Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes

Vom....

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

§ 16 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Allgemeiner Teil

Der Bundesrat hat in seiner 792. Sitzung am 17. Oktober 2003 die Entschließung zum Verbot der Haltung bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus und zur Einrichtung eines Zirkuszentralregisters gefasst (Bundesrats-Drs. 595/03(B) HTML PDF ).

Mit diesem Gesetz wird die Führung von Registern zur Erfassung von mobilen Tierschauen und Zirkusbetrieben mit Tierhaltung durch Schaffung einer Verordnungsermächtigung vorbereitet.

Das Gesetz wird auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Grundgesetz gestützt. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Gemäß Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes hat der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung für die vorgesehene Änderung des Tierschutzgesetzes - zugewiesen durch Artikel 74 Abs. 1 Nr. 20 (Tierschutz) des Grundgesetzes - das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Zirkusse, traditionell ein reisendes Gewerbe, geben Gastspiele häufig in verschiedenen Bundesländern. Maßnahmen zur Erfassung aller Zirkusbetriebe, deren Tierbestände sowie deren Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d Tierschutzgesetz lassen sich deshalb wirksam nur durch eine bundesgesetzliche Regelung umsetzen.

Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in jedem Land von den zuständigen Behörden, die selben Daten erhoben werden. Außerdem wird ermöglicht, dass diese Daten in allen Behörden im automatisierten Verfahren verwendet werden, so dass eine schnelle Datenübermittlung erfolgen kann. Dies ist zum Zweck einer effektiven Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften bei Betrieben, die regelmäßig ihren Standort wechseln, erforderlich.

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschafteinheit im gesamtstaatlichen Interesse, da bei landesrechtlichen Regelungen die Gefahr bestünde, dass sich Zirkusse durch den ständigen Wechsel zwischen den Ländern dem Geltungsbereich der Rechtsvorschriften entziehen.

Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand der öffentlichen Haushalte sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 ( § 16 Tierschutzgesetz)

Die Änderungen unter Nummern 1 und 2 schaffen die Voraussetzungen dafür, dass bestimmte Daten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorschriften bei Betrieben, die Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen oder für diese Zwecke zur Verfügung stellen, erhoben und verwendet werden können. Die bisherige Verordnungsermächtigung hierzu nach § 16 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 des Tierschutzgesetzes genügte den verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Diese ermöglichte lediglich die Erfassung des "Zirkusbetriebes" als solchem und legte ferner nicht den Zweck der Datenerhebung und -verwendung fest. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine solche Zweckbestimmung jedoch erforderlich.

Die Verordnungsermächtigung erlaubt, dass die Daten einer unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d erhoben und verwendet werden können. Dies ist erforderlich, da Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Buchstabe d von den jeweils zuständigen Behörden der Länder erteilt werden. In der Vergangenheit ist es häufig vorgekommen, dass Zirkusbetriebe, denen die Erlaubnis verweigert wurde, danach in mehreren anderen Kreisen einen entsprechenden Antrag gestellt haben.

Die Verordnungsermächtigung erlaubt auch die Regelung der Datenverwendung im automatisierten Verfahren. Dies erleichtert einen schnellen Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden, was bei Betrieben, die ständig den Standort wechseln, von besonderer Bedeutung ist.

Mit der Änderung unter Nummer 3 findet eine Anpassung an die aktuelle datenschutzrechtliche Terminologie statt.

Zu Artikel 2

Diese Vorschrift ermöglicht es dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Tierschutzgesetz in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.