Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ RDI betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DPI, (EU) Nr. [ HZI und (EU) Nr. [ sCMOI hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 - COM (2013) 226 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 367/08 (PDF) = AE-Nr. 080383

Brüssel, den 18.4.2013
COM (2013) 226 final
2013/0117 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Die Europäische Kommission ist derzeit intensiv darum bemüht, eine Einigung der EU-Organe über die Reform der GAP herbeizuführen, damit die reformierte GAP am 1. Januar 2014 in Kraft treten kann.

Da angestrebt wird, vor dem Sommer 2013 zwischen den Organen zu einer Einigung über den MFR und zu einer politischen Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu gelangen, sollen die Rechtsgrundlagen für die reformierte GAP am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Es sind jedoch Übergangsregeln erforderlich, um die technischen Modalitäten festzulegen, die eine reibungslose Anpassung an die neuen Bedingungen ermöglichen, und gleichzeitig die Kontinuität der verschiedenen Fördermöglichkeiten im Rahmen der GAP sicherzustellen.

Für die Direktzahlungen müssen die Mitgliedstaaten und insbesondere die Zahlstellen über hinreichende Zeit verfügen, um sich gut vorzubereiten und die Landwirte früh genug über die Einzelheiten der neuen Regeln zu informieren. Die Anträge für 2014 werden daher nach den Übergangsregeln behandelt.

Was die zweite Säule anbelangt, so gehört es zur gängigen Praxis, Regeln für den Übergang zwischen den beiden Programmplanungszeiträumen festzulegen. Übergangsregeln sind in der Regel erforderlich, um eine Verknüpfung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Programmplanungszeiträumen herzustellen, wie dies bereits zu Beginn des derzeitigen Programmplanungszeitraums der Fall war. Für die Entwicklung des ländlichen Raums sind diesmal jedoch auch einige besondere Übergangsregelungen erforderlich, insbesondere um auf die Auswirkungen zu reagieren, die die Verzögerung der neuen Direktzahlungsregelung für bestimmte Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum mit sich bringt, vor allem für die Bezugswerte für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und die Anwendung der Cross-Compliance-Vorschriften. Übergangsregelungen sind auch notwendig, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten im Jahr 2014 weiterhin neue Verpflichtungen für flächen- und tierbezogene Maßnahmen eingehen können, auch wenn die Mittel für den laufenden Zeitraum ausgeschöpft sind. Diese neuen Verpflichtungen sowie entsprechende laufende Verpflichtungen können aus der neuen Mittelausstattung der Förderprogramme für den ländlichen Raum des kommenden Programmplanungszeitraums finanziert werden.

Für die horizontale Verordnung sind Übergangsmaßnahmen nur für die landwirtschaftliche Betriebsberatung, das IVKS und die Cross-Compliance erforderlich, da bei diesen ein Zusammenhang mit den Direktzahlungen besteht.

Vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen müssen der Rat und das Europäische Parlament vor Ablauf des Jahres spezifische Übergangsregeln erlassen und gegebenenfalls die derzeit geltenden GAP-Basisrechtsakte ändern.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

Für die Übergangsregeln war eine Konsultation interessierter Kreise oder eine Folgenabschätzung nicht erforderlich, da sich die betreffenden Anpassungen aus dem Stand der Beratungen zwischen den Organen über den MFR und die GAP-Reform ergeben.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Für Direktzahlungen sehen die Übergangsmaßnahmen zunächst eine Verlängerung der Hauptelemente der bestehenden Regelungen - Betriebsprämienregelung, Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, gekoppelte Regelungen, einschließlich derjenigen, die als besondere Stützung gemäß Artikel 68 gewährt werden - für das Antragsjahr 2014 vor. Zweitens berücksichtigen sie, vorbehaltlich der Zustimmung des Europäischen Parlaments, die finanziellen Auswirkungen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar, einschließlich des Beginns des Verfahrens der externen Annäherung (Konvergenzprozess). Die Einführung von Übergangsmaßnahmen beinhaltet, dass einige der im Kommissionsvorschlag für Direktzahlungen nach 2013 enthaltenen Daten entsprechend angepasst werden müssen, um die Kohärenz mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf sicherzustellen.

Für die ländliche Entwicklung sind Übergangsregeln erforderlich, um festzulegen, wie die laufenden Maßnahmen im kommenden Programmplanungszeitraum fortgesetzt werden, einschließlich ihrer Finanzierung aus der neuen Mittelausstattung. Darüber hinaus ist in diesen Regeln festgelegt, welche Bezugswerte und Cross-Compliance-Vorschriften im Jahr 2014 zugrunde zu legen sind. Schließlich enthalten diese Regeln Übergangsbestimmungen für Kroatien.

Die Übergangsmaßnahmen umfassen auch Bestimmungen, wonach die Mitgliedstaaten Mittel zwischen den Säulen übertragen können. Dieser Flexibilitätsmechanismus ist ein Element der GAP-Reform, über das nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu beschließen ist. Das Europäische Parlament hat hierzu am 13. März 2013 und der Agrarrat am 19. März 2013 Stellung genommen. Während der Agrarrat die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über den MFR übernommen hat, hat das Europäische Parlament die von der Kommission vorgeschlagenen Prozentsätze für Übertragungen auf die zweite Säule auf 15 % und für Übertragungen auf die erste Säule auf 10 % angehoben, wobei letztere Übertragungsmöglichkeit nur für diejenigen Mitgliedstaaten zulässig ist, deren durchschnittliche Zahlungen weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen. Um anzuzeigen, dass der vorliegende Vorschlag der endgültigen Entscheidung, die der Gesetzgeber zu diesem spezifischen Punkt treffen wird, nicht vorgreift, sind die in den Übergangsmaßnahmen enthaltenen Teile des Artikels, die von Artikel 14 des Kommissionsvorschlags für Direktzahlungen nach 2013 abweichen, in eckige Klammern gesetzt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Verordnungsentwurf, der den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 Rechnung trägt, betrifft nur die Durchführung der Kommissionsvorschläge zum MFR und zur GAP-Reform im Haushaltsjahr 2015. Er umfasst die externe Annäherung der Direktzahlungen, die Flexibilität zwischen den GAP-Säulen und den Kofinanzierungssatz für die ländliche Entwicklung. Die Neuerungen, die sich aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates ergeben, sind - in Erwartung der endgültigen Einigung über den MFR - in eckige Klammern gesetzt.

Für Direktzahlungen sehen die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 gegenüber dem Kommissionsvorschlag eine Kürzung um 830 Mio. EUR (zu laufenden Preisen) im Haushaltsjahr 2015 (das dem Antragsjahr 2014 für Direktzahlungen entspricht) vor. Bei der Aufteilung der Obergrenzen für Direktzahlungen auf die Mitgliedstaaten wird der externen Annäherung Rechnung getragen, die ab dem Haushaltsjahr 2015 beginnen soll.

Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag wird in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Zeitrahmen für die Annäherung (6 Jahre) geändert und ein Mindestbetrag von 196 EUR/ha vorgegeben, der bis zum Haushaltsjahr 2020 zu erreichen ist.

Gegenüber dem Kommissionsvorschlag wird die Flexibilität zwischen den Säulen in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verstärkt. Dies hat insofern keine Auswirkungen auf den Haushalt als genau dieselben Beträge, die von einem Fonds (EGFL oder ELER) abgezogen werden, für den jeweils anderen Fonds (EGFL oder ELER) bereitgestellt werden.

Für die ländliche Entwicklung soll mit diesem Verordnungsentwurf die Kontinuität einer Reihe von Maßnahmen gewährleistet werden, die mehrjährige Verpflichtungen umfassen. Diese Bestimmungen haben keine finanziellen Auswirkungen, da die Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung unverändert bleibt. Die zeitliche Verteilung der Zahlungen kann im Vergleich zu sonst leicht abweichen, lässt sich im derzeitigen Stadium jedoch nicht beziffern.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen dieses Vorschlags sind in dem Finanzbogen aufgeführt, der dem Vorschlag beigefügt ist.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. [RD] betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. [DP], (EU) Nr. [HZ] und (EU) Nr. [sCMO] hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel 1
Übergangsbestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 1
Im Jahr 2014 eingegangene rechtliche Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 2
Fortgesetzte Anwendung der Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Abweichend von Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] finden die Artikel 50a und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 für die Maßnahmen Anwendung, die im Rahmen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] hinsichtlich der jährlichen Prämie sowie gemäß den Artikeln 29 bis 32, 34 und 35 der genannten Verordnung ausgewählt wurden.

Artikel 3
Zuschussfähigkeit bestimmter Ausgabenarten

Artikel 4
Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 im Jahr 2014

Kapitel 2
Änderungen

Artikel 5
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 073/2009

1. Die Verordnung (EG) Nr. 073/2009 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 40 erhält folgende Fassung:

"Artikel 40
Nationale Obergrenzen

3. Dem Artikel 51 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Für das Jahr 2014 entsprechen die Obergrenzen für die in den Artikeln 52 und 53 genannten Direktzahlungen den für das Jahr 2013 festgelegten Obergrenzen, multipliziert mit einem Koeffizienten, der für jeden Mitgliedstaat zu berechnen ist, indem die in Anhang VIII aufgeführte nationale Obergrenze für 2014 durch die nationale Obergrenze für 2013 geteilt wird. Diese Multiplikation betrifft nur diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die in Anhang VIII für 2014 aufgeführte Obergrenze niedriger ist als die nationale Obergrenze für 2013."

4. In Artikel 68 Absatz 8 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(8) Die Mitgliedstaaten, die den Beschluss gemäß Artikel 69 Absatz 1 gefasst haben, können ihn bis zum ...14 überprüfen und beschließen, ab 2014"

5. Artikel 69 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 90 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Beihilfebetrag je Hektar beihilfefähige Fläche wird festgesetzt, indem die Erträge gemäß Absatz 2 mit folgenden Referenzbeträgen multipliziert werden:

Bulgarien: [520,20] EUR, Griechenland: [234,18] EUR, Spanien: [362,15] EUR, Portugal: [228,00] EUR."

7. Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung kann bis zum 31. Dezember 2014 angewendet werden."

8. Artikel 131 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, können bis 1. August 2009, 1. August 2010, 1. August 2011, 1. September 2012 oder [...16] beschließen, ab dem auf diesen Beschluss folgenden Jahr oder im Falle eines bis zum [...17] getroffenen Beschlusses ab dem Jahr 2014 bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 40 zu verwenden, um Betriebsinhabern gemäß Artikel 68 Absatz 1 und im Einklang mit Titel III Kapitel 5 eine Stützung zu gewähren, wie diese jeweils auf sie anwendbar ist."

9. In Titel VI wird folgender Artikel 136a eingefügt:

"Artikel 136a
Flexibilität zwischen den Säulen

10. Artikel 141a erhält folgende Fassung:

"Artikel 141a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 6
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. [ ...][DP]

Die Verordnung (EU) Nr. [ ... ] [DP] wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136a der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 und Artikel 14 der vorliegenden Verordnung gefasst werden, sowie Entwicklungen infolge der Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 55 der vorliegenden Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten nationalen Obergrenzen anzupassen."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14
Flexibilität zwischen den Säulen

3. In Artikel 57 Absatz 2 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Sie gilt jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Antragsjahre beziehen."

4. In Artikel 59 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Artikel 20 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung."

Artikel 7
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ]

Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. [...][HZ] erhält folgende Fassung:

"Artikel 115
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

Artikel 8
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [ ...][sCMO]

Dem Artikel 163 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. [ ... ][sCMO] wird folgender Buchstabe angefügt:

"h) Artikel 111 [Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. KOM (2010) 799] bis zum 31. März 2015."

Artikel 9
Änderung der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD]

In Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. [...] [RD] erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

Kapitel 3
Schlussbestimmungen

Artikel 10
Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Jedoch

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident/Die Präsidentin
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang I
Entsprechungen zwischen den Artikeln betreffend tier- und flächenbezogene Maßnahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005Verordnung (EU) Nr. [...] [RD]
Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i und ii -
Ausgleichszahlungen für naturbedingte
Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten und Zahlungen zugunsten von Landwirten in benachteiligten Gebieten, die nicht Berggebiete sind
Artikel 32 - Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und Zahlungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EGArtikel 31 - Zahlungen im Rahmen von
Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv - Zahlungen für AgrarumweltmaßnahmenArtikel 29 - Agrarumwelt- und
Klimamaßnahme
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v - Zahlungen für TierschutzmaßnahmenArtikel 34 - Tierschutz
Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii - Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen und Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher FlächenArtikel 22 Absatz 1 Buchstabe a -
Aufforstung und Anlage von Wäldern
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv - Zahlungen im Rahmen von Natura 2000Artikel 31 - Zahlungen im Rahmen von
Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v - Zahlungen für WaldumweltmaßnahmenArtikel 35 - Waldumwelt- und -klima-
dienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Anhang II

Die Anhänge II, III und VIII der Verordnung (EG) Nr. 073/2009 werden wie folgt geändert:

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.