Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne - COM (2013) 207 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 348/76 ,
Drucksache 232/11 (PDF) = AE-Nr. 110287 und
Drucksache 664/11 (PDF) = AE-Nr. 110859

Straßburg, den 16.4.2013 COM (2013) 207 final 2013/0110 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2013) 127 final}
{SWD(2013) 128 final}

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Die Rechnungslegungsrichtlinien1 (nachstehend "Richtlinien") regeln die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie die damit verbundenen Berichte. So sieht Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Vierten Richtlinie insbesondere vor, dass der Lagebericht - soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist - auch nichtfinanzielle Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, umfassen soll.

Artikel 46a der Richtlinie regelt außerdem den Inhalt der Erklärung, die börsennotierte Gesellschaften zur Unternehmensführung abzugeben haben.

Dass die Transparenz der Sozial- und Umweltberichterstattung der Unternehmen aller Branchen verbessert werden muss, um gleiche Regeln für alle zu schaffen, wurde von der Kommission in der Binnenmarktakte2 anerkannt und in der Mitteilung "Eine neue EU-Strategie (2011-14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen"3 erneut bekräftigt. Mit diesem Vorschlag wird eine der Hauptverpflichtungen der neuen Strategie eingelöst.

In der Mitteilung wird soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) definiert als "die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft". In der Mitteilung wird anerkannt, dass die Unternehmen selbst bei der Entwicklung von CSR federführend sein und auf ein Verfahren zurückgreifen können sollten, mit dem soziale und ökologische Belange in die Betriebsführung und in ihre Kernstrategie integriert werden. Die nichtfinanzielle Transparenz ist daher Kernbestandteil einer jeden CSR-Politik.

Erhöhte Transparenz kann Unternehmen helfen, nichtfinanzielle Risiken und Chancen besser zu managen, und kann so ihre nichtfinanziellen Ergebnisse verbessern. Gleichzeitig werden nichtfinanzielle Informationen von Organisationen der Zivilgesellschaft und von lokalen Gebietskörperschaften herangezogen, um die Auswirkungen und Risiken der Tätigkeit eines Unternehmens zu bewerten. Darüber hinaus geben sie Investoren die Möglichkeit, Nachhaltigkeitsaspekte und langfristigen Erfolg besser zu berücksichtigen.

Konsultationen haben allerdings gezeigt, dass in der EU nur eine begrenzte Zahl großer Gesellschaften regelmäßig nichtfinanzielle Informationen offenlegt und die Qualität der offengelegten Informationen stark variiert, was Investoren und Stakeholdern das Verständnis und den Vergleich der Lage und Geschäftsergebnisse der Gesellschaften erschwert.

Aus diesem Grund stellt der vorliegende Vorschlag die Anforderung auf, dass bestimmte große Gesellschaften relevante nichtfinanzielle und Diversitätsinformationen offenlegen müssen, womit EU-weit gleiche Spielregeln gewährleistet werden.

Allerdings folgt der Vorschlag einem flexiblen und nichtintrusiven Ansatz. Gesellschaften können bestehende nationale oder internationale Rechnungslegungsrahmen nutzen und werden sowohl ihren Handlungsspielraum bei der inhaltlichen Festlegung ihrer Politiken als auch die nötige Flexibilität behalten, Informationen auf zweckdienliche und relevante Weise offenzulegen. Sehen Gesellschaften bestimmte Politikbereiche als für sie selbst nicht relevant an, sind sie nicht gezwungen, hierfür eine Politik zu produzieren, sondern können erläutern, warum dies der Fall ist.

In seinen beiden Entschließungen "zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Rechenschaftspflichtiges, transparentes und verantwortungsvolles Geschäftsgebaren und nachhaltiges Wachstum"4 bzw. " zur sozialen Verantwortung der Unternehmen: Förderung der Interessen der Gesellschaft und ein Weg zu einem nachhaltigen und integrativen Wiederaufschwung"5 erkannte das Europäische Parlament an, dass die Transparenz in diesem Bereich erhöht werden muss, und forderte die Kommission auf, einen Gesetzesvorschlag vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund werden mit dem vorliegenden Vorschlag folgende zentrale Ziele verfolgt:

Der gegenwärtig in den Rechnungslegungsrichtlinien verfolgte Ansatz für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen hat sich als nicht wirksam genug erwiesen. Eine Mehrheit der konsultierten Stakeholder vertrat die Auffassung, dass die in den Rechnungslegungsrichtlinien enthaltene Verpflichtung nicht klar genug sei und die Rechtssicherheit beeinträchtigen könnte.

