Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - (§ 9 Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 - neu - UVPG)

In Artikel 1 ist nach Nummer 2 folgende Nummer 2a einzufügen:

Begründung

Der Änderungsvorschlag dient der Deregulierung. Der Erörterungstermin bedeutet für die Behörde und den Antragsteller einen nicht unerheblichen Aufwand. Wenn beispielsweise nur wenige Einwendungen vorliegen, ist es häufig sachgerecht, diese statt im Rahmen eines Erörterungstermins, der den Anforderungen von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspricht, in einer nicht formalisierten Besprechung oder schriftlich zu erörtern. Das EU-Recht fordert bei einer Öffentlichkeitsbeteiligung nicht die Durchführung eines Erörterungstermins, der den formalen Anforderungen von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genügt. Es ist daher sachdienlich, den förmlichen Erörterungstermin entsprechend § 10 Absatz 6 BImSchG in das Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 16 Absatz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 16 Absatz 1 die Angabe "§ 3b Absatz 1" durch die Angabe "§ 3b oder § 3c" zu ersetzen.

Begründung

Aus Klarstellungsgründen ist § 3b UVPG insgesamt und nicht allein dessen Absatz 1 in Bezug zu nehmen. Ob Größen- oder Leistungsgrenzen überschritten werden und damit eine UVP-Pflicht besteht, soll sich - wie bisher - für kumulierende Vorhaben nach Absatz 2 und für Änderungen oder Erweiterungen nach Absatz 3 des § 3b UVPG bestimmen. Auch ist § 3c UVPG zu erwähnen, um für alle Vorhaben der Anlage 1 UVPG eine bundeseinheitliche Regelung der UVP-Pflicht zu treffen. Die Länder können hiervon abweichende Vorschriften erlassen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 16 Absatz 1 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 16 Absatz 1 das Wort "wird" durch das Wort "kann" zu ersetzen und nach dem Wort "durchgeführt" das Wort "werden" einzufügen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b sind in § 25 Absatz 10 Satz 1 die Wörter ""durchzuführen ist" durch die Wörter "durchgeführt wird" zu ersetzen.

Begründung

Beim Raumordnungsverfahren besteht europarechtlich kein Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Raumordnungsverfahren ist ein verwaltungsinternes Abstimmungsverfahren, bei dem die Raumverträglichkeit eines Vorhabens der Fachplanung geprüft wird. Beim Ergebnis des Raumordnungsverfahrens handelt es sich um ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung, dass nach § 4 ROG im späteren Fachplanungsverfahren lediglich zu berücksichtigen ist. Es stellt somit gerade keine abschließende Entscheidung dar, bei der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre. Unabhängig vom formalen Erfordernis der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist aber die Prüfung von Umweltbelangen bei allen Raumordnungsverfahren von großer Bedeutung. Es ist daher zweckdienlich, der zuständigen Raumordnungsbehörde die Entscheidung zu überlassen, ob auch ohne Rechtspflicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll.

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (Anlage 1 Nummer 3.15 UVPG) und Artikel 13 (Anhang Nummer 3.25 Spalte 1 der 4. BImSchV)

Begründung

Zu Buchstabe a:

Eine Überprüfung der bisherigen Vorhabenbezeichnung "Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten" für den Standort Hamburg ergab, dass der größte Flugzeugreparatur- und Flugzeugwartungsbetrieb der Bundesrepublik Deutschland (ca. 7.000 Mitarbeiter / ca. 75 ha Betriebsfläche) - auf Grund der festgelegten Schwelle ("..., soweit je Jahr ... mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten") - nicht als Vorhaben nach UVPG Anlage 1 Nummer 3.15 Spalte 2 (A) und nicht als Anlage nach 4. BImSchV Anhang Nummer 3.25 Spalte 1 einzustufen ist. Dadurch ist eine qualifizierte Überprüfung der im europäischen UVP-Recht festgelegten fakultativen UVP-Pflicht (nach Anhang II Nummer 4.h der UVP-Richtlinie 85/337/EWG sind "Anlagen für den Bau und für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen" fakultativ UVP-pflichtige Projekte gemäß Artikel 4 Absatz 2; die Änderungs-Richtlinien 97/11/EG und 2003/35/EG betreffen weder die vorgenannte Projektbezeichnung noch die Art der UVP-Pflicht) nicht sichergestellt.

Das damit offensichtlich vorhandene Umsetzungsdefizit der UVP-Richtlinie wollte die Bundesregierung mit dem vorgelegten Entwurf beseitigen.

Dieses Ziel wird allerdings bei rechtskonformer Anwendung der 4. BImSchV nicht erreicht, weil der Hamburger Großbetrieb als Auslöser der Änderung die jetzt mit dem Entwurf festgesetzte Schwelle ("..., soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten") nicht erreicht oder überschreitet. (Hinweis: Nach § 1 Absatz 1 Satz 4 der 4. BImSchV ist für das Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der betriebenen Anlage abzustellen.)

Durch den Änderungsvorschlag wird mit der aus den Vorschriften über die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen in Abhängigkeit von der höchstzulässigen Startmasse übernommenen Klasseneinteilung für Flugzeuge (über 20 t: A; von 14 bis 20 t: B; von 5,7 bis 14 t: C; von 2 bis 5,7 t: F,I) i.V.m. den jeweils zugeordneten Jahresschwellen eine vergleichbare Umweltrelevanz für unterschiedlich strukturierte Betriebe hergestellt.

Dabei bildet die erstgenannte Klasse (Höchststartmasse: > 20 t) die obere Kategorie der Einstufung A1 (Große Flugzeuge) des Luftfahrtbundesamtes. Dieses sind im Wesentlichen im Regional- und Fernverkehr eingesetzte Verkehrsflugzeuge mit mehr als 50 Passagierplätzen. Die Festlegung von Jahresschwellen ist hier nicht erforderlich, weil aus ökonomischen Gründen ein gewisser Jahresdurchsatz zwangsläufig gegeben ist.

Die zweitgenannte Klasse (Höchststartmasse: 5,7 t bis 20 t) repräsentiert die untere Kategorie der Einstufung A1 (Große Flugzeuge) des Luftfahrtbundesamtes. Dieses sind im Wesentlichen kleinere Regionalverkehrsflugzeuge mit bis zu 60 Passagierplätzen sowie Geschäftsreiseflugzeuge mit mehr als 10 Passagierplätzen.

Die drittgenannte Klasse (Höchststartmasse: 2,0 t bis 5,7 t) berücksichtigt die obere Kategorie der Einstufung A2 (Kleine Flugzeuge) des Luftfahrtbundesamtes. Dieses sind im Wesentlichen kleinere Geschäftsreiseflugzeuge und Privatflugzeuge mit bis zu 15 Passagierplätzen.

Durch das gewählte Kriterium "höchstzulässige Startmasse" werden Frachtflugzeuge und Hubschrauber entsprechend eingeordnet.

Der bisher verwendete Zusatz "..., ausgenommen Wartungsarbeiten." ist wegen der gewählten Bezeichnungen "... Bau und Instandsetzung ..." und "... repariert werden können, ..." entbehrlich.

Mit diesem Änderungsvorschlag wird insbesondere sichergestellt, dass das europäische UVP-Recht bei den auf deutschen Verkehrsflughäfen angesiedelten Betrieben zur Instandhaltung/Instandsetzung von Verkehrsflugzeugen durch Anwendung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens als Trägerverfahren richtlinienkonform in deutsches Recht umgesetzt wird.

Zu Buchstabe b:

Die Anlagenbezeichnung folgt - im Wortlaut geringfügig abweichend - der Systematik des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c1 - neu -(Anlage 1 Nummer 7.24 Spalte "Vorhaben" UVPG) und Artikel 13 Nummer 2 (Anhang Nummer 7.23 Spalte 1 der 4. BImSchV)

"Artikel 13

Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Mit dem Artikelgesetz vom 27. Juli 2001 wurde die IVU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Abgeleitet aus der Nummer 6.4b des Anhangs I der IVU - Richtlinie erhielt die Nummer 7.23 des Anhangs zur 4. BImSchV dabei in Spalte 1 die folgende Fassung: "Anlagen zur Erzeugung von Ölen und Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert"

Diese Formulierung wurde zunächst so verstanden, dass auch die Verarbeitungsschritte bei der Raffination - "Neutralisation", "Bleichung", "Desodorierung" und "Härtung" - von dem Begriff "Erzeugung" eingeschlossen werden.

Dem entsprechend wurden Raffinationsanlagen nach § 67 BImSchG angezeigt.

Im Ergebnis einer sich anschließenden "Rohstoffdiskussion" im Unterausschuss Luft/Technik (UA/LT) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) wurde in seiner 107. Sitzung festgestellt, dass mit der Formulierung der Nummer 7.23 Spalte 1 rohes oder teilraffiniertes Pflanzenöl kein pflanzlicher Rohstoff, sondern ein Produkt nach einem ersten Verarbeitungsschritt ist.

Mit dieser engen Auslegung des Begriffes "pflanzlicher Rohstoff" bedürfen die Raffinationsanlagen keiner Genehmigung mehr, obwohl sie zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen können und die Abwasseremissionen beträchtlich sind.

Im UA/LT des LAI bestand Einvernehmen darüber, dass die Nummer 7.23 Spalte 1 bei der nächsten Gelegenheit dahingehend geändert werden soll, dass Anlagen zur Raffination der pflanzlichen Öle und Fette künftig eindeutig genehmigungspflichtig sind.

Eine entsprechende Änderung war bereits Bestandteil des Entwurfs der Vorhaben-Verordnung.

Die Änderung der Nummer 7.23 Spalte 1 dient der Klarstellung der Umsetzung der IVU-Richtlinie in deutsches Recht. Die Raffinationsanlagen waren im Zuge der "Rohstoffdiskussion" ungewollt aus der Genehmigungspflicht herausgefallen.

Die Anlagenbezeichnung folgt der Systematik des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.2.1 bis 13.2.1.2 UVPG):

In Artikel 1 ist in Nummer 6 Buchstabe d die Anlage 1 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c ist in § 25 Absatz 12 Satz 2 die Angabe "13.2.1.3" durch die Angabe "13.2.1.2" zu ersetzen.

Begründung

Die vorgesehene Bundesregelung geht weit über eine 1:1-Umsetzung des Gemeinschaftsrechts hinaus. Die EG-UVP-Richtlinie führt die "Intensive Fischzucht" nur im Anhang II, nicht aber in Anhang I. Das bedeutet, dass nach Gemeinschaftsrecht für Fischzuchtanlagen keine zwingende UVP vorgeschrieben ist, sondern nur eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls.

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.3.3 und 13.5.2 Spalte "Vorhaben" UVPG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist in Anlage 1 in den Nummern 13.3.3 und 13.5.2 Spalte "Vorhaben" jeweils die Angabe "2 000 m³" durch die Angabe "5 000 m³" zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Gesetzentwurf beträgt der untere Schwellenwert für die Notwendigkeit einer Standortbezogenen Vorprüfung bei dem Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleitung von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundanreicherung, jeweils bezogen auf das jährlichen Volumen an Wasser (Nummer 13.3.3) sowie für ein wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft einschließlich Bodenbewässerung und Bodenentwässerungen bezogen auf ein jährliches Volumen an Wasser (Nummer 13.5.2) jeweils "2 000 m³".

Mit dem Änderungsvorschlag wird bezweckt, diesen unteren Schwellenwert für die beiden vergleichbaren Vorhaben jeweils auf "5 000 m³" anzuheben.

Auch beim Schwellenwert von "5 000 m³" werden keine UVP-relevanten Vorhaben ausgeschlossen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass von Vorhaben unterhalb des Schwellenwertes von 5 000 m³ keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können.

Der Wert von "5 000 m³" entspricht dem unteren Schwellenwert des UVPG NRW und anderer Länder UVP-Gesetze (z.B. Niedersachsen).

Der Wert ist das Ergebnis von bei Erlass der gesetzlichen Vorschrift zwischen den für die Umweltverträglichkeitsprüfung, für die Wasserwirtschaft und für die Wirtschaft verantwortlichen Fachbereichen des Landes Nordrhein-Westfalen intensiv geführten Gesprächen. Ziel war es festzustellen, bis zu welcher Höhe der untere Schwellenwert bei den beiden vergleichbaren Vorhaben angehoben werden kann, ohne dass damit Vorhaben mit möglichen erheblichen Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Es wurde festgestellt, dass unterhalb des Schwellenwertes von "5 000 m3" keine Vorhaben realisiert werden, bei denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auftreten können.

Deswegen ist es angebracht und EU-konform, die UVP-Relevanz erst mit dem Schwellenwert "5 000 m³" beginnen zu lassen.

8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.4 Spalte "Vorhaben" UVPG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist in Anlage 1 Nummer 13.4 Spalte "Vorhaben" das Wort "Tiefbohrung" durch die Wörter "Tiefbohrungen von mehr als 100 m" zu ersetzen.

Begründung

Durch die Ergänzung der Wörter "von mehr als 100 m" wird der Begriff der "Tiefbohrung" für den Vollzug eindeutig definiert; Vollzugsschwierigkeiten und mögliche -defizite werden dadurch vermieden.

Die in Rede stehende Ergänzung entspricht der derzeit in verschiedenen Landesgesetzen vorgenommenen Formulierung.

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.13 Spalte "Vorhaben" UVPG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist in Anlage 1 Nummer 13.13 Spalte "Vorhaben" das Wort "Hochwasserabfluss" durch das Wort "Binnenhochwasserabfluss" zu ersetzen.

Begründung

Die Begriffsbestimmung ist zur Klarstellung dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei den betroffenen Vorhaben nur um Deich- und Dammbauten handelt, die den Binnenhochwasserabfluss beeinflussen.

Küstenschutzanlagen dagegen schützen vor Sturmfluten, beeinflussen aber nicht den Hochwasserabfluss und sind daher von der Regelung nicht erfasst.

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist Anlage 1 Nummer 13.15 Spalte "Vorhaben" wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Entwurf gewählte Formulierung ist nicht eindeutig und überschneidet sich mit den Vorschriften des Bundesberggesetzes, da bereits eine UVP-Pflicht für die "Mineralien" besteht, die unter den Geltungsbereich des BBergG fallen (UVPV-Bergbau). Der aus der EG-Richtlinie übernommene Begriff "Mineralien" ist in diesem Zusammenhang in Deutschland nicht gebräuchlich und sollte durch den Begriff "Bodenschätze" ersetzt werden. Vor dem Wort "Seen" ist das Wort "bestehenden" einzufügen, da die Herstellung eines Sees durch eine Gewinnungstätigkeit bereits UVP-pflichtig ist ("Herstellung eines Gewässers").

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.16 und 13.17 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d sind in Anlage 1 die Nummern 13.16 und 13.17 zu streichen.

Begründung

Regelungen zum Küstenschutz sollten weiterhin allein dem Landesrecht vorbehalten sein.

Für die Aufnahme der in Nummer 13.16 (Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion) und Nummer 13.17 (Landgewinnung am Meer) aufgeführten Vorhaben in das Bundes-UVPG gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Da europäische Vorgaben bereits ausreichend durch Landesrecht (Landes-UVPG) umgesetzt sind, sollten die Vorhaben nach den Nummern 13.16 und 13.17 gestrichen werden.

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (Anlage 1 Nummer 13.18 Spalte "Vorhaben" UVPG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d ist Anlage 1 Nummer 13.18 Spalte "Vorhaben" wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit dem Änderungsvorschlag wird zum einen beabsichtigt klarzustellen, dass unter Nummer 13.18 nicht (erneut) Ausbauvorhaben zu prüfen sind, die von ihrer Art nach von den Nummern 13.1 bis 13.15* erfasst werden, aber größenmäßig unterhalb der Schwelle der UVP-Relevanz liegen oder nur einer standortbezogenen Vorprüfung bedürfen.

Zum anderen dient der Änderungsvorschlag dazu, den naturnahen Ausbau von Gewässern vom Erfordernis der "allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls" frei zu stellen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso bei einem EU-rechtlich nicht gebotenen, aus allgemeinen Gründen geregelten Tatbestand (Nummer 13.18 des Entwurfs) auch Maßnahmen mit positiven Umweltauswirkungen einer Vorprüfung unterworfen werden sollen, zumal § 3c Satz 1 UVPG bezüglich der Einzelfallprüfung auf die "erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen" abhebt.

Bestimmte kleinere Ausbaumaßnahmen, durch die in keinem Fall erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgelöst werden können, werden daher aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift gestrichen. Die vorgeschlagene Änderung der Ausnahme von "naturnahen Ausbauten" vom Einzelfallprüfungserfordernis entspricht grundsätzlich der Regelung, wie sie bisher in mehreren Ländern gesetzlich normiert ist (z.B. Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein).

Die Formulierung des Gesetzentwurfes "im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes" leistet diese Ausnahme nicht und ergibt ansonsten keinen Sinn, so dass sie gestrichen werden soll.

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e (Anlage 1 Nummer 17 bis 17.2.3 UVPG)

Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

"e) Die Nummern 17 bis 17.2.2 werden durch folgende Nummern 17 bis 17.2 ersetzt:
" Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
17. Forstliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 50 ha oder mehr Wald; X
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 10 ha oder mehr Wald; X
Für sonstige forstliche Vorhaben bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Regelungen zur Vorprüfungspflicht unberührt." "

Begründung

Die Regelung des Gesetzentwurfes setzt vor dem Hintergrund der Änderung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch die Föderalismusreform 2006 von der Rahmengesetzgebungskompetenz hin zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz und der Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung der UVP-Richtlinie in einigen Ländern neue Schwellenwerte bei Erstaufforstungen und Waldumwandlungen fest; die bestehenden rahmengesetzlichen Regelungsaufträge ("L") werden gestrichen und durch bundeseinheitliche Schwellenwerte ersetzt. Demnach soll zukünftig eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls bei Erstaufforstungen bereits ab 2 ha bis weniger als 20 ha und eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bei 20 ha bis weniger als 50 ha durchgeführt werden. Bei Waldumwandlungen soll eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls bereits ab 1 ha und eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls bereits bei 5 ha bis weniger als 10 ha erfolgen.

Die vorgeschlagene Änderung dient der Neufassung der Nummer 17 "Forstliche Vorhaben" der Anlage 1 des UVPG (g.F.). Durch die vorgeschlagene Änderung werden die bestehenden rahmengesetzlichen Regelungsaufträge ("L") gestrichen mit der Folge, dass - wie bisher - keine bundesrechtliche Regelung zur standortbezogenen und allgemeinen Vorprüfung existiert. Für das in dieser Hinsicht bestehende Landesrecht wird dessen Fortgeltung angeordnet. Eine Regelung über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht zu Lasten der Wirtschaftsbeteiligten und ein nicht gerechtfertigter erhöhter Verwaltungsaufwand wird damit vermieden. Es wird hier nicht verkannt, dass Nummer 17 der Anlage 1 zum UVPG eine materielle Regelung mit der Folge darstellt, dass ein Abweichungsrecht der Länder nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GG besteht; aus Deregulierungsgesichtspunkten sollte jedoch eine bundesrechtliche Regelung unterlassen werden, welche vorhersehbar eine Abweichungsgesetzgebung der Länder zur Folge hat.

14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (Anlage 2 Nummer 2.3.5 UVPG)

In Artikel 1 Nummer 7 ist Anlage 2 Nummer 2.3.5 zu streichen.

Begründung

Der Entwurf des RGU nimmt durch die hier in Rede stehende Nummer der Anlage 2 zum UVPG die Naturparke neu mit in den Katalog der besonders - je nach zugewiesenem Schutz (Schutzkriterien) - bei der Einzelfallprüfung (zur Feststellung eines UVP-Erfordernisses) zu berücksichtigenden Gebiete auf.

Diese vorgesehene Ergänzung ist zu streichen, da sie inhaltlich nicht geboten ist und über den bisher im UVPG enthaltenen Kriterienkatalog der explizit benannten Gebiete hinausgeht. Denn die Gebietskategorie Naturpark entfaltet kein eigenständiges Schutzregime, sondern fasst Naturschutzgebiete und/ oder Landschaftsschutzgebiete zusammen (Gassner/ Bendomir-Kahlo/ Schmidt-Räntsch - BNatSchG Kommentar, 2. Auflage, Rdnr. 11). Damit kann der Naturpark Flächen enthalten, die keinem hoheitlichen Schutzregime unterliegen müssen. Daher geht eine Aufzählung der Naturparke bei den Flächen, denen gemäß Anlage 2 Nummer 3 UVPG ein besonderer Schutz zugewiesen ist, fehl.

15. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - bis 8 - neu - (§ 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3 - neu -, § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2c - neu -, § 17 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b - neu -, Absatz 5, § 58e Satz 1 BImSchG)

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Nummer 1:

Die Anwendung des BImSchG ist nach dem Wortlaut des § 2 Absatz 2 BImSchG bei Flugplätzen auf den Bereich der Lärmminderungsplanung begrenzt. Ob nach dieser Regelung eine Anwendung des Störfallrechts ausgeschlossen ist, ist umstritten. Da die Seveso-II Richtlinie Betriebsbereiche auf Flugplätzen nicht ausnimmt, ist aus europarechtlichen Gründen zumindest eine entsprechende Klarstellung erforderlich.

Zu Nummer 2:

Durch die Regelung sollen die Entwicklungsmöglichkeiten von bestehenden Betrieben in Belastungsgebieten (Gebiete, in denen Immissionswerte überschritten sind) gesichert und die bestehende Regelung in Nummer 3.5.4 TA Luft auf gesetzlicher Ebene fortentwickelt werden.

Insbesondere mit den anspruchsvollen Immissionswerten im Gefolge der europäischen Luftqualitätsrichtlinie (Richtlinie 2008/50/EG) unterliegen Anlagen in Belastungsgebieten strengeren Anforderungen gegenüber Vorhaben in weniger belasteten Gebieten (vgl. Artikel 10 der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 2008/1/EG).

Häufig kann eine weitere wirtschaftliche Entwicklung durch die so genannten Irrelevanzklauseln der TA Luft ermöglicht werden. Sind die diesbezüglichen Werte durch die vorhandene Anlage jedoch überschritten, so kann selbst eine deutliche Verbesserung der Immissionssituation rechtlich unzulässig sein, wenn die Immissionswerte weiterhin überschritten sind. Hier soll es auch im Interesse des Umweltschutzes möglich sein, bestehende Anlagen zu modernisieren, wenn hierdurch eine Verbesserung erreicht wird, die das ordnungsrechtlich durchsetzbare Maß überschreitet, eine spätere Einhaltung der Werte nicht verhindert wird und kein Grund für einen Widerruf der Genehmigung - insbesondere wegen bestehender Gesundheitsgefahren - vorhanden ist.

Die zielgleiche, aber enger gefasste Vorschrift der Nummer 3.5.4 TA Luft verliert mit dieser gesetzlichen Regelung ihre Geltung. Eine gesetzliche Regelung erscheint sinnvoll, weil in der rechtswissenschaftlichen Diskussion teilweise die gesetzliche Grundlage für diese Regelung innerhalb der TA Luft bestritten wird. Auch wird die Formulierung dieser Vorschrift, wonach die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend einer Verminderung der Immissionen dienen soll, der Praxis nicht gerecht. Entscheidend für die Zulässigkeit sollte der tatsächliche Effekt der Maßnahme und nicht das beabsichtigte Ziel sein. Denn häufig wird ein Betreiber erst durch die Möglichkeit einer Kapazitätsausweitung zu einer Modernisierung seiner Anlage veranlasst, in deren Zuge dann erst weitgehende Emissionsminderungen wirtschaftlich darstellbar und rechtlich durchsetzbar sind.

Durch die neue Regelung sollen das Interesse des Anlagenbetreibers an einer Modernisierung des Standorts und der Allgemeinheit an einer Verbesserung der Immissionsbelastung besser zur Deckung gebracht werden. Denn eine Anlagenmodernisierung führt in der Regel auch zu einer Senkung der Emissionen. Ein Anreiz des Betreibers zu einer Emissionsminderung durch Modernisierung besteht allerdings häufig nur, wenn dabei auch eine Anlagenänderung, ggf. einschließlich einer Kapazitätsausweitung möglich ist. Die Regelung sieht daher vor, dass die Modernisierung und Kapazitätsausweitung von bestehenden Anlagen auch bei Überschreiten von Immissionswerten möglich ist, wenn dadurch der bestehende Immissionsbeitrag der Anlage deutlich und über das bei einer Altanlagensanierung rechtlich Durchsetzbare gesenkt wird. Durch den Verweis auf § 17 Absatz 3a Satz 3 BImSchG soll klargestellt werden, dass bei der Bewertung des Verbesserungseffekts ein Ausgleich nur zwischen in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen möglich ist.

Schließlich darf das Vorhaben die spätere Einhaltung der Immissionswerte nicht verhindern. Daher muss eine zu ändernde Anlage, die relevant zu einer Immissionswertüberschreitung beiträgt, sich aus Anlass einer Erweiterung bzw. Teilsanierung deutlich und über den Stand der Technik hinaus verbessern.

Aus Sicht des Luftqualitätsrechts der EU ist die Regelung ebenso wie die in Nummer 3.5.4 TA Luft bestehende Regelung unbedenklich. In ihrer Antwort auf eine Anfrage vom 5. Juni 2007 hat die EU-Kommission klargestellt, dass sich das EU-Luftqualitätsrecht nicht auf die Zulassung einzelner Anlagen bezieht.

Zu Nummer 3:

Es liegt zurzeit im freien Ermessen der Genehmigungsbehörde, ob sie bei Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen eine beantragte Teilgenehmigung, eine Zulassung des vorzeitigen Beginns und einen Vorbescheid erlässt. Dadurch soll die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit zu einer sachgerechten Gestaltung des Verfahrens erhalten. Tatsächlich sollten jedoch bei der Bestimmung des Inhalts und Umfangs eines Zulassungsverfahrens die Interessen des Antragstellers im Vordergrund stehen; dem Interesse der Umwelt und der Öffentlichkeit wird durch die materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Rechnung getragen. Auch sind entsprechende Entscheidungen gebührenpflichtig, so dass die Inanspruchnahme der Behörde mit diesen Verfahren finanziell ausgeglichen werden muss. In Ausnahmefällen belässt die "Soll"-Vorschrift der Genehmigungsbehörde ausreichende Gestaltungsspielräume.

Eine entsprechende Regelung war auch Bestandteil des Entwurfs eines UGB I.

Zu Nummer 4:

Die bestehende Regelung stellt es in das freie Ermessen der Behörde, ob bei Abfallentsorgungsanlagen Sicherheitsleistungen gefordert werden, um die bei einer Anlagenstilllegung bestehenden Umweltrisiken abzusichern. Ohne eine Sicherheitsleistung müssen häufig die Sanierungskosten für in die Insolvenz gegangene Betreiber solcher Anlagen durch die öffentliche Hand und damit aus Mitteln des Steuerzahlers getragen werden. Nach einzelnen Gerichtsurteilen soll bei dem derzeitigen freien Ermessen der Behörde eine Sicherheitsleistung nur dann gefordert werden können, wenn Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betreibers oder eine drohende Insolvenz vorliegen. In diesen Fällen ist die Forderung nach einer Sicherheitsleistung jedoch häufig verspätet. Eine entsprechende Regelung war auch Bestandteil des Entwurfs zum UGB I.

Zu Nummer 5:

Den Behörden muss es bei Erteilung der Genehmigung ermöglicht werden, im Wege der Auflage festzusetzen, dass Änderungen des Entsorgungsweges angezeigt und der Verbleib von Abfällen dokumentiert wird. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine effektive Abfallstromkontrolle möglich.

Soweit Anlagen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt werden, enthält die Genehmigung im Wesentlichen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Fallen Abfälle an, die außerhalb der Anlage entsorgt werden, so hat der Antragsteller im Genehmigungsverfahren zwar u.a. Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und zur Beseitigung nicht zu vermeidender oder zu verwertender Abfälle zu machen, diese Maßgaben werden aber in der Praxis häufig dahingehend interpretiert, dass die Entsorgungsmöglichkeiten nur punktuell vor der Betriebsaufnahme darzulegen, konkrete Veränderungen während der Betriebs- und Stilllegungszeit jedoch nicht mehr mitzuteilen sind; Nebenbestimmungen in der Anlagengenehmigung, Änderungen der im Antrag dargelegten Entsorgungswege anzuzeigen, wurden von den Gerichten daher als nicht mit dem Anlagenbezug des Immissionsschutzrechts vereinbar angesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2228/03, 19.05.2005: juris RN 45). Nicht abschließend geklärt ist auch die Frage, inwieweit zielgerichtet hergestellte Abfälle, z.B. in einer Abfallsortieranlage, insoweit überhaupt von den Maßgaben des geltenden Immissionsschutzrechts erfasst werden.

Eine solche Anzeigepflicht lässt sich, zumindest nach Auffassung des OVG Münster, derzeit weder auf das geltende Immissionsschutzrecht noch auf das Abfallrecht stützen, da das OVG entsprechende Anordnungen nicht als Maßnahme zur die Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen ansieht, sondern vielmehr "allein (als Gegenstand) einer Erleichterung der Überwachung des Anlagenbetriebs" und insoweit auch im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz das Vorhandensein einer Grundlage für eine solche Regelung ausdrücklich verneint. Dies führt sowohl bei der Überwachung von Abfallströmen als auch bei der Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen, deren Anlagenzweck im Wesentlichen in der Mischung verschiedener Abfälle liegt, immer wieder zu Problemen, da sich der Weg, den die Abfälle bzw. der als "Produkt" bezeichnete Anlagenoutput nehmen, nicht mehr nachvollziehen und sich daher eine etwaige illegale Entsorgung kaum unterbinden lässt.

Die Möglichkeit, im Einzelfall bereits im Zusammenhang mit der Anlagengenehmigung Bestimmungen im Hinblick auf Änderungen des Wegs der Abfallströme festzulegen, ermöglicht eine Konzentration der für eine effiziente Überwachung erforderlichen Informationen an einer Stelle. Im Unterschied zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren geht es hierbei nicht um den Nachweis des Entsorgungswegs der einzelnen Abfallcharge, sondern um den grundsätzlichen Weg, den die Abfälle nach Verlassen der Anlage nehmen. Wenn insoweit ein Anlagenbetreiber im Rahmen einer Ermessensentscheidung verpflichtet worden ist, eine Änderung des Entsorgungswegs formlos anzuzeigen, bestünde behördlicherseits die Möglichkeit, zu entscheiden, ob Anordnungen zum Nachweis des Verbleibs einzelner Abfallchargen, z.B. gestützt auf § 44 KrW-/AbfG, geboten sind.

Zu Nummer 6:

Die in § 12 Absatz 2c BImSchG für die Auflagen im Genehmigungsbescheid neu vorgesehenen Regelungen sollen auch auf bestehende Anlagen im Wege der nachträglichen Anordnung ermöglicht werden.

Zu Nummer 7:

Die bestehenden Privilegierungen für EMAS-zertifizierte Standorte haben sich bewährt. Jedoch wird im Bereich der gewerblichen Industrie die Zertifizierung nach EMAS zunehmend durch die international relevante Zertifizierung nach ISO 14001 abgelöst. Auch wenn ISO 14001 nominell hinter den Anforderungen nach EMAS zurückbleibt, ist eine Teilnahme an ISO und die Einführung entsprechend qualifizierter Umweltmanagementsysteme nach dieser Norm aus Umweltsicht zu fördern. Der in der Verordnungsermächtigung des § 58e BImSchG vorgesehene Vorbehalt, nach dem in Bezug auf die Erleichterung die Anforderungen nach DIN EN ISO 14001 gleichwertig sein müssen mit den Anforderungen nach der zu privilegierenden Norm, stellt sicher, dass nur konkret gerechtfertigte Erleichterungen gewährt werden können.

Sind zum Beispiel Unterlagen, die im Rahmen der Zertifizierung vorgelegt wurden, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nicht erneut vorzulegen, so kann dies gleichfalls für Unterlagen gelten, die im Rahmen einer Zertifizierung nach ISO 14001 vorgelegt wurden.

Zu Nummer 8:

Wie Vorlage.

16. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - bis 5 - neu - (Anhang Nummer 5.1, Nummer 9.11 Spalte 2, Nummer 10.15 Spalte 2, Nummer 10.22 Spalte 2 der 4. BImSchV)

Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 13

Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Nummer 2:

Klarstellung des mit der Änderung der Nummer 5.1 Spalte 1 durch das "Gesetz zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren" (dort Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe p) Gewollten.

Die Nummer 5.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV dient der Umsetzung der Nummer 6.7 des Anhangs I zur Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung der so genannten IVU-Richtlinie vom 15. Januar 2008 - ursprüngliche Fassung von 1996). Die Nummer 6.7 der IVU-Richtlinie unterwirft alle Anlagen, die Lösemittel für die dort genannten Zwecke einsetzen und die genannten Mengenschwellen überschreiten, uneingeschränkt dem Anwendungsbereich der Richtlinie.

Die Umweltrelevanz des Lösemitteleinsatzes hängt jedoch im Wesentlichen von der Frage ab, ob die Lösemittel im jeweiligen Anwendungsprozess flüchtig sind. Dementsprechend enthält die zeitlich später verabschiedete Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösemittel entstehen (so genannte VOC-Richtlinie vom 11. März 1999) in Artikel 2 Nummer 17 eine entsprechende Definition der "Flüchtigkeit". Diese Definition wurde in § 2 Nummer 11 der 31. BImSchV in nationales Recht übernommen. Durch das Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sollte die Definition für die Frage der IVU-Genehmigungspflicht übernommen und ausweislich der Gesetzesbegründung die Nummer 5.1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV entsprechend angepasst werden. Im Gesetzestext ist dies versehentlich nur unvollständig umgesetzt worden.

Die nun vorgeschlagene Ergänzung stellt sicher, dass der Definition "flüchtige organische Verbindung" in Artikel 2 Nummer 17 der VOC-Richtlinie vollständig entsprochen wird und kein Verstoß Deutschlands gegen die Umsetzung der IVU-Richtlinie in nationales Recht besteht. Die Ausnahmeregelung wird auf die Fälle begrenzt, bei denen das jeweilige Lösemittel unter Anwendungsbedingungen einen Dampfdruck kleiner 0,01 Kilopascal (kPa) hat.

Die Änderung ist mit Blick auf die Freisetzung von Lösemitteln (Flüchtigkeit) in diesen Fällen auch sachlich geboten.

Die Änderung der Nummer 5.1 Spalte 2 ist eine Folgeänderung der Änderung in Spalte 1 und stellt sicher, dass keine Schnittstellenprobleme auftreten.

Zu Nummer 3:

Klarstellung des mit der Einführung der Nummer 7.35 und Änderung der Nummer 9.11 durch das "Gesetz zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren" (dort Artikel 3 Nummer 2 z3 in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe y) Gewollten.

Während mit kontinuierlich betriebenen Anlagen mit einer Tageskapazität von knapp unter 400 Tonnen innerhalb von 250 Arbeitstagen annähernd 100.000 Tonnen genehmigungsfrei umgeschlagen werden können, wird die maximale Tageskapazität bei Erfassungsanlagen von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten nur während der Erntezeit (ca. drei Wochen im Jahr) voll ausgeschöpft. Die Erfassungsleistung muss jedoch für wenige Spitzentage in der Erntezeit ausgelegt sein. Aus diesem Grund sollte mit dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Anhang der 4. BImSchV dahingehend geändert werden, dass für Getreideerfassungsanlagen eine jährliche Freigrenze festgelegt wird, die einem Umschlag von 25.000 Tonnen Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten entspricht (d.h. Erfassung von 25.000 Tonnen plus deren Abgabe). Durch einen Formulierungsfehler wurden in der Nummer 9.11 jedoch lediglich die großen Annahmestellen ausgenommen und in Nummer 7.35 neu geregelt. Kleine Getreideannahmestellen, die aus der Genehmigungspflicht entlassen werden sollten, wären weiterhin unter Nummer 9.11 einzustufen.

Durch die Streichung der Bezugnahme auf Nummer 7.35 ist gemäß § 2 Absatz 2 der 4. BImSchV die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend; eine Genehmigungspflicht für derartige Anlagen kann sich daher allein auf der Grundlage dieser Vorschrift ergeben. Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 25.000 Tonnen/Jahr Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten sind somit künftig nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig.

Zu Nummer 4:

Nach dem derzeitigen Wortlaut der Nummer 10.15 des Anhangs zur 4. BImSchV bedürfen Rollenprüfstände im Freien, die mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 10 Megawatt betrieben werden, einer Genehmigung in einem Verfahren nach § 19 BImSchG i.V.m. § 24 der 9. BImSchV (Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung).

Rollenprüfstände, die erweitert werden und mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 10 Megawatt betrieben werden, unterliegen aktuell keiner Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.

Um dieses Missverhältnis auszuräumen, sollen alle Prüfstände mit Verbrennungsmotoren der Nummer 10.15 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV zugeordnet werden. Da die Immissionsrelevanz (Lärm) dieser Anlagen maßgeblich von ihrem Standort (in geschlossenen Räumen oder im Freien) abhängt und die Einhaltung entsprechender Richtwerte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft wird, sprechen keine fachlichen Gründe gegen eine entsprechende Zuordnung.

Auch das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung gebietet nicht die Einführung eines förmlichen Verfahrens. Nach der Richtlinie 085/337 EWG des Rates gehören Prüfstände für Motoren, Turbinen oder Reaktoren [Anhang II Nummer 11 Buchstabe f)] zu den Projekten nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie. Danach können die Mitgliedstaaten anhand einer Einzelfalluntersuchung oder festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien bestimmen, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Einer generellen UVP-Pflicht unterliegen nach dem UVPG lediglich Prüfstände von oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 Megawatt. Ein zwingendes förmliches Genehmigungsverfahren für Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt mehr als 10 Megawatt kann deshalb entfallen.

Wenn im Ergebnis der Durchführung einer Vorprüfung gemäß §§ 3, 3c UVPG und der Anlage 1 Nummer 10.5 zum UVPG die Zulassung nur mit Umweltverträglichkeitsprüfung und deshalb im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung möglich ist, wird ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 2

Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der 4. BImSchV durchzuführen sein.

Daher bedarf es einer Zuordnung von Prüfständen für oder mit Verbrennungsmotoranlagen zur Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV weder aus europarechtlichen Gründen, noch ist in der Sache eine besondere Immissionsrelevanz gegeben, die eine solche Zuordnung rechtfertigen könnte.

Zu Nummer 5:

Plätze zur Begasung von Containern mit sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, sofern dies mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet, sind genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG. Dies ist durch abschließende Gerichtsentscheidungen bestätigt. Alleine in Hamburg wurden im Jahre 2004 bei der Begasung von Exportcontainern 25 t Methylbromid, welches ozonschichtschädigend wirkt, emittiert. Der emissionsverursachende Vorgang ist zum großen Anteil der Schritt der Entgasung der Container am Ende des Begasungsvorganges, z.B. durch Öffnen der Türen oder Absaugen. Durch verschiedene Untersuchungen in Hamburg und Rotterdam ist belegt, dass ein sehr großes Kontingent an Begasungsstoffen durch begaste Importcontainer eingeführt wird und im Inland entsprechende Emissionen freigesetzt werden. Es werden immer mehr auffällige Container, giftige Gase enthaltend, im Hafen an bestimmten Plätzen entgast, bevor sie weiter transportiert werden. Der emissionsverursachende Vorgang ist vergleichbar mit dem Vorgang bei der Begasung von Exportcontainern. Das Stoffgemisch ist allerdings vielfältiger. Aus Sicht des Immissionsschutzes sollten konsequent auch derartige Anlagen zur Entgasung der Genehmigungspflicht unterworfen werden, damit Emissionsminderungsmaßnahmen nach den Stand der Technik gefordert werden können.