Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring (AVV-Lebensmittel-Monitoring - AVV-LM)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Land Laufende Personalkosten pro Jahr Einmalige Personalkosten Einmalige Sachkosten Laufende Sachkosten pro Jahr
Baden-Württemberg 80.000 140.000
Bayern 30.000 10.000 30.000
Berlin
Brandenburg
Bremen 7.500
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen 30.000 -
Rheinland-Pfalz
Saarland 30.000 30.000 5.000
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

E. Sonstige Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring (AVV-Lebensmittel-Monitoring - AVV-LM)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2005

Der Bundeskanzler

An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring (AVV-Lebensmittel-Monitoring -AVV-LM)

Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1
Ausschuss Monitoring


(1) Es wird beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesministerium vorgelegten detaillierten Stichprobenplan sowie zu dem vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Stellung.

§ 2
Zusammensetzung des Ausschusses Monitoring


(1) Der Ausschuss besteht aus den Vertretern der Länder, zwei Vertretern des Bundesministeriums und einem Vertreter des Bundesamtes. Die zuständigen Landesministerien benennen dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils Vertreter und Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Die Gesamtzahl der Vertreter jedes Landes darf zwei Vertreter und zwei Stellvertreter nicht übersteigen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(3) Den Vorsitz führt das Bundesministerium. Es kann die Führung des Vorsitzes auf das Bundesamt übertragen.

(4) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter des Bundesministeriums und des Bundesamtes haben kein Stimmrecht.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt mindestens zweimal jährlich. Die erste Sitzung, die jeweils bis Mitte Juni stattfindet, dient insbesondere der Beschlussfassung über eine Stellungnahme zum Entwurf eines Berichts nach 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel - und Bedarfsgegenständegesetzes. Die zweite Sitzung, die jeweils im Oktober stattfindet, dient der Stellungnahme zum detaillierten Stichprobenplan.

(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 3 Abs. 1 genannten ständigen Arbeitsgruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen, auch im schriftlichen Beschlussverfahren, einsetzen.

§ 3
Expertengruppen


(1) Die nach § 2 Abs. 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines detaillierten Stichprobenplans hinsichtlich der Lebensmittel- und Stoffauswahl, der Probenahme und der Analytik.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel zusammen aus fünf Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, und einem Vertreter des Bundesamtes, der den Vorsitz führt. § 2 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 4
Monitoringplan 2005 - 2009


(1) Der Monitoringplan 2005 bis 2009 ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring.

(2) In den Jahren 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 sind jeweils zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring bundesweit 4720 Lebensmittelproben zu untersuchen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Probenzahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Die in Anlage 2 Liste A aufgeführten Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen der dort genannten Herkunft sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen mindestens nach der in Anlage 2 Liste B für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 jeweils festgesetzten Probenzahl zu untersuchen. Die Aufteilung der in Anlage 2 Liste B für die genannten Jahre jeweils insgesamt festgesetzten Probezahl auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1

§ 5
Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des jährlichen Lebensmittel-Monitoring


(1) Zur Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring erstellt das Bundesamt den Entwurf eines detaillierten Stichprobenplans. Er enthält, auch hinsichtlich der Aufstellung von Programmen, die, soweit erforderlich, für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche durchgeführt werden, insbesondere

Vorschläge für Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von den Ländern schriftlich beim Bundesamt eingereicht; solche Vorschläge können auch vom Bundesministerium, vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder vom Bundesamt unterbreitet werden. Das Bundesamt kann für die Form der Anträge Empfehlungen herausgeben. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von demjenigen, der das jeweilige Programm federführend durchführt, der Öffentlichkeit spätestens sechs Monate nach Abschluss des Programms bekannt gemacht.

(2) Das Bundesministerium legt den detaillierten Stichprobenplan als Empfehlung dem Ausschuss zur Durchführung vor.

§ 6
Verfahrensweise zur Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring


(1) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines detaillierten Stichprobenplans erforderlichen Informationen so rechtzeitig mit, dass der Ausschuss zum detaillierten Stichprobenplan im Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr Stellung nehmen kann.

(2) Das jährliche Lebensmittel-Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahrs innerhalb von vier Wochen nach der Junisitzung des Ausschusses um Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis zum 1. April beim Bundesamt angezeigt worden sind.

(3) Für Änderungen des detaillierten Stichprobenplans während der Durchführung des jährlichen Lebensmittel-Monitoring gilt § 5 entsprechend.

§ 7
Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik


(1) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie des Rates 85/591/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG (Nr. ) L 372 S.50) entsprechen.

