Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU)

Punkt 49 der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 13 Nummer 1 - neu - (§ 1 der 4. BImSchV)

Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 13

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung

Aufgrund von Rückmeldungen der Vollzugsbehörden und Schreiben aus der Recyclingwirtschaft ist festzustellen, dass die Umweltprämie für das Abwracken von Altfahrzeugen offensichtlich zu Kapazitätsengpässen bei den Demontagebetrieben und damit auch zu Engpässen bei Abstellflächen für Altautos in diesen Betrieben und in den Annahmestellen geführt hat. Da in der Vergangenheit wesentlich weniger Lagerflächen benötigt wurden, bedarf es nunmehr zeitnah einer Ausweitung der Lagerflächen.

Durch die nun politisch beschlossene Verlängerung der Umweltprämie bis längstens Ende des Jahres wird dieses Problem deutlich verschärft. Letztlich können die Kapazitätsdefizite bei der Zwischenlagerung der Altautos dazu führen, dass keine Verwertungsnachweise mehr ausgestellt und damit auch keine Umweltprämie mehr beantragt werden kann.

Das Problem ergibt sich dadurch, dass für die noch nicht trockengelegten Fahrzeuge mit Ausstellung des Verwertungsnachweises die Abfalleigenschaft begründet wird und diese sodann einen gefährlichen Abfall darstellen.

Für die notwendige Schaffung von Lagerflächen für gefährliche Abfälle außerhalb der Annahmestellen und der Demontagebetriebe sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungen erforderlich. Selbst bei zügiger Durchführung der Genehmigungsverfahren nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV ist von einer Dauer von 4 bis 7 Monaten auszugehen. Dies bedeutet, dass die erforderliche kurzfristige Beseitigung der Kapazitätsengpässe nicht möglich ist. Zudem sind die durch das Genehmigungsverfahren verursachten Kosten für die Betreiber und die Verwaltungsseite sowie die Dauer des Genehmigungsverfahrens unverhältnismäßig.

Zu berücksichtigen ist auch, dass von den im Rahmen der Umweltprämie anfallenden und zu lagernden Altautos in der Regel kein höheres Gefährdungspotential ausgeht als von gleich alten Gebrauchtfahrzeugen und die Nutzungsdauer der Zwischenlagerflächen nur kurz ist. Hinzu kommt, dass der Bedarf an zusätzlichen Zwischenlagerflächen mit Auslaufen der Umweltprämie spätestens Ende 2010 nicht mehr gegeben sein wird.

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der 4. BImSchV bedürfen im Anhang genannte Anlagen, die nicht länger als 12 Monate nach ihrer Inbetriebnahme an demselben Ort betrieben werden, keiner BImSchG-Genehmigung. Der § 1 Absatz 1 Satz 2 nimmt hiervon jedoch die Abfallanlagen nach Nummer 8 des Anhangs aus, unter die auch die in Rede stehenden Lagerflächen fallen.

Die Lösung des Problems besteht darin, dass die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 1 der 4. BImSchV befristet auch auf Lagerflächen für Altautos ausgedehnt wird indem § 1 Absatz 1 Satz 2 diesbezüglich bis Ende 2010 außer Kraft gesetzt wird. Damit werden von der Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 1, nach der Anlagen, die nicht länger als 12 Monate betrieben werden, keiner BImSchG-Genehmigung bedürfen, auch die in Rede stehenden Zwischenlager erfasst.

Hierbei muss gewährleistet sein, dass von den Altautos keine Gefahr der Verunreinigung des Bodens und der Gewässer zu besorgen ist, die Lagerfläche stoffundurchlässig nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Anforderungen nach Wasserrecht befestigt ist sowie Maßnahmen getroffen sind die einen Zugriff unbefugter Dritter auf die Altautos verhindern.