Klarere Anforderungen und eine stärkere Konzentration auf aktuelle Themen, die den langfristigen Erfolg des Unternehmens bedeutend mitbestimmen, sind daher notwendig. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Rechtsvorschriften entwickelt, die über die Anforderungen der Rechnungslegungsrichtlinien hinausgehen. Allerdings bestehen zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede, was die mangelnde Klarheit für binnenmarktweit tätige Unternehmen und Investoren noch verschärft.

Einige Mitgliedstaaten haben sich für so genannte "Reportor-Explain"-Modelle entschieden, bei denen die Unternehmen die Wahl haben, ob sie die betreffenden Informationen tatsächlich offenlegen oder die Nichtoffenlegung begründen wollen. Andere Mitgliedstaaten haben ohne Umschweife eine rechtsverbindliche Vorschrift eingeführt, die unter Umständen recht präskriptiv sein kann. Einige Mitgliedstaaten richten sich an Großunternehmen, während sich andere auf bestimmte börsennotierte Gesellschaften oder staatseigene Unternehmen beschränken. Einige Mitgliedstaaten verweisen auf internationale Leitlinien (wenn auch häufig auf unterschiedliche), während andere eigene nationale Rechnungslegungsleitlinien entwickeln. Dieses unterschiedliche Muster hat zu einer Fragmentierung der rechtlichen Rahmenbedingungen in der EU geführt. Deshalb zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, gleiche Spielregeln zu gewährleisten, die Kosten für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, einzudämmen und gleichzeitig einen leichteren und breiteren Zugang von Investoren zu zentralen zweckdienlichen Informationen sicherzustellen.

Außerdem kann mangelnde Vielfalt in den Verwaltungs- und Aufsichtsräten dazu führen, dass sich die Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane in ihrer Denkweise einander anpassen (so genanntes "Gruppendenken") und sich für innovative Ideen weniger aufgeschlossen zeigen. Dies wiederum kann zur Folge haben, dass die Geschäftsleitung durch den Verwaltungsrat weniger hinterfragt und kontrolliert wird, worunter auch die Geschäftsergebnisse des Unternehmens leiden können. Mehr Transparenz in Bezug auf die Diversitätspolitik könnte auch beträchtlich zur Förderung der Gleichstellung und zur Bekämpfung der Diskriminierung in den Entscheidungsgremien der betroffenen Unternehmen und darüber hinaus beitragen. Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf ist nach der Richtlinie 2000/78/EG untersagt. Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf ist nach der Richtlinie 2006/54/EG verboten. Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft in Beschäftigung und Beruf wird durch die Richtlinie 2000/43/EG untersagt.

Die festgestellten Probleme können die Geschäftsergebnisse der Unternehmen, ihre Rechenschaftslegung, die Möglichkeiten von Investoren, alle relevanten Informationen angemessen und zeitnah zu bewerten und einzukalkulieren, und die Effizienz der EU-Finanzmärkte beeinträchtigen. Dies kann dazu führen, dass das Potenzial des Binnenmarkts im Hinblick auf nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung nicht immer in vollem Umfang ausgeschöpft wird.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Konsultation der Betroffenen und interessierten Kreise

Die Kommissionsdienststellen standen bei der Ausarbeitung dieses Änderungsvorschlags regelmäßig in umfassendem Dialog mit den betroffenen Akteuren. Ziel war es, Meinungen aus allen interessierten Kreisen einzuholen, einschließlich Ersteller und Nutzer von Abschlüssen, Nichtregierungsorganisationen usw. Der Dialog erfolgte im Rahmen

Folgenabschätzung

Bei der von den Kommissionsdienststellen durchgeführten Folgenabschätzung wurden zwei Hauptprobleme ermittelt:

Unzureichende Transparenz nichtfinanzieller Informationen

Bestimmte Unternehmen haben es versäumt, angemessen auf die wachsende Nachfrage der Stakeholder (u.a. Anleger, Aktionäre, Mitarbeiter und Organisationen der Zivilgesellschaft) nach nichtfinanzieller Transparenz zu reagieren. Sowohl im Hinblick auf die Quantität als auch die Qualität der Informationen wurden verschiedene Aspekte hervorgehoben.

Als Ursache dieses Problems ergab die von den Kommissionsdienststellen durchgeführte Analyse sowohl ein Versagen des Marktes als auch der Regulierung. Erstens sind die Marktanreize offenbar unzureichend oder uneinheitlich. Trotz der steigenden Nachfrage nach nichtfinanziellen Unternehmensinformationen wird der Nutzen der nichtfinanziellen Offenlegung von einigen Stakeholdern eher als langfristig und schwer zu beziffern empfunden, während die kurzfristigen Kosten offensichtlicher und leicht messbar wären. Einige Gesellschaften erkennen den Nutzen nichtfinanzieller Offenlegung zwar von der Idee her an, sind aber unter Umständen weniger geneigt, aus dieser Wahrnehmung heraus auch aktiv entsprechende Politiken zu verfolgen.

Zweitens hat die Regulierung sowohl auf EU- als auch auf Mitgliedstaaten-Ebene bislang nicht wirkungsvoll genug auf dieses Problem reagiert.

Um die gegenwärtige Lage zu verbessern, wurden verschiedene Optionen erwogen, u.a. ein Ausbau der bestehenden Anforderungen, die Einführung neuer Anforderungen für eine detaillierte Berichterstattung oder die Einführung eines EU-Standards. Die Bewertung dieser verschiedenen Optionen ergab, dass ein Ausbau der bestehenden Anforderungen, bei dem eine nichtfinanzielle Erklärung im Rahmen des Lageberichts vorgeschrieben würde, als Lösung zu bevorzugen wäre.

Unzureichende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen

Bei gleichem Bildungs- und Berufshintergrund, gleicher geografischer Herkunft und gleichem Alter oder Geschlecht kann es dazu kommen, dass sich bei Mitgliedern der Leitungs- und Kontrollorgane von Unternehmen engstirniges "Gruppendenken" einstellt. Dies kann dazu beitragen, dass Managemententscheidungen nicht mehr wirklich in Frage gestellt werden, da durch den Mangel an unterschiedlichen Meinungen, Werten und Kompetenzen in den Führungsetagen dieser Unternehmen auch weniger Diskussionen, weniger Ideen und weniger Widerspruch aufkommen. Dies kann auch zur Folge haben, dass sich innovative Vorschläge der Geschäftsleitung schwerer durchsetzen. Diese unzureichende Vielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen hängt in erster Linie damit zusammen, dass der Markt den Unternehmen nicht genügend Anreize bietet, daran etwas zu ändern. Dabei tragen ungeeignete Verfahren zur Besetzung solcher Organe, bei denen allzu oft auf einen allzu engen Personenkreis zurückgegriffen wird, dazu bei, dass immer wieder Personen mit ähnlichen Profilen ausgewählt werden. Ein weiterer Faktor, der das Problem verschärft, ist die unzureichende Transparenz in Bezug auf die Vielfalt in Leitungs- und Kotrollorganen, da die Ausführlichkeit der Informationen und das Ausmaß, in dem diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, oft zu wünschen übrig lassen.

