Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates KOM (2009) 135 endg.; Ratsdok. 8150/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 01.April 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. März 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 26. März 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 384/01 = AE-Nr.

Begründung

1. Kontext DES Vorschlags

- Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern sind besonders schwere Verbrechen, da sie sich gegen Kinder richten, die Anspruch auf Schutz und Fürsorge haben.

Diese Vergehen verursachen langfristig körperliche, psychische und soziale Schäden bei den Opfern; die Tatsache, dass sie nach wie vor verübt werden, höhlt die Kernwerte einer modernen Gesellschaft in Bezug auf den besonderen Schutz von Kindern aus und untergräbt das Vertrauen in die zuständigen staatlichen Einrichtungen. Obwohl zu diesen Straftaten keine präzisen und zuverlässigen Statistiken vorliegen, hat es einschlägigen Studien zufolge den Anschein, dass eine nicht unerhebliche Minderheit von Kindern in Europa während ihrer Kindheit sexuellen Übergriffen ausgesetzt ist;

Forschungsarbeiten zu diesem Thema lassen zudem darauf schließen, dass das Phänomen nicht abnehmen wird, sondern dass bestimmte Formen sexueller Gewalt eher zunehmen werden.

Gemäß Artikel 29 des EU-Vertrags verfolgt die Union auf diesem Gebiet das übergeordnete politische Ziel, Straftaten gegen Kinder, worunter auch der sexuelle Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Kindern fallen, zu verhindern und zu bekämpfen. Um diesem Ziel näherzukommen, sollte ein kohärenteres und wirksameres Rahmenwerk zur Bekämpfung dieser Straftaten im Rahmen der dritten Säule aufgebaut werden. Die spezifischen Ziele würden die wirksame Strafverfolgung umfassen sowie den Schutz der Opferrechte, die Prävention der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Schaffung wirksamer Kontrollsysteme.

- Allgemeiner Kontext

Die Hauptursache von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung ist die Verletzbarkeit von Kindern, die auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist: Inadäquate Strafverfolgungsverfahren tragen zum Fortbestehen von Kindesmissbrauch und anderen Formen sexueller Gewalt gegen Kinder bei, und die Probleme werden dadurch verschärft, dass bestimmte Formen von Straftaten an den nationalen Grenzen nicht haltmachen. Die Opfer zögern häufig, den Missbrauch zu melden. Unterschiedliche Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können unterschiedliche Ermittlungs- und Strafverfolgungsverfahren zur Folge haben, und rechtskräftig verurteilte Sexualstraftäter können nach Abbüßen ihrer Strafe weiterhin gefährlich sein. Die Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie haben diese Probleme weiter verschärft; es ist für die Straftäter leichter geworden, Bilder von Kindesmissbrauch zu produzieren und zu verbreiten und dabei ihre Anonymität der zu wahren und sich dank unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten der Verantwortung zu entziehen. Billigflugtickets und Unterschiede in den sozialen Verhältnissen verstärken den sogenannten Kinder-Sex-Tourismus und führen dazu, dass die Käufer sexueller Dienstleistungen von Kindern im Ausland häufig unbestraft bleiben. Unter anderem dank der Schwierigkeiten bei der Strafverfolgung kann das organisierte Verbrechen relativ risikolos beträchtliche Gewinne erzielen.

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lösen einige dieser Probleme in unterschiedlichem Maße. Doch sie sind weder streng noch kohärent genug, als dass die Gesellschaft eindeutig und entschlossen auf diese schweren Straftaten reagieren könnte.

Das jüngste Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Sammlung der Europaratsverträge Nr. 201) stellt den derzeit höchsten internationalen Standard zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch dar. Auf internationaler Ebene ist das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie aus dem Jahre 2000 die wichtigste Norm.

Allerdings sind noch nicht alle Mitgliedstaaten dem Übereinkommen beigetreten.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Auf EU-Ebene trägt der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates zu einer Mindestangleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei und stellt sicher, dass die schwersten Formen von sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt werden, die innerstaatliche gerichtliche Zuständigkeit erweitert und ein Mindestmaß an Operschutz gewährleistet wird. Nachdem die Verpflichtungen im Großen und Ganzen umgesetzt worden sind, zeigen sich die Defizite des Rahmenbeschlusses. Er sorgt nur bei einer begrenzten Anzahl von Straftaten für die Angleichung der Rechtsvorschriften; er erfasst nicht die neuen Formen des Missbrauchs und der Ausbeutung mittels neuer Informationstechnologien; er beseitigt nicht die Elemente, die die Strafverfolgung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets behindern; er wird nicht allen besonderen Bedürfnissen der Opfer von Kindesmissbrauch gerecht und sieht keine adäquaten Maßnahmen zur Verhinderung von Sexualstraftaten vor.

Neben dem Rahmenbeschluss weisen unter anderem die folgenden bereits geltenden oder geplanten EU-Initiativen einen Bezug zur Problematik von Sexualstraftaten gegen Kinder auf:

Der Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet, der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, der Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme, der Beschluss Nr. 854/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Förderung der sichereren Nutzung des Internet und neuer Online-Technologien und der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen.

- Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele sind mit der Politik der EU zur Förderung, zum Schutz und zur Wahrung der Kinderrechte in ihren internen und externen Politikbereichen uneingeschränkt vereinbar. Die EU hat die Kinderrechte ausdrücklich in der Europäischen Charta der Grundrechte, namentlich in Artikel 24, anerkannt. In ihrer Mitteilung zu einer EU-Kinderrechtsstrategie hat sich die Kommission das Ziel gesetzt, die vorhandenen Maßnahmen und Instrumente so weit wie möglich auszuschöpfen, um unter anderem Kinder vor Gewalt und sexueller Ausbeutung inner- und außerhalb der EU zu schützen. Die mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziele stehen auch im Einklang mit dem Programm zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet und der neuen Online-Techniken, insbesondere durch Kinder, und zur Bekämpfung illegaler Inhalte.

Dieser Vorschlag ist gründlich daraufhin geprüft worden, dass seine Bestimmungen mit den Grundrechten und insbesondere der Würde des Menschen, dem Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Rechten des Kindes, dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, dem Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen in vollem Einklang stehen.

Besondere Aufmerksamkeit galt Artikel 24 der EU-Charta, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihr Handeln auf die Gewährleistung des nötigen Kinderschutzes auszurichten.

Laut Artikel 24 haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Darüber hinaus ist in dem Artikel in Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgeschrieben, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Die Bestimmungen, wonach neue Formen des Missbrauchs mittels Internet unter Strafe zu stellen sind, spezielle Ermittlungstechniken anzuerkennen sind, die Straftäter von bestimmten Aktivitäten auszuschließen sind und der Informationsaustausch zu erlauben ist, um die EU weite Durchführung zu gewährleisten, wurden daraufhin untersucht, ob sie mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 7 und 8 der EU-Charta) in Einklang stehen. Die Bestimmungen zur Verschärfung der Strafverfolgung bei Veröffentlichung und Verbreitung von kinderpornografischem Material, bei Werbung für Kinderpornografie oder der Ermunterung zu Kindesmissbrauch sowie die Einführung von Verfahren zur Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie-Webseiten wurden insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 11 der EU-Charta) untersucht.

2. Anhörung von interessierten Kreisen UND

Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden und allgemeines Profil der Befragten

Es fanden drei Treffen zu den Themen "Sexueller Missbrauch von Kindern und sexuelle Ausbeutung" und "Menschenhandel" statt, an denen Sachverständige unterschiedlicher Provenienz teilnahmen wie Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten, Mitglieder der Sachverständigengruppe der Europäischen Kommission für Menschenhandel, Mitglieder von internationalen Organisationen, insbesondere Europarat und UNICEF, NRO, Vertreter von Hochschulen, Forschungszentren und anderen öffentlichen Einrichtungen. Eine Reihe von Sachverständigen und Organisationen haben im Anschluss an die Treffen Beiträge und einschlägige Informationen übermittelt.

Zusammenfassung der Beiträge und Erläuterung, wie sie im Vorschlag berücksichtigt wurden

Die wichtigsten Anliegen im Anschluss an die Anhörung waren:

Die während der Anhörung eingegangenen Beiträge sind in die Folgenabschätzung eingeflossen. Die Vorschläge, die einige Interessengruppen im Rahmen des Konsultationsverfahrens unterbreitet haben, wurden aus unterschiedlichen Gründen (siehe Folgenabschätzung) nicht in den Vorschlag aufgenommen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Es wurden verschiedene Optionen zur Verwirklichung der angestrebten Ziele geprüft.

- Option 1:

Keine neuen Maßnahmen auf EU-Ebene

Die EU würde keine neuen Maßnahmen (Rechtsvorschriften, nichtpolitische Instrumente, finanzielle Unterstützung) zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern ergreifen, und die Mitgliedstaaten könnten den Prozess der Unterzeichnung und Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats fortsetzen.

- Option 2:

Ergänzung der bestehenden Rechtsvorschriften durch nichtlegislative Maßnahmen

Die bestehenden EU-Rechtsvorschriften, insbesondere der Rahmenbeschluss 68/2004/JI, würden nicht geändert. Stattdessen könnten nichtlegislative Maßnahmen ergriffen werden, um eine koordinierte Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften zu fördern. Darunter würden der Austausch von Informationen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Strafverfolgung, des Operschutzes oder der Prävention gehören sowie Maßnahmen zur Bewusstseinsschärfung, die Kooperation mit dem privaten Sektor, die Förderung der Selbstregulierung oder die Entwicklung von Datenerhebungsverfahren.

- Option 3:

Neue Rechtsvorschriften zur Verfolgung von Straftätern, zum Opferschutz und zur Prävention von Straftaten

Es würde ein neuer Rahmenbeschluss erlassen, in den die Bestimmungen des bestehenden Rahmenbeschlusses und einige Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats sowie weitere in diesen Rechtsinstrumenten nicht enthaltene Bestimmungen einfließen würden. Der neue Rahmenbeschluss würde Bestimmungen zur Verfolgung von Straftätern, dem Opferschutz und Präventivmaßnahmen enthalten.

- Option 4:

Neue umfassende Rechtsvorschriften zur Verschärfung der Verfolgung von Straftätern sowie einer Verbesserung des Opferschutzes und der Prävention von Straftaten (wie in Option 3) plus nichtlegislative Maßnahmen (wie in Option 2)

Die geltenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 68/2004/JI würden durch EU-Maßnahmen ergänzt, die das materielle Strafrecht und die Bestimmungen für Strafverfahren ändern, den Opferschutz ausbauen und auf die Prävention von Straftaten zielen würden (wie unter Option 3 plus die nichtlegislativen Maßnahmen unter Option 2 zur Verbesserung der Durchführung der nationalen Rechtsvorschriften).

Eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen sowie der Auswirkungen auf die Grundrechte ergab, dass sich die Probleme am wirkungsvollsten mit den Optionen 3 und 4 angehen lassen, die zur Verwirklichung der Ziele des Vorschlags führen dürften. Vorzuziehen wäre die Option 4, gefolgt von Option 3.

Die Kommission führte eine im Arbeitsprogramm vorgesehene Folgenabschätzung durch, die unter folgender Adresse abrufbar ist: http://ec.europa.eu/governance/impact/cia_2009_en.htm

3. Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der neue Rahmenbeschluss wird den Rahmenbeschluss 2004/68/JHA, dessen Bestimmungen er übernehmen wird, aufheben und neue Bestimmungen zu folgenden Teilgebieten enthalten:

Der Vorschlag würde in mehrfacher Hinsicht einen Mehrwert hinsichtlich des im Übereinkommen des Europarats festgelegten Schutzniveaus bewirken. Inhaltlich enthält der Vorschlag Elemente, die im Übereinkommen des Europarats nicht enthalten sind wie die Durchsetzung eines EU-weiten Verbots für Sexualstraftäter, Tätigkeiten im Kontakt mit Kindern auszuüben, die Sperrung des Zugangs zu Kinderpornografie im Internet, die strafrechtliche Verfolgung der Nötigung eines Kindes zu sexuellen Handlungen mit Dritten; der sexuelle Missbrauch von Kindern Online, und eine Klausel, wonach Opfer von Kindesmissbrauch nicht zu bestrafen sind. Der Vorschlag geht auch über die im Übereinkommen des Europarats enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf das Strafmaß, die unentgeltliche Rechtsberatung für Opfer von Kindesmissbrauch und die Bekämpfung von Missbrauch und Kinder-Sex-Tourismus fördernden Aktivitäten hinaus. Formal gesehen wird die Aufnahme von Bestimmungen des Übereinkommens des Europarats in EU-Recht die Verabschiedung einzelstaatlicher Maßnahmen im Vergleich zu nationalen Ratifizierungsverfahren beschleunigen und erleichtern und eine bessere Durchführungskontrolle gewährleisten.

- Rechtsgrundlage

Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Europäische Union

- Subsidiaritätsprinzip

Das Tätigwerden der Europäischen Union unterliegt dem Subsidiaritätsprinzip.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen nicht von den Mitgliedstaaten allein ausreichend verwirklicht werden:

Die sexuelle Ausbeutung und der sexuelle Missbrauch von Kindern hat eine beträchtliche grenzübergreifende Dimension, die in der Kinderpornografie und dem Kinder-Sex-Tourismus am deutlichsten sichtbar, aber auch in der Notwendigkeit erkennbar ist, den Schutz von Kindern in allen Mitgliedstaaten vor Straftätern aus allen Mitgliedstaaten, die leicht von einem Land ins andere reisen können, zu gewährleisten. Dies erfordert Maßnahmen auf EUEbene; insbesondere sind Folgemaßnahmen zum Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates und zum Beschluss 2000/375/JI des Rates2 notwendig, da das Ziel des wirksamen Kinderschutzes von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Europäischen Union erreicht werden:

Durch den Vorschlag werden das materielle Strafrecht und die Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten stärker als durch den derzeitigen Rahmenbeschluss angenähert, was sich positiv auf die Bekämpfung dieser Straftaten auswirken wird. Zum einen wird auf diese Weise verhindert, dass sich Straftäter für die Begehung ihrer Taten Mitgliedstaaten mit weniger strengen Vorschriften aussuchen. Zum Zweiten wird durch eine gemeinsame Definition des Straftatbestands der Austausch sachdienlicher Daten und Erfahrungen sowie die Vergleichbarkeit der Daten gefördert, und zum Dritten wird auf diese Weise die internationale Zusammenarbeit erleichtert. Der Vorschlag würde zudem zu einem höheren Schutzniveau für die Opfer von Kindesmissbrauch und Kindesausbeutung beitragen. Das ist ein Gebot der Menschlichkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die Opfer die zur Strafverfolgung notwendigen Beweise beibringen. Darüber hinaus würde der Vorschlag zu wirksameren Präventivmaßnahmen in der EU beitragen.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele auf europäischer Ebene erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu erforderliche Maß hinaus.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Rahmenbeschluss.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Straftaten wie sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung von Kindern ermöglicht nur ein Rahmenbeschluss eine Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Nichtlegislative Maßnahmen und Selbstregulierung würden die Situation zwar in einigen Bereichen, in denen diese Maßnahmen dringend erforderlich sind, verbessern. In anderen Bereichen aber, in denen neue Rechtsvorschriften unabdingbar sind, wären die Vorteile nur gering. Dies gilt für die Strafverfolgung und für die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, welche verschiedene Formen des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern umfassen, die von Rechtsvorschriften ausdrücklich erfasst sein müssten (nulla poena sine lege, Artikel 7 der Menschenrechtskonvention, Artikel 49 der EU-Charta) sowie für einige Maßnahmen, die einen Eingriff in die Grundrechte bedeuten, die ebenfalls "im Einklang mit dem Gesetz" eingeleitet werden müssten (Artikel 8 und 10 der Menschenrechtskonvention und Artikel 52 Absatz 1 der EU-Charta).

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Weitere Angaben

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. 2009/xxxx (CNS)

Vorschlag für einen Rahmen-Beschluss des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3 in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgenden Rahmenbeschluss erlassen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch

Artikel 3
Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Ausbeutung

Artikel 4
Straftaten im Zusammenhang mit der Kinderpornografie

Artikel 5
Kontaktaufnahmen zu Kindern zum Zweck des sexuellen Missbrauchs

Artikel 6
Anstiftung und Beihilfe zu, Versuch der Begehung und Vorbereitung von Straftaten

Artikel 7
Strafen und erschwerende Umstände

Artikel 8
Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Artikel 9
Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 10
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 11
Keine Verhängung von Sanktionen gegen Opfer

Artikel 12
Ermittlung und Strafverfolgung

Artikel 13
Gerichtliche Zuständigkeit und Koordinierung der Strafverfolgung

Artikel 14
Schutz und Unterstützung der Opfer

Artikel 15
Teilnahme von Opfern im Kindesalter an Strafermittlungen und Strafverfahren

Artikel 16
Risikoabschätzung

Artikel 17
Interventionsprogramme oder -maßnahmen

Artikel 18
Sperrung des Zugangs zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten

Artikel 19
Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 20
Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI

Artikel 21
Umsetzung

Artikel 22
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident