Beschluss des Bundesrates
a) Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb Drucksache: 685/09 (PDF)

b) Stellungnahme der Bundesregierung zum zweiten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Strom und Gas 2009 - Energiemärkte im Spannungsfeld von Politik und Wettbewerb.

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, zu dem Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und zu der Stellungnahme der Bundesregierung zum zweiten Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 62 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung

Die Monopolkommission übt in ihrem Sondergutachten erhebliche Kritik an der Verwaltungspraxis der Landesregulierungsbehörden, der sie "äußerst skeptisch" gegenübersteht (s. dort Tz. 37*, 282 f., 324). Diese Ausführungen können nicht unwidersprochen stehen bleiben, auch wenn sich die Bundesregierung diese erkennbar nicht zu eigen gemacht hat, zumal sie im Wesentlichen unbegründet erscheinen. Zum einen werden Unterschiede bei der Gesetzesauslegung der Behörden in ihrer praktischen Bedeutung stark überbewertet. Zum anderen wird die fachliche Expertise der Landesregulierungsbehörden in Zweifel gezogen und die Vorstellung genährt, deren Regulierungstätigkeit werde für eine Industriepolitik auf Länderebene genutzt, ohne dass sich die Monopolkommission in erkennbarer Weise mit der Vollzugspraxis der Länder vertieft auseinandergesetzt hat oder auf belastbare Daten stützen kann.

Begründung

In ihrem Sondergutachten Strom und Gas 2009 hat die Monopolkommission den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, die Anwendung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht untersucht.

Das Sondergutachten der Monopolkommission bestätigt im Wesentlichen die Funktionsfähigkeit des börslichen Energiehandels. Nach dem Börsengesetz fällt die Aufsicht über den Börsenhandel in die Zuständigkeit der zuständigen obersten Landesbehörden.

Die von der Monopolkommission anerkannten Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz im Stromgroßhandel wurden von den Ländern seit 2006 eingefordert. Die Transparenzinitiative der Bundesregierung wird als Umsetzung dieser Forderungen der Länder angesehen.

Der börsliche und über die Börse geclearte Energiehandel wird durch die Handelsüberwachungsstelle der European Energy Exchange gemäß § 7 BörsG lückenlos erfasst und ausgewertet. Es fehlen den Aufsichtsbehörden aber Informationen über den außerbörslichen nicht geclearten Energiehandel. Auf diese Lücke haben die Länder mehrfach hingewiesen (siehe insbesondere BR-Drucksache 247/07(B) HTML PDF ). Die fehlenden Zuständigkeiten der BNetzA für ein Monitoring des Energiehandels bilden im europäischen Ausland die Ausnahme. Zur Verbesserung der Aufsicht über den Energiehandel wird die Bundesregierung aufgefordert, der BNetzA - etwa im Rahmen der Umsetzung des dritten Energiebinnenmarktpakets - das Monitoring des außerbörslichen und nicht geclearten Energiehandels zu übertragen.

Die von der Monopolkommission anerkannte Komplexität des Energiehandels mit Elementen aus Energiewirtschafts-, Kartell-, Wertpapierhandels- und Börsenrecht sollte aufsichtsseitig durch Schaffung einer Arbeitsgruppe "Markttransparenzstelle" unter Leitung der BNetzA Rechnung getragen werden, die sich aus Vertretern der BNetzA, des BKartA, der BaFin sowie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde und Handelsüberwachungsstelle der deutschen Energiebörsen - derzeit namentlich der European Energy Exchange - zusammensetzt und mindestens viermal jährlich tagt.

Die Bundesregierung sollte an die erforderliche frühzeitige Einbindung der Länder bei der Umsetzung von EU-Recht erinnert werden.