Diese unzureichende Vielfalt der Leitungs- und Kontrollorgane und die mangelnde Transparenz können mithin dazu führen, dass Unternehmen weniger gut gemanagt, weniger inklusiv und weniger innovativ sind und so einen geringeren Wachstumsbeitrag leisten. Angesichts der im Rahmen von Europa-2020 angestrebten Ziele eines breitenwirksamen und nachhaltigen Wachstums hat die Kommission daher eine Reihe von Optionen zur Lösung dieser Probleme geprüft. Deren Bewertung ergab, dass die Offenlegung der Diversitätspolitik zum gegenwärtigen Zeitpunkt die geeignetste Lösung wäre. Diese Option wird im Vergleich zu den Alternativen, etwa einer obligatorischen Diversitätspolitik oder einer allein auf die Einstellungspolitik zielenden Maßnahme, auch von den meisten Interessenträgern bevorzugt.

Komplementär zu diesen Maßnahmen hat die Kommission bereits am 14. November 2012 Rechtsvorschriften vorgeschlagen, mit denen ein Anteil von mindestens 40 % des unterrepräsentierten Geschlechts unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften - mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen - als Ziel festgelegt wird.6

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Vorgeschlagene Änderung der Richtlinien

Vorgeschlagen wird eine Änderung des Artikels 46 der Vierten Richtlinie und des Artikels 36 der Siebenten Richtlinie zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen. Was die neue Diversitätsanforderung für die Leitungs- und Kontrollorgane angeht, so wird eine Änderung des Artikels 46a der Vierten Richtlinie vorgeschlagen.

Die Rechnungslegungsrichtlinien regeln, welche Informationen alle nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gegründeten Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ihrem Jahresabschluss offenlegen müssen. Da in Artikel 4 Absatz 5 der Transparenzrichtlinie auf Artikel 46 der Vierten Richtlinie und Artikel 36 der Siebenten Richtlinie verwiesen wird, werden die vorgeschlagenen Änderungen auch für Gesellschaften gelten, die zwar in einem Drittstaat registriert, aber in der EU an einem geregelten Markt notiert sind.

Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 50 Absatz 1 des AEU-Vertrags, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von EU-Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich des Gesellschaftsrechts bildet. Nach dem Vorschlag sollten große Gesellschaften nichtfinanzielle Informationen nach bestimmten Transparenzanforderungen offenlegen, die darauf abstellen, die Transparenz und Rechenschaftslegung der Gesellschaft zu verbessern, während gleichzeitig etwaiger übermäßiger Verwaltungsaufwand in Grenzen gehalten wird.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollte die EU nur dann tätig werden, wenn sie bessere Ergebnisse erzielen kann, als dies bei einem Tätigwerden auf der Ebene der Mitgliedstaaten der Fall wäre; die entsprechende Maßnahme sollte auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß beschränkt werden und verhältnismäßig sein. Mehrere Mitgliedstaaten haben in letzter Zeit Rechtsvorschriften verabschiedet, die in dieser Hinsicht eine zusätzliche Offenlegung verlangen. Allerdings scheinen zwischen den nationalen Anforderungen signifikante Unterschiede zu bestehen, die das binnenmarktweite Benchmarking von Unternehmen erschweren. Die Ziele der vorliegenden Änderung sind so beschaffen, dass sie durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können.

Mehr Transparenz sollte nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand führen. Für kleinere Unternehmen ist es schwieriger, Informationen zu erheben und auszuwerten. Nach dem Grundsatz "Think Small First" sollten die Offenlegungspflichten im Rahmen dieser Richtlinie nicht für Gesellschaften gelten, deren Größe unter einer festgelegten Schwelle bleibt.

Bei großen Gesellschaften muss die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen auf EU-Ebene zugänglicher, zweckdienlicher und konsistenter werden, da diese Gesellschaften oft EU-weit tätig und für Investoren und andere Interessenträger binnenmarktweit von Bedeutung sind. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum haben, über eine harmonisierte Vorgabe für binnenmarktweit einheitliche und konsistente Informationen hinaus zusätzliche Berichtspflichten festzulegen. Aus diesem Grund ist eine Änderung der Rechnungslegungsrichtlinien als Rechtsinstrument am besten geeignet, da sie den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität ermöglicht. Durch eine Änderung der Richtlinien wird außerdem sichergestellt, dass Inhalt und Form der vorgeschlagenen EU-Maßnahme nicht über das zur Erreichung des Regulierungsziels erforderliche Maß hinausgehen und verhältnismäßig sind.

Einzelerläuterung zum Vorschlag Nichtfinanzielle Informationen

Gemäß der in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Verpflichtung sind große Gesellschaften gegenwärtig gehalten, nichtfinanzielle Informationen, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, offenzulegen. Diese Maßnahme soll erhebliche Vorteile für Gesellschaften, Investoren und andere Binnenmarktakteure bringen und so auf lange Sicht zu einer breitenwirksamen und nachhaltigen Wachstums- und Beschäftigungsentwicklung beitragen.

Nach Artikel 1 Buchstabe a des Vorschlags werden bestimmte große Gesellschaften in ihrem Lagebericht künftig eine Erklärung abgeben müssen, die mindestens wesentliche Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält. Innerhalb dieser Themenbereiche wird die Erklärung

Bei der Bereitstellung dieser Informationen - unbeschadet etwaiger ambitionierterer Anforderungen auf Mitgliedstaatenebene - kann sich die Gesellschaft auf nationale, EU-basierte oder internationale Rahmenwerke stützen, wie den "Global Compact" der Vereinten Nationen, die Leitprinzipien für Unternehmen und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmenprogramms "Protect, Respect and Remedy" der Vereinten Nationen, die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen, ISO 26000, die Trilaterale Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik und die "Global Reporting Initiative", wobei anzugeben ist, welcher Rahmen zugrunde gelegt wurde. Eine Gesellschaft, die in einem oder mehreren dieser Bereiche keine spezielle Politik verfolgt, muss erklären, warum dies der Fall ist.

Die Maßnahme als solche zielt auf geschäftsrelevante Informationen ab, die für die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft ebenso von Nutzen sind wie für Investoren und sonstige Stakeholder. Die Maßnahme ermöglicht erhebliche Flexibilität und verursacht keinen unnötigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen, insbesondere nicht für Kleinunternehmen, die von den neuen Offenlegungspflichten nicht betroffen sind. Die Kosten, die großen Gesellschaften durch die geforderte Offenlegung entstehen, stehen in angemessenem Verhältnis zu Wert und Nutzen der Information sowie zu Größe, Auswirkungen und Komplexität der Unternehmen.

Insbesondere wird die Offenlegungspflicht, wie in Artikel 1 Buchstabe a festgelegt, nur für Gesellschaften gelten, die durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen und entweder eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder einen Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR aufweisen. Diese Schwelle, die über dem derzeit im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinien geltenden Schwellenwert (250 Mitarbeiter) liegt, ist ausgewogen, da sie etwaigen übermäßigen Verwaltungsaufwand in Grenzen hält und einen angemessenen Geltungsumfang der nichtfinanziellen Offenlegungspflichten sicherstellt. Auf dieser Grundlage würde die neue Anforderung für schätzungsweise rund 18 000 Gesellschaften in der EU gelten.

Außerdem sind gemäß Artikel 1 Buchstabe b Gesellschaften, die für dasselbe Geschäftsjahr einen Bericht erstellen, von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung befreit, sofern der Lagebericht

Nach Artikel 1 Buchstabe c schließlich sind Tochtergesellschaften von der in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Pflicht befreit, sofern die freigestellte Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den konsolidierten Lagebericht einer anderen Gesellschaft einbezogen werden und dieser konsolidierte Lagebericht die Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe a erfüllt.

Vielfalt

Der neue Absatz 1 Buchstabe g schreibt vor, dass große börsennotierte Gesellschaften Angaben zu ihrer Diversitätspolitik machen müssen, wobei die Aspekte Alter, Geschlecht, geografische Vielfalt, Bildungs- und Berufshintergrund abzudecken sind. Diese Angaben müssen in der Erklärung zur Unternehmensführung enthalten sein und auf die Ziele der entsprechenden Politik, ihre Umsetzung und die erzielten Ergebnisse eingehen. Gesellschaften, die über keine Diversitätspolitik verfügen, müssen lediglich erläutern, warum dies der Fall ist.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 83/349/EWG

Die Richtlinie 83/349/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident