Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 111. Sitzung am 26. Mai 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Rechtsausschusses - Drucksache 17/5930 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes - Drucksache 17/3122 - in beigefügter Fassung angenommen.

Erster Durchgang: Drs. 485/10 (PDF)
Fristablauf: 17.06.11

Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 52 wird wie folgt geändert:

2. In § 56 wird die Angabe " §§ 51, 52 Abs. 1, §§ 53, 54 Abs." durch die Angabe " §§ 51 bis 53, 54 Absatz" ersetzt.

3. § 62 wird wie folgt geändert:

4. § 63 wird wie folgt geändert:

5. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) In der Hauptversammlung sind die in § 63 Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zugänglich zu machen. Der Vorstand hat den Verschmelzungsvertrag oder seinen Entwurf zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern und über jede wesentliche Veränderung des Vermögens der Gesellschaft zu unterrichten, die seit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs eingetreten ist. Der Vorstand hat über solche Veränderungen auch die Vertretungsorgane der anderen beteiligten Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlussfassung zu unterrichten. § 8 Absatz 3 Satz 1 erste Alternative und Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

6. § 69 wird wie folgt geändert:

7. § 75 wird wie folgt geändert:

8. In § 82 Absatz 1 Satz 2, § 101 Absatz 1 Satz 2 und § 112 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe " § 63 Abs. 2" durch die Angabe " § 63 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

9. In § 125 Satz 1 werden die Wörter "Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Abs. 2" durch die Wörter "Ersten Teils und des Ersten bis Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Zweiten Buches mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 und des § 62 Absatz 5" ersetzt.

10. § 143 wird wie folgt gefasst:

" § 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung

Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden."

11. Nach § 230 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Umwandlungsbericht kann dem Aktionär und dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafter mit seiner Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden."

12. In § 313 Absatz 2 wird nach der Angabe " § 52" die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

13. § 321 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel ... des ... vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 79 wird wie folgt geändert:

2. In § 79a Satz 1 werden nach dem Wort "Unterlagen" die Wörter ", für die Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem Umwandlungsgesetz" gestrichen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.