Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser

Der Bundesrat hat in seiner 909. Sitzung am 3. Mai 2013 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Vergütungsrechts für Krankenhäuser

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung erneut auf, umgehend einen Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Krankenhausfinanzierung vorzulegen, der Folgendes berücksichtigt:

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 1. März 2013 in der "Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz - KFRG)", vergleiche BR-Drucksache 074/13(B) HTML PDF , festgestellt, dass Patientinnen und Patienten einen Anspruch darauf haben, die für sie notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen zu erhalten. Ziel einer jeglichen Reform muss es daher sein, eine qualitativ hochwertige und flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Dabei ist es nicht ausreichend, sich auf einzelne Schwachstellen zu konzentrieren. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Krankenhausfinanzierungsreform, die die flächendeckende Versorgung und die Trägervielfalt absichert und Qualität sowie Patientensicherheit in den Mittelpunkt stellt.

Patientinnen und Patienten müssen sich dabei darauf verlassen können, dass Indikationsstellung, ebenso wie die vorgeschlagene Therapie, allein medizinisch begründet sind. Finanzielle Interessen der Leistungserbringer dürfen dabei keine Rolle spielen.

Die Krankenhäuser haben in den letzten Jahren zunehmend mehr Patientinnen und Patienten behandelt. Es ist sicherzustellen, dass diese Mehrleistungen nicht aus anderen als aus medizinisch vertretbaren Gründen erfolgen.

Auf die weiteren Forderungen des Bundesrates in seiner begleitenden Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister, vergleiche BR-Drucksache 074/13(B) HTML PDF , wird verwiesen.

Begründung:

Die Sicherstellung einer flächendeckenden und qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung ist eines der wichtigsten gesundheitspolitischen Anliegen. Zunehmend wird jedoch die Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser durch eine unzureichende Betriebskostenfinanzierung gefährdet. Die Steigerung der Vergütung ist gesetzlich begrenzt, demgegenüber stehen unabweisbare Kostensteigerungen, die im Kostenorientierungswert unzureichend und/oder verspätet abgebildet werden. Die Mehrheit der Krankenhäuser hat in den vergangenen Jahren ihre Betriebsabläufe gestrafft und Rationalisierungsreserven auch im Personalbereich gehoben. Der weiterbestehende Kostendruck führt daher nicht mehr zur Effizienzsteigerung und besserer Organisation, sondern zu weiterer Arbeitsverdichtung und Verschlechterungen im Ablauf des Krankenhausbetriebs, insbesondere in der Pflege.

Die negativen Aspekte der derzeitigen Betriebskostenfinanzierung der Kliniken werden anhand des Krankenhausbarometers 2012 deutlich: Hiernach haben im Jahr 2011 30,6 Prozent der Krankenhäuser ein negatives Jahresergebnis verzeichnet. Besonders zu beachten ist an dieser Stelle, dass im Vergleich zwischen dem Jahr 2011 und dem Jahr 2010 58,4 Prozent der Krankenhäuser angeben, dass das Jahresergebnis gesunken ist. Betroffen sind sowohl kleine ländliche Grundversorger als auch Kliniken der Maximalversorgung.

Die Erhöhung des Landesbasisfallwertes ist im Jahr 2013 auf 2 Prozent beschränkt. Diese Erhöhung deckt nicht einmal die Inflationsrate ab. Neben den Tariflohnerhöhungen belasten die Verpflichtungen durch die Verordnungen der Länder zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen, die stark steigenden Prämien für die Haftpflichtversicherungen und die steigenden Umlagen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz die finanzielle Situation der Krankenhäuser. Diese müssen wieder in die Lage versetzt werden, ohne Mehrleistungen solche unabweisbaren Kostensteigerungen zu finanzieren. Um sicherzustellen, dass die Tariflohnsteigerungen nicht über Personalabbau finanziert werden, muss ein bereits im Jahr 2013 wirksamer Zuschlag zum Landesbasisfallwert in Höhe von 1 Prozent gewährt werden. Im Gegensatz zur Tarifberichtigungsrate 2012 müssen die psychiatrischen Krankenhäuser in diese Soforthilfe einbezogen und sichergestellt werden, dass eine Soforthilfe im Jahr 2013 im Folgejahr bei den Verhandlungen über den Veränderungswert auf der Bundesebene nicht absenkend berücksichtigt wird.

Die Prüfung von Alternativen zur Berücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim Landesbasisfallwert ist zwar Bestandteil des gemeinsamen Forschungsauftrags der Vertragsparteien nach dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen. Angesichts der problematischen Situation zahlreicher Krankenhäuser ist aber rasches Handeln angezeigt. Besonders kleinere Krankenhäuser im ländlichen Raum sind von den Kürzungen auf Ebene des Landesbasisfallwerts betroffen, ohne dass sie die Möglichkeit haben, ihre Leistungsmengen zu steigern. Somit wird auch Häusern ein höherer Abzug für eine Fixkostendegression bei Fallzahlsteigerungen angerechnet, die sie tatsächlich nicht hatten. Das verschärft die Finanzierungsprobleme dieser Kliniken deutlich.

Die Einführung eines Kostenorientierungswerts und der Abschied von der Anbindung an die Grundlohnrate im Jahr 2013 sind grundsätzlich zu begrüßen. Das Prinzip des Kostenorientierungswertes funktioniert aber nur dann, wenn der Wert korrekt berechnet ist, in vollem Umfang zur Geltung kommt und die Kostenentwicklung in den Krankenhäusern über die Jahre hinweg gleichmäßig erfolgt. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat die Berechnungsmethodik zum Kostenorientierungswert einer intensiven Prüfung unterzogen und sieht in relevantem Umfang Klärungsbedarf. Methodische Zweifel ergeben sich bereits aus der vom Statistischen Bundesamt selbst vorgenommenen Plausibilisierung der Berechnungsmethodik anhand von Vergangenheitsdaten. Dabei hat das Modell die tatsächlich beobachteten Kostensteigerungen stark unterschätzt. Die Berechnungsmethodik wurde allerdings nicht angepasst. Ferner bestehen Zweifel an der Wahl der Indikatoren und deren Relevanz für den Krankenhausbereich. Wenn außerdem nur ein anteiliger Orientierungswert zur Anwendung kommt, führt dies zusätzlich zu einer systematischen Unterfinanzierung der Krankenhäuser. Deshalb ist das System nur stimmig, wenn der volle Orientierungswert erlöswirksam wird.

Zur Vermeidung einer weiteren Unterfinanzierung der Krankenhäuser mit negativen Auswirkungen auf Versorgungsstrukturen, Behandlungsqualität und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten sind sowohl kurzfristig als auch nachhaltig wirkende Maßnahmen zur Sicherung einer auskömmlichen Finanzierung der von den Krankenhäusern erbrachten Leistungen notwendig.