Verordnung der Bundesregierung
Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotenzial im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

F. Informationspflichten

G. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen des Gesetzes

Verordnung der Bundesregierung
Vierzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Vierzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2007 - 14. KOV-AnpV 2007)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 11 Nr. 2 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Anpassung der Versorgungsbezüge

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1, Nr. 1 bis 13:

Anpassung.

Zu Artikel 2: Inkrafttreten

C. Finanzielle Auswirkungen

D. Auswirkungen auf das Preisgefüge

Von der im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz geringen Steigerung der Leistungsausgaben sind Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten, da das zusätzlich erzeugte Nachfragepotential im Verhältnis zur gesamtwirtschaftlichen Nachfrage nicht ins Gewicht fällt. Belange der Wirtschaft werden durch die Anpassungsverordnung nicht berührt.

E. Relevanzprüfung

Aus der Anpassung der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sind Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung nicht zu erwarten. Nach dem Ergebnis der Relevanzprüfung ergeben sich keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.

Anlage

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Entwurf einer Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz am 5. April 2007 wie folgt Stellung genommen:

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrags und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.


Dr. Ludewig
Vorsitzender
Kreibohm
Berichterstatter