Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 30. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/11782 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts - Drucksache 18/8963 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 12.05.17
Erster Durchgang: Drucksache. 230/16 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. In Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 26" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

3. Artikel 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 7 wird durch die folgenden Artikel 7 bis 10 ersetzt:

,Artikel 7
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

In § 24i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 403) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "bei Mehrlings- und Frühgeburten" die Wörter "sowie in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

Artikel 8
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter "oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Anlage 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Inkrafttreten; Außerkrafttreten