Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz - KiföG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 13.06.08

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch ....., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Finanzausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Überprüfung der Mittelverwendung
§ 3 Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Änderungsprogramm

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ist am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern sowie am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft getreten und hat das Jugendwohlfahrtsgesetz aus dem Jahre 1922 abgelöst. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern die elterliche Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu ergänzen sowie Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.

Das SGB VIII hat sich in seiner Grundstruktur bewährt. Seit seinem Inkrafttreten ist es durch mehrere Änderungsgesetze weiterentwickelt worden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab dem 1. Januar 1996 für die westlichen Bundesländer sowie die Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist.

Das Änderungsprogramm dieses Gesetzentwurfs umfasst folgende Schwerpunkte:

2. Ausbau der Tagesbetreuung

Mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) wurde eine erste Grundlage für den bedarfsgerechten und qualitätsorientierten Ausbau der Kindertagesbetreuung geschaffen. Das Gesetz leitete eine Verbesserung der Kindertagesbetreuung ein, die in Westdeutschland angesichts einer notwendigen frühen Förderung von Kindern und im Interesse der Vereinbarkeit von Familienleben und Erwerbstätigkeit überfällig war. Es hat den steigenden gesellschaftlichen Bedarf nach Betreuungsangeboten für Kinder im Alter unter drei Jahren aufgegriffen. Durch die im Gesetz formulierten Mindestkriterien, die sich an der Bedarfsgerechtigkeit orientieren, soll im Jahr 2010 ein Versorgungsniveau von bundesweit durchschnittlich 21 Prozent für unter Dreijährige erreicht werden.

Der Bedarf an Betreuungsangeboten für diese Altersgruppe ist jedoch größer. Er liegt bei einer Versorgungsquote von bundesweit durchschnittlich 35 Prozent. Ziel einer nachhaltigen Familienpolitik muss es daher sein, diesem zusätzlichen Bedarf an Betreuungsangeboten für Kinder im Alter unter drei Jahren Rechnung zu tragen. Nur so lassen sich das Recht auf frühkindliche Förderung realisieren und die Erfüllung von Kinderwünschen erleichtern. Der Aufbau bedarfsgerechter Betreuungsstrukturen trägt entscheidend zu besseren Entwicklungschancen für Familien und für die Gesellschaft insgesamt sowie zu mehr Geschlechtergerechtigkeit bei.

Bund und Länder haben den Ausbau des Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren schrittweise bis 2013 auf eine bundesweit durchschnittliche Betreuungsquote von 35 Prozent vereinbart. Der Bund wird sich von 2008 bis 2013 (Ausbauphase) an der Ausbaufinanzierung mit insgesamt bis zu 4 Mrd. Euro und ab 2014 an den Betriebskosten mit 770 Mio. Euro per annum beteiligen. Während der Ausbauphase wird sich der Bund mit bis zu 2,15 Mrd. Euro an den Investitionskosten beteiligen und den Ländern weitere Mittel in Höhe von 1,85 Mrd. Euro zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stellen.

Der Gesetzentwurf sieht deshalb für Kinder unter drei Jahren vor

Neben dem Ausbau der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung ist auch eine Qualifizierung der Kindertagespflege notwendig. Dieser kommt gerade in ländlichen Regionen besondere Bedeutung zu, da dort der Betrieb einer Kindertageseinrichtung häufig aus wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist. Damit soll auch dem Wunsch vieler Eltern entsprochen werden, ihr Kind in einem familienähnlichen Rahmen betreuen zu lassen. Dies lässt sich nur erreichen, wenn die Kindertagespflege auch in qualitativer Hinsicht ausgebaut wird. Notwendig ist hierfür, dass sich das Berufsbild der Kindertagesmütter und -väter weiter entwickelt. Kindertagespflege soll mittelfristig zu einem anerkannten, angemessen vergüteten Berufsbild werden. Dazu muss der Bund die Höhe des Entgeltes für die von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu entrichtenden Förderleistungen innerhalb eines Bezugsrahmens konkreter bestimmen.

Der Gesetzentwurf

Der Ausbau der Kindertagespflege ist mit der Schaffung eines vielfältigen Angebots verbunden.

Nur durch eine vielfältige Betreuungslandschaft kann das Wahlrecht der Eltern vollständig realisiert werden. Das geltende Bundesrecht erschwert diese Entwicklung, da es die finanzielle Förderung privatgewerblicher Leistungsanbieter ausschließt, weshalb die durch sie erbrachten Angebote nicht der öffentlich geförderten Kindertagesbetreuung zuzurechnen sind. Zwar hat der Bund den Ländern im Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) die Kompetenz überlassen, die Voraussetzungen für die Förderung von Trägern von Tageseinrichtungen selbst zu regeln (§ 74a SGB VIII). Davon haben jedoch mehrere Länder keinen Gebrauch gemacht, so dass eine große Rechtsunsicherheit über die Förderungsvoraussetzungen besteht, was sich auf den weiteren Ausbau vor Ort hemmend auswirkt. Derzeit sind nur elf Prozent aller Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland in privatgewerblicher Hand. Damit sich weitere privatgewerbliche Träger in der Kindertagesbetreuung engagieren, müssen für sie attraktive Rahmenbedingungen geschaffen werden. Dazu zählt auch die Förderung von Plätzen aus öffentlichen Mitteln.

Der Gesetzentwurf verpflichtet daher die Länder, bei den von ihnen unterschiedlich ausgestalteten Finanzierungsmodellen im Bereich der Kindertagesstätten freigemeinnützige und privatgewerbliche Träger gleich zu behandeln, sofern sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen (§ 74a).

3. Föderalismusreform

Bisher bestimmt der Bund, dass die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der Jugendhilfe sind (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Damit führt die Regelung einer neuen Aufgabe automatisch zur Zuweisung an die kommunale Gebietskörperschaft und zur damit verbundenen Kostenlast. Eine solche direkte Aufgabenzuweisung ist jedoch seit der Föderalismusreform nicht mehr zulässig (Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG).

Um dem Bund in der Kinder- und Jugendhilfe weiterhin die Befugnis zur Regelung neuer Aufgaben im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zu erhalten ist deshalb die Bestimmung der örtlichen Träger in § 69 SGB VIII zu streichen. Künftig sind die Länder verpflichtet, neben den überörtlichen auch die örtlichen Träger zu bestimmen.

4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

Bei der Auslegung und Anwendung einzelner Vorschriften des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) und des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) sind Umsetzungsprobleme deutlich geworden, denen durch punktuelle Klarstellungen und Ergänzungen bzw. redaktionelle Verbesserungen Rechnung getragen werden soll.

5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung (Artikel 2 und 3)

Flankierend zu den Regelungen über den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren im SGB VIII wird durch das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung die Rechtsgrundlage für die Beteiligung des Bundes an den investiven Kosten des Ausbaus geschaffen. Durch die Änderung des Finanzausgleichsgesetzes werden den Ländern weitere Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt..

II. Gesetzgebungskompetenz

Der Bund macht mit dem Gesetzentwurf von der konkurrierenden Kompetenz zur Gesetzgebung für die öffentliche Fürsorge nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG Gebrauch. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, namentlich im Kindergarten, hat ihren Schwerpunkt nach wie vor in einer fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit (präventiver) Konfliktvermeidung. Hinter dieser dem Bereich der öffentlichen Fürsorge zuzuordnenden Aufgabe steht der vorschulische Bildungsauftrag zurück (BVerfGE 97, 332, 342). Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zum weiteren Ausbau der Tagesbetreuung schließen inhaltlich an das Ausbauprogramm an, das der Gesetzgeber mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) verfolgt hat. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz maßgebend, die dem Tagesbetreuungsausbaugesetz zugrunde lagen (BT-Drs. 015/3676 S. 22 f.).

Die Änderungen, insbesondere im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, sind zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Recht- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2 GG).