(2) Soweit in der amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (Beilage zum BAnz. Nr. 44a vom 5. März 2002) keine Regelungen zur Probenahme, Probenvorbereitung oder Analytik bestehen, sind Verfahren zu entwickeln und in das Handbuch nach § 10 aufzunehmen.

§ 8
Qualitätssicherungsmaßnahmen


Jede an der Durchführung des Lebensmittel-Monitoring beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU (Nr. ) L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) entsprechen.

§ 9
Handbuch


Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen ein Handbuch zur Durchführung des Lebensmittel-Monitoring hinsichtlich Bestimmungsgrenzen und den Arbeitsabläufen des Monitoring hinsichtlich Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden. Das Handbuch ist jährlich zu aktualisieren. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder die aktualisierte Fassung des Handbuches zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in elektronischer Form im Internet zur Verfügung.

§ 10
Datenübermittelung


(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachungsowie dem Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV DÜb) vom 17. Dezember1998 (GMBl. 1999, S. 78) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder quartalsweise länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 11
Bericht


Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 46d Abs. 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 12
Informationssystem des Bundes


(1) Das Bundesamt stellt bis zum 1. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den zuständigen Behörden der Länder die aggregierten Daten des Bundes und die des jeweiligen Landes online oder auf Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Darüber hinaus werden die aggregierten Daten vom Bundesamt der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht.

§ 13
Inkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die AVV-Lebensmittel-Monitoring vom 30. Mai 1995 (GMBl. 1995 S. 363) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den
Der Bundeskanzler
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Anlage 1 (zu § 4)

Land Probenkontingente
Baden-Württemberg 607
Bayern 706
Berlin 194
Brandenburg 148
Bremen 38
Hamburg 99
Hessen 348
Mecklenburg-Vorpommern 101
Niedersachsen 455
Nordrhein-Westfalen 1034
Rheinland-Pfalz 232
Saarland 61
Sachsen 251
Sachsen-Anhalt 148
Schleswig-Holstein 160
Thüringen 138
Insgesamt 4720

Anlage 2: (zu §4)

Liste A

Übersicht über die im Monitoring zu beprobenden Lebensmittel/ Lebensmittelgruppen und die zu analysierenden Stoffe/Stoffgruppen

Lebensmittel Herkunft Stoffgruppen (s. Legende unten)
Primärprodukte verarbeitete, abgeleitete bzw. Zwischenprodukte DE EU/ Drittl. PSM, Bioz. (1) Tox. Reakt.- prod. (2) Organische Kontaminanten (3) Migr. Stoffe (3) Pharm. wirksame Stoffe (4) Natürliche Toxine (5) Elemente (6) Nitrat und and. anorg. Verb.(6)
Milchprodukte x x x x x x x
K äse x x x x x
Butter x x x x x
Eiprodukte x x x x x x
Fleischteilstücke: Rind x* x* x* x x*
Fleischteilstücke: Schwein x* x* x* x x*
Hähnchen x* x* x* x x*
Pute x* x* x* x x*
Leber x* x* x* x x x*
Niere x* x* x* x x x*
Fleischerzeugnisse x x x x x x x
Wurstwaren x x x x x x
Seefische x x x x x
Süßwasserfische x* x* x* x x* x*
Fischerzeugnisse x x x x x* x
Krusten-, Schalen-, Weichtiere x x x x x* x
pflanzliche Fette, Öle x x x x x x
Margarine x x x x x
Weizen x x x x x x
Roggen x x x x x x
Hafer, Mais, Reis x x x x x x
Getreideprodukte x x x x x x x
Hülsenfrüchte x x x x x
Ölsamen, Schalenobst x x x x x x
Erzeugnisse x x x x x x x
Kartoffeln x x x x x
Kartoffelprodukte x x x x x x
Blattgemüse x x x x x
Sprossgemüse x x x x x
Fruchtgemüse x x x x
Wurzelgemüse x x x x x
Gemüseerzeugnisse Gemüses äfte x x x x x x x x
Pilze x x x x
Pilzerzeugnisse x x x x x
Beerenobst x x x x
Kernobst x x x x
Steinobst x x x x
Zitrusfrüchte x x x x
Früchte exotisch x x x x x
Obstprodukte, Fruchts äfte x x x x x x
Weine x x x x x x
Biere x x x x x x
Honige x* x* x x* x* x x*
Schokoladen, Schokoladenwaren x x x x x x
Süßwaren x x x x x x x
Tee, tee ähnliche Erzeugnisse x x x x x x
Gewürze x x x x x x

x = Die Stoffgruppe ist bei der Ausarbeitung der jährlichen Monitoringpläne zu beachten und, soweit erforderlich, zu berücksichtigen.
x* = Die Stoffgruppe ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese nicht bereits Teil des Untersuchungsspektrums des Nationalen Rückstandskontrollplans oder des Drittlandkontrollplans ist.

Stoffgruppen, korreliert mit Nummerierung der Expertengruppen nach § 3 Absatz 1:

(1) = Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Biozide
(2) = Toxische Reaktionsprodukte
(3) = Organische Kontaminanten
(3) = Migrierende Stoffe
(4) = Pharmakologisch wirksame Stoffe
(5) = Natürliche Toxine
(6) = Elemente
(6) = Nitrat und andere anorganische Verbindungen

Liste B

Übersicht über die jahresbezogenen Probenzahlen im Monitoring verteilt auf die zu untersuchenden Lebensmittel/ Lebensmittelgruppen

Lebensmittel B E P R O B U N G S J A H R
Lebensmittelerzeugnisse 2005 2006 2007 2008 2009 Gesamt
Milchprodukte 130 130
K äse 200 200 400
Butter 130 130 260
Eiprodukte 130 130
Rind Fleischteilstück 200 200
Schwein Fleischteilstück 200 200
Hähnchen 200 200
Pute 200 200
Leber 200 200
Niere 200 200
Fleischerzeugnisse 130 130
Wurstwaren 260 260 520
Seefische 200 200 400
Süßwasserfische 200 200 400
Fischerzeugnisse 130 130 260
Krusten- Schalen- Weichtiere 260 260
Pflanzliche Fette, Öle 130 130 260
Margarine 130 130
Weizen 100 130 230
Roggen 130 130
Hafer, Mais, Reis 100 100
Getreideprodukte 260 200 460
Hülsenfrüchte 130 130
Ölsamen/Schalenobst 130 130 260
Erzeugnisse aus Ölsamen Schalenobst 130 130
Kartoffeln 100 100 200
Kartoffelprodukte 200 130 330
Blattgemüse 130 130 130 200 130 720
Sproßgemüse 130 100 130 130 130 620
Fruchtgemüse 130 400 130 130 200 990
Wurzelgemüse 100 130 100 130 460
Gemüseerzeugnisse/Gemüses äfte 200 200 400
Pilze 130 130
Pilzerzeugnisse 130 130
Beerenobst 130 130 130 390
Kernobst 100 130 130 360
Steinobst 130 130 130 390
Zitrusfrüchte 130 130 130 390
Früchte exotisch 100 130 130 360
Obstprodukte/Fruchts äfte 200 130 130 460
Weine 200 200
Biere 200 200
Honige 130 130
Süßwaren 130 130 260
Schokoladen/Schokoladenwaren 130 130 260
Tee/tee ähnliche Erzeugnisse 200 200 400
Gewürze 260 260
S U M M E 2760 2810 2810 2790 2790 13960

Begründung

Allgemeines

Mit dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift wird die Durchführung des Lebensmittel-Monitoring geregelt. Die Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift werden im Benehmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbereitet und legen die erforderlichen Rahmenbedingungen zur Durchführung des Monitoring fest.

Durch die neuen Regelungen wird der verwaltungstechnische Ablauf des Monitoring deutlich vereinfacht. Die jährlichen Monitoringpläne werden ersetzt durch einen Rahmenplan, der für die Jahre 2005 bis 2009 die Probenplanung festlegt. Gleichzeitig wird eine Flexibilisierung des Monitoring erreicht, die es ermöglicht, auch auf aktuelle Erfordernisse zu reagieren. Die Verpflichtung der Untersuchungseinrichtungen, die Proben zu untersuchen und deren Ergebnisse dem BVL zu melden, bleibt aber erhalten.

Weiterhin werden die strukturellen Änderungen der Einrichtungen des Bundes entsprechend berücksichtigt.

Kosten, Preiswirkung

Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.

Den Wirtschaftskreisen entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung weder mit zusätzlichen Haushaltsaufgaben ohne Vollzugsaufwand noch mit erhöhtem Vollzugsaufwand belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

Die Länder haben folgende durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift entstehenden Mehrkosten angegeben:

LandLaufende Personalkosten pro JahrEinmalige PersonalkostenEinmalige SachkostenLaufende Sachkosten pro Jahr
Baden-Württemberg80.000140.000
Bayern30.00010.00030.000
Berlin
Brandenburg
Bremen7.500
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen30.000
Rheinland-Pfalz
Saarland30.00030.0005.000
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen