Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten KOM (2004) 221 endg.; Ratsdok. 8200/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 15. April 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 30. März 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über bestimmte Maßnahmen, die zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Informationsaustauschs, zu treffen sind

1. Einführung

Nach den Attentaten vom 11. September 2001 in New York und Washington sowie einer Reihe von Terroranschlägen in den Jahren 2002 und 2003 in verschiedenen Teilen der Welt wurde Spanien am 11. März 2004 auf entsetzliche Weise von Terrorakten heimgesucht, die durch blinde und mörderische Gewalt gekennzeichnet waren. Diese dramatischen Augenblicke haben uns daran erinnert, dass vom Terrorismus nach wie vor eine Bedrohung auf europäischem Boden bzw. gegen europäische Interessen ausgeht. Trotz der getroffenen weit reichenden Maßnahmen müssen wir solche Gräueltaten weiterhin ohne Unterlass bekämpfen und unsere Entschlossenheit im Kampf gegen dieses abscheuliche Phänomen unter Beweis stellen das den Grundsätzen zuwiderläuft, auf die Europa gebaut ist: die Achtung der Menschenwürde und der Grundrechte.

Der Terrorismus ist ein Problem, dessen Ursachen und Auswirkungen komplexer und unterschiedlicher Natur sind. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für die Wirtschaftsstrukturen kann die terroristische Bedrohung, der Bürger und Unternehmen ausgesetzt sind, deren Vertrauen in diese Strukturen zerstören; zudem könnte sie negative Folgen für das Wirtschaftswachstum und die Wahrung eines investitionsfreundlichen Klimas haben.

Daher muss die Terrorismusbekämpfung unbedingt auch künftig zu den obersten Prioritäten der Europäischen Union gehören. Die EU und ihre Mitgliedstaaten haben in vielen Bereichen große Fortschritte erzielt; wegen des Fortbestands der terroristischen Bedrohung und der Komplexität des Kampfes gegen dieses Problem muss in der Union jedoch nach innovativen Lösungen gesucht werden. ausgewogen Rechnung tragen: zum einen der Verbesserung des Sicherheitsniveaus in der Europäischen Union und zum anderen der Achtung der Grundrechte2, insbesondere des Rechts auf Privatleben und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.

Daher müssen die Auswirkungen aller im Bereich der Grundrechte geplanten neuen Maßnahmen analysiert und im Hinblick auf den für die Sicherheit erwarteten Mehrwert geprüft werden, wobei weiterhin geeignete, ausgewogene und verhältnismäßige Lösungen anzustreben sind.3

2. Terrorismusbekämpfung: STÄRKERES Europäisches Engagement

Obwohl der Kampf gegen den Terrorismus schon vor den Anschlägen vom 11. September 2001 ein wichtiges Anliegen der Europäischen Union war,4 beschlossen die Staats- bzw. Regierungschefs nach dem 11. September, dass die Terrorismusbekämpfung künftig stärker als je zuvor zu den vorrangigen Zielen der Europäischen Union gehören soll. Sie verabschiedeten einen Aktionsplan, der insbesondere die Intensivierung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit, die Entwicklung internationaler Rechtsinstrumente und die Prävention der Terrorismusfinanzierung vorsah.5

Der Europäische Rat erklärte, dass er entschlossen ist, gegen den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt vorzugehen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird um den Terrorismus unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Aspekte zu bekämpfen. Er forderte vor allem eine besondere Konzentration auf die wirksame Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus.

In den Schlussfolgerungen vom 21. September 2001 stellte der Europäische Rat Folgendes fest: "Ein entscheidender Aspekt ist der Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus. Damit er wirkungsvoll geführt werden kann, ist ein energisches internationales Vorgehen erforderlich. Die Europäische Union wird sich in vollem Umfang daran beteiligen. Der Europäische Rat ersucht den Rat "ECOFIN" und den Rat "Justiz und Inneres" daher, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen "

Dank der intensiven Mobilisierung der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission konnten zügig legislative oder operative Maßnahmen beschlossen werden die das Antiterror-Instrumentarium der Union erheblich verstärkt haben.6

Einige dieser Maßnahmen sind nicht speziell auf die Terrorismusbekämpfung ausgerichtet sondern betreffen einen breiteren Bereich, finden jedoch bei der Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere seiner Finanzierung Anwendung.7

Andere Maßnahmen dienen ausdrücklich der Terrorismusbekämpfung: Dabei handelt es sich zum einen um Maßnahmen im Zusammenhang mit den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats8 und zum anderen um Maßnahmen, die die Europäische Union mit einem wirksamen Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus ausstatten sollen9.

Die bereits eingeleiteten oder geplanten Maßnahmen werden in dem Bericht vom 28. März 2003 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus10 erwähnt.

In Ergänzung dieser Maßnahmen muss sich die Union neuen Problemfeldern zuwenden um den Terrorismus und andere schwerwiegende Formen der Kriminalität besser bekämpfen zu können.

3. das Instrumentarium zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität IN der EU MUSS verstärkt werden.

4. eine elektronische Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die restriktive Antiterrormassnahmen gerichtet SIND oder gegen die strafrechtlich ermittelt WIRD, sollte erstellt werden.

