Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. April 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Erwerbsstatistikverordnung

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), der durch Artikel 3 Abs. 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Erwerbsstatistikverordnung vom 10. Mai 2004 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:

Artikel 2


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ....
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Angesichts der immer engeren wirtschaftlichen und politischen Verflechtung der Welt - insbesondere der EU-Mitgliedstaaten - werden aktuelle, international vergleichbare Daten zur Wirtschaftsund Arbeitsmarktentwicklung immer wichtiger.

Zwar wird in Deutschland seit Anfang 2005 ein kontinuierlicher Mikrozensus durchgeführt, der es grundsätzlich erlaubt, auch monatliche Zahlen zum Erwerbsstatus der Bevölkerung nach IAO-Standard zu gewinnen, doch zeigen die bisherigen Ergebnisse, dass beim Mikrozensus insbesondere hinsichtlich der Erfassung marginaler Beschäftigungsverhältnisse (z.B. geringfügiger Beschäftigung) sowie der Suche nach derartigen Beschäftigungsverhältnissen noch Optimierungsbedarf besteht. Daher soll die derzeit parallel laufende Telefonbefragung zum Erwerbsstatus nach IAO-Standard bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 verlängert werden, um zusätzliche Erfahrungen zu gewinnen und diese als Input bei der Optimierung des Mikrozensus zu nutzen. Das Statistische Bundesamt hat dazu auf Basis der Arbeiten einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den statistischen Ämtern der Länder ein Aktionsprogramm erarbeitet, das bis zum Sommer 2007 umgesetzt wird.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Der Zeitraum der Erhebungen zum Erwerbsstatus nach der IAO-Definition wird um acht Monate auf zwei Jahre und acht Monate bis einschließlich Berichtsmonat April 2007 verlängert. Dadurch wird es insbesondere möglich, mehr Erfahrungen mit der unterjährigen Entwicklung der Arbeitslosigkeit nach dem IAO-Standard und der marginalen Beschäftigung (z.B. geringfügige Beschäftigung) sowie der Suche nach derartigen Beschäftigungsverhältnissen zu sammeln.

Dadurch entsteht mehr Input für die Optimierung des kontinuierlichen Mikrozensus. Zum Mai 2007 wird dann für die Gewinnung der monatlichen Arbeitslosenzahlen nach IAO-Standard von der Datenquelle Telefonbefragung auf den kontinuierlichen Mikrozensus umgestiegen.

Zu Nummer 2

Nach § 5 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes sind Rechtsverordnungen nach dieser Vorschrift auf längstens drei Jahre zu befristen. Die Erwerbstatistikverordnung ist am 15. Mai 2004 in Kraft getreten. Mit der Festsetzung des Zeitpunkts des Außerkrafttretens auf den 14. Mai 2007 wird die maximale Geltungsdauer der Erwerbsstatistikverordnung ausgeschöpft. Dies ermöglicht die Verlängerung der Telefonerhebung bis Berichtsmonat April 2007.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

C. Kosten

Nach einer Kostenkalkulation des Statistischen Bundesamtes entstehen für die Durchführung der Erhebungen aufgrund des vorgelegten Entwurfs der Rechtsverordnung für acht Monate folgende Kosten:

Kosten beim Statistischen Bundesamt (in Euro):
Sachkosten:1.200.400
Personalkosten:151.445
insgesamt1.351.845