Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 109. Sitzung am 11. Juni 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 18/5123 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) - Drucksache 18/4095 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1*
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte B uch S ozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "31. Dezember 2015" durch die Angabe "31. Dezember 2018" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter "nach den §§ 140a bis 140d" durch die Angabe "nach § 140a" ersetzt.

3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen

4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Einzelfalls" die Wörter "unter entsprechender Anwendung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Buches" eingefügt.

5. § 24i wird wie folgt geändert:

6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

" § 27b Zweitmeinung

7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, so ist über die Anträge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden; ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergänzende Informationen des Antragstellers erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang dieser Informationen unterbrochen."

8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe " § 43b" durch die Angabe " § 43c" ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

10. § 40 wird wie folgt geändert:

10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern " § 40 Abs. 2 Satz 3" die Angabe "und 4" eingefügt.

11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:

" § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen

Versicherte Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen haben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung durch ein medizinisches Behandlungszentrum nach § 119c erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst auch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung von Leistungen."

12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zwischen dem Krankenhaus und der Krankenkasse können abweichende Regelungen zum Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirtschaftlich ist."

13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkassen nach diesem Absatz vor."

14. § 44a wird wie folgt geändert:

15. § 46 wird wie folgt geändert:

16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 73c," gestrichen.

18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Abs. 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter "Abs. 2 Satz 6 und 7" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. September eines Kalenderjahres die Veränderung der erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise.

§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden der Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dürfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1 festgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis zu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die Vereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die für die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei den Regelversorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht werden, ergeben sich als Summe der bundeseinheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56 Absatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um 5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertragspartner nach Satz 1 informieren den Gemeinsamen Bundesausschuss über die Beträge für die zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgungen.

§ 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen."

21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

22. § 63 wird wie folgt geändert:

23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

24. § 71 wird wie folgt geändert:

25. § 73 wird wie folgt geändert:

26. § 73a wird aufgehoben

27. § 73b wird wie folgt geändert:

28. § 73c wird aufgehoben

29. § 75 wird wie folgt geändert:

30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:

" § 75a Förderung der Weiterbildung

31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen."

32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung."

33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

"Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für 1. die hausärztliche Versorgung,

Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind."

33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "Zehntausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt.

34. § 87 wird wie folgt geändert:

35. § 87a wird wie folgt geändert:

36. § 87b wird wie folgt geändert:

37. § 90 wird wie folgt geändert:

38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einmal jährlich zum 31. März über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über die Einhaltung der Fristen nach § 135 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6 und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen, in dem im Falle von Fristüberschreitungen auch die zur Straffung des Verfahrens unternommenen Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung geführt haben können, im Einzelnen dargelegt werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch alle anderen Beratungsverfahren über Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses darzustellen, die seit förmlicher Einleitung des Beratungsverfahrens länger als drei Jahre andauern und in denen noch keine abschließende Beschlussfassung erfolgt ist."

39. § 92 wird wie folgt geändert:

40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b eingefügt:

" § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

§ 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss

41. § 95 wird wie folgt geändert:

42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der Feststellung einer Unterversorgung nicht zu berücksichtigen" eingefügt.

43. § 101 wird wie folgt geändert:

44. § 103 wird wie folgt geändert:

45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter "in Gebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1 und 3 getroffen wurden," durch die Wörter "zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung" ersetzt.

46. § 106a wird wie folgt geändert:

47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:

" § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen

48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung durch Hochschulambulanzen nach § 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 sowie medizinische Behandlungszentren nach § 119c werden von den Krankenkassen in entsprechender Anwendung der nach § 106 Absatz 2 und 3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen geprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der Inanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76 Absatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach § 106 Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2 und 3 gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit die Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts anderes vereinbart hat."

50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

51. § 116a wird wie folgt geändert:

52. § 116b wird wie folgt geändert:

53. § 117 wird wie folgt geändert:

53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen."

53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt:

" § 119c Medizinische Behandlungszentren

56. § 120 wird wie folgt geändert:

57. § 125 wird wie folgt geändert:

58. § 129 wird wie folgt geändert:

59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen zur Versorgung mit Haushaltshilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die Vertrag schließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahren tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe auch geeignete Personen anstellen."

60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit Schutzimpfungen durch die in Satz 2 genannten Personen regelt, so gelten seine Bestimmungen bis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder bis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig weiter."

61. § 134a wird wie folgt geändert:

62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Beschlussfassung über die Annahme eines Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Monate nach Antragseingang erfolgen. Das sich anschließende Methodenbewertungsverfahren ist in der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Verfahrensdauer erforderlich ist."

63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben

64. § 137c wird wie folgt geändert:

65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:

" § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse

67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Versicherte und sonstige interessierte E inzelpersonen können b eim Institut Bewertungen nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen. Das Institut soll die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten besonders bedeutsamen Vorschläge auswählen und bearbeiten."

69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Elfter Abschnitt Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern

§ 140a Besondere Versorgung

70. § 140f wird wie folgt geändert:

71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die Wörter "oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes" eingefügt.

72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter "bis zum 26. August 2013" und die Wörter ", § 73c Absatz 2 Satz 7" gestrichen und werden die Wörter " § 140a Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter " § 140a Absatz 4 Satz 6 und 7" ersetzt.

73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert:

74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den Jahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirtschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an der Finanzierung des Innovationsfonds nach § 92a Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil nach Satz 3 wird dem Innovationsfonds zugeführt; Mittel für den Innovationsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für das abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückzuführen."

76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen des § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an."

76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter "für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241" eingefügt.

77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 46 Satz 2" durch die Angabe " § 46 Satz 3"ersetzt.

78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

" § 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Absatz 4 gelten entsprechend."

79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt."

80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort "Krankenkasse" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Ersatzkassen" die Wörter "und die BAHN-BKK" eingefügt.

82. § 279 wird wie folgt geändert:

83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben

84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

85. § 295 wird wie folgt geändert:

86. § 295a wird wie folgt geändert:

87. § 299 wird wie folgt geändert:

88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben

89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "integrierten" durch das Wort "besonderen" ersetzt.

90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe ", 73c" gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter " § 106 Abs. 4a Satz 3 und 7" durch die Wörter " § 106 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe " § 106 Absatz 3b" durch die Wörter " § 106b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe " § 106a Abs. 3" durch die Angabe " § 106d Absatz 3" ersetzt.

4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben

5. § 84 wird wie folgt geändert:

6. § 106 wird wie folgt gefasst:

" § 106 Wirtschaftlichkeitsprüfung

7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:

" § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen

8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:

" § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen

9. Der bisherige § 106a wird § 106d.

10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter "entsprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17, § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis 5d" gestrichen.

12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "als Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a" durch die Wörter "als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten" ersetzt.

13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert:

14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 84 Abs. 7 Satz 6," gestrichen.

15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 106" durch die Angabe " § 106c" ersetzt.

16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert:

17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe " § 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 106a Absatz 1 Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

18. § 285 wird wie folgt geändert:

19. § 296 wird wie folgt geändert:

20. § 297 wird wie folgt geändert:

21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe " § 106" die Angabe "bis § 106c" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Nummer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und § 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die Wörter "oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.

2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter "und Geweben" durch die Wörter "oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d de s Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 14 04, 33 84), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vo m 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die Wörter "oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der L andwirte aus dem Arbeitseinkommen au s Land- und Fortwirtschaft zu zahlen haben, erhoben."

2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Organen oder Geweben" die W örter "oder im Z usammenhang m it e iner im S inne v on § 9 de s Transfusionsgesetzes e rfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen" eingefügt.

3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "die §§ 50, 50a" durch die Wörter "die § 49 Satz 2, §§ 50 und 50a" ersetzt.

4. § 92b wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 16d des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird die Angabe " § 140c" durch die Angabe " § 140a" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

§ 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:

"Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen übertragen."

4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe " § 46 Satz 1" durch die Wörter " § 46 Satz 1 und 2" ersetzt.

6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter "soweit nichts Abweichendes bestimmt wird" eingefügt.

7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird" eingefügt.

8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 39 Absatz 1" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Krankenpflegegesetzes

§ 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind."

Artikel 10
Änderung des Altenpflegegesetzes

§ 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:

(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 berechtigt sind."

Artikel 11
Änderung des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes

In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) wird in Satz 2 das Wort "allgemeine" durch das Wort "ermäßigte" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt angefügt:

"Neunter Abschnitt Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen

§ 44 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds

Artikel 14
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230 25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder in absehbarer Zeit drohende" gestrichen.

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung."

2. § 32 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren."

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Entsprechendes gilt für die Verlegung einer genehmigten Anstellung."

2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in Verfahren die eine Tätigkeit in Gebieten betreffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulassungsausschuss kann von der Erhebung von Gebühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50 Prozent zu reduzieren."

Artikel 16
Änderung der Schiedsamtsverordnung

Die Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 werden die Wörter "den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Bundesbeamten nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter "dem Bundesreisekostengesetz" und die Wörter "Bundesverband der Ortskrankenkassen" durch die Wörter "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" ersetzt.

2. In § 9 werden die Wörter "den Vorschriften über Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der Reisekostenstufe C" durch die Wörter "dem Bundesreisekostengesetz" ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft haben die beteiligten Körperschaften und die Deutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach § 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils entsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen."

Artikel 17
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung vom 29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 18
Änderung des Gesetzes über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien

Das Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Artikel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung

Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch die Artikel 25 und 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe " § 106 Abs. 4a" durch die Angabe " § 106c" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 106 Abs. 4 Satz 6" durch die Wörter " § 106c Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe " § 106 Abs. 7" durch die Angabe " § 106c Absatz 5" ersetzt.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

* Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie von Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).