Das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften ist eine der Maßnahmen, die derzeit zur Terrorismusbekämpfung in der Union angewandt werden.18

Zu diesem Zweck wurden Listen erstellt, die regelmäßig aktualisiert und im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Viele der Personen und Vereinigungen, deren Namen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, vor allem im Bankensektor, wo finanzielle Einschränkungen für sie gelten.

Damit das Einfrieren der Vermögenswerte voll wirksam werden kann, muss diese Maßnahme unmittelbar nach Aufnahme einer Person oder Vereinigung in die Liste in der am besten geeigneten Weise angewandt werden. Da es sich hierbei um eine Sicherungsmaßnahme handelt, ist es wichtig, dass sie unverzüglich Anwendung findet.

Daher haben die Vereinigungen des europäischen Bankensektors, zu denen die Europäische Bankenvereinigung (EBV), die Europäische Sparkassenvereinigung (ESV), die Europäische Vereinigung der Genossenschaftsbanken und der Europäische Verband öffentlicher Banken (EAPB) gehören, eine Sachverständigengruppe eingesetzt, die den Entwurf einer dem Bedarf der Bankinstitute entsprechenden elektronischen Liste in konsolidierter Form erstellen soll.

Anlass für diese Initiative war die Tatsache, dass die einzige derzeit verfügbare Quelle die regelmäßig im Amtsblatt veröffentlichten Listen der Personen und Körperschaften sind, gegen die Sanktionen verhängt wurden.

Eine konsolidierte und laufend aktualisierte, den Bankinstituten zugängliche elektronische Liste würde daher nach Ansicht der genannten Bankenvereinigungen dem Instrumentarium insofern mehr Wirksamkeit verleihen als die Daten betreffend die Personen und Vereinigungen, gegen die Sanktionen verhängt wurden, schneller verarbeitet würden.

Die für die Terrorismusprävention und -bekämpfung zuständigen Stellen würden ebenfalls von einer Maßnahme profitieren, die die Erstellung einer Datenbank bzw. einer konsolidierten elektronischen Liste zum Ziel hat, in die die im Amtsblatt veröffentlichten Informationen und Angaben zu Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die wegen terroristischer Straftaten strafrechtlich ermittelt wird aufgenommen werden. So könnten Europol und andere Stellen, die in der Union für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind, Zeit sparen und effizienter arbeiten.

Die Kommission begrüßt das Engagement des privaten Sektors in diesem Bereich.

Sie wird ihrerseits die realisierbaren Lösungen zur Verbesserung des derzeitigen Systems bewerten lassen und in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren und insbesondere den Vertretern des privaten Sektors diese Problematik 2004 zu einem Bestandteil der Arbeiten des Forums zur Prävention der organisierten Kriminalität machen.

Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen benannten und im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören. Diese Liste wird durch nachfolgende Verordnungen aktualisiert.

5. ES sollte angestrebt werden, IN jedem Mitgliedstaat EIN effizientes nationales System für die Registrierung von Bankkonten einzurichten, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen ZU Konten und Bankbewegungen ermöglicht.

Die Probleme bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Finanzdelikten sind teilweise darauf zurückzuführen, dass es schwierig ist, Untersuchungen betreffend Konten und Bankbewegungen erfolgreich abzuschließen. Aus diesem Grund könnten Maßnahmen, die die Identifizierung der

Nutznießer der Konten ermöglichen, insbesondere die zentrale Erfassung der Bankkonten, dazu beitragen, dass Kapitalbewegungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, vor allem bezüglich der Finanzierung des Terrorismus und der Geldwäsche, besser zurückzuverfolgen sind.19

Das mit dem Rechtsakt des Rates vom 16. Oktober 2001 erstellte Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält bereits Bestimmungen über Auskunftsersuchen zu Bankkonten, Auskunftsersuchen zu Bankgeschäften und Ersuchen um Überwachung von Bankgeschäften.20 Den Rechtshilfeersuchen kann jedoch nur angemessen Folge geleistet werden, wenn die Mitgliedstaaten ein wirksames System zur Registrierung von Bankkonten einführen, das eine rasche Antwort auf Rechtshilfeersuchen zu Konten und Bankbewegungen ermöglicht.

In dieser Hinsicht könnten nationale Systeme zur Registrierung von Bank- und sonstigen Konten, die eine Identifizierung der Kontoinhaber in dem jeweiligen Mitgliedstaat ermöglichen, ein wertvolles Instrument im Kampf gegen den Terrorismus und die organisierte Finanzkriminalität darstellen.

Diese Systeme müssten den für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen Dienststellen und den Justizbehörden zugänglich sein können.

Die Frage der Einführung solcher Systeme wird bereits im Zuge der Ausarbeitung eines Vorschlags für die dritte Geldwäsche-Richtlinie geprüft. Die Kommission wird 2004 ihre Prüfung der in der Union bestehenden Instrumente fortsetzen um zu ermitteln, ob eine Rechtsvorschrift im Hinblick auf die Einrichtung nationaler Kontenregistrierungssysteme in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden sollte, die die Identifizierung der Kontoinhaber ermöglichen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Konten und Bankbewegungen erleichtern würden.

6. ES Bedarf eines Mechanismus, der das sammeln und übermitteln von Informationen ermöglicht und damit das vordringen terroristischer Vereinigungen IN legale Tätigkeitsbereiche verhindert.

Häufig werden legale Körperschaften von terroristischen Vereinigungen für deren Zwecke, insbesondere ihre Finanzierung, benutzt. Ebenso dringen organisierte kriminelle Vereinigungen zum Zwecke der Geldwäsche in legale Tätigkeitsbereiche vor.

Eine bessere Transparenz juristischer Personen, einschließlich Organisationen ohne Erwerbscharakter, kann sich bei der Prävention und Bekämpfung sowohl der organisierten Kriminalität als auch des Terrorismus als wirksam erweisen.

Dazu heißt es in der Empfehlung 3 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends21: "Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im Einklang mit den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen Daten über die an der Gründung und Leitung der in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen juristischen Personen beteiligten natürlichen Personen zu erheben, um so über ein Mittel gegen das Vordringen der organisierten Kriminalität in den öffentlichen und den legalen privaten Sektor zu verfügen."22

In diesem Sinne sieht auch Ziff. 54 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15./16. Oktober 1999 vor, dass unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen die Transparenz in Bezug auf das Kapital von Gesellschaften verbessert werden sollte.

In einem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die getroffenen Maßnahmen und Schritte bezüglich der Umsetzung der Empfehlungen in der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität wird die Ausweitung dieser ursprünglich für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität konzipierten Maßnahme auf die Finanzierung des Terrorismus befürwortet.23

Gleichzeitig hat die Kommission eine vergleichende Studie über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Vordringens der organisierten Kriminalität und terroristischer Vereinigungen in legale Körperschaften in Auftrag gegeben.24

Daraus geht hervor, dass es in den meisten Mitgliedstaaten Gesellschaftsregister gibt, in denen Angaben wie Name der Körperschaft, Rechtsform, Geschäftssitz oder Standort und Namen der Leiter erfasst sind. Diese Register werden von staatlichen Stellen geführt, die dem Justizministerium, dem Handels- und Industrieministerium oder den Gerichten zugeordnet sind, oder von halbstaatlichen Stellen wie den Handelskammern. Schätzungen zufolge werden im Durchschnitt jährlich über 4.000.000 neue juristische Personen in den Mitgliedstaaten registriert, während pro Jahr ca. 1.000.000 Körperschaften aus den Registern gestrichen werden.

Um wirksam zu verhindern, dass kriminelle bzw. terroristische Vereinigungen in legale Bereiche vordringen, wird in der oben genannten Studie empfohlen, dass alle Mitgliedstaaten in ihre Rechtsvorschriften betreffend die Gründung und Verwaltung juristischer Personen Rechtsaberkennungs- und Verbotsmechanismen für natürliche und juristische Personen aufnehmen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung, insbesondere wegen Straftaten mit Bezug zum Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität, zur Anwendung gelangen.

Das Instrumentarium könnte seine Wirkung voll entfalten, wenn gegen die betreffenden Personen Maßnahmen verhängt werden, mit denen ihnen verboten wird, eine juristische Person direkt oder indirekt zu leiten, zu verwalten oder zu kontrollieren und wenn diese Maßnahmen im gesamten Gebiet der Union Anwendung finden.

Ein solcher Mechanismus würde Folgendes voraussetzen:

Die Umsetzung der Empfehlung 3 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends zur Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität stellt somit ein Unterfangen von großer Tragweite dar.

Nach Auffassung der Kommission ist die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz juristischer Personen unerlässlich, um das Vordringen krimineller Gruppierungen, insbesondere terroristischer Vereinigungen, in legale Bereiche zu vereiteln.

Diese Maßnahmen sollten in enger Zusammenarbeit mit den Vertretern der betroffenen Bereiche ausgearbeitet werden. Es ist sicherzustellen, dass sich eine verstärkte Transparenz bezüglich der Leiter, Aktionäre und tatsächlichen Nutznießer der Unternehmen nicht negativ auf deren Effizienz und die Höhe ihrer Verwaltungskosten auswirkt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ausgewogenheit zwischen den relevanten Interessen und der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt wird.

Die Kommission wird 2004 gemeinsam mit den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten eine Debatte organisieren, in der die Umsetzung eines geeigneten ausgewogenen, verhältnismäßigen und mit den Grundrechten und vor allem dem Schutz personenbezogener Daten im Einklang stehenden Instrumentariums unter folgenden Aspekten erörtert wird: Durchführbarkeit, Modalitäten, Kosten/Nutzen-Verhältnis und benötigte Zeit. Außerdem will sie dieses Thema im Zuge der Arbeiten des Forums zur Prävention der organisierten Kriminalität behandeln.