Bis heute besteht ein erhebliches Gefälle in der Angebotsstruktur zwischen den westlichen und den östlichen Bundesländern, das auf eine jeweils unterschiedliche gesellschaftspolitische Bewertung der Tagesbetreuung für Kinder zurückzuführen ist. Während die durchschnittliche Versorgungsquote für Kinder unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Tagespflege in den westlichen Bundesländern bei 9,9 Prozent liegt, beträgt sie in den östlichen Bundesländern 41 Prozent (Stand: 15. März 2007). Einzelne Landesgesetze in den östlichen Ländern enthalten ein subjektives Recht auf Förderung für (alle) Kinder unter drei Jahren, während die westlichen Flächenländer das für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach § 24 Abs. 2 bis 6 SGB VIII in der aktuellen Fassung erforderliche Angebot noch nicht gewährleisten können und so von der Übergangsregelung des § 24a SGB VIII Gebrauch machen. In den westlichen Bundesländern hat es bisher nur in wenigen Ländern Gesetzgebungsinitiativen mit dem Ziel gegeben, ein Betreuungsangebot vorzuhalten, das über das Niveau des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) hinausgeht. Weiter haben einige Länder bereits jetzt einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz eingeführt, wogegen andere Länder nur eine objektiv rechtliche Verpflichtung zum Vorhalten eines bestimmten Betreuungsangebots vorsehen. Die aus dieser Vielfalt der unterschiedlichen Regelungen resultierende Rechtszersplitterung kann sowohl im Interesse des Bundes als auch den der Länder nicht hingenommen werden. Angesichts der von Land zu Land unterschiedlichen Zugangskriterien zu den Tageseinrichtungen können Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts der Anforderungen der Wirtschaft ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, nicht darauf vertrauen in allen Ländern ein im Wesentlichen gleiches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Aus demselben Grunde können auch überregional agierende Unternehmen nicht damit rechnen, in allen Ländern auf ein Potenzial qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, da sie örtlich und regional fehlende Betreuungsmöglichkeiten an einer Erwerbstätigkeit hindern. Vor diesem Hintergrund sind bundesgesetzliche Regelungen zum Ausbau der Kindertagesbetreuung, die über das TAG hinausgehen und dieses ergänzen, zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

Darüber hinaus sind die Regelungen insbesondere erforderlich zur Wahrung der Wirtschaftseinheit. Die derzeit unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen schaffen Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr im Bundesgebiet und verzerren die Verteilung des wirtschaftlichen (personellen und sachlichen) Potenzials. Ein zentraler Faktor für die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschlands in einer globalisierten Wirtschaftsordnung ist das Potenzial gut ausgebildeter Fachkräfte. Wie zuletzt in der Studie des DIW "Form der Kinderbetreuung und Arbeitsmarktverhalten von Müttern in West- und Ostdeutschland" (Band 220, Schriftenreihe des BMFSFJ, Berlin 2002) nachgewiesen, ist der Ausbau von Kindertageseinrichtungen eine wesentliche Voraussetzung für die Mobilisierung des Beschäftigungspotentials von Frauen.

"Bei nichterwerbstätigen Müttern in Westdeutschland zeigt sich ein Zusammenhang zwischen einer ganztägigen institutionellen Betreuung des jüngsten Kindes mit einer dezidierten Absicht einer künftigen Erwerbsaufnahme, einem kürzeren Zeithorizont der geplanten Erwerbsaufnahme, und einem häufigeren Bekenntnis, eine Vollzeitstelle anzustreben. Falls das jüngste Kind im Kindergarten- oder Schulalter ist, lässt sich darüber hinaus noch ein aktiveres Suchverhalten nach einer Stelle beobachten. Die multivariate Analyse zeigt zudem, dass nichterwerbstätige westdeutsche Mütter, deren jüngstes Kind sich im Krippenalter befindet, dann signifikant öfter einen ausgeprägt starken Erwerbswunsch äußern, wenn ihr Kind institutionell betreut wird. Dies alles lässt auf erhebliche Erwerbspotentiale bei Müttern schließen die häufig nur deswegen nicht realisiert werden können, weil geeignete Betreuungsplätze für Kinder fehlen." (a. a. O. S. 65).

Die bundesgesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Wirtschaftseinheit liegen auch im gesamtstaatlichen Interesse. Vor dem Hintergrund einer sich abzeichnenden Belebung der Konjunktur ist eine bundesweit ausgebaute Tagesbetreuung, die über das TAG-Niveau hinausgeht von zentraler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gesamtwirtschaft.

Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die Voraussetzungen für die Mobilität, die von den Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland heute eine zentrale Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben unmittelbare Folgen für die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Region.

III. Gender-Mainstreaming

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sollen das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten unabhängig vom Geschlecht gewährleisten (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). Dabei werden die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen berücksichtigt, Benachteiligungen abgebaut und die Gleichberechtigung gefördert (§ 9 Nr. 3 SGB VIII). An dieser Grundvorgabe müssen sich die übrigen Regelungen messen lassen. Soweit junge Menschen durch die aktuellen Änderungen des Gesetzes direkt betroffen sind, werden Jungen und Mädchen gleich behandelt. Darüber hinaus ergeben sich auch keine mittelbar geschlechtsspezifisch wirkenden Unterschiede.

Neben den jungen Menschen sind durch dieses Gesetz Männer und Frauen in ihrer elterlichen Verantwortung und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe betroffen.

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern

Eine Änderung mit einem ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht der Leistungsberechtigten wurde in § 92 Abs. 5 SGB VIII vollzogen. Danach ist auch bei den Eltern weiblicher Leistungsberechtigter nach § 19 SGB VIII von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag abzusehen. Damit wird die bisherige Regelung systemkonform auf leistungsberechtigte Mütter erweitert die über 27 Jahre alt sind. Denn keine schwangere Frau soll aus Kostengründen durch ihre Eltern zu einem Abbruch der Schwangerschaft gedrängt werden. Da männliche Leistungsberechtigte nicht in gleicher Weise vor diese Entscheidung gestellt sind, ist die geschlechtsspezifische Regelung gerechtfertigt.

Der gesamte Regelungsbereich der Kindertagesbetreuung wirkt sich mittelbar besonders auf die Lebenssituation von Frauen aus. Zwar richtet sich der elterliche Erziehungsauftrag nach dem SGB VIII an beide Eltern und erkennt ihnen gleichermaßen Ansprüche zu. Es sind allerdings überwiegend Frauen, die die gemeinsamen Kinder betreuen, versorgen und erziehen. So sind fast 90 Prozent der Alleinerziehenden Frauen. Und auch in den Haushalten mit zusammenlebenden Elternteilen liegt die alltägliche Erziehungsverantwortung noch überwiegend bei den Müttern, insbesondere während der ersten drei Lebensjahre.

Die erzieherische Aufgabe kollidiert in vielen Fällen mit dem Lohnerwerb, der Verwirklichung eigener berufliches Lebensentwürfe und der (Weiter-) Qualifizierung. Erst die Schaffung einer bedarfsgerechten Tagesbetreuung ab dem ersten Lebensjahr des Kindes, die Erweiterung der Bedarfskriterien sowie die Einführung eines Rechtsanspruchs geben Frauen die faktische Möglichkeit und damit Wahlfreiheit, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren. Der Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung hat somit positive Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen (vgl. dazu auch BVerfGE 97, 332, 347).

2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe

Die Änderungen des SGB VIII, die die Erbringer von Kinder- und Jugendhilfeleistungen betreffen sind an die weiblichen und die männlichen Fachkräfte gleichermaßen gerichtet.

Mittelbar ergeben sich aus ihnen auch geschlechtsspezifische Auswirkungen. Gerade in der Kindertagespflege sind Frauen als Mitarbeiterinnen überproportional vertreten, während bei der Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen zunehmend auch männliche Erzieher anzutreffen sind.

Vor diesem Hintergrund betreffen die Profilierung der Kindertagespflege, die leistungsgerechte Vergütung und die damit einhergehende Verbesserung der sozialen Absicherung der Tagespflegepersonen nahezu ausschließlich Frauen. Diese Profilentwicklung soll auch Männer dazu anregen, sich in diesem Berufsfeld zu betätigen. Damit wird ein positiver Einfluss auf die Gleichstellung ausgeübt.

IV. Kosten

1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

a. Für den Bund:

Aufgrund der in Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenden Änderung des Finanzausgleichsgesetzes entstehen dem Bund Mindereinnahmen i. H. v. 1,85 Mrd. Euro bis zum Jahre 2013 sowie ab 2014 i. H. v. 770 Mio. Euro per annum. Durch diese Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden den Ländern diese Finanzmittel zur weiteren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Im Einzelnen entgehen dem Bund folgende Einnahmen:

Kosten in Mio. €
JahrEinnahmeverlust
2009100
2010200
2011350
2012500
2013700
Aufbauphase insgesamt 1.850
ab 2014 p.a.: 770
b. Für die Länder:

Der Bund stellt den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase einen Gesamtbetrag von 4 Mrd. Euro zur Verfügung. Davon sind 2,15 Mrd. € zur Finanzierung der Investitionen und 1,85 Mrd. Euro zur Finanzierung der zusätzlich entstehenden Betriebskosten vorgesehen. Die Bereitstellung der Mittel zur Finanzierung der Investitionen erfolgt durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz). Die Auszahlung der Mittel an die Länder wird über die Jahre 2008 bis 2013 auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung" vollzogen. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden den Ländern Finanzmittel in Höhe von 1,85 Mrd. Euro zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.

Die den Ländern entstehenden Kosten entsprechen den Gesamtkosten abzüglich der durch den Bund bereit gestellten Mittel. Insgesamt entstehen den Ländern in der Ausbauphase (2008 - 2013) damit Kosten in Höhe von 8 Mrd. Euro und ab dem Jahr 2014 Kosten in Höhe von 1.553 Mio. Euro pro Jahr.

Investitionskosten/Betriebskosten oberhalb des Korridors des TAG

Kosten in Mio. €
Jahr IK1 insgesamt IK Beteiligung Bund2 IK Länder BK3 insgesamt BK Beteiligung Bund4 BK Länder Gesamtkosten Länder
2008673377296362---362658
2009673369304748100648952
20106733623111.1362009361.247
20116613553061.5223501.1721.478
20126603473131.9095001.4091.722
20136603403202.323.7001.6231.943
Aufbauphase insges.4.0002.1501.8508.0001.8506.1508.000
Ab 2014---------2.3237701.5531.553

2. Sonstige Kosten

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

3. Bürokratiekosten

Für Unternehmen werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Für Bürgerinnen und Bürger wird in § 97a Abs.1 SGB VIII (Art. 1 Nr. 22) eine bestehende Informationspflicht konkretisiert.

Für die Verwaltung werden in § 2 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Art. 2) zwei neue Informationspflichten eingeführt.

Eine Quantifizierung der Kosten ist nicht möglich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht war im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 16)

Durch Anfügung eines neuen Absatzes 4 an § 16 SGB VIII bringt die Bundesregierung zum Ausdruck, neben dem Ausbau der Kindertagesbetreuung auch die herausragende Leistung der Eltern bei der Erziehung des Kindes zu würdigen. Die konkrete Ausgestaltung soll zum Jahre 2013 geklärt werden. Der Gesetzgeber ist dabei in seiner Entscheidung frei.

Zu Nummer 3 (§ 20)

Mit der Änderung wird die Vorschrift an den mit dem TAG eingeführten Terminus "Kindertagespflege" angepasst.

Zu Nummer 4 (§ 21)

§ 91 Abs. 5 in der Fassung des KICK hat generell klargestellt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten einer Leistung unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags tragen (Grundsatz der erweiterten Hilfe). Damit kennt das SGB VIII keine Leistung mehr, deren Gewährung materielle Bedürftigkeit voraussetzt. Versehentlich ist dieser Grundsatz im Rahmen des KICK bei § 21 nicht unmittelbar umgesetzt worden. Dieses Versehen wird durch Streichung des Konditionalsatzes in Satz 2 bereinigt. Satz 3 wird sprachlich angepasst.

Zu Nummer 5 (§ 23)

Mit einem geplanten Anteil von (bundesdurchschnittlich) 30 Prozent an den neu zu schaffenden Plätzen kommt der Kindertagespflege beim Ausbau der Kindertagesbetreuung eine große Bedeutung zu. Um dieser Bedeutung gerecht zu werden, muss das Berufsbild der Tagesmütter und -väter attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege.

Derzeit bewegt sich die öffentlich finanzierte Kindertagespflege überwiegend im Niedriglohnsektor. Für die reine Betreuungsleistung zahlen die Kommunen teilweise weniger als einen Euro pro Kind und Stunde. Zur Attraktivitätssteigerung muss der Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistungen der Tagespflegeperson entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. Über entsprechende Vorgaben muss ihnen genügend Flexibilität eingeräumt werden, um die Höhe der Vergütung dem Stand der Profilierung des Berufsbildes Kindertagespflege generell und im Einzelfall anzupassen.

Das gilt insbesondere im Hinblick auf die veränderte einkommensteuerrechtliche Behandlung der aus öffentlichen Kassen finanzierten Kindertagespflege. Nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17. Dezember 2007 zur "Einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" werden ab dem 1. Januar 2009 alle Einkünfte aus der öffentlich geförderten Kindertagespflege als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG behandelt, wenn die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen Räumen betreut. Bei der Ermittlung der Einkünfte wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass von den erzielten Einnahmen 300 Euro je Kind und Monat als Betriebsausgaben pauschal (bei privat und öffentlich finanzierter Kindertagespflege) abgezogen werden können.

Auch die sich hieraus ergebenden Folgen für finanzielle Belastungen der Tagespflegepersonen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Hierfür ist es notwendig, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich werdende Sozialabgaben übernimmt bzw. sich daran beteiligt.

Zu Absatz 1

Mit der Regelung wird klargestellt, dass der Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht.

Zu Absatz 2

Wie der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zu gestalten ist, wird in einem neuen Absatz 2a konkretisiert. Aus diesem Grund kann der Begriff "angemessener Beitrag" in Nummer 2 des Absatzes 2 entfallen.

Neben der Übernahme der Absicherung für Unfälle und der Alterssicherung ist auch die Absicherung für Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Pflegeperson erforderlich und wird mit einer neuen Nummer 4 in Absatz 2 eingeführt. Tagespflegepersonen unterliegen aus ihrer Tätigkeit heraus nicht der Krankenversicherungspflicht. Sie können entweder beim Ehepartner familien- oder als Selbstständige freiwillig versichert sein. Für eine Familienversicherung gelten Einkommensgrenzen, die derzeit bei 350 Euro monatlich liegen. Tagespflegepersonen, die ein steuerpflichtiges Einkommen von mehr als 350 Euro im Monat erzielen, müssen sich freiwillig versichern.

Um die angestrebte Versorgung mit Plätzen in Kindertagespflege zu erreichen, muss die Ausübung der Kindertagespflege mit einer finanziellen Vergütung verbunden werden, die ab einem gewissen Umfang der Ausübung der Tätigkeit das Auskommen der Tagespflegeperson sichert. Dies wird allerdings vielfach zur Folge haben, dass das Einkommen die Höhe übersteigt die eine Mitversicherung in einer bestehenden Familienversicherung zulässt. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, ist eine freiwillige Versicherung erforderlich. Diese ist jedoch mit Beitragssätzen verbunden, die sich aus den Entgelten für die Tätigkeit nicht begleichen lassen. Aus diesem Grund ist die Übernahme der hälftigen Beträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe angemessen.

Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sind in jedem Falle dann als angemessen im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn es sich um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung handelt.

Durch die hälftige Übernahme von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen werden die Tagespflegepersonen in ihrer Absicherung angestellten Arbeitnehmern angenähert, worin auch die erstrebte Profilierung der Kindertagespflege zum Ausdruck kommt.

Zu Absatz 2a

Der Betrag, der für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson bezahlt wird bedarf einer Konkretisierung. Untersuchungen zeigen, dass die Vergütung der Tätigkeit in der Regel so niedrig ist, dass sie die Möglichkeit, sein Auskommen mit der Kindertagespflege zu sichern, ausschließt. Aus diesem Grund soll auf Bundesebene einerseits eine klarere Vorgabe erfolgen, andererseits die Gestaltungsfreiheit der Länder und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitgehend erhalten bleiben. Dieser Zielsetzung wird die Regelung in Abs. 2a gerecht, indem das Kriterium der leistungsgerechten Vergütung eingeführt wird. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann damit eine Regelung für den Einzelfall treffen, die auf die individuelle Qualifikation und Tätigkeit der Tagespflegeperson eingeht und die zeitliche Dauer der Leistung sowie die Anzahl und den Förderbedarf der betreuten Kinder berücksichtigt.

Zu Nummer 6 (§ 24)

Im Rahmen dieses Gesetzentwurfs wird § 24 zwei Mal geändert. Die erste Änderung (Nr. 6) tritt nach Art. 5 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft und gilt bis einschließlich 31. Juli 2013.

Durch sie erhält § 24 SGB VIII die Fassung, die während der gesamten Phase des Ausbaus der Kindertagesbetreuung Gültigkeit beanspruchen soll. Die zweite Änderung (Nr. 7) tritt nach Art. 5 Abs. 3 am 1. August 2013 in Kraft: Sie bezieht sich damit auf den Zeitraum nach Abschluss der Ausbauphase und löst die bis dahin geltende Fassung insgesamt ab.

Zu Buchstabe a

Mit der Änderung gelten für die Ausbauphase ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis einschließlich 31. Juli 2013 die erweiterten Bedarfskriterien für die frühkindliche Förderung der unter Dreijährigen. Hinsichtlich der Ausgestaltung knüpft die Regelung an die im TAG formulierten Mindestkriterien an (§ 24 Abs. 3 a. F.), erweitert diese jedoch im Hinblick auf weitere Fallgruppen. Dabei wird einerseits der Blick auf den Bedarf des Kindes gelenkt, indem Kinder zu fördern sind, die durch diese Leistung in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gestärkt werden. Andererseits wird der Bedarf der Eltern gesehen, indem künftig auch Kinder von Arbeit suchenden Eltern gefördert werden sollen.

Hinsichtlich der täglichen Betreuungszeit knüpft die Vorschrift - wie bereits das geltende Recht - an den individuellen Bedarf an. Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht.

Zu Buchstabe b

Anpassung an den neuen Duktus des Gesetzes. Aus systematischen Gründen wird im Gesetzestext nun einheitlich der verpflichtete Rechtsträger und nicht die handelnde Behörde genannt. Dass auch weiterhin das Jugendamt als Behörde des örtlichen Trägers zuständig ist, ergibt sich aus dem durch dieses Gesetz nicht veränderten § 69 Abs. 3.

Zu Nummer 7 (§ 24)

Nummer 7 enthält die Neufassung von § 24, die ab dem 1. August 2013 gilt und die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der Vorschrift ablöst (Art. 5 Abs. 3). Die Vorschrift regelt wie bisher die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Förderung von Kindern aller Altersgruppen in Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege. Der Aufbau der Vorschrift folgt dabei chronologisch den einzelnen Altersstufen. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleibt es bei einer objektivrechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung von Plätzen. Diese wird jedoch an erweiterte Kriterien geknüpft (Absatz 1). Für die Altersgruppe der Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr an tritt an die Stelle der objektivrechtlichen Verpflichtung bei Erfüllung spezifischer Bedarfskriterien der Rechtsanspruch für jedes Kind (Abs. 2).

Zu Absatz 1

Die Vorschrift regelt die frühkindliche Förderung im ersten Lebensjahr des Kindes als öffentlichrechtliche Verpflichtung unter den im Einzelnen alternativ genannten Kriterien. Hinsichtlich der Voraussetzungen übernimmt die Regelung den Betreuungsumfang und die erweiterten Kriterien, die in der Übergangsphase bis 2013 für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gelten (§ 24 Abs. 3 in der unter Nummer 6 dargestellten Fassung).

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung. Mit der Bezeichnung "frühkindliche Förderung" wird die spezifische Zielsetzung der Förderung dieser Altersgruppe hervorgehoben und zugleich der Bezug zu den Grundsätzen der Förderung in § 22 hergestellt.

Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 22a) als auch in der Kindertagespflege nach den durch das TAG formulierten Standards (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 23) erfüllt.

Zu Absatz 3

Die Vorschrift entspricht § 24 Abs. 1 a.F. Der Kindertagespflege kommt für die Altersgruppe der Kindergartenkinder - von spezifischen Bedarfssituationen z.B. kranker Kinder abgesehen - vor allem eine ergänzende Funktion zu, solange die Öffnungszeiten der Einrichtungen noch nicht bedarfsgerecht ausgestaltet sind.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift regelt für die Altersgruppe der Grundschulkinder die Verpflichtung, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Kindertagespflege vorzuhalten.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht § 24 Abs. 4 a.F. Entsprechend dem neuen Duktus des Gesetzes werden als Adressaten künftig nicht mehr die Jugendämter, sondern die Träger der öffentlichen Jugendhilfe genannt.

Zu Absatz 6

Die Vorschrift entspricht § 24 Abs. 6 a.F.

Zu Nummer 8 (§ 24a)

Da das nach § 24 Abs. 3 in der für den Ausbauzeitraum unter Nummer 6 dargestellten Fassung erforderliche Angebot trotz der mit dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) eingeleiteten Ausbauplanung, die sich auf den Zeitraum bis zum 1. Oktober 2010 erstreckt, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bundesweit zur Verfügung steht und mit der Neuregelung für alle drei Jahrgänge eine weitergehende objektivrechtliche Verpflichtung als nach dem TAG formuliert wird, bedarf es einer verlängerten Übergangsfrist, um bundesweit ein Versorgungsniveau zu schaffen, mit dem die erweiterten Bedarfskriterien erfüllt werden können.

Der dafür notwendige Zeitraum wird wegen der ungleichen Ausgangsbedingungen und der unterschiedlichen Ausbaugeschwindigkeiten in den einzelnen Ländern und Regionen variieren.

Der Gesetzgeber eröffnet deshalb den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in § 24a die Möglichkeit, die Einhaltung der bundesgesetzlich vorgegebenen Bedarfskriterien bis zu einem späteren Zeitpunkt hinauszuschieben, höchstens jedoch bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs (1. August 2013). Zu diesem Zeitpunkt tritt die Übergangsvorschrift außer Kraft (Art. 5 Abs. 3).

Die Vorschrift regelt Vorgaben für den stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung bei denjenigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die die (erweiterten) Bedarfskriterien des § 24 Abs. 3 in der für den Ausbauzeitraum unter Nummer 6 dargestellten Fassung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erfüllen.

Zu Absatz 1

Die Vorschrift ersetzt § 24a Abs. 1 a.F. Sie verpflichtet die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die die erweiterten Bedarfskriterien noch nicht erfüllen, zum stufenweisen Ausbau auf das in § 24 Abs. 3 vorgegebene Versorgungsniveau.

Zu Absatz 2

Die bereits durch das TAG eingeführten Pflichten zur jährlichen Bilanzierung des Ausbaus (§ 24a Abs. 2 a.F.) werden nunmehr auf das Zielniveau und die längere Ausbauphase bezogen.

Zu Absatz 3

Die längere Übergangszeit bis 2013 darf das mit dem TAG bis zum Jahre 2010 gesetzte Ausbauziel nicht gefährden. Deshalb wird ausdrücklich bestimmt, dass das im TAG bestimmte Zielniveau als Zwischenziel auf dem Weg zu dem mit diesem Gesetz angestrebten höheren Niveau zum Stichtag 1. Oktober 2010 erreicht sein muss.

Zu Absatz 4

Wie bislang § 24a Abs. 4 a.F., so regelt Absatz 4 für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die von der Stufenregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, die Mindestanforderungen für die Vorhaltung eines bedarfsgerechten Angebots.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift entspricht § 24a Abs. 3 a.F. Aus rechtssystematischen Gründen wird die Berichtspflicht der Bundesregierung in der Reihenfolge der Absätze nach den Verpflichtungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum stufenweisen Ausbau geregelt.

Zu Nummer 9 (§ 36)

Die bisherige Fassung von § 36 Abs. 3 Satz 1 regelt nicht eindeutig, in welchen Fällen eine ärztliche bzw. psychotherapeutische Stellungnahme bei Auslandsmaßnahmen einzuholen ist.

Um klarzustellen, dass die Beteiligung eines Arztes oder Psychotherapeuten sowohl bei Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. und als auch bei Hilfen nach § 35a, die im Ausland erbracht werden sollen, erfolgen muss, wird die entsprechende Verpflichtung aus dem Regelungszusammenhang des Absatzes 3 Satz 1, der sich nur mit Hilfen nach § 35a befasst, gelöst und in einem eigenständigen Absatz geregelt.

Der Inhalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 2 wird wegen des Regelungszusammenhangs in Absatz 2 als Satz 4 angefügt.

Zu Nummer 10 (§ 36a)

Dem Duktus des Gesetzes im Übrigen entsprechend, wird der Abschluss von Vereinbarungen als Soll-Vorschrift geregelt.

Zu Nummer 11 (§ 39)

Zu Buchstabe a

Mit dem Begriff "Kosten der Erziehung" wollte schon das geltende Recht die Kosten bestimmen, die durch die Pflege und Erziehung des Kindes entstehen. Der Begriff "Kosten der Erziehung" wird jedoch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht mit einer anderen inhaltlichen Bedeutung belegt ( § 1610 Abs. 2 BGB). Aus Gründen der Rechtsklarheit erscheint es daher notwendig, bei der Bestimmung des Umfangs der (öffentlichrechtlichen) Leistungen zum Unterhalt eine eigenständige Definition zu verwenden. Dafür erscheinen die Begriffe "Sachaufwand" (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII-E) und "Kosten für die Pflege und Erziehung" (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII-E) geeignet. Mit dem Begriff "Sachaufwand" werden die Kosten bezeichnet, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, des/der Erziehers/Erzieherin im Heim oder von anderem pädagogisch geschulten Personal erfasst.

Zu Buchstabe b

In Satz 2 wird klargestellt, dass sich die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung auf Versicherungen bezieht, die die Risiken der Pflegeperson abdecken.

Die bisherige Formulierung der Befugnis zur Kürzung des Pflegegelds in Satz 4 lässt sowohl eine Kürzung des Anteils für den Sachaufwand als auch des Anteils für Pflege zur Erziehung zu. Bei der Möglichkeit, das Pflegegeld zu kürzen, wenn die Pflegeperson mit dem Pflegekind in gerader Linie verwandt ist, wird nunmehr klargestellt, dass sich die Kürzungsmöglichkeit nur auf den Sachaufwand beziehen kann. Zugleich wird klargestellt, dass eine Kürzung nur in Betracht kommt wenn die Pflegeperson unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts dem Kind oder Jugendlichen Unterhalt gewähren kann. Die Formulierung entspricht der Definition der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht, ohne dass für die Befugnis zur Kürzung ein bestehender Unterhaltsanspruch vorausgesetzt wird. Dies wäre rechtssystematisch auch bedenklich, da in § 10 Abs. 2 S. 2 ausdrücklich bestimmt wird, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe den unterhaltsrechtlichen Bedarf eines jungen Menschen decken können und bei der Berechnung einer Unterhaltspflicht zu berücksichtigen sind. Damit bestünde im Einzelfall gerade kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch. Die gewählte Formulierung vermeidet einen solchen Wertungswiderspruch und berücksichtigt darüber hinaus in angemessener Weise, dass die Unterhaltspflicht von Großeltern ausschließlich in einer Barunterhaltspflicht besteht und nicht die Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes umfasst. Diese Pflicht obliegt ausschließlich den Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG). Folgerichtig ist daher der Anteil des Pflegegelds, der sich auf die Kosten der Pflege und Erziehung bezieht, nicht von der Kürzungsbefugnis umfasst.

Um eine angemessenen Kürzungsbetrag festzulegen, müssen die Einkommensverhältnisse der Pflegeperson bekannt sein. Eine entsprechende Auskunftspflicht wird in § 97a geregelt.

Zu Nummer 12 (§ 43)

Im KICK hat der Gesetzgeber eine Neukonzeption des Erlaubnisvorbehalts zur Kindertagespflege vorgenommen. Einer Erlaubnis bedarf danach jede Tagespflegeperson, die regelmäßig und

Zu Buchstabe a

Im Hinblick auf die in der Praxis eingetretenen Umsetzungsschwierigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betreuungsumfang, wird in Absatz 1 klargestellt, dass sich der Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche auf die wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson bezieht.

Zu Buchstabe b

Sprachliche Anpassung an den Duktus des Gesetzes.

Zu Buchstabe c

In Absatz 3 wird klargestellt, dass sich die Höchstgrenze von fünf zu betreuenden Kindern auf die Zahl der gleichzeitig anwesenden, fremden Kinder bezieht. Der Bundesgesetzgeber sieht davon ab eine Höchstgrenze für die Zahl der Kinder zu bestimmen, die von einer Kindertagespflegeperson im Laufe einer Woche betreut werden können. Damit bleibt für den Landesgesetzgeber ein Spielraum, um Regelungen zur Höchstgrenze festzulegen.

Bereits nach der bisherigen Fassung (Abs. 4 Satz 2) konnten die Länder die Zahl der zu betreuenden Kinder gegenüber der bundesrechtlichen Vorgabe generell einschränken oder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Befugnis eröffnen, die Erlaubnis individuell auszugestalten. Solche landesrechtlichen Regelungen wurden jedoch bisher nicht getroffen.

Deshalb wird nun unmittelbar durch Bundesrecht den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit eröffnet, eine Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder zu erteilen und diese ggf. mit einer Nebenbestimmung zu versehen.

Darüber hinaus wird dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, die Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder bei der Erteilung der Erlaubnis anzuheben, wenn die Tagespflegeperson über eine besondere Qualifikation verfügt, die deutlich über die Anforderungen nach Absatz 2 hinaus geht. Damit soll den in verschiedenen Ländern entwickelten Formen der Großtagespflege Rechnung getragen werden.

Zu Buchstabe d

Bisher haben Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 4 gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Beratungsanspruch in allen Fragen der Kindertagespflege. § 23 Abs. 4 gilt jedoch nur in den Fällen, in denen Leistungen nach §§ 23 f. in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Beratung soll jedoch auch in den Fällen bestehen in denen zwar eine Erlaubnis zu erteilen ist, aber keine Leistungen nach §§ 23 f. in Anspruch genommen werden. Deshalb wird der Anspruch zusätzlich in § 43 eingestellt.

Zu Nummer 13 (§ 69)

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift nimmt den bundesgesetzlichen Durchgriff auf die kommunale Ebene, wie er in der Bestimmung der örtlichen Träger zum Ausdruck kam (§ 69 Abs. 1 Satz 2 a.F.), zurück.

Damit wird ein zentrales Anliegen der Föderalismusreform umgesetzt. Die Bestimmung der örtlichen wie der überörtlichen Träger ist damit Aufgabe der Länder. Weisen die Länder die Aufgaben den Gemeinden und Gemeindeverbänden zu, so entscheidet das jeweilige Landesverfassungsrecht darüber, welche Kostendeckungspflichten ggf. im Verhältnis zwischen Land und Kommune entstehen.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Neufassung von Absatz 1.

Zu Nummer 14 (§ 72a)

Der Verweis auf die Straftatbestände des Strafgesetzbuches ist aufgrund der durch das 37.

Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005 (BGBl. I S. 239) erfolgten Änderungen im Strafgesetzbuch anzupassen: Die §§ 180b und 181 StGB sind aufgehoben worden und der Menschenhandel ist stattdessen im 18. Abschnitt in den §§ 232 ff. StGB geregelt worden. Das 37. Strafrechtsänderungsgesetz hat zudem in den §§ 234, 235 und 236 StGB (Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Kinderhandel) Straftaten geregelt, bei denen die Eignung einer Person bei entsprechender Verurteilung ebenfalls fehlt.

Das ausdrückliche Einstellungs- und Vermittlungsverbot von Personen mit einschlägigen Vorstrafen berechtigt aber nicht zu dem Umkehrschluss, eine Vorbestrafung aufgrund anderer Straftaten sei hinsichtlich der persönlichen Eignung unbedenklich. Auch in diesen Fällen ist weiterhin eine individuelle Prüfung der Eignung erforderlich.

Die verschärfte Prüfung der persönlichen Eignung bezieht sich nach Satz 1 nicht nur auf die Beschäftigung, sondern auch auf die Vermittlung von Personen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Daher erstreckt sie sich z.B. auch auf Tagespflegepersonen. Deshalb war in Satz 2 klarzustellen, dass die Vorlage eines Führungszeugnisses auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig ist und damit auch für Kindertagespflegepersonen gilt.

Zu Nummer 15 (§ 74a)

Im Rahmen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes wurde durch die Einfügung von § 74a klargestellt dass § 74 für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommt und die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen den Ländern überlassen bleibt. Damit sollte den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet werden, privatgewerbliche Träger von Tageseinrichtungen in die Finanzierung einzubeziehen. Einzelne Länder haben bisher von ihrer Kompetenz nach § 74a keinen Gebrauch gemacht, andere haben privatgewerbliche Träger ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Förderung einbezogen, so dass den kommunalen Gebietskörperschaften vielfach die Möglichkeit der Förderung betrieblicher Einrichtungen versperrt blieb. Deren Engagement ist aber zur Erreichung des Ausbauziels unverzichtbar. Nur so kann auch eine Vielfalt in der Kinderbetreuung geschaffen werden, die den Eltern hinreichende Auswahlmöglichkeiten verschafft um das für ihre und den Bedürfnissen ihres Kindes passende Betreuungsangebot zu finden.

Durch die Einfügung von Satz 2 wird sichergestellt, dass künftig in allen Ländern unabhängig von der jeweils gewählten Finanzierungsform privatgewerbliche und freigemeinnützige Anbieter gleich gestellt werden, wenn sie die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Zu den Voraussetzungen zählt nicht nur die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung, sondern auch die Erfüllung fachlicher Standards, die vom Land und/oder den Kommunen aufgestellt werden. An diese Verpflichtung gebunden sind nicht nur die Gemeinden und Gemeindeverbände, sondern auch die Länder selbst, sofern und soweit sie sich an der Finanzierung beteiligen.

Zu Nummer 16 (§ 76)

Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll ermöglicht werden, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe auch am Verfahren der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 zu beteiligen. Deshalb wird der Verweis auf § 43 in den Aufgabenkatalog in Absatz 1 aufgenommen. Dabei gilt - wie bei der Inobhutnahme auch - dass der Erlass eines Verwaltungsakts als hoheitliche Form der Aufgabenerfüllung nicht übertragbar ist. Da die Tagespflegeerlaubnis jedoch durch einen Verwaltungsakt zu erteilen ist, verbleibt insoweit die Verantwortung weiterhin in vollem Umfang beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Er ist jedoch berechtigt, freie Träger an wesentlichen Aufgaben zur Vorbereitung dieses Verwaltungsakts zu beteiligen.

Zu Nummer 17 (§ 90)

Zu Buchstabe a

Absatz 1 dient als Grundlage für die Erhebung die pauschalierter Kostenbeiträge durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Da der Begriff "Kostenbeitrag" in diesem Gesetz künftig einheitlich für alle Fallgestaltungen öffentlichrechtlicher Heranziehung zu den Kosten verwendet werden soll, bedarf es keiner Bezugnahme auf den Begriff "Teilnahmebeitrag".

Dieser wird in der Praxis nur dort verwendet, wo Leistungsanbieter auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung mit den Nutzern Beiträge erheben, und ist deshalb im Regelungskontext des Absatz 1 zu streichen. Bereits im Rahmen des KICK war auch die Kindertagespflege in die pauschalierte Kostenbeteiligung nach dem Vorbild der Kindertagesstätten einbezogen worden.

Durch ein Redaktionsversehen unterblieb jedoch in Satz 2 die Erweiterung der Befugnis zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge auf die Kindertagespflege.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu der bei Buchstabe a erläuterten einheitlichen Verwendung der Begriffe "Kostenbeitrag" und "Teilnahmebeitrag". Die Regelung stellt klar, dass ein Kostenbeitrag die öffentlichrechtliche Erhebung voraussetzt und somit (nur) vom Träger der öffentlichen ganz oder teilweise erlassen werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird dagegen im Rahmen eines privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses (also durch einen Träger der freien Jugendhilfe) festgesetzt und ist vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den entsprechenden Voraussetzungen ganz oder teilweise zu übernehmen.

Zu Buchstabe c

Hinsichtlich der Feststellung der zumutbaren Belastung verweist Absatz 4 auf die Vorschriften des SGB XII. Dort wurde im Rahmen des SGB-XII-Änderungsgesetzes die Bezugnahme auf die häusliche Ersparnis als Maßstab für Heranziehung in § 88 SGB XII gestrichen und in einen neuen § 92a eingefügt. Deshalb ist die Verweisung auf das SGB XII entsprechend anzupassen.

Zu Nummer 18 (§ 92)

Zu Buchstabe a

Im Rahmen der Reform der Kostenbeteiligung durch das KICK wurde in Absatz 1 vorgesehen, junge Menschen auch an den Kosten teilstationärer Leistungen zu beteiligen. Andererseits war die Formulierung zum Umfang der Kostenbeteiligung in § 94 Abs. 6 jedoch nur auf eine Beteiligung an den Kosten vollstationärer Leistungen bezogen, wenn dort der Einsatz des gesamten (bereinigten) Einkommens verlangt wird. Dieser Widerspruch wird nun dadurch beseitigt dass in Anknüpfung an die Rechtslage vor dem KICK von der Erhebung eines Kostenbeitrags für teilstationäre Leistungen aus dem eigenen Einkommen junger Menschen abgesehen wird. Die Praxis hat insbesondere gezeigt, dass ein Kostenbeitrag für eine teilstationäre Leistung bei einem jungen Menschen kaum zu realisieren ist und mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Zu Buchstabe b

Aus rechtssystematischen Gründen wird der Inhalt von § 94 Abs. 6 Satz 2 in einen neuen Absatz 1a aufgenommen, da sich die Vorschrift nicht nur mit dem Umfang der Heranziehung, sondern der grundsätzlichen Befugnis zur Heranziehung befasst.

Zu Buchstabe c

Die Änderung trägt dem Grundsatz Rechnung, dass ein öffentlichrechtlicher Kostenbeitrag gleichrangige Unterhaltsansprüche nicht gefährden darf. Zwar nimmt bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV vom 1.10.2005 (BGBl. I S. 2907) in diesem Fall eine besondere Härte an, die zur Reduzierung des Kostenbeitrags führen muss. Dieser Grundsatz muss aber bereits in der Ermächtigungsgrundlage verankert sein.

Die Erweiterung der Aufzählung um Leistungsberechtigte nach § 19 (Mutter-Kind-Einrichtungen) und damit auch auf schwangere Frauen und Mütter, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, ist sachgerecht, da im Hinblick auf den Regelungszweck (Schutz des ungeborenen Lebens) die Befreiung der (Groß)Eltern von der Entrichtung eines Kostenbeitrags nicht vom Alter der schwangeren Frau bzw. Mutter abhängen kann.

Zu Nummer 19 (§ 93)

Im Rahmen des KICK wurde in § 93 ein eigenständiger Einkommensbegriff für das Kinder- und Jugendhilferecht definiert und damit die Verweisung auf den Einkommensbegriff des SGB XII entbehrlich. Dort waren Schmerzensgeldansprüche nach § 253 BGB vom einzusetzenden Einkommen ausgenommen. Diese Entscheidung war sachgerecht, da mit diesen Leistungen ein besonderer Ausgleich für erlittene Schmerzen der anspruchsberechtigten Person erfolgt. Da sie keinen materiellen Schaden ausgleichen, sollen sie nicht über die Kostenbeteiligung dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugute kommen. Um diese Rechtslage wieder herzustellen, wird in Absatz 1 Satz 2 eingefügt.

Zu Nummer 20 (§ 94)

Zu Buchstabe a

Die Änderung in Satz 1 berücksichtigt, dass auch Eltern, Ehegatten und Lebenspartner von Leistungsberechtigten nach § 19 auf der Grundlage der Kostenbeitragsverordnung zu den Kosten der Leistung herangezogen werden sollen.

Durch Streichung von Satz 2 wird ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden, der durch die regelmäßige Anpassung der Kostenbeiträge an das durchschnittlich verfügbare Arbeitseinkommen entstünde. Der Aufbau der Kostenbeitragsverordnung nach Einkommensstufen führt bei einer signifikanten Einkommenssteigerung auch ohne diese Anpassung zu höheren Kostenbeiträgen. Darüber hinaus würde eine Anpassung der Beiträge zu einer Änderung des prozentualen Anteils am maßgeblichen Einkommen führen, der zur Kostenbeteiligung herangezogen wird. Die kostenbeitragspflichtige Person würde in der Folge nicht mehr proportional zur Steigerung ihres Einkommens, sondern höher belastet werden.

Zu Buchstabe b

Die Änderung stellt klar, dass junge Menschen aus ihrem Einkommen nur an den Kosten vollstationärer Leistungen beteiligt werden. Darüber hinaus wird bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Heranziehung nicht mehr auf die Abzüge nach § 93 Bezug genommen sondern ein prozentualer Abschlag von 25 % vorgegeben. Damit ändert sich die Höhe der Kostenbeteiligung nicht. Mit der Neuformulierung wird jedoch das in der Praxis aufgetretene Missverständnis beseitigt, junge Menschen müssten mit den ihnen verbleibenden 25% ihres Einkommens berufsbedingte Aufwendungen tragen. Diese gehören jedoch zum Inhalt der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Leistung. Im Ergebnis führt eine solche Praxis zu einer so hohen finanziellen Belastung junger Menschen, dass keinerlei Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mehr gegeben ist.

Der Inhalt des bisherigen Satz 2 wird aus rechtssystematischen Gründen als neuer Absatz 1a in § 92 eingestellt.

Zu Nummer 21 (§ 95)

Anpassung der Verweisung an die im Rahmen des KICK geänderten §§ 91, 92.

Zu Nummer 22 (§ 97a)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von Absatz 1 Satz 1 und 2 differenziert nach Maßgabe der Vorschriften über die Kostenbeteiligung zwischen den Personen, von denen nur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse verlangt werden kann, und denjenigen, von denen darüber hinaus auch Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse verlangt werden kann. Zusätzlich werden auch die Eltern, Ehegatten und Lebenspartner von Leistungsberechtigten nach § 19 in den Kreis der auskunftspflichtigen Personen einbezogen. Damit wird eine Regelungslücke geschlossen, da diese Personen bisher zwar zum Kostenbeitrag, aber nicht zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen verpflichtet waren. Schließlich wird die Verwendung der Begriffe " Kostenbeitrag" und "Teilnahmebeitrag", wie bei § 90 erläutert, im Gesetz vereinheitlicht.

Zu Buchstabe b

Absatz 2 Satz 2 schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht in gerader Linie verwandter Pflegepersonen als Voraussetzung für die Kürzung des Pflegegelds (§ 39 Abs. 4 Satz 4). Hierfür ist die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unerlässlich, mit der festgestellt werden kann, ob durch diese Pflegeperson der Unterhalt des Pflegekindes sichergestellt werden kann.

Zu Nummer 23 (§ 97b)

Der Zeitraum für die Geltung der Übergangsregelung hinsichtlich der Kostenheranziehung ist bereits am 31. März 2006 abgelaufen. Damit entfaltet die Vorschrift keine normative Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Zu Nummer 24 (§ 99)

Zu Buchstabe a

In Absatz 6 wird die Verweisung an die Neuregelung durch das KICK (Einfügung von § 8a und Streichung von § 50 Abs. 3) angepasst.

Zu Buchstabe b

Das Erhebungsmerkmal "Art der Plätze" in Absatz 7 Nr. 1 Buchstabe b ist entbehrlich, weil die auf dieser Grundlage erhobenen Daten jetzt im Rahmen des Merkmals "tatsächliche Betreuungszeit" (Nr. 3 Buchstabe c) ermittelt werden.

Zu Buchstabe c

Da auf dieser Grundlage neben fachpädagogischen Abschlüssen insbesondere im Bereich der Kindertagespflege auch andere Qualifikationen statistisch erfasst werden sollen, mussten die Erhebungsmerkmale insoweit angepasst werden. Mit der Einfügung der Wörter " insgesamt und nach" wird erreicht, dass die Zahl der Kinder, die von einer Person an unterschiedlichen Orten betreut werden (z.B. von einer Tagespflegeperson), erfasst werden kann.

Zu Buchstaben d und e

Mit der Änderung werden die Erhebungsmerkmale für die Kinder in Kindertagespflege an diejenigen für die Kinder in Tageseinrichtungen angepasst, um beide Betreuungsformen statistisch vergleichen zu können.

Zu Buchstabe f

Die bisherige Vorgabe "Umfang der öffentlichen Finanzierung" ist nicht genügend differenziert, um die konkrete Ausgestaltung der finanziellen Förderung der Kindertagespflege zu erfassen.

Zu Nummer 25 (§ 100)

Zur besseren regionalen Zuordnung (Buchstabe a) bzw. zur Anpassung an die technische Entwicklung (Buchstabe b) werden die Hilfsmerkmale in Nummer 2 und 3 präzisiert.

Zu Nummer 26 (§ 101)

Zu Buchstabe a

Der Zeitpunkt für die Erhebung der Angaben zu § 99 Abs. 7 und 7a wird auf den 1. März vorverlegt da mit einer Erhebung zur Monatsmitte datenerhebungstechnische Schwierigkeiten verbunden sind.

Zu Buchstabe b

Die Erhebung der Daten zu § 99 Abs. 7b wird auf den 31. Dezember verlegt, um die Vorschrift mit den Berichtspflichten in § 24a Abs. 3 zu harmonisieren. Die unterschiedlichen Zeitpunkte würden ansonsten zu einem ungerechtfertigten Mehraufwand führen.

Zu Nummer 27 (§ 102)

Folgeänderung zur Streichung von § 69 Abs. 5 und 6 (Nr. 13).

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes)

Die Vorschrift enthält die für die Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder notwendigen Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) nach Art. 106 Abs. 3 und 4

GG. Vom Bundesbeitrag in der Ausbauphase in Höhe von bis zu 4 Mrd. Euro werden neben den Finanzhilfen auf der Grundlage von Artikel 3 in Höhe von bis zu 2,15 Mrd. Euro den Ländern weitere Mittel in Höhe von 1,85 Mrd. Euro zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Dieser Beitrag erfolgt durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zugunsten der Länder. Die Länder erhalten in den Jahren 2009 bis 2013 insgesamt 1,85 Mrd. Euro, die sich auf die einzelnen Jahre wie folgt verteilen:

Ab dem Jahr 2014 erfolgt eine dauerhafte jährliche Beteiligung in Höhe von 770 Mio. Euro. Der bisherige Festbetrag nach § 1 Satz 4 FAG verringert sich entsprechend.

Der Bund verzichtet zugunsten der Länder auf diese Mittel aus dem Umsatzsteueraufkommen, damit die Länder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der Tageseinrichtungen sowie für die laufende Finanzierung der Kindertagespflege einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen können.

Zu Artikel 3 (Gesetz über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder)

Die Vorschrift enthält die materiellrechtliche Grundlage für die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Beteiligung des Bundes an den investiven Kosten während der Ausbauphase gemäß Art. 104b GG. Mit den Finanzhilfen zum Ausbau der Tagesbetreuung sollen besonders bedeutsame Investitionen gefördert werden, die erforderlich sind, um den strukturellen Rahmen für die wirtschaftliche Weiterentwicklung in Deutschland zu verbessern.

Der Entwurf eines Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 16/6596) sieht die Errichtung eines Bundessondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" vor. Gleichzeitig wird bestimmt, dass das Nähere durch die Regelung nach Art. 104b des Grundgesetzes bestimmt wird. Diese Regelung erfolgt hiermit.

Zu § 1

Die Vorschrift legt den Gegenstand und die Höhe der Finanzhilfen fest. Die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 gewährleisten, dass die im Jahre 2008 gewährten Finanzhilfen auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet und Doppelleistungen verhindert werden.

Zu § 2

Die Vorschrift regelt die Grundsätze zur Überprüfung der Mittelverwendung und sieht jährliche Berichte der Länder vor.

Zu § 3

Die Vorschrift bestimmt, dass die Einzelheiten über die Durchführung des Investitionsprogramms in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern geregelt werden, und legt die zentralen Regelungsgegenstände fest. Der Abschluss der Verwaltungsvereinbarung erfolgt durch das zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Maßnahmen gefördert werden, die seit dem 18. Oktober 2007 - dem Zeitpunkt, zu dem alle Länder dem Entwurf der Verwaltungsvereinbarung zugestimmt haben - begonnen wurden.

Zu Artikel 4 (Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)

Die Vorschrift enthält die Erlaubnis zur Bekanntmachung der neuen Fassung des SGB VIII durch das zuständige Bundesministerium.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten einzelner Vorschriften.

Das Gesetz über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes als Rechtsgrundlage für die Verwaltungsvereinbarung (Artikel 3) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft. Es löst die Vorabregelung im Bundeshaushalt 2008 ab, nachdem die Haushaltsmittel des Bundes bereits im Rahmen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" im Jahre 2007 bereit gestellt worden sind und die Länder die Verwaltungsvereinbarung im Oktober 2007 unterzeichnet haben (Absatz 2). § 24 in der nach dem Ende des Ausbauzeitraums gültigen Fassung (Artikel 1 Nr. 7 sowie die entsprechenden Angaben in der Inhaltsübersicht) tritt erst am 1. August 2013 in Kraft; Zeitpunkt regelt, außer Kraft (Absatz 3).

C. Finanzieller Teil

I. Ausbau der Tagesbetreuung

1. Ausgangslage

Nach den aktuellen Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik (Stichtag: 15. März 2007) haben im bundesweiten Durchschnitt 15,5 Prozent der Kinder unter drei Jahren einen Betreuungsplatz. Es stehen damit bundesweit für rund 321.300 Kinder Plätze in Tageseinrichtungen und in (öffentlich finanzierter) Kindertagespflege zur Verfügung. In Westdeutschland liegt die Betreuungsquote bei 9,9 Prozent; dies entspricht einer Platzzahl von 166.600. In Ostdeutschland (einschließlich des Landes Berlin) liegt die Versorgungsquote deutlich höher bei 41 Prozent; 155.000 Betreuungsangebote sind dort vorhanden.

Ziel des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) ist es, bis zum 1. Oktober 2010 ein Betreuungsangebot für bundesweit durchschnittlich 21 Prozent der unter Dreijährigen zu erreichen. Bundesweit werden dann ca. 436.000 Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen spätestens bis zu dem Stichtag am 1. Oktober 2010 die Bedarfskriterien des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) erfüllt sein. Das bedeutet, dass bis dahin in Westdeutschland, wo ein besonderer Ausbaubedarf besteht, eine Betreuungsquote von durchschnittlich 17 Prozent erreicht werden muss. Dies bedeutet, dass am 1. Oktober 2010 rund 286.000 Plätze in Westdeutschland zur Verfügung stehen müssen.

Um bis zum 31. Juli 2013 dem über das TAG hinausgehenden Bedarf (vgl. die Fassung von § 24 Abs. 1 und 2 in Art. 1 Nr. 7) entsprechen zu können, wird eine Versorgungsquote von bundesweit durchschnittlich 35 Prozent zugrunde gelegt. Der Ausbau dieser zusätzlichen Betreuungsangebote für Kinder im Alter unter drei Jahren führt zu Mehrkosten (Investitions- und Betriebskosten) ansteigend von jährlich 1.035 Mio. Euro ab dem Jahre 2008 bis zu 2.983 Mio. Euro zum Abschluss der Ausbauphase im Jahre 2013 sowie laufenden Betriebsausgaben von 2.323 Mio. Euro ab dem Jahre 2014. Stufenplan für den Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren bis 2013 (in Mio. Euro)

IK1 BK1 Gesamt
20086733621.035
20096737481.421
20106731.1361.809
20116611.5222.183
20126601.9092.569
20136602.3232.983
Gesamtkosten Ausbau 4.000 8.000 12.000
ab 01.01.2014 0 2.323 2.323

2. Zu den einzelnen Positionen

Die Kostenschätzung für den Ausbau der Betreuungsangebote basiert auf bundesweiten Durchschnittswerten und Kalkulationsgrößen der Länder und Kommunalen Spitzenverbände, die zum großen Teil den Berechnungsgrundlagen des TAG entsprechen, die sich als belastbar erwiesen haben. Diese sind vor dem Hintergrund der zum Teil sehr großen Unterschiede hinsichtlich der Bedarfs- und Ausgabensituation zwischen Ostdeutschland und Westdeutschland, zwischen Stadtstaaten und Flächenländern, zwischen ländlichen und städtischen Regionen sowie zwischen Großstädten, Kleinstädten und Landkreisen als gewichtete Mittelwerte zu verstehen. Die Kostenschätzung steckt damit einen Korridor ab, der das für den Ausbau der Kinderbetreuung notwendige Finanzvolumen für das gesamte Bundesgebiet umfasst. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durchschnittlich bundesweit ca. 30 Prozent der Plätze in der Kindertagespflege, und durchschnittlich bundesweit ca. 70 Prozent durch Plätze in Tageseinrichtungen geschaffen werden sollen.

Im Einzelnen liegen der Kostenschätzung folgende Rechnungsgrößen zugrunde:

a) Betriebskosten:
aa) Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:

Die geplante stärkere Profilierung und Qualifizierung der Kindertagespflege werden in der Kostenschätzung berücksichtigt. Es werden durchschnittliche Bruttoplatzkosten von 9.450 Euro pro Jahr in Ansatz gebracht. Der im TAG veranschlagte Betrag von 7.152 Euro jährlich ist entsprechend weiter entwickelt. Die Kalkulationsgröße des TAG resultierte aus einem Betreuungssatz von 3 Euro pro Stunde bei einer täglichen Inanspruchnahme von 8 Stunden und Kosten für die fachliche Begleitung in Höhe von 1.392 Euro. Die aktuelle Kalkulation geht von einem Betreuungssatz von ca. 4,20 Euro bei gleich bleibenden Kosten für die fachliche Betreuung aus.

Dem veranschlagten Betrag von 9.450 EUR liegen folgende Rechengrößen zugrunde:

bb) Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:

Hier wurde auf die Kalkulationsgrundlage des TAG zurückgegriffen und Bruttobetriebskosten in Höhe von 12.000 Euro jährlich als Standardmodell in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Kosten, die (innerhalb einer erheblichen Spannbreite) gegenwärtig in den alten Bundesländern entstehen. Er ist das Ergebnis einer Umfrage bei den Obersten Landesjugendbehörden zu den Bruttobetriebskosten für einen Platz für unter Dreijährige in Ganztagsform, die Ende 2003 durchgeführt wurde. Auf Grund der unterschiedlichen Ansätze in den einzelnen Bundesländern wurde für die Berechnung ein mittlerer Wert in Höhe von 12.000 Euro zugrunde gelegt.

Nach einem in einigen Bundesländern bereits praktizierten Konzept (Altersdifferenzierung), das zwischen dem Betreuungsaufwand für Kinder unter zwei Jahren und für Kinder im Alter von zwei Jahren unterscheidet, werden dort durchschnittliche Bruttobetriebskosten in Höhe von 14.000 Euro für die jüngeren Kinder und 10.500 Euro für die älteren Kinder im Verhältnis 40 (für die unter 2-Jährigen) zu 60 (für die Zweijährigen) zugrunde gelegt. Auch nach diesem Konzept liegen die Bruttobetriebskosten pro Platz in derselben Höhe wie im Standardmodell.

cc) Abzüge:
b) Investitionskosten:

Bei den hier veranschlagten Investitionskosten wird zwischen Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen in Einrichtungen und in der Kindertagespflege unterschieden. Die rechtliche Grundlage bilden das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und das Gesetz über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung als Grundlage für die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung" 2008 - 2013, die im Oktober 2007 von Bund und Ländern unterschrieben wurde.

Nach Berechnungsgrundlagen der kommunalen Spitzenverbände können insgesamt 130.000 Plätze durch Umbau, Anbau oder Umwandlung entstehen. Für die Kostenschätzung der durch Neubau zu schaffenden Plätze werden die Kostensätze des TAG - damit 36.000 Euro pro Platz - zugrunde gelegt.

Nach Berechnungsgrundlagen der kommunalen Spitzenverbände verteilen sich die durch Erweiterung, Umbau und Umwandlung zu schaffenden Plätze auf 10.000 umzuwandelnde Tageseinrichtungen (Kindergärten). Für die Umwandlung eines Kindergartens in eine für unter Dreijährige geeignete Einrichtung setzen die kommunalen Spitzenverbände 80.000 Euro an.

Insgesamt fallen in Einrichtungen und in der Kindertagespflege Investitionskosten in Höhe von 4.000 Mio. Euro an, die sich auf eine Ausbauphase von sechs Jahren beziehen.

3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:

a) Kosten des Bundes

Aufgrund der in Art. 2 dieses Gesetzes enthaltenden Änderung des Finanzausgleichsgesetzes entgehen dem Bund Einnahmen i. H. v. 1,85 Mrd. bis zum Jahre 2013 sowie ab 2014 i. H. v. 770 Mio. € per annum. Durch eine Änderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes werden den Ländern diese Finanzmittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Damit können die Länder den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für den Betrieb der Tageseinrichtungen sowie für die laufende Finanzierung der Kindertagespflege einen entsprechenden Betrag zur Verfügung stellen. Im Einzelnen entgehen dem Bund folgende Einnahmen:

Kosten in Mio. €
JahrEinnahmeverlust
2009100
2010200
2011350
2012500
2013700
Aufbauphase insgesamt 1.850
ab 2014 p.a.: 770
b) Kosten der Länder:

Der Bund stellt den Ländern zur Finanzierung des Ausbaus in der Ausbauphase einen Gesamtbetrag von bis zu 4 Mrd. € zur Verfügung. Diese sind i. H. v. bis zu 2,15 Mrd. € zur Finanzierung der Investitionen und i. H. v. 1,85 Mrd. € zur Aufgabenerfüllung im Übrigen geplant. Die Bereitstellung der Mittel zur Finanzierung der Investitionen erfolgt durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" sowie das Gesetz über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Artikel 3), wobei sich die Auszahlung der Mittel an die Länder über die Jahre 2008 bis 2013 auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung" vollzieht. Den Ländern werden weitere Finanzmittel auf Grundlage des Artikels 2 zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.

Die den Ländern entstehenden Kosten entsprechen den Gesamtkosten abzüglich der durch den Bund bereit gestellten Mittel. Insgesamt entstehen den Ländern in der Ausbauphase (2008 - 2013) damit Kosten i. H. v. 8 Mrd. EUR und ab dem Jahr 2014 Kosten i. H. v. 1.553 Mio. EUR pro Jahr.

Jahr IK1 insgesamt IK Beteiligung Bund2 IK Länder BK3 insgesamt BK Beteiligung Bund4 BK Länder Gesamtkosten Länder
2008673377296362---362658
2009673369304748100648952
20106733623111.1362009361.247
20116613553061.5223501.1721.478
20126603473131.9095001.4091.722
20136603403202.323.7001.6231.943
Aufbauphase insges.4.0002.1501.8508.0001.8506.1508.000
Ab 2014---------2.3237701.5531.553

Kosten in Mio. €

II. Sonstige Kostenpositionen

Die übrigen Änderungen sind kostenneutral.

Kosten für Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht.

Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 500:
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf enthält keine Informationspflichten für die Wirtschaft. Für Bürgerinnen und Bürger wird eine bestehende Informationspflicht konkretisiert. Für die Verwaltung werden zwei neu Informationspflichten eingeführt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfungsauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter