Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Haushaltsführung 2006
Einwilligung in eine außerplanmäßige Ausgabe bei Kapitel 1004 Titel 682 01 - Maßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes -

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Berlin, den 26. April 2006
Karl Diller MdB

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

gemäß § 37 Abs. 4 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz seine Einwilligung nach Art. 112 GG erteilt hat, bei Kap. 1004 (apl.) Tit. 682 01 eine außerplanmäßige Ausgabe bis zur Höhe von 20 Mio. € zu leisten.

Auf Grund des Auftretens der klassischen Schweinepest in Nordrhein-Westfalen sind dort Sperr- und Beobachtungsgebiete eingerichtet worden. Dadurch ist in diesen Gebieten eine Vermarktung der Schweine nicht mehr möglich, sodass auch ein gravierendes Tierschutzproblem entsteht. Die Bundesrepublik Deutschland wird deshalb bei der EG-Kommission einen Antrag nach Art. 20 der Gemeinsamen Marktordnung für Schweinefleisch auf Sondermaßnahmen stellen.

Ich erwarte, dass die EG-Kommission auf diesen Antrag hin zulassen wird, zur Entlastung des Schweinemarktes in Nordrhein-Westfalen 100.000 Mastschweine und 150.000 Ferkel (davon max. 40.000 überschwere so genannte Systemferkel) zu Marktpreisen aufzukaufen und anschließend zu vernichten. Der geschätzte Kostenaufwand für den Ankauf der Tiere (einschließlich Transportkosten, Kosten für die Vernichtung der Tiere in der Tierkörperbeseitigungsanlage sowie eventuelle Amtshilfekosten) werden auf bis zu 40 Mio. € geschätzt. Die EU übernimmt 50 % dieser Kosten. Die restlichen 50 % sind vom Bund zu tragen.


Mit freundlichen Grüßen
Karl Diller

Ergänzende Texte:

Art. 112 GG

Art 112

Überplanmässige und ausserplanmässige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.