Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung KOM (2008) 210 endg.; Ratsdok. 8823/08

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 29. April 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 21. April 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 22. April 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 748/89 = AE-Nr. 893126 und AE-Nr. 923414

Begründung

(1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Rechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistik abzudecken.

- Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag entspricht den Zielen der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung des Beantwortungsaufwands.

- Geltende Bestimmungen

Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Vorschriften vereinfacht und an den neuen Bedarf der Europäischen Union angepasst werden. Die geltenden Rechtsvorschriften, die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide, sollten daher aufgehoben werden.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Statistiken, auf die sich dieser Vorschlag bezieht, sind unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilung vom 14. November 2006 über "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union"1 und der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union"2.

(2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, wichtigste angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Vorschlag wurde mit den Datenproduzenten (Vertreter der nationalen statistischen Ämter) und den Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, GFS) im Rahmen von Arbeitsgruppen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Dieser Vorschlag ist das Ergebnis eingehender Verhandlungen zwischen allen Beteiligten.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevantes Fachwissen

Die nationalen Vertreter auf den Sitzungen der Eurostat-Arbeitsgruppe "Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung" waren Sachverständige mit Kenntnis der geltenden Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme für die Statistik der pflanzlichen Erzeugung. Einige Kommissionsbeamte waren Fachleute für Politikanalyse.

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern, der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der GFS. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und seine Arbeitsgruppe "Statistik der Bodennutzung und der pflanzlichen Erzeugung" wurden in hohem Maße einbezogen und gehört.

Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung

Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potenziell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine wesentliche Vereinfachung der geltenden Rechtvorschriften handelt, wurden keine Risiken festgestellt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und der Arbeitsgruppe können auf CIRCA eingesehen werden.

(3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung des Vorschlags

Ziel dieser Verordnung ist die Übermittlung von Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung durch die Mitgliedstaaten.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung, können auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.

Sie lassen sich besser auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Rechtsaktes der Gemeinschaft erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Erstellung ihrer Statistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung zu ändern, die derzeit unter die Ratsverordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 fallen. Die einzigen neuen Datenerhebungen im Rahmen dieser Verordnung betreffen Gemüse und Dauerkulturen; diese Daten werden bereits auf EU-Ebene im Rahmen von Gentlemen"s Agreements erhoben.

Die Anforderung, anstelle von Erhebungsergebnissen Statistiken vorzulegen, die in einigen Fällen geringere Häufigkeit der Datenübermittlungen und die Möglichkeit, in größerem Maße andere Quellen als Erhebungen (z.B. Verwaltungsquellen) zu verwenden dürfte die administrative und finanzielle Belastung der einzelstaatlichen Behörden verringern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab.

Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind zwar im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den nationalen Behörden die Wahl der Methoden, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.

(4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

(5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Der Vorschlag sieht die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder einzelstaatlich) und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren für Privatleute vor.

Die weniger tiefe Untergliederung der Daten nach Regionen, die Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten mit Anbauflächen unter gewissen Schwellenwerten und die harmonisierten Übermittlungsfristen vereinfachen die Arbeit für die EU und die einzelstaatlichen Behörden.

Die Nutzung von Verwaltungsquellen anstelle von Erhebungen wird den Beantwortungsaufwand verringern.

Der Vorschlag ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission vorgesehen.

Fundstelle: 2007/ESTAT/029.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden geltende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der pflanzlichen Erzeugung (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission3, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Bodennutzung und die pflanzliche Erzeugung geschaffen.

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Erfassungsbereich

Artikel 4
Häufigkeit und Bezugszeitraum

Artikel 5
Genauigkeit

Artikel 6
Übermittlung an die Kommission

Artikel 7
Regionalstatistik

Artikel 8
Qualitätsbewertung und Bericht

Artikel 9
Ausschussverfahren

Artikel 10
Übergangszeitraum

Artikel 11
Aufhebung

Artikel 12
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Definitionen

Für Anhang II dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

A) Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang II

B) Tabelle 4 von Anhang II

Anhang II
Übermittlungstabellen

Tabelle 1: Kulturen auf dem Ackerland

Anbaufläche (in 1000 Hektar) Erntemenge (in 1000 Tonnen) Ertrag (in 100 kg/ha)
Übermittlungsfristen31. Jan. Jahr n 31. Mai Jahr n 30. Juni Jahr n 31. Aug. Jahr n 30. Sep. Jahr n 31. Jan. Jahr n +1 30. Sep. Jahr n +1 30. Sep. Jahr n 31. Okt. Jahr n 31. Jan. Jahr n +1 30. Sep. Jahr n +1 30. Juni Jahr n 31. Aug. Jahr n
Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen Schätzungen
12345678910111213
Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut)*-----XR--XR--
Getreide (ohne Reis)-----XX--XX--
Weichweizen und Spelz, darunter:X(X)XXXXRXXXR(X)X
WinterweizenX(X)XXXXXXXXX(X)X
Hartweizen(X)(X)(X)(X)XXRXXXR(X)(X)
Roggen und WintermenggetreideX(X)XXXXRXXXR(X)X
Gerste, darunter:X(X)XXXXRXXXR(X)X
WintergersteX(X)XXXXXXXXX(X)X
Hafer-(X)XXXXXXXXX(X)X
Sommermenggetreide-----XX--XX--
Körnermais und Corn-Cob-Mix (CCM)-(X)XXXXRXXXR(X)X
Reis, darunter:-XXXXXXXXXXXX
Indica-----XX--XX--
Japonica-----XX--XX--
anderes Getreide zur Körnergewinnung a.n.g., darunter:-----XX--XX--
Sorghum-XXXXXXXXXXXX
TriticaleX(X)XXXXXXXXX(X)X
Hirse, Buchweizen, Kanariensaat-----XX--XX--
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung * (einschl. Saatgut und Mischkulturen mit Getreide)-----XR--XX--
Ackererbsen (trocken geerntet)-(X)XXXXXXXXX-X
Puff- und Ackerbohnen-(X)XXXXX-XXX--
Süßlupinen-----XX--XX--
andere Hülsenfrüchte a.n.g.-----XX--XX--
Hackfrüchte-----XX--XX--
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln)-(X)XXXXX-XXX--
Zuckerrüben (ohne Saatguterzeugung)-(X)XXXXR-XXR--
andere Hackfrüchte a.n.g. (ohne Saatguterzeugung)-----XX--XX--
Handelsgewächse-----XX--XX--
Raps und Rübsen * zur KörnergewinnungX(X)XXXXRXXXR(X)X
Sonnenblumen zur Körnergewinnung *-(X)(X)(X)XXRXXXR-(X)
Öllein (Leinsamen) * zur Körnergewinnung-----XR--XX--
Soja * zur Körnergewinnung-XXXXXRXXXR-X
Baumwolle zur Körnergewinnung *---------XX--
andere Ölfrüchte * zur Körnergewinnung-----XX--XX--
Faserflax-----XR--XX--
Hanf-----XX--XX--
Baumwollfasern-----XR--XX--
andere Faserpflanzen-----XX--XX--
Hopfen-----XX--XX--
Tabak-----XR--XR--
Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen-----XX--XX--
andere Handelsgewächse a.n.g., darunter:-----XX--XX--
(spezielle) Energiepflanzen a.n.g.-----XX--XX--
Pflanzen zur Grünernte-----XX------
einjährige Pflanzen zur Grünernte-----XX--XX--
Grünmais (einschl. Lieschkolbenschrot - LKS)-(X)XXXXXXXXX(X)X
andere einjährige Pflanzen zur Grünernte, darunter:-----XX--XX--
Ganzpflanzengetreide / Getreide zur Grünernte-----XX--XX--
Leguminosen-----XX------
Feldgras / Grasanbau auf dem Ackerland-----XX------

Tabelle 2: Gemüse, Melonen und Erdbeeren

Erntefläche (in 1000 Hektar) Erntemenge (in 1000 Tonnen)
Insgesamt Unter Glas oder betretbaren Schutzabdeckungen
Übermittlungsfristen 31. März Jahr n+1 30. Sep. Jahr n+1 30. Sep. Jahr n+1 31. März Jahr n+130. Sep. Jahr n+1
1 2 3 4 5
Gemüse, Melonen und Erdbeeren X X - X X
Kohlgemüse X X - X X
Blumenkohl und Brokkoli X X - X X
Weißkohl X X - X X
Blatt- und Stängelgemüse X X - X X
Stauden-/Stangensellerie X X - X X
Porree / Lauch X X - X X
Kopfsalat X X X X X
Endiviensalat X X - X X
Spinat X X - X X
Spargel X X - X X
Chicorée X X - X X
Artischocken X X - X X
Fruchtgemüse X X - X X
Tomaten, darunter: X X - X X
Tomaten zum Direktverzehr X X X X X
Salat-/Schälgurken X X X X X
Gewürzgurken X X - X X
Melonen X X - X X
Wassermelonen X X - X X
Auberginen X X - X X
Zucchini X X - X X
Peperoni und Paprika X X X X X
Wurzel- und Knollengemüse X X - X X
(Speise-)Möhren X X - X X
Knoblauch X X - X X
(Speise-)Zwiebeln X X - X X
Schalotten X X - X X
Knollensellerie X X - X X
Radieschen X X - X X
Hülsenfrüchte X X - X X
Frischerbsen X X - X X
(Busch- und Stangen-)Bohnen X X - X X
anderes Gemüse a.n.g. X X - X X
Erdbeeren X X X X X
Speisepilze X X - X X

Tabelle 3: Dauerkulturen

Produktionsfläche (in 1000 Hektar) Erntemenge (in 1000 Tonnen)
Übermittlungsfristen 30. Sep. Jahr n+1 31. März Jahr n+1 30. Sep. Jahr n+1
1 2 3
Dauerkulturen X X X
Früchte der gemäßigten Klimazonen X X X
Äpfel, darunter: X X X
Äpfel zum Direktverzehr - - X
Birnen X X X
Pfirsiche X X X
Aprikosen X X X
Nektarinen X X X
Kirschen, darunter: X X X
Sauerkirschen X X X
Pflaumen/Zwetschen (einschl. Mirabellen/Renekloden) X X X
Beerenobst, darunter: X X X
Schwarze Johannisbeeren X X X
Himbeeren X X X
Nüsse X X X
Walnüsse X X X
Haselnüsse X X X
Mandeln X X X
Esskastanien (Maronen) X X X
Früchte der subtropischen Klimazonen, darunter: X X X
Feigen X X X
Kiwis X X X
Avocados X X X
Zitrusfrüchte X X X
Pampelmuse und Grapefruit X X X
Zitrone, saure Limone X X X
Orangen X X X
Kleine Zitrusfrüchte X X X
Satsumas X X X
Clementinen X X X
Rebflächen X X X
Rebflächen für Wein: X X X
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung X X X
Wein mit geschützter geografischer Angabe X X X
anderer Wein X X X
Rebflächen für Tafeltrauben X X X
Rebflächen für Rosinen X X X
Olivenbäume X X X
Olivenbäume für Tafeloliven X X X
Olivenbäume für Olivenöl X X X
andere Dauerkulturen a.n g. X - -

Tabelle 4: Bodennutzung

Übermittlungsfristen Hauptanbaufläche (in 1000 Hektar)
30. Sep. Jahr n+1
Landwirtschaftlich genutzte Fläche R
Ackerland R
Getreide zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut) X
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschl. Saatgut und Mischkulturen) X
Kartoffeln (einschl. Früh- und Pflanzkartoffeln) X
Zuckerrüben (ohne Saatgut) X
Futterhackfrüchte und Kohlgemüse (ohne Saatgut) X
Handelsgewächse X
Gemüse, Melonen und Erdbeeren X
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) X
Pflanzen zur Grünernte /Ganzpflanzenernte X
Saat- und Pflanzgut zum Verkauf X
andere Kulturen auf dem Ackerland X
Brache R
Haus- und Nutzgärten X
Dauergrünland R
Dauerkulturen, darunter: X
Obst- und Beerenobstanlagen (einschl. Nüsse) R
Olivenanlagen R
Rebflächen (einschl. Tafeltrauben) R
Dauerkulturen unter Glas X