Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Punkt 76 der 992. Sitzung des Bundesrates am 3. Juli 2020

Der Bundesrat möge beschließen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - (§ 24 Absatz 1), Buchstabe b - neu - (§ 24 Absatz 3 Satz 3 - neu -), Buchstabe c - neu - (§ 24 Absatz 4), Buchstabe d - neu - (§ 24 Absatz 5), Buchstabe e - neu - (§ 24 Absatz 6), Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), Nummer 6 Buchstabe a - neu - (§ 29 Absatz 2a - neu -), Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 30 Absatz 2 Satz 2), Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 30 Absatz 2 Satz 4), Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a - neu -, Absatz 2b - neu -), Buchstabe c (§ 30 Absatz 3 Satz 3), Buchstabe d (§ 30 Absatz 4), Nummer 8 (§ 44 Absatz 1 Nummer 30), Nummer 9 (§ 45 Absatz 11a Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2 und 3, Satz 2 bis 4 - neu -, Satz 5, Satz 6, Absatz 11b - neu -), Buchstabe b - neu - (§ 45 Absatz 15a - neu -), Artikel 3 Satz 2

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:

"3. § 24 wird wie folgt geändert:

bb) In Nummer 4 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "in ausreichender Menge vorhandenem" die Wörter "organischen und faserreichen" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

< weiter wie Vorlage >."

cc) Nummer 6 ist wie folgt zu fassen:

"6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend."

b) < weiter wie Vorlage Buchstabe c > "

dd) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:

aaa) Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

"a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 ... < weiter wie Vorlage >

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Dabei muss" die Wörter ", vorbehaltlich des Absatzes 2a," eingefügt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

bbb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

"b) Nach Absatz 2 werden folgender Absatz 2a und 2b eingefügt:

(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss

(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden." "

ccc) In Buchstabe c sind in § 30 Absatz 3 Satz 3 nach dem Wort "gilt" die Wörter ", vorbehaltlich des Absatzes 2b," einzufügen und die Wörter "ausgenommen in den in Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und Absatz 2a Satz 2 genannten Zeiträumen," zu streichen.

ddd) In Buchstabe d sind in § 30 Absatz 4 die Wörter "In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2 und des Absatzes 2a Satz 2" durch die Wörter "Im Fall des Absatzes 2b Satz 2" zu ersetzen.

ee) In Nummer 8 sind die Wörter "Absatz 2a Satz 1," durch die Angabe "Absatz 2b," zu ersetzen.

ff) Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:

aaa) § 45 ist wie folgt zu ändern:

aaaa) Absatz 11a ist wie folgt zu ändern:

aaaaa) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aaaaaa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 ist wie folgt zu fassen:

(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] gehalten werden, wenn"

bbbbbb) Die Nummern 2 und 3 sind wie folgt zu fassen:

"2. Kastenstände so beschaffen sind, dass

3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde

vorlegt."

bbbbb) Nach Satz 1 sind folgende Sätze einzufügen:

"Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 3 Satz 1] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat."

ccccc) In dem neuen Satz 5 sind im Klammerzusatz nach dem Wort "Änderungsverordnung" und nach dem Wort "Inkrafttreten" jeweils die Wörter "nach Artikel 3 Satz 1" sowie das Wort "siebzehnten" durch das Wort "zehnten" zu ersetzen.

ddddd) In dem neuen Satz 6 ist die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" zu ersetzen.

bbbb) Nach Absatz 11a ist folgender Absatz 11b einzufügen:

(11b) Abweichend von

die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des fünfzehnten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn

vorlegt. Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Artikel 3 Satz 1] geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.

Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 und 2 längstens bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des siebzehnten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind."

"b) Nach Absatz 15 ist folgender Absatz 15a einzufügen:

(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1] bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind noch bis zum Beginn des ... [einsetzen: Angaben des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung nach Artikel 3 Satz 1 sowie der Jahreszahl des achten auf das Inkrafttreten nach Artikel 3 Satz 1 folgenden Jahres] gehalten werden.""

Folgeänderung

In Artikel 1 Nummer 9 ist der einleitende Änderungsbefehl wie folgt zu fassen:

" § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a und 11b eingefügt:".

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis dd:

Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 24 Absatz 3 und 4), Nummer 4 (§ 26), Nummer 6 (§ 29), Nummer 7 Buchstabe a (§ 30 Absatz 2), Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a und 2b)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird auch für den Zeitraum vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sau die Gruppenhaltung eingeführt. Die Änderungen beinhalten den vollständigen Ausstieg aus der Kastenstandhaltung im Deckzentrum.

Eine Fixation von Sauen im Rahmen des Reproduktionszyklus ist nur noch zum Zeitpunkt der Besamung zulässig. Nach der Besamung ist die Sau unmittelbar in die Gruppenhaltung im Wartebereich zu überführen. Die Anforderungen an die Gruppenhaltung im Wartebereich ändern sich nicht.

Für die Einführung der Gruppenhaltung vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung der Sau ist jedoch im Zuge der Neugruppierung und in Verbindung mit der beginnenden Rausche der nun in der Gruppe gehaltenen Tiere eine größere Mindestfläche pro Sau erforderlich. Entsprechend der vorliegenden wissenschaftlichen Literatur zur Gruppenhaltung von Sauen ist für diesen Zeitraum eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern vorzusehen.

Um für die Gestaltung der Gruppenhaltung eine betriebsindividuelle Flexibilität zu erhalten, werden über eine Festlegung einer Mindestliegefläche von 1,3 m2 pro Sau (entspricht den Regelungen für den Wartebereich) keine weiteren Anforderungen an die Aufteilung der Flächen zwischen den verschiedenen Funktionsbereichen (Fressen, Liegen, Aktivität) erhoben. Damit ist es der betriebsindividuellen Entscheidung des Landwirtes überlassen, wie der Gruppenhaltungsbereich vor der Besamung gestaltet wird. Folgende praxistaugliche Möglichkeiten würden hier in Frage kommen:

Die beschriebenen Verfahrensweisen setzen voraus, dass den Sauen in der Gruppenhaltung Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang angeboten werden. "Fressliegebuchten" oder sonstige Fressplätze allein stellen dabei keine Rückzugsmöglichkeiten dar.

Die Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial (organisch und faserreich) als Ergänzung zu den bisherigen Vorgaben sind im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/120/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen. Um Gruppenhaltung bei Sauen in allen Bereichen außer im Abferkelbereich zu ermöglichen, sind die hier vorgeschlagenen Optimierungen am Beschäftigungsmaterial erforderlich.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe ff:
Zu Absatz 11a Satz 1 Nummer 2:

Im Unterschied zu Ziffer 20 in der Bundesratsdrucksache 587/1/19 wird hier für die Übergangszeit geregelt, dass das Ausstrecken der Gliedmaßen in Seitenlage nicht durch bauliche Hindernisse beschränkt werden darf. Durch die neue Formulierung wird sichergestellt, dass das ungehinderte, ausgestreckte Liegen der Sau in Seitenlage ohne bauliche Hindernisse bereits ab Inkrafttreten der Verordnung umzusetzen ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kastenstände aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit im unteren Bereich geöffnet sind, so dass die Schweine die Möglichkeit bekommen, ihre Gliedmaßen in Seitenlage in den benachbarten Kastenstand strecken zu können. Der jeweilige Abstand zwischen waagerechten und senkrechten Stangen der seitlichen Kastenstandtrenngitter muss daher groß genug sein, um ein Hineinstrecken von Gliedmaßen in den benachbarten Kastenstand zu ermöglichen. Dies gilt auch für den Abstand der waagerechten Stangen des Kastenstandtrenngitters zum Boden. Einer Erfüllung dieser Voraussetzung steht nicht entgegen, dass sich im angrenzenden Kastenstand ebenfalls ein Schwein befindet.

Die gewählte Formulierung ermöglicht es der Landwirtschaft, die baulichen Anforderungen an die Abschaffung der Kastenstände im Deckzentrum mit Übergangsfrist in einer einzigen Baumaßnahme als räumliche Gesamterweiterung (Einführung der Gruppenhaltung mit größerer Grundfläche und einer Strukturierung in Fress-, Liege- und Aktivitätsbereich) umzusetzen. Während der Übergangszeit können die geforderten Maßnahmen innerhalb der bestehenden Bauhülle mit einfachen Mitteln praktisch umgesetzt werden und die bestehenden Kastenstände sowohl hinsichtlich ihrer Breite als auch ihrer Länge weiter genutzt werden.

Zu Absatz 11a Satz 1 Nummer 3, Sätze 2, 3 und 5:

Der einmalige Umstellungsaufwand der Wirtschaft von ca. 1,116 Milliarden Euro wurde vom Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) im Auftrag der Bundesregierung ermittelt. Er ergibt sich vor allem aus der Umstellung der Haltungssysteme im Abferkelbereich. Für die Abschaffung der Kastenstände und Umgestaltung des Deckzentrums in ein Gruppenhaltungssystem wurden bisher keine Umstellungsaufwände berechnet.

Aus wirtschaftlicher Sicht sind allerdings Investitionen in zukunftsorientierte Haltungssysteme perspektivisch sinnvoller als Investitionen in die Umrüstung bereits heute als veraltet zu bezeichnender Kastenstandhaltungssysteme.

Da eine lange Übergangsfrist vor allem aufgrund des hohen Umstellungsaufwandes im Abferkelbereich notwendig ist, wird vor dem Hintergrund eines vermutlich geringeren Umstellungsaufwandes im Deckzentrum in Verbindung mit dem dringenden Tierschutzerfordernis, Sauen im Deckzentrum zukünftig ohne das Liegeverhalten beeinträchtigende Kastenstände in der Gruppe zu halten, eine gleiche Übergangsfrist für beide Bereiche als nicht verhältnismäßig angesehen.

Für das Deckzentrum wird eine achtjährige Übergangsfrist unter der Voraussetzung gewährt, dass der Tierhalter sowohl ein Umbaukonzept als auch den Bauantrag fristgemäß vorlegt. Um Betriebe gezielt zu einer schnelleren Entscheidung über erforderliche Umrüstungsmaßnahmen zu bewegen, wurde eine weitere Staffelung der Übergangsfristen in eine kurz bemessene dreijährige Frist zur Vorlage eines Umbaukonzeptes und eine weitere zweijährige Frist zur Stellung eines Bauantrages vorgesehen. In einigen Bundesländern gibt es baurechtliche Fristen, in denen nach Antragstellung eine Baumaßnahme umgesetzt werden muss. Daher ist es geboten, den Betrieben nach Antragstellung nur noch eine weitere Frist von drei Jahren zu gewähren, die Baumaßnahme letztendlich auch umzusetzen.

Eine fünfjährige Übergangfrist wird für diejenigen gewährt, die spätestens bis zum Ablauf dieser Frist die Sauenhaltung aufgeben werden. Voraussetzung ist aber, dass sie dies spätestens innerhalb von drei Jahren gegenüber der zuständigen Behörde erklären. Soll nach der abgegebenen Erklärung die Sauenhaltung noch vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist aufgegeben werden, verkürzt sich diese entsprechend.

Zu Absatz 11a, Satz 2 und Absatz 11b Satz 3:

Zudem wird folgende erforderliche Korrektur der Grunddrucksache vorgenommen, damit auch Betriebe mit weniger als 10 Sauen, die die Tiere im Einklang mit dem geltenden Recht nicht in der Gruppe halten, von der Übergangsregelung erfasst sind: Durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum abgeschafft und im Abferkelbereich neu geregelt. In § 45 Absatz 11a sind Übergangsregelungen vorgesehen, die jedoch nur greifen, wenn die Betriebe bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden (§ 45 Absatz 11a Satz 1 Nummer 1). Diese Anforderung lässt außer Acht, dass gemäß § 30 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, in Betrieben mit weniger als zehn Sauen, diese auch einzeln gehalten werden dürfen. Solche Betriebe wären somit von der Übergangsregelung nicht erfasst.

Der vorliegende Antrag beinhaltet daher auch, dass in Betrieben mit weniger als zehn Sauen die Übergangsregelung für die neuen Anforderungen im Deckzentrum und im Abferkelbereich auch dann greift, wenn die Tiere nicht in der Gruppe, aber gemäß § 30 Absatz 3 in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung so gehalten werden, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind geboten, um vor allem im Bereich des Deckzentrums die Einführung der Gruppenhaltung und Abschaffung der Kastenstände schnellstmöglich umzusetzen.

Zu Buchstabe b:

Für die Umsetzung der neuen Anforderungen an das Beschäftigungsmaterial, das künftig organisch und faserreich sein muss, benötigen die Betriebe Zeit, z.B. für die Anschaffung und ggf. Schaffung von Lagerkapazitäten u.ä.

Daher soll diese Anforderung erst sechs Monate nach Verkündung der Verordnung in Kraft treten.