Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(Kinderförderungsgesetz - KiföG)

Der Bundesrat hat in seiner 845. Sitzung am 13. Juni 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 2 ist dem § 16 Abs. 4 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Aus Sicht der Länder kommt das Betreuungsgeld ausschließlich als Bundesleistung in Betracht. Um dies im Rahmen des für 2012 zu erwartenden Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen, sollte § 16 SGB VIII entsprechend erweitert werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nach dem Wort "Pflegeversicherung" die Wörter ", sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" einzufügen.

Begründung

Durch die Einfügung der Wörter " , sofern die Beitragszahlungen durch öffentlich finanzierte Kindertagespflege ausgelöst werden" erfolgt eine Präzisierung des Begriffs der "angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung". Damit wird klargestellt, dass die Erstattungspflicht lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfasst, die ausschließlich aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. Erhöhte Beiträge, die auf anderen eigenen Einkünften der Tagespflegeperson - auch auf der (teilweise) aus privaten Mitteln geleisteten Entlohnung für die Betreuungstätigkeit - beruhen, gehören nicht dazu.

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c (§ 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c sind in § 23 Abs. 2a die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz zu ersetzen:

Begründung

Die ursprünglich vorgesehene Regelung über eine leistungsgerechte Ausgestaltung der Geldleistung für Tagespflegepersonen war nicht Gegenstand der Vereinbarungen mit dem Bund über den Ausbau der Kindertagesbetreuung. Sie würde bei den betroffenen Gebietskörperschaften unter Umständen unmittelbar zu erheblichen Kostensteigerungen führen. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob der Begriff "leistungsgerecht" hinreichend bestimmt gewesen wäre. Insbesondere ist unklar, inwieweit die Anerkennung der Förderleistung von der Qualifikation der Tagespflegeperson abhängig gemacht werden müsste.

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII)

Artikel 1 Nr. 6 ist wie folgt zu fassen:

"6. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

Begründung

Nach dem einvernehmlichen Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28. August 2007 wurde einem bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr ab dem 1. August 2013 zugestimmt. Abweichend von diesem einvernehmlichen Beschluss sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nunmehr eine verschärfte Pflicht zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes sowie eine Förderungspflicht für alle unter Dreijährigen bereits mit Verkündung des Gesetzes vor. Auch Ausnahmeregelungen in § 24a SGB VIII lassen diese Pflicht grundsätzlich bestehen.

Diese Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung gehen zu weit. Die Länder unternehmen derzeit große Anstrengungen, um die Kinderbetreuung erheblich auszubauen. Jede Verschärfung der Betreuungspflicht vor dem 1. August 2013 ist unnötig, da die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Vorfeld dieses Stichtags ohnehin für einen kontinuierlichen und massiven Ausbau der Betreuung Sorge tragen müssen, um den Rechtsanspruch zum 1. August 2013 verwirklichen zu können. Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer Bürokratisierung im Rahmen des Ausbaus der Kinderbetreuung, da ein kompliziertes Geflecht von Förderungsverpflichtungen und Ausnahmetatbeständen geschaffen werden soll. Die Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung lassen zusätzliche Kosten für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwarten, die über die bisherige Vereinbarung von Bund und Ländern hinausreichen und damit von der bisher zugesagten Bundesbeteiligung von 4 Milliarden Euro nicht umfasst sind. Im Hinblick auf die ohnehin erheblichen finanziellen Lasten, die durch den Betreuungsausbau auf Länder und Kommunen zukommen, sind weitere Belastungen abzulehnen.

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 7 ist § 24 wie folgt zu ändern:

Begründung

Nach § 24 Abs. 3 SGB VIII besteht gegenwärtig die Pflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, für unter dreijährige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Nach dem einvernehmlichen Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28. August 2007 wurde einem bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr ab dem 1. August 2013 zugestimmt.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht nunmehr vor, dass ab dem 1. August 2013 eine besondere Förderungsverpflichtung für Kinder unter einem Jahr fortgelten soll, wenn der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres in Kraft tritt. Eine solche Verpflichtung war nicht Gegenstand der Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern zum Betreuungsausbau und ist somit von der bisher zugesagten Bundesbeteiligung von 4 Milliarden Euro nicht umfasst. Entsprechende Regelungen bergen erhebliche finanzielle Risiken für die Länder, obgleich in den bisherigen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern bislang kein Bedarf für eine explizite Förderungsverpflichtung gegenüber den Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gesehen worden ist. Entsprechende Regelungen sind aus haushalterischen Gründen abzulehnen.

Der Änderungsvorschlag zum Gesetzentwurf akzeptiert auf der Grundlage der bisherigen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern die Einrichtung eines Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres, lässt darüber hinaus aber die gegenwärtige Regelung des § 24 SGB VIII auch nach dem 1. August 2013 inhaltlich bestehen. Lediglich die gegenwärtige Regelung in § 24 Abs. 3 SGB VIII wurde nicht übernommen, da ein eigenständiger Regelungsgehalt mit Einrichtung des Rechtsanspruchs für die ein- bis dreijährigen Kinder nicht mehr erforderlich ist.

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 24a SGB VIII)

Artikel 1 Nr. 8 ist zu streichen.

Begründung

Nach dem einvernehmlichen Beschluss der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Betreuungsausbau vom 28. August 2007 wurde einem bundesweiten Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten ersten bis zum dritten Lebensjahr ab dem 1. August 2013 zugestimmt. Abweichend von diesem einvernehmlichen Beschluss sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung nunmehr eine verschärfte Pflicht zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes sowie eine Förderungspflicht für alle unter Dreijährigen bereits mit Verkündung des Gesetzes vor. Auch Ausnahmeregelungen in § 24a SGB VIII lassen diese Pflicht grundsätzlich bestehen.

Diese Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung gehen zu weit. Die Länder unternehmen derzeit große Anstrengungen, um die Kinderbetreuung erheblich auszubauen. Jede Verschärfung der Betreuungspflicht vor dem 1. August 2013 ist unnötig, da die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Vorfeld dieses Stichtags ohnehin für einen kontinuierlichen und massiven Ausbau der Betreuung Sorge tragen müssen, um den Rechtsanspruch zum 1. August 2013 verwirklichen zu können.

Die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelungen führen zu einer Bürokratisierung im Rahmen des Ausbaus der Kinderbetreuung, da ein kompliziertes Geflecht von Förderungsverpflichtungen und Ausnahmetatbeständen geschaffen werden soll. Die Regelungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung lassen zusätzliche Kosten für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erwarten, die über die bisherige Vereinbarung von Bund und Ländern hinausreichen und damit von der bisher zugesagten Bundesbeteiligung von 4 Milliarden Euro nicht umfasst sind. Im Hinblick auf die ohnehin erheblichen finanziellen Lasten, die durch den Betreuungsausbau auf Länder und Kommunen zukommen, sind weitere Belastungen abzulehnen.

7. Zu Artikel 1 Nr. 13 (§ 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII) und Nr. 27 (§ 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII)

In Artikel 1 sind die Nummern 13 und 27 zu streichen.

Begründung

Die vorgesehene Änderung des § 69 SGB VIII wird abgelehnt. Sie hätte zur Folge, dass die Stadt- und Landkreise ihre bundesrechtliche Zuständigkeit als örtliche Träger der Jugendhilfe für die bisherigen Aufgaben nach dem SGB VIII verlieren würden und die Aufgabenübertragung auf Landesrecht beruhen müsste.

Die Streichung ist keineswegs erforderlich, um der Föderalismusreform Rechnung zu tragen. Vielmehr würde sie deutlich über das neu geschaffene Aufgabendurchgriffsverbot in Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG hinausgehen.

Das Aufgabendurchgriffsverbot soll verhindern, dass der Bund neue Zuständigkeitsübertragungen auf die Kommunen vornimmt. Bestehende bundesrechtliche Aufgabenzuweisungen werden von der Neuregelung nicht erfasst. Dies hat der Verfassungsgeber durch die Übergangsvorschrift in Artikel 125a Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck gebracht. Danach gelten die vor dem 1. September 2006 bundesgesetzlich begründeten kommunalen Zuständigkeiten weiter.

Daher ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die Zuständigkeitsbestimmung in § 69 Abs. 1 SGB VIII zu streichen. Diese Norm gilt als Bundesrecht fort. Die Länder können die Regelung allerdings nach Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 GG durch Landesrecht ersetzen. Eine Aufhebung der Norm ist auch insoweit nicht angezeigt.

Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist der Bund bei Fortgeltung von § 69 Abs. 1 SGB VIII auch rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz das Kinder- und Jugendhilferecht - wie vorgesehen - materiell weiterzuentwickeln.

Die Problematik, dass bestehende bundesrechtliche Aufgabenzuweisungen auch Aufgabenerweiterungen oder sonstige Aufgabenmodifikationen erfassen können, war im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Grundgesetzes bekannt. Der Verfassungsgeber hat eine geforderte entsprechende Klarstellung aber gerade nicht vorgenommen, mit der Folge, dass bundesgesetzlich entsprechend weitgefasste Zuständigkeitsregelungen auch Aufgabenänderungen erfassen können und dürfen. Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG verbietet deshalb nur solche neuen Bundesregelungen, die ausdrücklich für bundesrechtlich geregelte Aufgaben kommunale Zuständigkeiten festlegen. Solche neuen Bundesregelungen sind nicht vorgesehen. Vielmehr erfasst die bestehende und fortgeltende Regelung in § 69 Abs. 1 SGB VIII, ohne gegen Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG zu verstoßen, die vorgesehenen materiellen Änderungen.

Die Streichung von Artikel 1 Nr. 27 (§ 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII) ist eine Folgeänderung.

8. Zu Artikel 1 Nr. 15 (§ 74a Satz 1a SGB VIII)

Artikel 1 Nr. 15 ist zu streichen.

Begründung

Die Änderung des § 74a SGB VIII ist nicht erforderlich. Es ist weiterhin den Ländern zu überlassen, ob und inwieweit sie sich als Ergebnis einer eigenen Abwägung für eine landesrechtliche Öffnung der öffentlichen Finanzierung auch für privatgewerbliche Träger von Tageseinrichtungen entscheiden. Hier wird in nicht notwendiger Beschneidung der Länderkompetenzen gehandelt. Die bisher im Gesetz enthaltene Formulierung der Befugnis in § 74a SGB VIII ist ausreichend. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der bedarfsgerechten - ab dem 1. August 2013 vom ersten Lebensjahr anspruchsbewehrten - Angebotsversorgung bleibt auch ohne die gesetzliche Neuregelung in § 74a SGB VIII unberührt. Darüber hinaus ist dem Wortlaut der beabsichtigten Regelung nicht ohne Weiteres der Inhalt zu entnehmen, der laut Gesetzesbegründung damit zwingend verbunden sein soll.

9. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 90 Abs. 1 Satz 3 das Wort "Kinderzahl" durch die Wörter "die Anzahl der kindergeldberechtigen Kinder in der Familie" zu ersetzen.

Begründung

Die bislang vorgesehene und auch der aktuell gültigen Fassung von § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entsprechende Formulierung "Kinderzahl" führt in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten. So wird unter "Kinderzahl" teilweise (nur) die Anzahl derjenigen Kinder verstanden, die tatsächlich die Kindertageseinrichtung besuchen. Dies ist aber bei kinderreichen Familien, deren Kinder zum Teil bereits zur Schule gehen und daher keine Kindertageseinrichtung mehr besuchen, nicht angemessen und würde bei diesen zu einer unangemessenen Belastung führen. Die vorgeschlagene Formulierung "die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie" stellt klar, dass es für die Definition des Wortes "Kind" allein auf die Kindergeldberechtigung ankommt.

10. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b (§ 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe c SGB VIII)

In Artikel 1 Nr. 24 ist Buchstabe b wie folgt zu fassen:

Begründung

Mit der Änderung wird klargestellt, dass das Merkmal "Ort der Betreuung" statistisch erfasst werden kann. Auf die von der Bundesregierung in Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b (§ 99 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe b) vorgeschlagene Streichung der Wörter "Art und" wird verzichtet, weil nur mit diesem Zusatzmerkmal eine Einteilung der Plätze in reine Krippen-, Kindergarten- und Hortplätze möglich ist.

11. Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 101 Abs. 2 Nr. 10 und 11 SGB VIII)

Artikel 1 Nr. 26 ist zu streichen.

Begründung

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sollten neben den notwendigen zusätzlichen Erhebungen nicht auch noch zusätzliche Erhebungsstichtage eingeführt werden. Sollte die SGB-VIII-Novelle noch vor dem 31. Dezember 2008 in Kraft treten, bedeutete dies im Jahr 2008 für alle Länder eine zusätzliche Erhebung in diesem Jahr und damit zusätzlichen Mehraufwand.

Der Termin 15. März ist bereits als Erhebungsstichtag der amtlichen Statistik des Bundes mit der KJHG-Statistik eingeführt und etabliert. Weitere Erhebungen sollten an diesem Stichtag gebündelt werden.

12. Zu Artikel 1 Nr. 28 - neu - (§ 103 Abs. 1 Satz 2 und

Absatz 3 - neu - SGB VIII)

Dem Artikel 1 ist folgende Nummer anzufügen:

"28. § 103 wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die bisherige Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erlaubt die Weitergabe von sogenannten Einserfeldern in einer Aufbereitung unterhalb der Landesebene nur für die Fälle der Regierungsbezirke und der Bezirke in Stadtstaaten. Für die acht Flächenländer, die keine Regierungsbezirke kennen, ist keine Regelung vorgesehen. Dies ist nicht schlüssig:

Die Geheimhaltung beschränkt sich nicht nur auf die schwach besetzten Felder, auf die man wegen geringer Relevanz sogar verzichten könnte. Es werden auch gut besetzte Felder mit einem Sternchen versehen und somit nicht übermittelt, mit deren Hilfe eine Rückrechnung auf die schwach besetzten Felder möglich wäre. Das führt nicht selten dazu, dass die übermittelten Daten nur noch sehr lückenhaft sind und kaum noch Aussagen zulassen. Ein reales Beispiel (s. untenstehende Tabelle) soll das verdeutlichen. Dargestellt ist die Zahl der Kinder in Kindertagesstätten in einem Kreis, die wegen einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII erhalten. Eine stärkere Zusammenlegung der Merkmale - etwa der Verzicht auf die Altersangabe - würde in diesem Beispiel die Aussagekraft der Daten einschränken; das Alter ermöglicht im Zusammenhang mit dem Merkmal "Schulbesuch" die Zuordnung zu den typischen Institutionen (Krippe, Kindergarten, Hort), ist also wiederum für Planungszwecke notwendig.

Alter in Jahren Beispielkreis
Schulbesuch zusammen
ja nein
bis unter 3 Jahre 0 0 0
3 bis unter 7 Jahre 0 * *
7 Jahre und älter * 0 *
Insgesamt * * 63
Zu Buchstabe b:

Die Regelung schafft die Voraussetzungen dafür, dass der Verteilung der Bundes- und Landesmittel für die Kinderbetreuung die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistik zugrunde gelegt werden können. Damit wird eine deutliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, weil die hierfür notwendigen Daten nicht erneut erhoben werden müssen.

13. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4a - neu - (§ 3 Nr. 57a - neu - und § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Begründung

Bislang werden Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstattet. Durch die zusätzliche hälftige Übernahme der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sollen die Tagespflegepersonen nach der Intention des Gesetzgebers in ihrer sozialen Durch die Regelungen in § 3 Nr. 57a EStG soll dieser besonderen Stellung der Tagespflegepersonen auch aus steuerlicher Sicht Rechnung getragen und vergleichbar § 3 Nr. 57 EStG und § 3 Nr. 62 EStG eine Steuerbefreiungsvorschrift geschaffen werden, die die Zukunftssicherung (Zahlungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Gunsten der Tagespflegepersonen) steuerlich entlastet. Die Zahlungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ebenso behandelt werden, wie die nach § 3 Nr. 62 EStG von der Einkommensteuer befreiten Arbeitgeber-Anteile zur Pflichtversicherung der Arbeitnehmer sowie die nach § 3 Nr. 57 EStG steuerbefreiten Beitragsanteile zur Künstlersozialversicherung, die aus dem Aufkommen der Künstlersozialabgabe und des Bundeszuschusses stammen.

Ohne die Steuerbefreiung könnten die Tagespflegepersonen die Erstattungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe "als Belastung" ablehnen, weil sie die zusätzlich anfallenden Steuern abdecken müssten und sich die steuerpflichtige Erstattung wegen der Anknüpfung des Sozialversicherungsrechts an das Steuerrecht zudem beitragssteigernd in den Zweigen der Sozialversicherung auswirken würde.

Ziel der Befreiung ist folglich, eine erwünschte Zukunftssicherung der Tagespflegepersonen durch den Verzicht auf eine Besteuerung der Zukunftssicherungsleistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu fördern.

Die Einführung der Steuerbefreiungsvorschrift macht im Bereich des Sonderausgabenabzugs eine Folgeänderung in § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG erforderlich, da die Tagespflegepersonen ihre Krankenversicherungsbeiträge nur noch teilweise aus bereits versteuertem Einkommen einbringen müssen. Dadurch ist eine Kürzung des Abzugsbetrages auf 1 500 Euro folgerichtig.

14. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4b - neu - (§ 12 AdVermiG)

Begründung

§ 12 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) ist aufgrund der Streichung der kindbezogenen Meldepflichten nach § 47 Abs. 2 SGB VIII durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) obsolet geworden. Die in § 12 AdVermiG vorgesehenen Ermittlungen können mangels Informationen über die einzelnen Kinder nicht durchgeführt werden.

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Ergänzungen des SGB V mit folgenden Maßgaben vorzunehmen:

Begründung

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII eine hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor. Im Gesamtzusammenhang mit der ab 2009 vorgesehenen Neuregelung bei der Besteuerung öffentlicher Zuschüsse für Tagespflegepersonen und im Hinblick auf den für hauptberuflich Selbständige regelmäßigen Mindestkrankenversicherungsbeitrag von circa 250 Euro pro Monat führt diese Neuregelung jedoch nicht zu einer substantiellen Förderung der Kindertagespflege. Gleichzeitig werden die öffentlichen Haushalte durch die hälftige Erstattung dieses Mindestbeitrags erheblich belastet.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertagespflege" hat sich in ihrer Sitzung am 20. Mai 2008 daher auf eine Lösung verständigt, wonach für Tagespflegepersonen eine mittelbar wirkende beitragsrechtliche Erleichterung im SGB V geschaffen wird. Demnach soll die Betreuung von bis zu fünf Kindern durch eine Tagespflegeperson in ihrem Haushalt pauschalierend nicht als hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen werden. Hierdurch wird die bisherige Praxis der Krankenkassen für die Behandlung der Tagespflegepersonen fortgeführt, die aufgrund der Aufhebung der BMF-Schreiben vom 20. Januar 1984 (BStBl I, S. 134), vom 1. August 1988 (BStBl I, S. 329) und vom 7. Februar 1990 (BStBl I, S. 109) ab dem Veranlagungszeitraum 2009 künftig jedoch eine eigenständige Regelung im Sozialversicherungsrecht erforderlich macht. Das Verfahren gründet damit auf der bestehenden Systematik bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Tagespflegepersonen.

Dieser Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe führt dazu, dass bis zu einem monatlichen steuerlichen Gewinn von 828 Euro ein pauschaler Mindestkrankenversicherungsbeitrag von circa 120 Euro pro Monat erhoben wird. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssten den Tagespflegepersonen - ausgehend von der vorgesehenen Neuregelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII - nunmehr lediglich die Hälfte dieses Beitrags erstatten.

Es ist eine Befristung dieser Regelung vorgesehen, um bis 2015 die Einkommenssituation der Tagespflegepersonen zu evaluieren und zu überprüfen, ob weiterhin eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für Tagespflegepersonen erforderlich ist. Die vom Bund im Rahmen der Arbeitsgruppe angebotene Befristung lediglich bis 2013 ist abzulehnen, da hierdurch gegebenenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Belastungen für die Tagespflegepersonen dann am größten würden, wenn der Rechtsanspruch zum 1. August 2013 in Kraft tritt. Die Ausbauziele von Bund und Ländern würden hierdurch in Frage gestellt. Eine Befristung bis Ende 2015 ist vor diesem Hintergrund sachgerecht.

Im gleichen Zeitraum ist die hälftige Erstattung der Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu befristen: Nur wenn sich im Rahmen der Evaluierung weiterhin eine entsprechende Förderungsbedürftigkeit für die Kindertagespflege ergibt, sind die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten.