Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 1 nach den Wörtern "Zweck dieses Gesetz ist" die Wörter "in Ergänzung der Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt in § 1 als Ziel fest, eine nachhaltige Energieversorgung zu erreichen. Um die gesetzessystematisch notwendige Kohärenz zwischen dem EEG und dem vorliegenden Gesetzentwurf herzustellen, ist deswegen ein entsprechender Hinweis vorzunehmen.

2. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 4 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 2 folgender Absatz 4 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 11 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Die Umsetzung des Artikels 2 Nummer 4 der CCS-Richtlinie in § 11 Absatz 1 Satz 2 KSpG-E wird dem Regelungsauftrag aus Artikel 249 EGV nicht gerecht.

Im Zusammenhang mit der Regelung der Planfeststellungspflicht für Kohlendioxidspeicher in § 2 Absatz 1 Satz 1 KSpG-E ergibt sich schon die Unzulässigkeit des Speicherns von Kohlendioxid außerhalb nicht planfestgestellter bzw. plangenehmigter Kohlendioxidspeicher.

Das Verbot der Speicherung von Kohlendioxid in der Wassersäule setzt einen Kohlendioxidspeicher im Sinne der Definition nicht voraus und gilt deshalb unabhängig davon.

3. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 2 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 3 Nummer 2 die Wörter "Mensch und Umwelt" durch die Wörter "die Umwelt oder die menschliche Gesundheit" zu ersetzen.

Begründung

1:1-Umsetzung von Artikel 3 Ziffer 17 der CCS-Richtlinie. Die gewählte Abgrenzung für erhebliche Unregelmäßigkeiten im Gesetzentwurf geht erheblich über die Vorgabe der Richtlinie hinaus.

4. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 6 KSpG)

In Artikel 1 ist § 3 Nummer 6 wie folgt zu fassen:

Begründung

Anpassung an Artikel 3 Ziffer 13 der CCS-Richtlinie. Der Kohlendioxidstrom definiert den Stofffluss, nicht jedoch die Zusammensetzung aus Kohlendioxid und anderen möglichen Verunreinigungen. Dies wird im Übrigen in § 3 Nummer 9 KSpG-E erläutert.

5. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 10 KSpG)

In Artikel 1 ist § 3 Nummer 10 wie folgt zu fassen:

Begründung

1:1-Umsetzung von Artikel 3 Ziffer 6 der CCS-Richtlinie. "Umliegende Gesteinsschichten" sind nicht identisch mit dem von der Richtlinie gewählten Begriff der umliegenden geologischen Gegebenheiten und schränken möglicherweise ein.

6. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 15 KSpG)

In Artikel 1 ist § 3 Nummer 15 wie folgt zu fassen:

Begründung

Nach der Formulierung der Vorlage wäre jede Änderung - auch solche, die nicht nachteilig sind - eine wesentliche Änderung. Geringfügige Änderungen, die sich nur unwesentlich auf Mensch und Umwelt auswirken, sollten keine Änderungsgenehmigung erforderlich machen. Ein erneutes Zulassungsverfahren ist aber nur dann zum Erreichen der Schutzziele des Gesetzes erforderlich, wenn die Änderungen erstens nachteilige Auswirkungen haben und diese nicht nur Bagatellcharakter haben. Die vorgeschlagene Formulierung lehnt sich an die bewährte Regelung des § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an.

Im Übrigen geht die Definition der wesentlichen Änderung im Gesetzentwurf über die Vorgaben der CCS-Richtlinie und dem geltenden deutschen Umweltrecht hinaus.

7. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 16 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 3 folgende Nummer 16 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 15 der Punkt am Satzende durch ein Semikolon zu ersetzen.

Begründung

Insbesondere in Hinblick auf die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 2 ist die Definition des Begriffs "Wassersäule" erforderlich. Die Definition entspricht der Begriffsbestimmung des Artikels 3 der CCS-Richtlinie.

8. Zu Artikel 1 (§ 3 Nummer 17 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist in § 3 Nummer 16 - neu - der Punkt am Ende durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer 17 ist anzufügen:

Begründung

§ 13 Absatz 2 Nummer 2 KSpG-E verwendet den Begriff der "hydraulischen Einheit". Dieser Begriff wurde weder durch andere Rechtsvorschriften definiert noch handelt es sich um einen allgemein anerkannten, fachspezifischen Begriff. Für die richtlinienkonforme und einheitliche Umsetzung dieser Forderung ist eine Begriffsbestimmung notwendig.

9. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 4 Absatz 1 nach dem Wort "Planfeststellung" die Wörter "oder der Plangenehmigung" einzufügen.

Begründung

In den übrigen Absätzen des § 4 wird von Planfeststellung und Plangenehmigung gesprochen, während in Absatz 1 nur die Planfeststellung genannt wird. Dass auch eine Plangenehmigung möglich ist, sollte bereits in Absatz 1 zum Ausdruck kommen.

10. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist in § 4 Absatz 3 nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Im Zuge der Umsetzung der Kohlendioxidabscheidung wird es zu einem erheblichen Kohlendioxidtransport kommen, weil die Entstehungsorte, die Kraftwerke, regelmäßig weit von den Lagerstätten entfernt liegen. Denn es gibt nach gegenwärtigem wissenschaftlichen Kenntnisstand nur wenige geeignete geologische Formationen in Deutschland zum Verbringen des Kohlendioxids. Um die Möglichkeit zu erhalten, den Verlauf zukünftiger Kohlendioxidtrassen zu koordinieren, ist es erforderlich, in das Gesetz eine Raumordnungsklausel einzufügen. Gegenwärtig gibt es zwar noch keine Raumordnungsplanung für Kohlendioxidtrassen. Es gibt aber bei der Planung zu beachtende Belange und es wird in Zukunft den Ländern die Möglichkeit eröffnet, entsprechende Planungen zu schaffen. Das wirkt auch im Sinne der Daseinsvorsorge und des Umweltschutzes ressourcensparend.

11. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Grundlagen" die Wörter "im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder" einzufügen.

Begründung

Die für die geologische Landesaufnahme zuständigen Behörden verfügen über alle relevanten Daten und die erforderliche Fachkompetenz. Die Länder sollten Gelegenheit erhalten, zur Verarbeitung und Bewertung der durch sie überlassenen Daten durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe Stellung nehmen zu können. So besteht die Möglichkeit und Gelegenheit, weiter gehende, für die Bewertung relevante, regionale Kenntnisse und Belange einzubringen. Ein Vetorecht der Länder ist damit nicht verbunden.

12. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 nach dem Wort "Formationswässer" die Wörter ", deren potenzielle Migrationswege," einzufügen.

Begründung

Mit der Erweiterung wird die Analyse und Bewertung potenzieller Wegsamkeiten z.B. an tektonischen Schwachstellen gefordert. Diese Erhebungen sind für die Risikobeurteilung für die überlagernden Grundwasserleiter durch mögliche Verdrängungsvorgänge von Formationswässern von besonderer Bedeutung.

13. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der geologische Dienst der Länder verfügt nahezu ausschließlich über die erforderlichen geologischen Daten. Die Ergänzung durch § 5 Absatz 4 Satz 2 KSpG-E ist an die Datenübermittlung nach § 19 Absatz 1 BBodSchG angelehnt, welche ebenfalls durch eine Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. Es ist sowohl für den Bund als auch für die Länder mit nicht vertretbarem Verwaltungsaufwand verbunden, Daten ohne jegliche Abstimmung zu überlassen.

14. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 3 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Länder verfügen über Daten, die im Eigentum Dritter stehen. Hierbei handelt es sich insbesondere um geologische Daten, die von Dritten nach dem Bundesberggesetz und dem Lagerstättengesetz abgeliefert bzw. auf freiwilliger Basis zur Bearbeitung von wissenschaftlichen Projekten zur Verfügung gestellt wurden. Diese Datenbestände sind eigentumsrechtlich geschützt und beinhalten in hohem Maße Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Eine Weitergabe dieser Daten ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer ist eine Verletzung von Eigentumsrechten und kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Daher ist es erforderlich, vor der Weitergabe dieser Daten die Zustimmung der Eigentümer einzuholen.

15. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 5 Satz 2 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 5 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nochmals eigene Schlussfolgerungen aus den Grundlagen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ziehen kann, welche letztlich aus den Länderdaten eruiert sind, wird den Ländern Gelegenheit gegeben, zu diesen Schlussfolgerungen vor Veröffentlichung Stellung zu nehmen. So besteht Gelegenheit, weiter gehende, für die Bewertung relevante, regionale Kenntnisse und Belange einzubringen. Ein Vetorecht der Länder ist damit nicht verbunden.

16. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil nach den Wörtern "Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe" der Klammerzusatz "(Registerbehörde)" einzufügen.

Begründung

Klarstellung, welche Behörde die Registerbehörde ist, weil sich eine Definition des mehrfach verwendeten Begriffs Registerbehörde an keiner Stelle des Gesetzentwurfs findet.

17. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil die Wörter "im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt" zu streichen.

Begründung

Für die Erstellung und Führung eines Registers durch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist das Einvernehmen einer anderen Bundesbehörde nicht notwendig.

18. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 2 folgende Nummer 6 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 2 Nummer 5 der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.

Begründung

Die dauerhafte Kohlendioxidspeicherung sollte nur in Gesteinsschichten erfolgen, die keine andere Nutzung, insbesondere für erneuerbare Energiegewinnung, zulassen. Nach § 5 Absatz 2 Nummer 7 des Gesetzentwurfes sollen solche möglichen Nutzungskonflikte von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe überprüft werden. Da also die entsprechenden Daten vorhanden sind, sollten sie im Register geführt werden, um die nötige Transparenz zu gewährleisten.

19. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 2 Nummer 7 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 6 Absatz 2 folgende Nummer 7 anzufügen:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - der Punkt am Satzende durch ein Komma zu ersetzen.

Begründung

Diese Informationen beantworten die zentrale Frage für die Öffentlichkeit und Entscheidungsträger in der Politik gleichermaßen, indem sie auf einen Blick erkennen lassen, wo sich wieviel Kohlendioxid befindet.

20. Zu Artikel 1 (§ 6 Absatz 6 KSpG)

In Artikel 1 ist § 6 Absatz 6 zu streichen.

Begründung

Das Umweltinformationsgesetz enthält eine exakte Definition von Umweltinformationen. Eine entsprechende Regelung im KSpG ist nicht erforderlich. Sollte die Reichweite des Umweltinformationsgesetzes erweitert werden, müsste im Übrigen das Umweltinformationsgesetz selbst geändert werden.

21. Zu Artikel 1 (§ 7 Überschrift, Absatz 01 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist § 7 wie folgt zu ändern:

Begründung

Im Sinne der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 1 CCS-Richtlinie ist es zur Klarstellung des Gewollten erforderlich zu verdeutlichen, dass für die Feststellung der Eignung eines Gebiets vorhandene Modellberechnungen etc. nicht ausreichend sind, sondern es einer Exploration explizit bedarf. Dies dient auch der Verbesserung der Vertrauensbildung der Öffentlichkeit in CCS. Verschiedene Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit (Bergwerkseinstürze, U-Bahnschachteinsturz) dürften das Misstrauen der Öffentlichkeit hinsichtlich jedweder Art des Eingriffs in den Untergrund und dessen möglichen Folgen verstärkt haben (vgl. Erwägungsgrund Nummer 23 der CCS-Richtlinie).

22. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nach dem Wort "Untergrundes," die Wörter "insbesondere der tiefen Geothermie," einzufügen.

Begründung

Die Nutzung des geologischen Untergrundes zur geothermischen Energiegewinnung steht in bestimmten Regionen in einer direkten Nutzungskonkurrenz mit einer potenziellen Kohlendioxidspeicherung. Beide Technologien bezwecken die CO₂-arme bzw. -freie Energieerzeugung. Deshalb sollte in diesen Fällen die Untersuchungsgenehmigung auf die Flächen begrenzt werden, für die eine sinnvolle geothermische Wärmenutzung auf Grund der Entfernung zu potenziellen Verbrauchen und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist.

23. Zu Artikel 1 (§ 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG)

In Artikel 1 ist § 7 Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

Begründung

Es ist kein Grund dafür ersichtlich, bei den in § 7 Absatz 1 Satz 3 genannten Untersuchungen auf die Erfordernisse der Zuverlässigkeit oder Fachkunde nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und den Schutz der Umweltgüter sowie die Anforderungen an die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu verzichten. Diese Ausnahmen sind nicht gerechtfertigt.

24. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 Satz 2, Satz 3 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist § 8 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Grundgedanke dieser Regelung in Umsetzung auch der CCS-Richtlinie ist, dass durch konkurrierende Anträge auf Nutzung des Bodens Möglichkeiten einer Kohlendioxid-Speicherung nicht verhindert werden sollen. § 8 Absatz 2 KSpG-E erfasst jedoch nur die Konstellation eines konkurrierenden Erlaubnisantrags nach § 7 BBergG. Nach der Konzeption des Bundesberggesetzes ist es aber durchaus möglich, dass ohne vorheriges Erlaubnisverfahren direkt ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß § 8 BBergG, ein Betriebsplan nach § 52 BBergG, ein Antrag auf Errichtung eines Untergrundspeichers nach § 126 BBergG oder ein Antrag auf Erstellung einer Tiefbohrung nach § 127 BBergG gestellt (und genehmigt) wird. In diesem Fall würde die dem Schutz der Betreiber der Speicheranlage dienende Regelung des § 8 Absatz 2 KSpG-E dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung kommen, ein offenkundig sinnwidriges Ergebnis.

Andererseits wäre es aber nicht sachgerecht, die Bescheidung über solche Vorhaben generell auszusetzen, wenn sicher ist, dass diese keine nachteilige Auswirkung auf die beantragte Untersuchung nach § 7 KSpG-E haben.

25. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 ist § 9 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Änderungsvorschlag orientiert sich an § 17 BImSchG. Der Gesetzentwurf suggeriert, dass mittels der nachträglichen Veränderung von Auflagen der genehmigungskonforme Zustand herzustellen ist. Die Einhaltung der Voraussetzungen des § 7 sollte aber bereits im Rahmen der Genehmigungserteilung sichergestellt sein.

26. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 1 Satz 3 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 9 Absatz 1 Satz 3 das Wort "einmalig" zu streichen.

Begründung

Für die behördliche Überwachung und Steuerung kann es günstiger sein, die Befristungen kürzer zu setzen und ggf. dann auch mehrfach zu verlängern. Vgl. auch Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der CCS-Richtlinie, wonach keine Begrenzung auf eine einmalige Verlängerung vorgesehen ist.

Gerade bei Untersuchungen im Untergrund ist erfahrungsgemäß häufig mit unerwarteten Schwierigkeiten zu rechnen, die zu Verzögerungen führen können. Den Umständen des Einzelfalls und den Belangen anderer Untersuchungsinteressierter ist im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über jede Verlängerung Rechnung zu tragen.

Weiterhin ist zu bedenken, dass während der Gültigkeitsdauer der Untersuchungsgenehmigung auch der Antrag für die Planfeststellung einschließlich Umweltverträglichkeitsstudie zu erstellen und vorzulegen ist, um den in § 12 Absatz 4 KSpG-E eingeräumten Vorrang in Anspruch nehmen zu können. Daher empfiehlt es sich auch aus Gründen des Investitionsschutzes, von der Beschränkung auf eine einmalige Verlängerung abzusehen.

27. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 10 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Arbeiten" die Wörter "einschließlich der Zuwegung" einzufügen.

Begründung

Die Duldungspflichten sollten sich nicht nur auf Mess- und Untersuchungsarbeiten beschränken, sondern auch den Zugang zu den Messstellen und dem Untersuchungsgebiet ermöglichen.

28. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KSpG)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 37 Absatz 2 Satz 1 die Angabe "bis 8" durch die Angabe "bis 7" zu ersetzen.

Begründung

Doppelregelung. Die Anforderungen von § 13 Absatz 1 Nummer 3 KSpG-E ergeben sich bereits explizit aus § 13 Absatz 1 Nummer 4 KSpG-E und darüber hinaus generell aus § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 8 KSpG-E.

29. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 das Wort "anerkannten" zu streichen.

Begründung

Während beim Begriff des Standes der Technik allgemein von einem anerkannten, weil etablierten Stand der Technik ausgegangen wird, ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis immer von einem Meinungspluralismus geprägt. Ein anerkannter Stand der Wissenschaft ist also weder definiert noch definierbar. Im Übrigen muss das Gesetz ausreichenden Raum für den bereits in der Betriebsphase nicht zu vernachlässigenden Erkenntnisfortschritt geben. Somit ist ein Bewertungsmaßstab nur nach dem Stand der Technik dafür nicht ausreichend.

30. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 7a - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die geplanten Kohlendioxidspeicher werden erhebliche raumordnerische Auswirkungen haben. Deshalb ist es erforderlich, dass diese Speicher in eine koordinierende und vorsorgende Raumordnungsplanung eingefügt werden. So ergeben sich Synergieeffekte, und es wird eine unnötige Konfliktmehrung vermieden.

31. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 - neu -, Absatz 4 Satz 1 und 2 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den bewährten Regelungen aus dem abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahren ( § 32 Absatz 4 KrW-/AbfG). Damit werden die Behörden ermächtigt, regelmäßig oder anlassbezogen den bestehenden Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Der Begriff der "nachträglichen Auflage" ist unüblich in Gesetzestexten. Er ist außerdem zu eng gewählt. Damit werden nicht die nachträgliche Änderung und Ergänzung von bestehenden Auflagen erfasst. Dass nach der Übertragung der Verantwortung keine nachträglichen Anordnungen mehr möglich sind, ergibt sich von selbst und muss nicht ausdrücklich geregelt werden.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungsvorschläge für Absatz 4 sind erforderlich, weil die zuständige Behörde nach dem Gesetzentwurf innerhalb eines Monats nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen der Kommission den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses übersenden müsste. Die entsprechende Regelung in der Richtlinie (Artikel 10 Absatz 1) bezieht die Monatsfrist jedoch nur auf die Antragsunterlagen. Für die Übersendung des Entwurfes eines Planfeststellungsbeschlusses ist keine Frist genannt. Der Gesetzentwurf hätte die Folge, dass die Behörde nach dem Eingang der Antragsunterlagen nur einen Monat lang Zeit hätte, den Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses zu erstellen. Dies wäre praktisch nicht zu vollziehen.

32. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 5 - neu - KSpG)

In Artikel 1 ist dem § 13 folgender Absatz 5 anzufügen:

Begründung

Auf Grund der flächenhaften Ausdehnung der betroffenen Gebiete ist eine projektbezogene Überschreitung von Ländergrenzen sehr wahrscheinlich. Aus diesem Grund ist im Gesetz eine Abstimmung der zuständigen Behörden über die Ländergrenzen hinweg zu verankern.

33. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 ist § 16 Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Der Widerruf der Planfeststellung führt zunächst einmal dazu, dass der Betreiber den Speicher nicht weiter betreiben darf. Zusätzlich muss der Betreiber dann die Stilllegung nach § 17 Absatz 4 beantragen.

Die Behörde kann also nicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, unmittelbar die Stilllegung anordnen. Diese muss der Betreiber stets selbst beantragen. Sie kann allerdings dem Betreiber gegenüber anordnen, dass er den Speicher stillzulegen und mithin die Stilllegung zu beantragen hat. Dazu kann er mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung gezwungen werden.

Ein Verweis auf § 17 ist unnötig. Die Rechtsfolge ergibt sich aus § 17 Absatz 4, ohne das hierfür ein Verweis notwendig wäre.

34. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 5 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 17 Absatz 5 Satz 1 vor dem Punkt am Satzende die Wörter ", die festgelegte Menge nicht erreicht werden kann oder der Betreiber einen Weiterbetrieb nicht mehr beabsichtigt" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzentwurf kennt als Auslöser für die Stilllegung nur das Erreichen der geplanten Menge oder den Widerruf der Planfeststellung. In der Praxis sind aber durchaus auch Fälle denkbar, in denen die festgelegte Menge nicht erreicht werden kann oder ein Weiterbetrieb beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr beabsichtigt ist. Die Pflicht zur Stilllegung soll auch für solche Fälle geregelt werden.

35. Zu Artikel 1 (§ 21 Überschrift, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 21 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in § 20 Absatz 2 Satz 2 das Wort "Anpassungsprozesses" durch das Wort "Fortschreibungsprozesses" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff der Anpassung sollte durch den Begriff der Fortschreibung ersetzt werden, um besser darzustellen, dass es sich um einen kontinuierlichen Prozess handelt.

Die Befugnisse der Behörde, wie sie im Gesetzentwurf in Absatz 1 Satz 2 genannt sind, gehören systematisch nicht in den Unterabschnitt Betreiberpflichten. Die regelmäßige Anpassung durch nachträgliche Anordnungen ist in § 13 zu regeln.*

Die Fortschreibung bedarf der Zustimmung, nicht bloß der Abstimmung durch die zuständige Behörde. Die bloße Pflicht zur Abstimmung ist zu unpräzise und dürfte in der Praxis zu Vollzugsschwierigkeiten führen.

36. Zu Artikel 1 (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG)

In Artikel 1 ist § 22 Absatz 2 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

Angleichung der Anforderungen an die Vorgaben des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe e CCS-Richtlinie. Insbesondere ist die Formulierung "sowie Belange Dritter" weiter gehender als die in der Richtlinie verwendete Begrifflichkeit der Nutzer der umliegenden Biosphäre und könnte die Zulässigkeit von Verbandsklageverfahren implizieren.

37. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Satz 2 - neu -, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KSpG)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Gefahren für Mensch und Umwelt sind auch im Havariefall möglichst gering zu halten. Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten sind größtmögliche Sicherheitsvorkehrungen vorzuhalten.

Zu Buchstabe b:

Die mögliche Wiederaufnahme der Injektion nach erfolgreichem Abschluss von Reparaturen nach einer Havarie wird geregelt.

38. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 1 Nummer 4 KSpG)

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 Nummer 4 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist § 24 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Regelung ist unnötig, da sich das Gebot einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen bereits aus dem Abfallrecht ergibt. Damit ist auch die Vorgabe aus der Richtlinie hinreichend umgesetzt.

Der Gesetzentwurf verkennt die geltende Systematik und Begrifflichkeit im deutschen Abfallrecht. So bezieht sich der Gesetzentwurf im Vergleich zur Richtlinie nur auf Abfälle zur Beseitigung. Aus dem Gesetzentwurf ließe sich daher der Umkehrschluss ziehen, dass der Kohlendioxidstrom andere Abfälle als zur Beseitigung enthalten dürfe (Abfälle zur Verwertung). Dies würde sowohl gegen die Richtlinie als auch gegen nationales Abfallrecht verstoßen.

39. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 24 Absatz 3 das Wort "Register" durch das Wort "Betriebstagebuch" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff "Register" wird üblicherweise für Register, die von öffentlicher Seite geführt werden, verwendet (vgl. § 6). Daher sollte ein Begriff gewählt werden, der nicht in dieser Weise vorgeprägt ist.

40. Zu Artikel 1 (§ 26 Absatz 1 und 2 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 26 Absatz 1 und 2 die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" jeweils durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung

Das vorliegende Gesetz wird von den Ländern ausgeführt, da ihnen gemäß § 40 Absatz 1 der Vollzug obliegt.

Die in § 26 Absatz 1 und 2 KSpG-E bezeichneten Vorschriften enthalten Verordnungsermächtigungen zur weiteren Bestimmung verfahrensrechtlicher Regelungen.

Da die Zuständigkeit für die Durchführung dieser Verfahren bei den Ländern liegt und ein Haftungsübergang für stillgelegte Speicher auf die Länder vorgesehen ist, muss eine Mitwirkung des Bundesrates beim Erlass der Rechtsverordnungen, die das Verfahren für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung bzw. die Anforderungen an Antragsinhalte und beizubringende Unterlagen sowie Anforderungen an die Form, Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises, des Überwachungskonzeptes und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzeptes regeln, sichergestellt werden.

41. Zu Artikel 1 (§ 27 Satz 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 27 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

1:1-Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe c der CCS-Richtlinie. Die Anforderungen im Gesetzentwurf führen zu einem erhöhten Vollzugsaufwand bei den Ländern, der nach den hohen Sicherheitsanforderungen an die Genehmigung und die Überwachung nicht begründet ist.

42. Zu Artikel 1 (§ 28 Überschrift KSpG)

In Artikel 1 ist in § 28 in der Überschrift das Wort "Aufsicht" durch das Wort "Überwachung" zu ersetzen.

Begründung

Der Begriff der Überwachung ist der übliche Terminus, wenn es um eine behördliche Kontrolle von Anlagen geht (vgl. § 52 BImSchG, § 40 KrW-/ AbfG). Es ist kein Grund ersichtlich, beim KSpG eine andere Terminologie zu wählen.

Eine Aufsicht findet nicht statt. § 28 Absatz 1 KSpG-E selbst verwendet richtigerweise den Begriff "Überwachung".

43. Zu Artikel 1 (§ 28 Absatz 5 Satz 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 28 Absatz 5 Satz 2 wie folgt zu fassen:

Begründung

1:1-Umsetzung der Anforderungen der Vorgaben des Artikels 16 Absatz 4 CCS-Richtlinie. Die Richtlinie räumt den Vollzugsbehörden keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage des Tätigwerdens ein, wie dies in § 28 Absatz 5 KSpG-E umgesetzt wird. Dieser wäre auf Grund der Besorgnis der Gefahrenabwehr ohnehin auf Null reduziert. Insofern ist eine "Soll-Regelung" an dieser Stelle nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern birgt das Risiko unnötiger Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, weil Betreiber absehbar auf einen "Sonderfall" plädieren würden ("soll" = in der Regel) und ggf. mit Bezugnahme auf das Übermaßverbot die Ersatzvornahme und die daraus resultierenden Kosten für unangemessen erachteten.

44. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 29 Absatz 1 nach den Wörtern "so hat" die Wörter "der Genehmigungsinhaber oder" einzufügen.

Begründung

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift schließt Tätigkeiten ein, bei denen kein Betreiber existiert. In einem solchen Fall, wie zum Beispiel bei der Durchführung von Untersuchungsarbeiten, würde nach dem Gesetzentwurf lediglich ein vom Genehmigungsinhaber beauftragtes Unternehmen haften. Da aber der Genehmigungsinhaber als Auftraggeber die Durchführung der Tätigkeiten maßgeblich gestaltet, sollte er in die Haftungskette einbezogen werden.

45. Zu Artikel 1 (§ 29 Absatz 4 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 29 Absatz 4 nach der Angabe "§§" die Zahl "4," einzufügen.

Begründung

Der Querverweis auf das Umwelthaftungsgesetz sollte auch den in § 4 UmweltHG angesprochenen Fall der höheren Gewalt umfassen.

46. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 2 Satz 3 und 4 KSpG)

In Artikel 1 ist § 30 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Damit wird klargestellt, dass die Höhe der Deckungsvorsorge nicht allein auf der Grundlage der Speichermenge festzusetzen ist, sondern unter Berücksichtigung einer Leckagerisikobewertung. Andernfalls könnte aus § 30 Absatz 2 i. V. m. Absatz 1 Nummer 3 KSpG-E der Schluss gezogen werden, dass die Höhe der Deckungsvorsorge so zu bemessen sei, dass ein Nachkauf von Emissionszertifikaten für die gesamte gespeicherte Kohledioxidmenge aus der Deckungsvorsorge gewährleistet werden muss. Dies würde die Wirtschaftlichkeit von CCS-Projekten praktisch unmöglich machen. Mit der neuen Formulierung wird der Gesetzesbegründung sowie der CCS-Richtlinie entsprochen.

47. Zu Artikel 1 (§§ 29 bis 33 KSpG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die Regelungen über Haftungs- und Vorsorgeregelungen (§§ 29 bis 33 des Gesetzentwurfs) so auszugestalten sind, dass die Anlagenbetreiber auch nach einer nach § 31 möglichen Übertragung von Pflichten die finanzielle Verantwortung für Schäden tragen, die nach der Übertragung von Pflichten noch auftreten.

Begründung

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung führt zu Haushaltsrisiken für die Länder. Im Übrigen hat der Bundesrat zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid am 14. März 2008 (BR-Drucksache 104/08 (PDF) ) beschlossen, die vorgesehene Kostenfreistellung von früheren Betreibern geschlossener Speicherstätten abzulehnen, da diese Regelung gegen den in Artikel 174 Absatz 2 EGV vereinbarten umweltpolitischen Grundsatz der Verursacherprinzips verstößt.

48. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 KSpG

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Gesetzentwurf vermittelt den Eindruck, als ob eine in etwa gleichmäßige Verteilung des abgeschiedenen CO₂ auf die Länder möglich wäre. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand kommen aber nur ganz wenige Bereiche in einzelnen Ländern dafür in Betracht. Diese Länder werden dann zum nationalen Endlager eines Gases, dessen tatsächlich dauerhaft ungefährliche Speicherung noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen werden kann. Hier müssen die Risiken und Lasten gerechter verteilt werden. Deshalb ist es angemessen, dass der Bund die mit der dauerhaften Übernahme der Deponien verbundenen Risiken alleine übernimmt. Die Belastung für die Länder, in denen sich die Deponien befinden werden, ist bereits groß genug. Auch Artikel 18 der geplanten CCS-RL schreibt nicht vor, dass die Deponien an die Länder übertragen werden müssen. Vielmehr wird dort der Begriff "Staat" verwendet, was angesichts des Erfordernisses einer gleichmäßigen föderalen Lastenverteilung in Deutschland nur der Bund sein kann.

Sofern die Übertragung auf den Bund erfolgt, ist die Regelung in § 32 Absatz 3 überflüssig.

49. Zu Artikel 1 (§ 31 Absatz 5 KSpG)

In Artikel 1 ist § 31 Absatz 5 wie folgt zu fassen:

Begründung

In Falle falscher Angaben handelt es sich um die Erschleichung der Befreiung von Pflichten. In der vorliegenden Fassung blieben die möglicherweise schwerwiegenden finanziellen Folgen zusätzlicher Nachsorgemaßnahmen bei der öffentlichen Hand. Es ist daher billig, den Betreiber für falsche Angaben in die Pflicht zu nehmen.

50. Zu Artikel 1 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 35 Absatz 1 Satz 2 die Wörter "nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter "nach §§ 34 bis 36 oder nach den auf Grund der §§ 34 und 35 erlassenen Rechtsverordnungen" zu ersetzen.

Begründung

Es wird hiermit klargestellt, dass sich die Befugnisse der Regulierungsbehörde insgesamt nur auf den Teil 5 "Anschluss und Zugang Dritter" und der auf Grund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen beschränken. Die Überwachung anderer Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der zuständigen Behörde.

51. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 3 bis 5 KSpG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Regulierungsbehörde den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollte.

Begründung

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Zuständigkeit ordentlicher Gerichte für Rechtsmittel gegen Bescheide der Regulierungsbehörde ist nicht sachgerecht. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen der Regulierungsbehörde handelt es sich um öffentlichrechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, die durch § 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen sind.

Die abdrängende Sonderzuweisung zu Gunsten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in § 36 KSpG-E würde eine Fehlentwicklung verfestigen, die seit einiger Zeit im Bereich der Regulierungsverwaltung und des Energiewirtschaftsrechts zu beobachten ist und die dazu geführt hat, dass eine Vielzahl öffentlichrechtlicher Streitigkeiten den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind.

Die Zuweisung weiterer öffentlichrechtlicher Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte liefe zudem den Bemühungen der Länder um eine sachgerechte Reform des Systems der Rechtswegzuweisungen zuwider. Bei einer Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit würde zugleich die Anwendung speziellen, dem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich fremden Prozessrechts entbehrlich. Dies betrifft etwa die Regelungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ( § 76 EnWG), zur Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 77 EnWG), zum Untersuchungsgrundsatz (§ 82 EnWG) oder zur Akteneinsicht (§ 84 EnWG), auf die § 36 Absatz 5 KSpG-E verweist.

52. Zu Artikel 1 (§ 36 Absatz 4 KSpG)

Artikel 1 § 36 Absatz 4 ist zu streichen.

Begründung

Mit § 36 Absatz 4 KSpG-E wird geregelt, dass gegen die in der Hauptsache ergangenen Beschlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen Oberlandesgerichts die Beschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. In dessen Absatz 5 wird hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens auf die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes verwiesen. In § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes ist jedoch als Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde die Nichtzulassungsbeschwerde geregelt.

Aus dem Zusammenspiel von Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt sich eine Unklarheit, ob Absatz 4 als eine den § 87 des Energiewirtschaftsgesetzes verdrängende Sonderregelung anzusehen ist mit der Folge, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eröffnet ist. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen werden soll. Vielmehr soll das gerichtliche Verfahren parallel zu den Vorschriften des 8. Teils des Energiewirtschaftsgesetzes ausgestaltet werden. Daher ist es sachgerecht und zweckmäßig, auch das Rechtsmittelrecht parallel zu gestalten.

Dafür ist die Streichung des Absatzes 4 angezeigt. Denn mit der Verweisung in Absatz 5, die sich auch auf § 86 des Energiewirtschaftsgesetzes bezieht, sind die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde bereits geregelt.

53. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 1 Satz 1 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 37 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "injiziert wird" die Wörter "und für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Zulassung vorliegt" einzufügen.

Begründung

Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes soll klargestellt werden, dass für bereits genehmigte Speichervorhaben zu Forschungszwecken keine zusätzliche Genehmigung nach dem KSpG erforderlich wird.

54. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Die Nichtanwendung der Anforderungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, betreffend die Langzeitsicherheit, die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, den Sicherheitsnachweis, das Überwachungskonzept, das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept, erforderliche Unterlagen gemäß UVPG sowie die Anforderungen an den Kohlendioxidstrom, "soweit diese Anforderungen dem Zweck der Forschung entgegenstehen", ist zu unbestimmt und nicht vollziehbar. Eine derart offene und unbestimmte Formulierung würde eine völlig neuartige Form flexibler Gesetzgebung darstellen. Sie würde den Vollzugsbehörden die schwierige Beurteilung dessen, inwieweit gesetzliche Anforderungen dem Zweck der Forschung entgegenstehen, überlassen.

Die Anwendung des § 37 Absatz 2 Satz 2 könnte dazu führen, auf die o. g. Anforderungen, die auch dem Schutz von Mensch und Umwelt dienen, gänzlich zu verzichten. Dies ist auch zu Gunsten von Forschungsvorhaben nicht hinnehmbar.

55. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 4 KSpG)

In Artikel 1 ist § 37 Absatz 4 zu streichen.

Begründung

Die Einholung einer Stellungnahme des Umweltbundesamtes "im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen" ist nicht erforderlich. § 40 Absatz 1 bestimmt, dass die Länder für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Eine Beteiligung von Bundesbehörden in dieser Form käme einer Doppelzuständigkeit gleich bzw. stellt eine Form der Mischverwaltung dar, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes widerspricht.

56. Zu Artikel 1 (§ 38 Absatz 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 38 Absatz 2 zu streichen.

Begründung

Die Einholung und Berücksichtigungspflicht von Stellungnahmen des Umweltbundesamtes und der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe ist nicht erforderlich. § 40 Absatz 1 bestimmt, dass die Länder für den Vollzug des Gesetzes zuständig sind. Eine Beteiligung von Bundesbehörden in dieser Form käme einer Doppelzuständigkeit gleich bzw. stellt eine Form der Mischverwaltung dar, die der Kompetenzordnung des Grundgesetzes widerspricht.

57. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 1 und 2 KSpG)

In Artikel 1 ist § 40 wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch eine Beteiligung der Bundesbehörden ist hinreichend sichergestellt, dass deren Sachverstand bei einer Entscheidung berücksichtigt wird. Eine weiter gehende Pflicht zur Berücksichtigung der Stellungnahmen ist weder erforderlich noch sachgerecht im Hinblick auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Landesbehörden.

58. Zu Artikel 1 (§ 41 KSpG)

In Artikel 1 ist § 41 wie folgt zu fassen:

§ 41 Abgabenrechtliche Regelungen der Länder

Abgabenrechtliche Regelungen der Länder bleiben unberührt."

Begründung

Für die im Gesetzentwurf enthaltenen Vorschriften zu Gebühren und Auslagen besteht kein Regelungsbedarf. Der Verwaltungsaufwand für die im Genehmigungsverfahren zu beteiligenden Stellen - zu denen auch die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie das Umweltbundesamt zählen - wird einzelfallbezogen von den zuständigen Behörden der Länder ermittelt und den beteiligten Stellen erstattet.

Entsprechend ihrer Gesetzgebungskompetenz können die Länder auch bisher schon über die Einführung einer Wassernutzungsabgabe für die Speicherung in salinen Aquiferen entscheiden. Dies wird mit dem Änderungsvorschlag klargestellt.

59. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 6 KSpG)

In Artikel 1 sind in § 42 Absatz 1 Nummer 6 nach den Wörtern "einstellt oder" die Wörter "entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung ist wegen des Erfordernisses der Bestimmtheit von Bußgeldvorschriften notwendig.

60. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 8 KSpG)

In Artikel 1 ist in § 42 Absatz 1 Nummer 8 nach dem Wort "jeweils" das Wort "auch" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarheit und der Einheitlichkeit der Formulierung der Bußgeldtatbestände. Bußgelder sollen auch erhoben werden können, solange noch keine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erlassen ist.

61. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 1 Nummer 13 KSpG)

Artikel 1 § 42 Absatz 1 Nummer 13 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit dem Wortlaut von § 42 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a KSpG-E werden "vollziehbare Anordnungen" nach § 28 Absatz 2 Satz 2 KSpG-E angesprochen. § 28 Absatz 2 Satz 2 KSpG-E regelt indes nur die Befugnis, von Beauftragten von Behörden Auskünfte zu verlangen. Diesem Umstand trägt der beantragte Wortlaut in einer bei vergleichbaren Vorschriften üblichen Formulierung Rechnung.

62. Zu Artikel 1 (§ 42 Absatz 2 KSpG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in § 42 Absatz 2 KSpG-E vorgesehenen Bußgeldobergrenzen von 10 000 bzw. 50 000 Euro mit Blick auf die durch sie zu sanktionierenden Verstöße noch angemessen sind.

Begründung

Nach § 42 Absatz 1 KSpG-E werden zum einen Verstöße gegen Vorschriften sanktioniert, die unmittelbar dem Schutzzweck nach § 1 KSpG-E dienen und damit auch die Sicherheit der Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten bezwecken. Zum anderen werden Verstöße gegen Vorschriften sanktioniert, die Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde betreffen oder in anderer Weise die Aufgabenerfüllung dieser Behörde berühren. Wie sich unter anderem aus der Regelung des § 31 Absatz 1 KSpG-E ergibt, kann der Betrieb eines Kohlendioxidspeichers mit erheblichen und langwierigen Gefahren verbunden sein. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Bußgeldobergrenzen des § 42 Absatz 2 mit 10 000 bzw. 50 000 Euro deutlich zu niedrig, um zur Beachtung der vorerwähnten Vorschriften beizutragen. Zudem ergeben sich Wertungswidersprüche mit Bußgeldtatbeständen in anderen, die Umwelt betreffenden Regelungswerken. Insoweit ist beispielsweise auf Artikel 1 § 69 Absatz 6 des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BR-Drucksache 278/09 (PDF) ) hinzuweisen.

63. Zu Artikel 1 (§ 44 KSpG)

In Artikel 1 ist § 44 wie folgt zu fassen:

§ 44 Übergangsvorschriften

Begründung

Die Übergangsvorschrift des § 44 KSpG-E erfasst nur bereits begonnene bergrechtliche Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen insbesondere im Zusammenhang mit Sole. Dies reicht angesichts der zwischenzeitlich stattgefundenen Entwicklung nicht aus. Die Übergangsvorschrift muss

Weiterhin ist es erforderlich, im Gesetz die Möglichkeit vorzusehen,

Dabei sollten im Unterschied zu § 44 Absatz 1 KSpG-E diese Möglichkeiten nicht nur für Sole, sondern auch für andere Bodenschätze wie vor allem Kohlenwasserstoffe gelten, insbesondere wenn diese mittels CO₂-Injektionen im Rahmen von EGR/EOR gewonnen werden sollen.

64. Zu Artikel 1 (Anlage 1 Nummer 1.1 Buchstabe b, Nummer 1.2 Buchstabe c, Nummer 2 Satz 3 Buchstabe b KSpG)

In Artikel 1 ist Anlage 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Änderungsvorschlag unter Buchstabe a hebt die Beschränkung der Untersuchung auf "trinkbares" Grundwasser auf. Im Wasserrecht ist eine entsprechende Formulierung nicht enthalten. Auch nach der WRRL ist eine Beschränkung auf "Trinkwasser" nicht zulässig. Stattdessen wird auf die wesentliche Gefährdung einer Verlagerung der Süß-Salzwassergrenze durch entsprechende Erhebungen eingegangen.

Für den Änderungsvorschlag unter Buchstabe b gilt Vorgenanntes entsprechend.

Mit Buchstabe c wird eine fehlende Verbindung zwischen den Wörtern "Reservoir" und "Gesteinsschichten" ergänzt. Die Ergänzung um die Wechselwirkung der Systeme ist als wichtige Eigenschaft nochmals hervorzuheben.

65. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Überschrift KSpG)

In Artikel 1 ist in Anlage 2 nach der Überschrift "Anlage 2" im Klammerzusatz die Angabe "§ 17 Absatz 1" durch die Angabe "§ 17 Absatz 2 Satz 2" zu ersetzen.

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur der Bezugnahme der Anlage 2 auf § 17 Absatz 2 Satz 2.

66. Zu Artikel 1 (Anlage 2 Nummer 1 und 1.2 KSpG)

In Artikel 1 ist Anlage 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Korrektur dient der einheitlichen Verwendung des Begriffs "Überwachungskonzept", wie er in § 20 verwendet wird.

67. Zu Artikel 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Ermittlung des Gewerbesteueraufkommens für die Gemeinden, in deren Gebieten im Untergrund künftig CO₂ gespeichert werden soll, nach einem Zerlegungsmaßstab, der neben den Arbeitslöhnen auch die steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens - jeweils im Verhältnis der Summe aller Betriebsstätten zu den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden - berücksichtigt, erfolgen sollte (in Analogie zur Ermittlung des Gewerbesteueraufkommens bei Betrieben, die Windenergieanlagen betreiben).

Begründung

Im Gewerbesteuergesetz (GewStG) heißt es: "Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich die Betriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden ("mehrgemeindliche Betriebsstätte"), so muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung, §§ 28 ff GewStG; Steuerzerlegung)." Hiervon ausgenommen sind jedoch derzeit u. a. unterirdische Bergbauanlagen. Das GewStG sieht in den Fällen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte die Zerlegung der Gewerbesteuer nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten vor (§ 30 GewStG) und lässt als Kriterien z.B. die jeweils im Gebiet einer Gemeinde befindlichen Anlagen und/oder die dort erzielten Betriebseinnahmen zu.

Da CO₂-Speicher eine große räumliche Ausdehnung haben und voraussichtlich eine Vielzahl von Gemeinden betreffen werden, die Betriebsstätte bzw. Injektionsstelle jedoch territorial eng eingegrenzt liegen wird, und eine direkte, unterschiedliche Betroffenheit der Gemeinden durch den Speicherbetrieb nicht wahrscheinlich ist, erscheint hier eine einheitliche Bemessungsregelung für alle Gemeinden angemessen.

68. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 1d TEHG)

In Artikel 3 Nummer 2 sind in § 6 Absatz 1d nach den Wörtern "zugelassenen Kohlendioxidspeicher" die Wörter ", Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung" einzufügen.

Begründung

Auch die Speicherung von Kohlendioxid in Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung führt dazu, dass Kohlendioxid aus dem Kraftwerksprozess abgetrennt und sicher eingelagert wird. Deshalb sollte auch für diese Mengen die Abgabepflicht von Emissionszertifikaten entfallen.

Der in der Gesetzesbegründung aufgeführte Artikel 12 Absatz 3a der Emissionshandelsrichtlinie stellt generell von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten für Emissionen frei, wenn diese in einer Anlage zur ständigen Speicherung sicher verbracht sind, die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der europäischen CCS-Richtlinie haben. Es ist nicht erkennbar, dass für Forschungsanlagen, für die eine Genehmigung nach § 37 des Gesetzentwurfes erteilt worden ist, diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein sollten. Artikel 12 Absatz 3a (neu) der Emissionshandelsrichtlinie schließt daher Speichervorhaben zum Zwecke der Forschung nicht generell aus.

69. Zu Artikel 6a - neu - (§ 1 Satz 3 Nummer 3a - neu - ROV)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel 6a einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung der Raumordnungsverordnung

In § 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

Begründung

Die Raumordnungsverordnung ist im o. a. Sinne zu ergänzen, da die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für die nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz planfeststellungsbedürftige Errichtung eines Kohlendioxidspeichers und einer Kohlendioxidleitung erforderlich ist. Auf Grund der privaten Antragstellung ergibt sich ein besonderes Koordinierungsbedürfnis.

70. Zur Vorlage allgemein

Der Bundesrat begrüßt die auf europäischer und nationaler Ebene geschaffenen Förderungen von Forschung sowie Etablierung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben im Bereich CCS. Der Bundesrat betont allerdings, dass sich nach Umsetzung dieser Förderungen die CCS-Technologie ohne weitere staatliche Förderungen am Markt im Wettbewerb der Vermeidungstechnologien durchsetzen muss. Wichtigste Quelle für eine zukünftige Wirtschaftlichkeit von CCS ist der verringerte Bedarf an CO₂-Zertifikaten im Rahmen des EU-weiten Emissionshandels.