Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4. auch in Verbindung mit Abs. 4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1763. 1767) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. 1 S. 2778) wird wie folgt geändert,

"Tabelle 3
Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt (Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)")

Braugerste0.70
Futterrübe0.40
Hafer1.10
Körnermais1.00
Öllein1.50
Sommerfuttergerste0.80
Sommerraps1.70
Sonnenblume2.00
Wintergerste0.70
Winterraps, Winterrüben1.70
Winterroggen0.90
Wintertriticale0.90
Winterweizen0.80
Zuckerrübe0.70


Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh
*)Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z.B. besondere Sortenwahl. nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2006


Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der Bundesrat hat in seiner 820. Sitzung am 10. März 2006 beschlossen, die Vorlage für den Erlass einer Ersten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung gemäß Artikel 80 Abs. 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten. Mit der vorliegenden Verordnung entspricht die Bundesregierung dem Vorschlag des Bundesrates.

Im Rahmen der Ressortabstimmung ist sie allerdings zu der Auffassung gelangt, den Zeitraum, in dem stillgelegte landwirtschaftliche Flächen nicht gemäht oder gemulcht werden dürfen aus Gründen des Naturschutzes auf die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni festzulegen.

Der Bundesrat hatte dagegen vorgeschlagen, dass dieser Zeitraum bereits am 15. Juni enden sollte (vgl. Artikel 1, Nummer 3, Buchstabe a)).

Im Übrigen übernimmt die Bundesregierung den Vorschlag des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 908-05 (Beschluss)) unverändert.

Neben notwendigen Berichtigungen und Ergänzungen führt die Änderung der Verordnung zu einer praxisgerechteren Umsetzung der Bestimmungen. Dies senkt den Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Verwaltungsvollzug.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 2 (Erosionsvermeidung)

Der neue Absatz 6 sieht vor, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festlegen können. Diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf witterungsbedingte Besonderheiten als auch auf besondere Erfordernisse des Pflanzenschutzes.

Auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes können die Landesregierungen diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen. Die Landesregierungen können dabei den obersten Landesbehörden auch die Befugnis übertragen, das Verfahren und die zuständige Stelle zu bestimmen.

Zu § 3 (Erhaltung der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur)

Die Ersetzung des Begriffs "Ackerflächen" durch den Ausdruck "landwirtschaftliche Flächen" in Absatz 1 Satz 3 dient der sprachlichen Präzisierung.

Durch die Ergänzung des Absatzes 2 wird die Möglichkeit geschaffen, im Fall von vier angebauten Kulturarten, in geringem Umfang angebaute Kulturen (<15 %) auch mehreren anderen Kulturartenanteilen zurechnen zu können. Dies fördert die Kulturartenvielfalt, da Betriebe auf Einzelflächen "Tastversuche" anlegen können.

Beispiel:
Kultur I 70
Kultur II 13
Kultur III 12
Kultur IV 5

Die in Absatz 7 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden. Allerdings ist eine Beschränkung auf phytosanitäre Gründe aus fachlicher Sicht nicht zielführend.

Zu § 4 (Instandhaltung von Flächen, die aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurden)

Aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit der Reglungen zur Instandhaltung von Flächen, die aus der Produktion genommen wurden, ist eine Gleichbehandlung von Acker- und Grünlandflächen erforderlich. Aus diesem Grund werden in Absatz 1 zunächst die Begrünung aus der Produktion genommener Ackerflächen festgelegt sowie in Absatz 2 die entsprechenden Pflegeverpflichtungen. Der abschließende Satz dient der Klarstellung, wonach der Aufwuchs von Flächen, die der obligatorischen Stilllegung unterliegen, nicht genutzt werden darf.

Der bislang in Absatz 3 festgelegte Verbotszeitraum für Mähen und Mulchen hat in der Praxis zum Teil zu erheblichen Verunkrautungsproblemen geführt, ohne dass dem Natur- und Umweltschutz hiermit gedient gewesen wäre. Dem soll durch Verkürzung Rechnung getragen werden.

Die bestehende Ausnahmeregelung des Absatzes 5 soll um eine spezifische Ausnahmemöglichkeit ergänzt werden. Sie bezieht sich vorrangig auf so genannte Offenlandprogramme, in denen im Interesse des Artenschutzes bereits in der Vergangenheit zwischen Landwirten und Verbänden abweichende Vereinbarungen zu Mähen und Mulchen auf stillgelegten Flächen vereinbart worden waren. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren sollen entsprechende Maßnahmen im Rahmen von Plänen und Projekten der Länder oder der anerkannten Naturschutzverbände als genehmigt gelten. Eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung erübrigt sich in diesen Fällen.

Zu § 5 (Landschaftselemente)

In Absatz 1 Nr. 2 erfolgt eine Definition von Baumreihen. Da mit dem bisherigen Wortlaut Baumreihen, die natürlich entstanden sind, von den Regelungen ausgenommen sind, was nicht beabsichtigt und gewünscht ist, sind die Worte "Anpflanzungen von" zu streichen.

Zu Nummer 2 der Anlage

Mit der Änderung wird eine Regelungslücke (Tongehalt = 13%) geschlossen.

Zu Tabelle 3 der Anlage (Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukten zu Nebenernteprodukten)

Mit der Änderung werden Fehler in den Verhältniswerten berichtigt sowie eine Klarstellung durch eine Fußnote vorgenommen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.

Ergänzende Texte:

§ 1 des Pflanzenschutzgesetzes

§ 1 Zweck

Zweck dieses Gesetzes ist,

§ 59 des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 59 Anerkennung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

(2) Die Anerkennung wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ausgesprochen.

§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes

§ 60 Von den Ländern anerkannte Vereine

(1) Die Länder erlassen Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.

(2) Einem von den Ländern anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung festlegen. Sie können darüber hinaus

(3) Für die Anerkennung ist § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.