Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. April 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften

vom 2006

Auf Grund des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 6 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 und § 6 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel

Die Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 1998 (BGBl. I S. 2506), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Düngemittelverordnung

In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird die Angabe "4. Dezember 2006" durch die Angabe "4. Dezember 2007" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Düngeverordnung

In § 8 Abs. 5 Satz 1 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 33) wird die Angabe "4. Dezember 2006" durch die Angabe "4. Dezember 2007" ersetzt.

Artikel 4
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Düngemittel-Probenahme Analyseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt ani Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel soll beim Vollzug der Düngemittelverordnung die einheitliche Probenahme und Analytik von Düngemitteln und jetzt auch Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln sicherstellen.

Durch Vorgaben für die Probenahme soll die Entnahme von repräsentativen Stichproben einer zu beprobenden Partie und deren Reduktion zu einer hinsichtlich des Umfangs analysierbaren Endprobe sichergestellt werden. Wegen der Bedeutung der Probenahme für das Gesamtergebnis der Kontrolle sind die Länder gefordert, über die nur grundsätzlichen Anforderungen der Verordnung hinaus eine einheitliche Vorgehensweise bei der Technik der Probenahme sicherzustellen.

Durch den eindeutigen Bezug auf Methodensammlungen oder auch Nennung der Methoden in einem Anhang der Verordnung wird für den Geltungsbereich der Verordnung auch hinsichtlich der Analytik der Endproben eine einheitliche Vorgehensweise abgesichert.

Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung wird die Probenahme- und Analyseverordnung Düngemittel an die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel und an die ebenfalls neu erlassene Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom 26. November 2003 angepasst. Dabei wird auch neuen Erkenntnissen, technischen Möglichkeiten und geänderten Überwachungserfordernissen durch die zunehmende Verwertung mineralischer und organischer Reststoffe Rechnung getragen. Weiterhin wird der Geltungsbereich auf die in der Bedeutung zunehmenden Produktgruppen Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel ausgedehnt.

Darüber hinaus hat die laufende Auswertung der Erfahrungen mit dem Vollzug der Düngemittelverordnung Änderungsbedarf bei einigen Düngemitteltypen ergeben. Da eine entsprechende Anpassung der Düngemittelverordnung auf Grund der hierfür erforderlichen Prüfungen voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2006 abgeschlossen werden kann, sollen sowohl in der Düngemittel- als auch in der Düngeverordnung Übergangsfristen um jeweils ein Jahr bis Dezember 2007 verlängert werden. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Wirtschaftsbeteiligte genötigt sind, ihre Produktpalette innerhalb kurzer Zeit zweimal umzustellen.

Der Wissenschaftliche Beirat für Düngungsfragen wurde gehört. Es wurden von ihm keine Bedenken geäußert.

Die Änderungen an den Verordnungen haben keine Auswirkungen auf die Haushalte von Bund und Gemeinden. Durch die die inhaltliche Ausweitung der Anforderungen an die Probenahme und an die analytischen Anforderungen sind im Rahmen des Vollzuges Auswirkungen auf die Haushalte der Länder möglich, die jedoch zu gering ausfallen dürften, um mittelbar preisrelevante Effekte zu generieren..

Da keine neuen aufwändigen Verfahren vorgeschrieben werden, sind Auswirkungen auf Einzelpreise und Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Es erfolgt eine Anpassung des Geltungsbereiches der Verordnung.

Zu Nummer 3

Die Begriffsbestimmungen nach § 2 sind erforderlich, um die Zusammenhänge zwischen Partie, Einzelprobe, Sammelprobe und Endprobe klarzustellen. Sie werden dem erweiterten Geltungsbereich angepasst und auch aktualisiert.

Zu Nummer 4

Es erfolgt eine Anpassung an den geänderten Geltungsbereich und eine Ergänzung der Inhalte der Regelung.

Zu Nummer 5

Die Tabelle zur Mindestzahl von Einzelproben je Partie wird redaktionell überarbeitet und zusammengefasst.

Zu Nummer 6

In bestimmten Fällen können zur Sicherung repräsentativer Endproben auch mehrere Sammelproben derselben Partie erforderlich sein. Sofern bei zur Entmischung neigenden Düngemitteln diese aus mehr als einem typenbestimmenden Bestandteil bestehen und die Einzelproben aus ruhendem Gut entnommen werden, ist eine weitere Probenahme und damit eine zweite Sammelprobe regelmäßig angebracht, um Fehlermöglichkeiten vorzubeugen.

Zwei Sammelproben dienen bei bestimmten Stoffen nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes auch der sachgerechten Überprüfung seuchenhygienischer Anforderungen.

Weiterhin wird die Mindestmenge einer Sammelprobe festgelegt. Für Düngemittel gelten die bisherigen Mindestmengen weiterhin. Für die übrigen Stoffe wird eine größere Mindestmenge festgelegt.

Zu Nummer 7

Für die amtliche Untersuchung und etwaige Gegenuntersuchungen sind drei Endproben erforderlich, die aus einer Sammelprobe bzw. reduzierten Sammelprobe gebildet werden. Auch hier sind Mindestmengen zu berücksichtigen.

Zu Nummer 8

§ 8 wird redaktionell überarbeitet und neu gefasst. In Absatz 2 werden die verschiedenen Verfahren der Probenahme genauer beschrieben. Die Zusammenfassung der Einzelproben zu einer Sammelprobe und deren Reduzierung auf die für den weiteren Verfahrensgang erforderlichen geringeren Mengen (reduzierte Sammelprobe) werden nach bisher bekannten Methoden vorgenommen.

Zu Nummer 9

Gerade die Endprobe ist für die Analyse maßgebend. Im Hinblick auf die aus ihr zu ziehenden Folgerungen ist sorgfältiger Umgang mit dieser Probe und eine ausreichende Kennzeichnung erforderlich, für die Mindestangaben vorgeschrieben sind. Diese Vorgaben werden angepasst.

Zu Nummer 10

Über die Probenahme ist ein Protokoll zu fertigen, für das - wegen der mit der Probenahme verbundenen rechtlichen Konsequenzen - ebenfalls Mindestangaben vorgeschrieben sind. Durch das Protokoll soll die Identität der Probe mit der beprobten Partie sichergestellt werden. Dieses Protokoll wird, den bisherigen Erfahrungen des Vollzuges folgend, geändert und auf den erweiterten Geltungsbereich der Verordnung abgestellt.

Zu Nummer 11

Es werden die für die amtliche Überwachung anzuwendenden Methoden vorgegeben. Dabei wurde auch eine Präferenz für bestimmte Methodensammlungen vorgesehen. Durch die Angabepflicht für die verwendete Prüfmethode im Prüfbericht ist eine Vergleichbarkeit und sachgerechte Interpretation der Ergebnisse sichergestellt.

Rechtsgrundlage für Artikel 1: § 6 des Düngemittelgesetzes