Antrag des Landes Hessen
Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Punkt 45 der 947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016 Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob die in Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d (zu § 34 Absatz 5 - neu -) der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (BR-Drucksache 296/16 (PDF) ) vorgesehene Übergangsregelung betreffend die Behandlung von Kapitalkosten aus Investitionen der Jahre 2007 bis 2016 von Verteilernetzbetreibern in der dritten Regulierungsperiode auf die vierte Regulierungsperiode auszudehnen ist, um eine vollständige Refinanzierung effizienter Investitionen zu gewährleisten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Ergebnisse dieser Prüfung so rechtzeitig vor dem Enr dritten Regulierungsperiode vorzulegen, dass die Entscheidung über eine Verlängerung vor Beginn der vierten Regulierungsperiode möglich bleibt.

Begründung:

Von Netzbetreibern wird geltend gemacht, die in Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe d vorgesehene Übergangsregelung reiche nicht aus, um die volle Refinanzierung von Investitionen der Jahre 2007 bis 2016 zu gewährleisten. Das Volumen der in diesem Zeitraum getätigten Investitionen der Verteilernetzbetreiber in Deutschland und die zur Finanzierung der Kosten dieser Investitionen gewährten Erlöse liegen jedoch derzeit nicht in ausreichender Gliederungstiefe und Verlässlichkeit aufbereitet vor, so dass die aufgeworfene Frage nicht mit hinreichender Sicherheit beantwortet werden kann. Es erscheint jedoch möglich, im Zuge der anstehenden Kostenprüfungen für die dritte Regulierungsperiode weitere, für die Beurteilung der Frage erforderliche Daten zu erheben, so dass rechtzeitig vor Beginn der vierten Regulierungsperiode über eine Fortführung des sogenannten "Sockeleffektes" um eine weitere Regulierungsperiode entschieden werden kann.