Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

A.

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 4 Absatz 2 Satz 2 RiFlEtikettG)

In Artikel 1 Nummer 5 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) legt die aktuell geltende Fassung des § 4 Absatz 2 Satz 2 RiFlEtikettG so aus, dass sie nur dann zur Fortführung der betriebsübergreifenden Prüfungen berechtigt ist, wenn die Prüfung tatsächlich örtlich in einem anderen Land fortzuführen ist. Aus diesem Grunde werden seit einiger Zeit betriebsübergreifende Überprüfungen der Länder dann eingestellt, wenn sich zeigt, dass Unternehmen, die der Überwachung der BLE nach § 4 Absatz 1 RiFlEtikettG unterliegen, betroffen sind. Dadurch entstehen erhebliche Kontrolllücken.

Mit der vorgeschlagenen Änderung (Doppelbuchstabe aa) soll die Zuständigkeit für Überwachung auch dann auf die BLE übergehen, wenn im Rahmen der betriebsübergreifenden Prüfung Unternehmen zu prüfen sind, die schon nach Absatz 1 in den Zuständigkeitsbereich der BLE fallen, da die Länder hier keine Befugnisse sowie auch keine angemessenen Unterlagen für eine sachgerechte Fortführung der Prüfung haben.

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob die Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes zum Anlass genommen werden kann, kurzfristig die Verordnungsermächtigung in § 4 des Düngegesetzes dahingehend zu ergänzen, dass mit der dort genannten Rechtsverordnung neben der Abgabe und des Verbringens auch Vorschriften bezüglich der Übernahme der betreffenden Stoffe erlassen werden können.

Begründung

Klarstellung des Gewollten.

Die Erfahrungen der Länder bei der Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zeigen, dass die erfolgreiche Überwachung voraussetzt, dass auch der Verbleib bestimmter Düngemittel nach Abschluss ihres Verbringens dokumentiert wird.

B.