Antrag der Länder Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern

Der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen Bremen, 18. Juni 2019

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 18. Juni 2019 den Entwurf eines Entschließungsantrags des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern beschlossen. Der Freistaat Thüringen hat die Mitantragstellung beschlossen.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 28. Juni 2019 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Carsten Sieling

Entschließung des Bundesrates für die Festlegung für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine Weiterentwicklung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes vorzunehmen. Zusätzlich zu den Pflegepersonaluntergrenzen ist die Rechtsgrundlage für die Festlegung eines neuen, am Pflegebedarf ausgerichteten Maßes für eine verbindliche durchschnittliche Personalausstattung in Krankenhäusern zu regeln. Darüber hinaus sollten Hebammen in die Regelungen miteinbezogen werden.

Begründung:

Zum 01. Januar 2019 ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) in Kraft getreten. Insgesamt stärkt das PpSG die Pflege in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen maßgeblich: so soll im Bereich der Krankenhaus-Pflege jede zusätzliche oder aufgestockte Pflegestelle am Krankenhausbett vollständig refinanziert werden. Die Vergütung von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, Krankenpflege und Krankenpflegehilfe wird im 1. Jahr der Ausbildung vollständig refinanziert, und der Krankenhausstrukturfonds wird für vier Jahre mit 1 Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Insbesondere die Einführung von Pflegepersonaluntergrenzen zum 01.01.2019 - zunächst für die Intensivmedizin, Geriatrie, Unfallchirurgie und Kardiologie - sorgt verstärkt für verbindliche Personalstandards in der Pflege im Krankenhaus. Zum 01.01.2020 sollen Standards für die Herzchirurgie und die Neurologie folgen sowie Untergrenzen für weitere Krankenhausbereiche mit Wirkung zum 01.01.2021 durch die Selbstverwaltungspartner festgelegt werden. Begleitet wird diese Maßnahme ab 2020 durch entsprechende Vorgaben für die gesamte Pflege im Krankenhaus - den so genannten Pflegepersonalquotienten.

Die Einführung des Pflegepersonalquotienten nach § 137j SGB V verfolgt das Ziel der Sicherung der pflegerischen Versorgungsqualität; insbesondere wird hierbei auf die Minimierung von Risiken durch unzureichende Pflege abgehoben. Dies ist ein wichtiger und grundlegender Schritt, der zu einer qualitativen Verbesserung der pflegerischen Versorgung im Krankenhausbereich beiträgt. Es erscheint jedoch nicht hinreichend, beim Pflegepersonalquotienten allein auf eine Untergrenze abzustellen, bei deren Unterschreitung eine patientengefährdende pflegerische Versorgung vermutet wird.

§ 70 Absatz 1 Satz 2 SGB V schreibt vor, dass die Versorgung der Versicherten in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden soll. Daher sollte neben der Untergrenze zur Risikominderung ein Pflegepersonalbemessungsinstrument entwickelt werden, mit dem vor dem Hintergrund der nach § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz anzustrebenden qualitativ hochwertigen Versorgung diese verbindlich sichergestellt werden kann.

Daher wird die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens zur bedarfsgerechten Personalbemessung im Pflegedienst der Krankenhäuser (somatische Bereiche) empfohlen.

Wir begrüßen ausdrücklich die von der Konzertierten Aktion Pflege (KAP), Arbeitsgruppe 2 (Personalmanagement, Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung), ausgesprochene Empfehlung, "ein am Bedarf ausgerichtetes und pflegewissenschaftlich fundiertes Pflegepersonalbemessungsinstrument auch für Einrichtungen der stationären Akutversorgung zu entwickeln und einzuführen."1

Wir begrüßen ausdrücklich die von den Partnern der Arbeitsgruppe 2 der KAP vereinbarten Maßnahmen:

Die Kriterien und Kennzahlen zu dieser notwendigen Höhe der Personalausstattung müssen wissenschaftlichen Prüfungen standhalten. Sie sollten aus diesem Grund unter Einbeziehung wissenschaftlicher Fachexpertise einer Kommission ermittelt und definiert werden. Als Orientierung für das Vorgehen bei der Entwicklung eines solchen Verfahrens könnte das Vorgehen gemäß § 113c SGB XI dienen, und die Erfahrungen dieses Projektes sollten daraufhin geprüft werden, ob und wie sie für den Krankenausbereich nutzbar gemacht werden können. Die an das Bundesministerium für Gesundheit gerichtete Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zu der modifizierten Form des Pflegepersonalquotienten müsste daher in der Weise angepasst werden, dass die Festlegung eines Maßes für eine durchschnittliche Personalausstattung zu regeln und bei den Sanktionen zu berücksichtigen ist.

Wir schlagen daher vor,

In der Übergangszeit bis zur verbindlichen Einführung der am Pflegebedarf orientierten Modifikation des Pflegepersonalquotienten sowie darüber hinaus in definierten Ausnahmefällen sind die bisherigen Pflegepersonaluntergrenzen nach § 137j SGB V weiterhin gültig.