Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/5953(neu) - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften- Drucksachen 17/4984, 17/5392 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.06.11

Erster Durchgang: Drucksache. 052/11 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:

"bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. die einer durch

4. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:

"19a. § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen

Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt." "

5. Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt:

"24a. § 40 wird wie folgt geändert:

6. Nummer 26 wird wie folgt geändert:

7. Nummer 28 wird wie folgt geändert:

8. Nummer 35 wird wie folgt geändert:

9. Nummer 36 wird wie folgt geändert:

10. In Nummer 42 wird § 75 Absatz 4 Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. Die Pflicht zur Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 besteht für die Kongenere von Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen nach Maßgabe der Fußnote 31 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2010 (ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 8) geändert worden ist, und für die Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen hinsichtlich der in Abschnitt 4 der Kontaminanten-Verordnung genannten Kongenere,".