21 ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1. 22 Hierbei wurde der Wortlaut der Empfehlung 8 des vom Rat am 28. April 1997 angenommenen Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der bis Ende 1998 hätte umgesetzt werden sollen, wieder aufgegriffen. Der Aktionsplan von 1997 war jedoch in diesem Punkt insofern umfassender als er nicht nur auf Daten über die an der Gründung und Leitung von juristischen Personen beteiligten natürlichen Personen, sondern auch auf Daten über die an der Finanzierung juristischer Personen beteiligten natürlichen Personen abzielte. 23 Arbeitsdokument SEK (2003) 378 vom 21.3.2003, erstellt gemäß der Empfehlung 39 des Dokuments "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität - Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends" (ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1). Die Umsetzung dieser Strategie wurde von der Multidisziplinären Gruppe "Organisierte Kriminalität" überprüft, die das Dokument "CRIMORG 36" vom 2. Juni 2003 ("Draft report on the measures and steps taken with regard to the implementation of the recommendations of the European Union Strategy for the Beginning of the New Millennium on Prevention and Control of Organised Crime") ausarbeitete. 24 Studie Nr. DG.JAI-B2/2003/01, im Jahr 2003 vom IALS (Institute of advanced legal studies) unter der Leitung von Constantin Stefanou und Helen Xanthaki durchgeführt. 25 Siehe die Ausführungen zum europäischen Strafregister in Abschnitt 7 dieser Mitteilung.

7. IM Hinblick auf eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität und Insbesondere des Terrorismus sollte AUCH die Einführung eines Europäischen Strafregisters erwogen werden.

Eine wirksame Bekämpfung der schwerwiegendsten Formen der Kriminalität und insbesondere des Terrorismus setzt einen Informationsaustausch über ergangene Urteile voraus, und sei es nur, damit bestimmte Rechtsaberkennungsmaßnahmen - unter Umständen unionsweit - angewandt oder Beschlagnahmen von Vermögensgegenständen oder Guthaben von Verurteilten vorgenommen werden können.

Dies gilt auch für die Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität. So können Personen, die bestimmte Straftaten begangen haben, nur dann von den von den Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft durchgeführten Vergabeverfahren ausgeschlossen und ihre Anträge auf Gewährung von Subventionen oder auf Erteilung staatlicher Genehmigungen abgelehnt werden, wenn Informationen über die wegen dieser Straftaten Verurteilten auf Unionsebene verbreitet werden.26

Die Einführung eines wirksamen Mechanismus für die Übermittlung von Auskünften über Verurteilungen und Aberkennungen von Rechten (Rechtsverluste) stellt daher eine der Grundlagen eines Instrumentariums dar, das das Sammeln und Übermitteln von Informationen ermöglicht, mit deren Hilfe das Vordringen terroristischer Gruppierungen und krimineller Vereinigungen in legale Tätigkeitsbereiche verhindert werden soll.

Die Erstellung eines Strafregisters zur Erfassung strafrechtlicher Verurteilungen auf europäischer Ebene wurde in der Mitteilung der Kommission über die gegenseitige Anerkennung von Endentscheidungen in Strafsachen27 sowie im Rahmen der Maßnahmen Nr. 2 bis 4 des Maßnahmenprogramms des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen28 erwogen.29

Im Rahmen dieses Programms wurden zwei aus Mitteln der von der Kommission verwalteten Programme finanzierte Studien30 sowie eine weitere unlängst von der Kommission in Auftrag gegebene Studie31 durchgeführt, die sich mit einer Vielzahl von Fragen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines europäischen Strafregisters befassten.

Diesen Studien ist zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten nationale Register zur Erfassung strafrechtlicher Verurteilungen führen, wobei es aber wesentliche Unterschiede gibt, vor allem hinsichtlich der Stellen, die für die Führung dieser Strafregister zuständig sind, des Inhalts der Register sowie der Regeln für den Datenzugang.

In einigen Mitgliedstaaten werden die Register von den Polizeidiensten geführt, während in anderen Mitgliedstaaten das Justizministerium mit dieser Aufgabe betraut ist.

Unterschiede bestehen auch bezüglich der Arten der in den nationalen Registern erfassten Verurteilungen und Rechtsverluste. Beispielsweise erfassen nicht alle Mitgliedstaaten Urteile, die gegen juristische Personen ergangen sind; ebenso erfassen nicht alle Mitgliedstaaten Urteile, die von ausländischen Gerichten gegen eigene Staatsangehörige erlassen wurden.

Bedeutende Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der Regeln für die Streichung der Strafregistereinträge.

Die in den zehn der Europäischen Union 2004 beitretenden Staaten geltenden Vorschriften scheinen ebenfalls stark voneinander abzuweichen.

Darüber hinaus setzt die Erlangung von Auskünften über strafrechtliche Verurteilungen derzeit ein Rechtshilfeersuchen voraus.

Ein europäisches Register für Verurteilungen und Rechtsverluste wäre insofern von Vorteil, als das Rechtshilfeverfahren nicht mehr in Anspruch genommen werden müsste was einen erheblichen Zeitgewinn zur Folge hätte; es setzt allerdings voraus, dass eine Reihe praktischer und rechtlicher Probleme gelöst werden.

Bevor damit begonnen wird, müssen die Zwecke eines solchen Registers eindeutig festgelegt werden.

In dem oben erwähnten Maßnahmenprogramm werden zwei Verwendungsmöglichkeiten genannt: Ermittlung der Rückfälligkeit und ihre Berücksichtigung bei der Strafzumessung im Einzelfall (Abschnitt 1.2 des Programms) sowie Ausweitung der Wirksamkeit von Sanktionen in Form von Rechtsverlusten, so dass sie für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gelten (Abschnitt 3.4 des Programms).

Weitere Verwendungszwecke können erwogen werden: Anwendung des Grundsatzes "non bis in idem" durch den Richter im Falle einer Verurteilung wegen derselben Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat, aber auch die Verhinderung des Vordringens terroristischer Gruppierungen und Vereinigungen der organisierten Kriminalität in den öffentlichen Sektor und den legalen privaten Sektor.

So müsste zunächst entschieden werden, ob ein solches Register ausschließlich Informationen für Ermittlungsbehörden (dies können je nach Land und Art der Ermittlungen die Polizei- oder die Justizbehörden sein) liefern sollte oder ob es auch bei Untersuchungen von Verwaltungsbehörden herangezogen werden sollte, die den Zugang zu verschiedenen Tätigkeiten (zum Beispiel zur Arbeit mit Kindern oder zu öffentlichen Aufträgen), die Straftätern untersagt sind, kontrollieren.

In dieser Hinsicht empfiehlt die oben genannte Studie über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhinderung des Vordringens der organisierten Kriminalität und terroristischer Vereinigungen in legale Körperschaften die Einführung eines europäischen Registers für Verurteilungen und Rechtsverluste betreffend natürliche und juristische Personen, die wegen Straftaten der organisierten Kriminalität oder terroristischer Straftaten verurteilt wurden (Empfehlung 7).

In dieser Studie wird ein direkter Zugang der Behörden befürwortet, die zur Verhinderung der Unterwanderung juristischer Personen durch den Terrorismus und die organisierte Kriminalität Daten über diese juristischen Personen sammeln sollen (Empfehlung 14). Ein solches Register müsse für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, die Polizeidienste und die öffentlichen Stellen, die mit der Führung der Register juristischer Personen beauftragt sind, zugänglich sein.32

Und schließlich müsse im Hinblick auf die Kontrolle des Zugangs zu bestimmten Berufen entschieden werden, ob Einzelpersonen ein Zeugnis beantragen können sollten mit dem bescheinigt wird, dass sie keinen Eintrag im Strafregister haben.

Daher sollten im Rahmen der Diskussion über die Einrichtung eines europäischen Strafregisters zumindest folgende Aspekte erörtert werden:

8. ES MUSS EIN umfassender Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen der Union stattfinden.

Vor der Einrichtung eines Registers für Verurteilungen und Rechtsverluste auf europäischer Ebene, die eine eingehende Analyse voraussetzt und Zeit in Anspruch nehmen wird, muss in einer Zwischenphase der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den auf Unionsebene für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen verbessert werden.

Der Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus ist bereits ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

Dieser aufgrund einer Initiative des Königreichs Spanien angenommene Beschluss trägt dazu bei, den Austausch von Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren betreffend die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 genannten "Personen, Vereinigungen und Körperschaften" zu verbessern.

Dennoch bedarf es eines weiteren Schrittes, bei dem der Anwendungsbereich dieses Informationsaustauschs auf alle terroristischen Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI ohne Beschränkung auf die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgelisteten Personen, Vereinigungen und Körperschaften ausgeweitet wird.

So soll die Verpflichtung zum Informationsaustausch nicht anhand einer Liste von Personen und Körperschaften, wie lang diese auch immer sein mag, festgelegt werden sondern für alle den Mitgliedstaaten bekannten Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung gelten: terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung, einschließlich jeglicher Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit, Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten sowie die Anstiftung zur Begehung einer Straftat, die Mittäterschaft und der Versuch der Begehung einer Straftat.

Außerdem muss dieser Informationsaustausch alle Phasen des Verfahrens, einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung, betreffen, während der Beschluss 2003/48/JI nicht auf Informationen im Zusammenhang mit der Verurteilung abzielt.

Diese Informationen sollten Europol und Eurojust übermittelt werden, unabhängig davon ob es sich dabei um Informationen über Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten handelt.

Die Informationen müssen für die laufenden Ermittlungen von Nutzen sein und erforderliche Angleichungen sowie eine etwaige Verknüpfung mit den laufenden Verfahren ermöglichen.

Zu diesem Zweck ist der Mitteilung ein Vorschlag für einen Beschluss beigefügt.

9. Schlussfolgerungen

Die Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität erfordern verstärkte Anstrengungen. So muss der Informationsaustausch qualitativ und quantitativ verbessert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Grundrechte gewahrt werden und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, und es ist zu prüfen, ob die Maßnahmen realisierbar sind.

Die Kommission schlägt ein schrittweises Vorgehen vor:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten

Begründung

Einführung

Ziel dieses Beschlusses ist eine wirksamere Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den in den Mitgliedstaaten für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden sowie Europol und Eurojust.

Dazu muss insbesondere der Informationsaustausch ausgeweitet werden und sich künftig auch auf Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten erstrecken.

In diesem Bereich wurde die Einrichtung eines Registers zur Erfassung von strafrechtlichen Verurteilungen und Rechtsverlusten auf europäischer Ebene im Rahmen des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erwogen.

Dieser Ansatz wurde, insbesondere im Hinblick auf einen besseren Informationsaustausch, auch in der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und anderer schwerwiegender Formen der Kriminalität entwickelt.

Vor der Einrichtung eines solchen Registers, die eine eingehende Analyse voraussetzt und Zeit in Anspruch nehmen wird, muss in einer Zwischenphase rasch der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den auf Unionsebene für die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen verbessert werden.

Für eine wirksame Terrorismusbekämpfung ist es zum einen wichtig, dass die Mitgliedstaaten den zuständigen Stellen der Europäischen Union systematisch Informationen über alle Personen übermitteln, gegen die ermittelt wird, die strafrechtlich verfolgt werden oder die wegen Straftaten mit Bezug zum Terrorismus verurteilt wurden; zum anderen ist es von Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten untereinander die diesbezüglichen Informationen austauschen.

In dieser Hinsicht ist der Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus ein wichtiger Schritt für den Austausch von Informationen über laufende Strafverfahren, insbesondere strafrechtliche Ermittlungen.

Dieser aufgrund einer Initiative des Königreichs Spanien angenommene Beschluss trägt dazu bei den Austausch von Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfahren betreffend die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 genannten "Personen, Vereinigungen und Körperschaften" zu verbessern.

Wegen des Fortbestands der terroristischen Bedrohung und der Komplexität dieser Problematik muss nach wirksameren Lösungen gesucht werden. So bedarf es eines weiteren Schrittes, bei dem der Anwendungsbereich dieses Informationsaustauschs auf alle terroristischen Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI ohne Beschränkung auf die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgelisteten Personen, Vereinigungen und Körperschaften ausgeweitet wird.

Außerdem muss der Informationsaustausch alle Phasen des Verfahrens, einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung, betreffen.

Und schließlich sollten diese Informationen sowohl Europol als auch Eurojust übermittelt werden unabhängig davon, ob es sich dabei um Informationen über Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten handelt.

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts kann Europol in sein Informationssystem Daten über Verurteilungen eingeben.

Nach Artikel 8 Absatz 1 Nummer 1 des Europol-Übereinkommens dürfen in das Europol-Informationssystem Daten über Personen eingegeben werden, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Europol zuständig ist.

Absatz 3 Nummer 5 präzisiert, dass die Angaben zu den Verurteilungen dieser Personen im Europol-Informationssystem nur gespeichert werden dürfen, soweit sie Straftaten betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen.

Diese Daten dürfen auch in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken verarbeitet werden, die Europol im Rahmen seines Auftrags führt. Außerdem kann Europol den Mitgliedstaaten Informationen über Verurteilungen mitteilen.

Die Weitergabe dieser Informationen ist fakultativ; in der Praxis erhält Europol sehr wenige Informationen über Verurteilungen.

Daher ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die zuständigen Behörden zumindest Europol systematisch die zweckdienlichen Informationen über Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten im Sinne des Rahmenbeschlusses vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung übermitteln.

Was Eurojust anbelangt, so sieht Artikel 9 Absatz 4 des Ratsbeschlusses vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust Folgendes vor: "Zur Erreichung der Ziele von Eurojust hat ein nationales Mitglied ebenso Zugang zu den im jeweiligen nationalen Strafregister oder in jedem anderen Register seines Mitgliedstaats enthaltenen Informationen wie ein Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter mit gleichwertigen Befugnissen aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts."

Auch in dieser Hinsicht ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die zuständigen Behörden Eurojust tatsächlich und von Amts wegen Informationen über terroristische Straftaten, einschließlich Informationen über Verurteilungen wegen terroristischer Straftaten und über die Vorstrafen der betreffenden Personen, übermitteln.

Daher wird der Beschluss 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus gemäß Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Erwägungsgründe

In den Erwägungsgründen 1 und 2 wird daran erinnert, dass der Europäische Rat entschlossen ist den Terrorismus zu bekämpfen. So werden die Erwägungsgründe 1 und 4 des Beschlusses 2003/48/JI des Rates vom 19. Dezember 2002 über die Anwendung besonderer Maßnahmen im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus wieder aufgegriffen.

In Erwägungsgrund 3 wird darauf hingewiesen, dass es für die Terrorismusbekämpfung wichtig ist, dass die betreffenden Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen: Die auf diesen Bereich spezialisierten Dienststellen der Mitgliedstaaten, die Justizbehörden und die auf Unionsebene zuständigen Stellen wie Europol und Eurojust sind auf Informationen angewiesen, um ihren Auftrag erfüllen zu können.

In Erwägungsgrund 4 wird das Ziel des Beschlusses festgelegt, indem ausdrücklich Bezug auf den aufgrund einer Initiative des Königreichs Spanien verabschiedeten Beschluss 2003/48/JI vom 19. Dezember 2002 genommen wird, dessen Anwendungsbereich auf alle Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung, und auf alle natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die ermittelt wird, die strafrechtlich verfolgt werden oder die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden, ausgeweitet werden muss.

Gemäß Erwägungsgrund 5 steht dieser Beschluss mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

Der letzte Erwägungsgrund bestimmt, dass der Beschluss den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung trägt, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

Artikel 1

In Artikel 1 werden die wichtigsten Begriffe, auf die in dem Beschluss Bezug genommen wird definiert. Die Definitionen beziehen sich im Wesentlichen auf Bestimmungen von in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften und verweisen auf diese Vorschriften.

So sind "terroristische Straftaten" die Straftaten gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung; bei dem "Europol-Übereinkommen" handelt es sich um das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts, und mit dem "Beschluss über Eurojust" ist der Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität gemeint.

Der Begriff "Vereinigung oder Körperschaft" wurde speziell für die Zwecke dieses Beschlusses definiert, um der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Beschlusses im Vergleich zum Beschluss 2003/48/JI Rechnung zu tragen. Die "Vereinigungen oder Körperschaften" umfassen also:

Diese beiden Begriffe sind nicht unbedingt deckungsgleich. Daher wurde es im Hinblick auf einen möglichst umfassenden Informationsaustausch zur Terrorismusbekämpfung als zweckmäßig erachtet, auf beide Rechtstexte Bezug zu nehmen.

Artikel 2

Artikel 2 bildet die wichtigste Bestimmung des Beschlusses, weil er den Austausch von Informationen über terroristische Straftaten regelt.

Er besteht aus sechs Absätzen.

In Absatz 1 werden die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2003/48/JI wieder aufgegriffen, wobei jedoch der Satzteil "an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist," gestrichen wird, um den Informationsaustausch auf alle terroristischen Straftaten auszuweiten. Beibehalten wird der Grundsatz, dem zufolge jeder Mitgliedstaat eine spezialisierte Polizeidienststelle benennen muss der die Informationen über terroristische Straftaten zuzuleiten sind bzw. die diese Informationen übermittelt.

Absatz 2 entspricht Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2003/48/JI. So wird der Grundsatz beibehalten dem zufolge eine Justizbehörde oder andere zuständige Behörde zu benennen ist, der die Informationen über Strafverfahren vor einem Gericht zuzuleiten sind bzw. die diese Informationen übermittelt. Der Anwendungsbereich des Absatzes wird jedoch auf strafrechtliche Verurteilungen ausgeweitet. Außerdem sieht der Beschluss die Benennung einer einzigen Behörde durch den Mitgliedstaat vor, während nach dem Beschluss 2003/48/JI die Ernennung mehrerer Behörden zulässig war, sofern dies im Rechtssystem vorgesehen ist.

Damit das System effizient funktionieren kann, müssen der Erhalt und die Übermittlung der Informationen nach einfachen Regeln zentral erfolgen. In jedem Mitgliedstaat muss es daher eine Polizeidienststelle und eine Behörde auf justizieller Ebene geben, die für diesen Informationsaustausch zuständig sind.

Gemäß Absatz 3 trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass zumindest die im folgenden Absatz (Absatz 4) aufgezählten Informationen übermittelt werden und zwar

Absatz 4 listet die zu übermittelnden Informationen auf. Diese Liste orientiert sich zwar an den Artikeln 2 und 3 des Beschlusses 2003/48/JI vom 19. Dezember 2002, wurde aber ergänzt damit der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Beschlusses Rechnung getragen wird und Europol und Eurojust möglichst umfassende Informationen erhalten.

So müssen alle vorliegenden Informationen, die für die Terrorismusbekämpfung relevant sind Europol und Eurojust übermittelt werden, damit diese in der Lage sind, ihre jeweiligen Aufgaben unter optimalen Bedingungen zu erfüllen.

Die Auflistungen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2003/48/JI wurden daher durch Verweise auf Verurteilungen ergänzt: terroristische Straftaten, wegen deren die Person verurteilt wurde, verhängte Strafen, Rechtsverluste infolge der Verurteilung und Vorstrafen.

Die gemeinsame Liste für Europol und Eurojust umfasst nunmehr:

Nur die Informationen gemäß Absatz 5 sind ausschließlich für Europol bestimmt. Diese Angaben, die den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und e des Beschlusses 2003/48/JI vorgesehenen Informationen entsprechen, sind von keinerlei Nutzen für Eurojust: Es handelt sich dabei um Informationen über den Einsatz von Kommunikationstechnologien und über die Bedrohung, die der etwaige Besitz von Massenvernichtungswaffen darstellt.

In Absatz 6 wird der Wortlaut von Artikel 7 des Beschlusses 2003/48/JI, der aufgehoben wird wieder aufgegriffen. Dieser Absatz bezieht sich auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Der einzige Unterschied betrifft den Anwendungsbereich, der bei dem vorliegenden Beschluss breiter ist. So gilt der Beschluss nicht nur für die in der Liste des Anhangs zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, sondern für alle terroristischen Straftaten.

Jeder Mitgliedstaat stellt also sicher, dass relevante Informationen, die in Dokumenten, Akten, Informationspunkten, Gegenständen oder anderen Beweismitteln enthalten sind, die im Zuge von Ermittlungen oder strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten beschlagnahmt oder eingezogen wurden, den Behörden anderer interessierter Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsakten unmittelbar zugänglich gemacht oder unmittelbar zur Verfügung gestellt werden können, wenn dort Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten durchgeführt werden bzw. eingeleitet werden könnten oder diese Straftaten Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung sind.

Artikel 3

Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3) sieht vor, dass gemeinsame Ermittlungsgruppen gebildet und tätig werden können. Mit dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen wurden die rechtlichen Voraussetzungen für solche Gruppen festgelegt, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder nicht.

Der Europäische Rat hatte jedoch auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere gefordert dass die Ermittlungsgruppen als erster Schritt vor allem zur Bekämpfung des Terrorismus unverzüglich eingesetzt werden.

Der Beschluss 2003/48/JI ging einen Schritt weiter als die vorangegangenen Rechtstexte. So sieht Artikel 4 Folgendes vor: "Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten, an denen eine der in der Liste genannten Personen, Vereinigungen oder Körperschaften beteiligt ist, strafrechtlich ermitteln."

Wenn auch diese Bestimmung über den Informationsaustausch, der der Hauptgegenstand dieses Rechtstextes ist, hinausgeht, sollte der darin verankerte Grundsatz beibehalten werden, der im Vergleich zu den Basisrechtsakten über die gemeinsamen Ermittlungsgruppen, die lediglich die Möglichkeit der Einsetzung solcher Gruppen vorsehen, einen Mehrwert bewirkt.

Der Anwendungsbereich wird jedoch ausgeweitet: Der Artikel betrifft nicht mehr ausschließlich die in "der Liste" genannten Personen, Vereinigungen und Körperschaften, d.h. die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, deren Namen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP aufgeführt sind, sondern alle terroristischen Straftaten.

Außerdem wird das Wort "gegebenenfalls" zur Präzisierung und Verstärkung des Textes durch die Formulierung "in geeigneten Fällen" ersetzt.

Artikel 4

Artikel 4 bezieht sich auf Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Es handelt sich hierbei um den Wortlaut von Artikel 6 des Beschlusses 2003/48/JI, wobei jedoch der Anwendungsbereich auf alle terroristischen Straftaten ausgeweitet wurde.

Artikel 5

Mit Artikel 5 wird der Beschluss 2003/48/JI aufgehoben. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde diese Vorgehensweise für zweckmäßig erachtet. Der neue Rechtsakt umfasst nahezu alle Bestimmungen des Beschlusses 2003/48/JI, erweitert jedoch deren Anwendungsbereich; gleichzeitig wurden einige Bestimmungen verstärkt.

Artikel 5 des Beschlusses 2003/48/JI wurde nicht in den neuen Rechtsakt aufgenommen und ist als aufgehoben anzusehen.

Die Aufnahme von Artikel 5 wurde insofern nicht für sinnvoll erachtet, als die Liste der von den Mitgliedstaaten an Europol und Eurojust weitergeleiteten Daten mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Informationen, die für Eurojust nicht relevant sind, vereinheitlicht worden ist.

Artikel 6

Artikel 6 betrifft das Inkrafttreten dieses Beschlusses.

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten


Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
insbesondere auf Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung vom 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter Berücksichtigung aller damit verbundenen Aspekte zu bekämpfen, zum Beispiel durch Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den operativen Dienststellen, die für die Terrorismusbekämpfung zuständig sind: Europol, Eurojust, Nachrichtendienste, Polizeidienste und Justizbehörden.

(3) Für die Terrorismusbekämpfung ist es wichtig, dass die betreffenden Stellen entsprechend ihrer Zuständigkeit über möglichst umfassende und aktuelle Informationen verfügen: Die auf diesen Bereich spezialisierten Dienststellen der Mitgliedstaaten, die Justizbehörden und die auf Unionsebene zuständigen Stellen wie Europol und Eurojust sind auf Informationen angewiesen, um ihren Auftrag erfüllen zu können.

(4) Der Beschluss 2003/48/JI vom 19. Dezember 2002 stellt einen wichtigen Schritt dar. Wegen des Fortbestands der terroristischen Bedrohung und der Komplexität dieser Problematik bedarf es eines verstärkten Informationsaustauschs. Dieser Austausch muss auf alle Phasen des Strafverfahrens, einschließlich der strafrechtlichen Verurteilung, und auf alle juristischen und natürlichen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, gegen die ermittelt wird, die strafrechtlich verfolgt werden oder die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden, ausgeweitet werden. Vor allem muss er auf die Strafen, die im Falle von Verurteilungen wegen Straftaten mit Bezug zum Terrorismus verhängt wurden, auf die Rechtsverluste infolge von Verurteilungen und auf die Vorstrafen ausgedehnt werden.

(5) Da die Ziele der geplanten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und aufgrund der erforderlichen Reziprozität auf Ebene der Union besser zu erreichen sind, kann die Union unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips Maßnahmen verabschieden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6) Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -beschliesst:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

Artikel 2
Austausch von Informationen über terroristische Straftaten


33 ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.
34 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 2.
35 ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.

Artikel 3
Gemeinsame Ermittlungsgruppen

Die Mitgliedstaaten treffen in geeigneten Fällen die erforderlichen Maßnahmen zur Einsetzung gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die bei terroristischen Straftaten strafrechtlich ermitteln.

Artikel 4
Ersuchen um Rechtshilfe und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rechtshilfeersuchen und Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, die von einem anderen Mitgliedstaat im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten gestellt werden, als dringliche Angelegenheit und mit Vorrang behandelt werden.

Artikel 5
Aufhebung geltender Bestimmungen

Der Beschluss 2003/48/JI wird aufgehoben.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident