Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 44 der 990. Sitzung des Bundesrates am 5. Juni 2020

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 15 der Drucksache 587/1/19 beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2)

In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist § 30 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. für das Halten von Jungsauen und Sauen für einen Zeitraum von längstens sieben Tagen, der die Tage beinhaltet, in denen sich die Jungsau oder Sau in der Rausche befindet,"

Begründung:

Die Haltung von Sauen in Kastenständen stellt eine Einschränkung der Ausübung des natürlichen Verhaltens von Sauen dar, daher ist aus Tierschutzsicht die Gruppenhaltung der Haltung von Sauen in Kastenständen grundsätzlich vorzuziehen.

Gleichwohl kann eine Fixierung von Sauen während der Rausche und der in dieser Zeit stattfindenden Besamung zur Vermeidung von Rangkämpfen und Minimierung des Verletzungsrisikos nötig werden.