Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. April 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.05.09

Entwurf
Gesetz zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf die Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da die Bundesregierung durch Artikel 2 dieses Gesetzes ermächtigt werden soll, Rechtsverordnungen abweichend von Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

Zu Artikel 2

Im Interesse der Entlastung des Gesetzgebers ist in Artikel 2 eine Ermächtigung vorgesehen, durch die künftige Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens im Wege der Rechtsverordnung in Kraft gesetzt werden können. Die Möglichkeit einer vereinfachten Inkraftsetzung von Änderungen des Rotterdamer Übereinkommens ist auf ausschließlich wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten begrenzt und entspricht damit der Formulierung in Artikel 22 Absatz 2 des Übereinkommens. Der Wortlaut der Verordnungsermächtigung orientiert sich ferner an der vergleichbaren Regelung in Artikel 3 des Vertragsgesetzes zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen).

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes. Nach den Absätzen 2 bis 4 werden die Zeitpunkte, zu denen die Änderungen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet.

Die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen werden nicht mit neuen Kosten belastet, da die Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 sind. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

RC-1/3: Änderungen der Anlage III

Die Konferenz der Vertragsparteien - (Übersetzung) in Anerkennung der von dem zwischenstaatlichen Verhandlungsausschuss und dem Interims-Chemikalienprüfungsausschuss geleisteten Arbeit -

Anlage
Änderungen der Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens

RC-1/11: Beilegung von Streitigkeiten

(Übersetzung)

Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt, die in der Anlage zu diesem Beschluss enthaltene Anlage VI des Rotterdamer Übereinkommens, in der das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens und das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens niedergelegt sind, zu beschließen.

Anlage
Beilegung von Streitigkeiten

A. Schiedsordnung

Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 2 Buchstabe a des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ist folgendes:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

B. Vergleichsordnung

Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 20 Absatz 6 des Übereinkommens ist folgendes:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Rotterdamer Übereinkommen (PIC-Übereinkommen) über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (BGBl. 2000 IIS. 1058, 1059) wurde am 10. September 1998 in Rotterdam von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und von Deutschland als einer der ersten Vertragsstaaten am 11. Januar 2001 ratifiziert. Nach Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde ist das Übereinkommen am 24. Februar 2004 in Kraft getreten (vgl. die Bekanntmachung vom 19. Februar 2004, BGBl. II S. 439).

Das Übereinkommen ist das erste internationale Vertragswerk zum Import und Export von Chemikalien, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Zentrales Anliegen ist es, zu gewährleisten, dass den Staaten, die gefährliche Chemikalien importieren, ausreichende sicherheitsbezogene Informationen über diese Chemikalien vorliegen. Mit Hilfe des im Übereinkommen geregelten Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC; Prior Informed Consent) sollen die Vertragsparteien befähigt werden, eine informierte Entscheidung über den Import solcher Chemikalien zu treffen. Dieses Verfahren sieht vor, dass Unternehmen Chemikalien erst dann exportieren dürfen, wenn der importierende Staat über die Eigenschaften des Stoffes (insbesondere über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt) in Kenntnis gesetzt wurde und seine Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. In der Regel handelt es sich bei den Exportstaaten um Industrieländer, während die Importstaaten oftmals Entwicklungs- oder Schwellenländer sind, die nur über unzureichende Kapazitäten bei der Bewertung und Überwachung gefährlicher Chemikalien verfügen. Das Rotterdamer Übereinkommen gleicht das Informationsgefälle zwischen diesen Ländergruppen aus und ist so Ausdruck der gemeinsamen Verantwortung zwischen den Handelspartnern.

Auf der ersten Vertragsparteienkonferenz des Rotterdamer Übereinkommens im September 2004 in Genf wurden von den Vertragsparteien durch Beschluss Nr. C-1/3 Änderungen der Anlage III sowie durch Beschluss Nr. RC-1/11 die Anlage VI angenommen.

Anlage III listet die Stoffe und Zubereitungen, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung gemäß Artikel 10 und 11 des Rotterdamer Übereinkommens unterliegen. Die Änderungen betreffen die Aufnahme gefährlicher Industriechemikalien, Pflanzenschutzmittelund Pflanzenschutzmittelformulierungen und sich daraus ergebende Löschungen bestimmter Pflanzenschutzmittelformulierungen und einer Industriechemikalie aus Anlage III.

Die Anlage VI schafft die Verfahrensvoraussetzungen für ein Schiedsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien und ein Vergleichsverfahren.

Der Beschluss über Anlage VI erfüllt den Auftrag in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 des Rotterdamer Übereinkommens. Darin werden die Vertragsparteien aufgefordert, möglichst bald ein Schiedsverfahren sowie ein Vergleichsverfahren in einer Anlage zu beschließen.

II. Besonderes

1. Änderungen der Anlage III

Die Änderungen der Anlage III des Übereinkommens sind inhaltlich bereits aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht.

Mit Nummer 1 der Anlage des Beschlusses Nr. RC-1/3 werden die Pflanzenschutzmittel-Formulierungen Monocrotophos, als flüssige Formulierung mit einem Wirkstoffgehalt von über 600 g/l, und Parathion, einschließlich aller Formulierungen, die Parathion enthalten, mit Ausnahme von Kapselsuspensionen, aus der Anlage III gelöscht. Diese Löschungen sind zweckmäßig, da Monocrotophos und Parathion mit Artikel 7 als Stoffe in Anlage III aufgenommen werden. Dies stellt eine umfassendere Regelung dar, da somit alle Formen und Formulierungen dieser Stoffe dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterworfen werden.

Eine separate Listung der oben genannten Formulierungen von Monocrotophos und Parathion ist somit hinfällig.

Die Industriechemikalie Krokydolith-Asbest (Blauasbest) wird ebenfalls aus der Anlage III gestrichen, da mit Nummer 11 des Beschlusses Nr. RC-1/3 eine neue Kategorie "Asbest" eingeführt wird, unter welcher Krokydolith-Asbest neu gelistet wird. Es handelt sich somit im Ergebnis um eine Verschiebung von Krokydolith-Asbest innerhalb der Anlage III.

Nummer 2 der Anlage des Beschlusses ergänzt die Salze und Ester von 2,4,5-T zur Anlage III.

Nummer 3 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Biapacryl in Anlage III.

Nummer 4 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Dinitroorthokresol und seinen Salzen.

Nummer 5 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Dinoseb und Dinoseb-Salze" durch "Dinoseb und seine Salze und Ester".

Nummer 6 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von 1,2-Dichlorethan und Ethylenoxid in Anlage III.

Nummer 7 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Monocrotophos und Parathion in Anlage III.

Nummer 8 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Pentachlorphenol" durch "Pentachlorphenol und dessen Salze und Ester".

Nummer 9 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Toxaphen und bestimmten gefährlichen verstäubbaren Pulverformulierungen in Anlage III.

Nummer 10 der Anlage des Beschlusses ersetzt den Eintrag "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Parathionmethyl-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von 19,5 %, 40 %, 50 %, 60 % und Stäuben mit einem Wirkstoffgehalt von 1,5 %, 2 % und 3 %)" durch "Methylparathion (bestimmte Formulierungen emulgierbarer Methylparathion-Konzentrate mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 19,5 % und Stäube mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1,5 %)".

Nummer 11 der Anlage des Beschlusses führt die Kategorie "Asbest" ein und regelt die Aufnahme von Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith und Tremolit in der Kategorie "Asbest".

Nummer 12 der Anlage des Beschlusses regelt die Aufnahme von Tetraethylblei und Tertramethylblei in Anlage III.

Mit Nummer 13 der Anlage des Beschlusses werden die sich aus den Nummern 2, 5 und 8 notwendigen Änderungen der CAS-Nummern vorgenommen und eine erläuternde Fußnote am Ende der Anlage III eingefügt.

2. Neue Anlage VI

A. Schiedsordnung

Artikel 1 enthält in Absatz 1 Bestimmungen für die Vertragsparteien über die Einleitung eines Schiedsverfahrens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei sowie Regelungen über die beizufügenden Unterlagen und den Inhalt der Notifikation. Absatz 2 regelt das Erfordernis der Notifikation durch die antragstellende Vertragspartei an das Sekretariat.

Artikel 2 legt in Absatz 1 die Einsetzung eines Schiedsgerichts, welches aus drei Mitgliedern besteht, bei Streitigkeiten zwischen zwei Vertragsparteien fest. In den Absätzen 2, 3 und 4 wird die Bestellung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden festgelegt. Absatz 5 regelt die Festlegung des Streitgegenstandes bei fehlender Einigung durch das Schiedsgericht.

Artikel 3 enthält Bestimmungen über die Ernennung eines Schiedsrichters bei fehlender Bestellung einer Streitpartei.

Artikel 4 legt fest, dass das Schiedsgericht alle Entscheidungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und dem Völkerrecht trifft.

Artikel 5 enthält eine Bestimmung zur Festlegung einer Verfahrensordnung durch das Schiedsgericht.

Artikel 6 regelt die Möglichkeit des Gerichts, auf Ersuchen einer der Parteien unerlässliche einstweilige Schutzmaßnahmen zu empfehlen.

Artikel 7 enthält Bestimmungen über die Mitwirkung der Streitparteien zur Erleichterung der Arbeit des Schiedsgerichts.

Artikel 8 regelt die Pflicht der Parteien und der Schiedsrichter, die Vertraulichkeit aller während der Verhandlungen erteilten Auskünfte zu wahren.

Artikel 9 regelt die Verteilung der Kosten zu gleichen Teilen auf die Streitparteien, sofern das Schiedsgericht nicht wegen besonderer Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschließt.

Artikel 10 enthält eine Bestimmung über den Beitritt zum Verfahren einer Vertragspartei mit Zustimmung des Schiedsgerichts, wenn diese an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat.

Artikel 11 regelt die Möglichkeit des Schiedsgerichts, auch über Widerklagen zu verhandeln und zu entscheiden.

Artikel 12 legt fest, dass das Gericht mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.

Artikel 13 enthält Bestimmungen über die Voraussetzungen, einen Schiedsspruch bei Abwesenheit zu fällen oder Versäumnis einer Partei, sich zu der Sache zu äußern.

Artikel 14 regelt den Zeitraum, zu welchem die endgültige Entscheidung durch das Schiedsgericht getroffen werden muss.

Artikel 15 enthält Bestimmungen über die Reichweite und Form der Entscheidung.

Artikel 16 enthält die Bestimmung, dass der Schiedsspruch für die Streitparteien bindend ist, sofern nicht ein Rechtsmittelverfahren vereinbart wurde.

Artikel 17 regelt die Möglichkeit, die endgültige Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung erneut dem Schiedsgericht vorzulegen.

B. Vergleichsordnung

Artikel 1 enthält in Absatz 1 Bestimmungen für die Streitparteien über die Einleitung eines Vergleichsverfahrens.

In Absatz 2 ist die Bestellung der Mitglieder der Vergleichskommission geregelt.

Artikel 2 regelt die Bestellung der Mitglieder für die Kommission bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien.

Artikel 3 regelt die Bestellung der Kommissionsmitglieder, wenn von den Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten ihre Mitglieder bestellt worden sind.

Artikel 4 regelt die Ernennung des Vorsitzenden der Vergleichskommission.

Artikel 5 enthält eine Bestimmung zur Festlegung einer Verfahrensordnung und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung von Auskünften.

Artikel 6 legt fest, dass die Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder entscheidet.

Artikel 7 enthält die Bestimmung für die Kommission, innerhalb von zwölf Monaten einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit zu erstellen.

Artikel 8 regelt die Entscheidungsbefugnis der Kommission bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit.

Artikel 9 regelt die Kostenverteilung der Kommission unter den Streitparteien.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1

NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 898:
Entwurf eines Gesetzes zu den Beschlüssen vom 24. September 2004 zur Änderung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf Informationspflichten für Wirtschaft, Verwaltung Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter