Beschluss des Bundesrates
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Der Bundesrat hat in seiner 873. Sitzung am 9. Juli 2010 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Zehnten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen


1. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 34d - neu - FutterMV), Nummer 12 (§ 36 Nummer 2, Nummer 2a - neu - FutterMV), Nummer 16 (Anlage 9 - neu - FutterMV), Artikel 3a - neu - (Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverordnung)

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 35a Absatz 3 Satz 1 FutterMV)

In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 35a Absatz 3 Satz 1 die Wörter "eingeführt werden, wenn sie über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden" durch die Wörter "über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union gebracht worden ist" zu ersetzen.

Begründung

Im Rahmen des § 35a Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Einfuhr abzustellen, sondern auf das erstmalige Hineinbringen von Futtermitteln aus einem Drittland in das Inland. Damit wird entsprechend der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sichergestellt, dass Futtermittel, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführt sind, soweit sie nicht über einen anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen Union verbracht worden sind, nur über einen in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden dürfen.

3. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu -, Doppelbuchstabe cc - neu - (Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) zur FutterMV)

In Artikel 2 ist Nummer 38 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 11 ist in § 13 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "bezogen auf die Originalsubstanz," einzufügen.

Begründung

Die Gesellschaft für Ernährungsphysiologie hat im März 2009 neue Gleichungen zur Schätzung der umsetzbaren Energie von Mischfutter für Rinder vorgelegt. Dabei zeigte sich, dass die Gleichung auf der Basis der Gasbildung die genauesten Ergebnisse liefert; sie sollte deshalb in Anlage 4 verankert werden.

Die neue Schätzgleichung kann für alle Mischfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen angewendet werden. Sie gibt den Energiegehalt in der Einheit der Umsetzbaren Energie (ME) an. Die Umrechnung von ME auf Nettoenergie Laktation (NEL) für Mischfuttermittel bei Milchvieh wird von der Gesellschaft für Tierernährung mit der in Fußnote 6 neu aufzunehmenden Formel empfohlen. Die Festschreibung dieser sichert eine bundesweit einheitliche Umrechnung.

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Futtermittelverordnung soll klargestellt werden, dass die Angabe des auf der Basis der Trockenmasse berechneten Energiegehalts sich auf die Originalsubstanz bezieht.