Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 39b der 858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 13 (§ 73 Absatz 4 Buchstabe a LuftVG)

In Artikel 1 Nummer 13 ist in § 73 Absatz 4 Buchstabe a zu streichen.

Begründung

Nach Artikel 87d, Artikel 24 und Artikel 32 des Grundgesetzes dürfen hoheitliche Flugsicherungsaufgaben grenzüberschreitend nur durch zwischenstaatliche Einrichtungen wahrgenommen oder durch Staatsvertrag übertragen werden. Dies ist beispielsweise bei der schweizerischen Skyguide nicht der Fall, die im süddeutschen Raum Flugsicherungsaufgaben erledigt und dabei bisher nicht deutschem Recht unterliegt. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass die Aufgabenübertragung weiterhin unter Beachtung der grundgesetzlichen Erfordernisse erfolgen muss.