Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM (2016) 370 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 994/96 = AE-Nr. 964211,
Drucksache 026/01 = AE-Nr. 010061 und AE-Nr. . 090156, 150718

Brüssel, den 6.6.2016
COM (2016) 370 final
2016/0171 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

{SWD(2016) 189 final}
{SWD(2016) 190 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit der REFIT-Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und als unmittelbare Folgemaßnahme zur Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Fahrgastschiffen1 unterbreitet die Kommission eine Reihe von Vorschlägen, um das ermittelte Vereinfachungspotenzial ausschöpfen zu können.

Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Straffung des bestehenden EU-Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen mit dem Ziel,

Als übergeordnetes Ziel soll ein klarer, unkomplizierter und aktueller Rechtsrahmen geschaffen werden, der einfacher umzusetzen, zu überwachen und durchzusetzen ist und damit das allgemeine Sicherheitsniveau erhöht.

Die Richtlinie 098/41/EG2 des Rates sieht die Zählung und Registrierung der Fahrgäste und der Besatzung an Bord von Fahrgastschiffen vor, die in Häfen der EU einlaufen und aus solchen auslaufen. Mit ihr soll dafür gesorgt werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht durch eine Überschreitung der zulässigen Höchstzahl der Personen an Bord beeinträchtigt wird und dass Such- und Rettungsmaßnahmen nach einem Unfall wirksam durchgeführt werden können.

Die Richtlinie 98/41/EG war die erste EU-Rechtsvorschrift, die sich mit Informationen über die an Bord befindlichen Personen befasst. Seit 1998 sind jedoch andere Regelwerke des EU-Rechts und internationale Übereinkommen in Kraft getreten, die damit zusammenhängende Fragen behandeln, und es wurden neue technologische Systeme und Lösungen entwickelt. Dies hat dazu geführt, dass es zunehmend komplexe und sich überschneidende Rechtsvorschriften gibt, die Bestimmungen über die Zählung, Registrierung und Meldung der an Bord befindlichen Personen enthalten.

Obwohl erfolgreiche Such- und Rettungseinsätze den sofortigen Zugang zu genauen Daten über die Personen an Bord erfordern, hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Verfügbarkeit dieser Daten nicht immer gewährleistet ist. Nach den derzeitigen Vorschriften müssen diese Daten im System des betreffenden Unternehmens gespeichert werden und - jederzeit - ohne weiteres zur Weiterleitung an die für den Such- und Rettungseinsatz zuständige Behörde zur Verfügung stehen. Diese Anforderung, die aus dem Jahr 1998 stammt, berücksichtigt nicht, dass inzwischen Systeme, wie SafeSeaNet3 und das "nationale einzige Fenster" (National Single Window)4 entwickelt wurden, und erfordert, dass die zuständige nationale Behörde die Schifffahrtsgesellschaft bei Notfällen kontaktiert. Darüber hinaus enthalten die gespeicherten Daten (neben Name, Alter und Geschlecht) nicht immer Angaben zur Staatsangehörigkeit, was die Hilfeleistung für die Opfer und ihre Angehörigen erschwert.

Somit unterliegen Betreiber, die bereits solche Daten an das nationale einzige Fenster übermitteln, einer doppelten Meldepflicht. Darauf haben diejenigen Mitgliedstaaten hingewiesen, die in der Praxis bereits von der Richtlinie 2002/59/EG Gebrauch machen, um ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 98/41/EG zu erfüllen. Darüber hinaus hat die praktische Erfahrung gezeigt, dass mehrere Begriffsbestimmungen mehrdeutig und eine Reihe von Anforderungen eher komplex sind, so dass es bei einigen der Bestimmungen schwierig ist, sie zu überwachen und durchzusetzen.

Daher wird vorgeschlagen, die bestehenden Anforderungen an die Zählung und Registrierung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern zu aktualisieren, zu präzisieren und zu vereinfachen und gleichzeitig das Sicherheitsniveau, das sie gewährleisten, zu erhöhen. Dies steht mit dem REFIT-Programm der Kommission vollumfänglich im Einklang und dient dazu, das Digitalisierungspotenzial für die Registrierung, die Übermittlung, die Zugänglichkeit und den Schutz von Daten auszuschöpfen.

Mit dem Vorschlag werden die entsprechenden Begriffsbestimmungen und Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG geändert.

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist mit den Vereinfachungsvorschlägen zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates5 und der neuen Richtlinie, die die Richtlinie 1999/35/EG des Rates6 ersetzt, vollständig vereinbar. Der Vorschlag entspricht den Empfehlungen der Eignungsprüfung und dem Weißbuch über die künftige Verkehrspolitik von 20117, in dem auf die Notwendigkeit einer Modernisierung des geltenden Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen in der EU hingewiesen wurde.

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag dient den Zielen der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, indem sichergestellt wird, dass die bestehenden Rechtsvorschriften klar und einfach sind, keine unnötigen Verwaltungslasten schaffen und mit den sich wandelnden politischen, gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt halten. Ferner dient der Vorschlag den Zielen der Seeverkehrsstrategie bis 20188, indem hochwertige Linienfährdienste zur Beförderung von Personen innerhalb der EU sichergestellt werden.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

Da der Vorschlag die geltende Richtlinie ersetzt, ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Artikel 100 Absatz 2 AEUV (ex-Artikel 80 Absatz 2 EGV), der Maßnahmen für die Seeschifffahrt vorsieht.

2.2 Subsidiarität

Auf Verlangen der Mitgliedstaaten9 wurden die EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe hauptsächlich an den internationalen Anforderungen ausgerichtet; sie sind auch eine Reaktion auf mehrere schwere Schiffsunglücke. Wenngleich auf internationaler Ebene in Bezug auf die Angaben zu den Fahrgästen Anforderungen beschlossen worden waren, waren Fahrgastschiffe, die bei Inlandfahrten eingesetzt wurden, von diesen Regelungen nicht erfasst.

Mit dem Vorschlag wird für eine einheitliche und kohärente Anwendung der in der Richtlinie 98/41/EG festgelegten Anforderungen an die Registrierung aller Schiffe, die von und zu den Häfen in der EU eingesetzt werden, gesorgt, was durch einseitige Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht erreicht werden könnte. Mit den geänderten Bestimmungen wird gewährleistet, dass die Richtlinie 98/41/EG mit den rechtlichen und technologischen Entwicklungen Schritt hält und somit weiterhin zur Verbesserung der Sicherheit und zur Erleichterung von Such- und Rettungseinsätzen bei Unfällen beiträgt.

Der Vorschlag garantiert außerdem, dass in EU-Gewässern weiterhin ein gleichberechtigter Wettbewerb zwischen allen Betreibern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Flagge, die ihre Schiffe und Fahrzeuge führen, herrscht, ohne dass dabei zwischen Ausland- und Inlandfahrten unterschieden wird. Gleichzeitig wird mit dem Vorschlag klargestellt, unter welchen Bedingungen Befreiungen von den Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG zugestanden werden können, wenn die lokalen Bedingungen dies erfordern.

2.3 Verhältnismäßigkeit

In Anbetracht der jüngsten technischen und rechtlichen Entwicklungen wird der Vorschlag zur Streichung überholter Anforderungen, Beseitigung von Überschneidungen und Präzisierung mehrdeutiger Anforderungen als die einzige angemessene und kohärente Lösung angesehen. Er gewährleistet, dass das derzeitige hohe Sicherheitsniveau durch Einsatz der elektronischen Datenübertragung aufrechterhalten und weiter verbessert wird.

Konkret dürfte die Verpflichtung zur Registrierung der Angaben zu den an Bord befindlichen Personen in einem bestehenden elektronischen System (das es bei einem Notfall der zuständigen Behörde ermöglicht, die Daten unverzüglich abzurufen) gegenüber dem derzeitigen Sicherheitsniveau einen bedeutenden Schritt nach vorne bedeuten, ohne erhebliche Kosten für die Betreiber und die nationalen Verwaltungen zu verursachen.

In diesem Zusammenhang hat sich herausgestellt, dass die Auflage, Fahrgastregistrierungssysteme zu genehmigen, einen erheblichen Arbeitsaufwand für einige nationale Behörden nach sich zieht. Ein solch hoher Arbeitsaufwand und die daraus resultierenden Kosten wurden - angesichts des begrenzten Geltungsbereichs, der teilweisen Überschneidung mit dem ISM-Kodex und der Schwierigkeit, die Genehmigung zu überprüfen, falls keine Bescheinigungen vorhanden sind - als eindeutig überhöht bewertet. Die Anforderungen an die Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften sollten gestrichen werden; stattdessen sollte der Schwerpunkt auf das reibungslose Funktionieren der Registrierung gelegt werden, d.h. auf die korrekte und fristgerechte Datenerfassung in den bestehenden elektronischen Systemen.

Wie die Erfahrung außerdem gezeigt hat, ist es von größter Bedeutung, sofort nach einem Unfall nicht nur die Zahl der an Bord befindlichen Personen und eine Liste dieser Personen verfügbar zu haben, sondern auch ihre Staatsangehörigkeit zu kennen. Daher wird vorgeschlagen, diese Informationen anhand einer Eigenerklärung der Fahrgäste zu erfassen, wie es derzeit bei anderen Angaben bereits der Fall ist. Damit wird sichergestellt, dass durch diese zusätzlichen Dateneinträge für die Betreiber, die zurzeit solche Angaben nicht registrieren, keine oder nur geringfügige Mehrkosten entstehen.

2.4 Wahl des Instruments

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird eine Richtlinie weiterhin als die am besten geeignete Form für die Erreichung der festgelegten Ziele angesehen. In ihr werden einheitliche Grundsätze und ein harmonisiertes Sicherheitsniveau bestimmt. Sie gewährleistet zudem die Durchsetzung der Vorschriften, wobei die Wahl der anzuwendenden praktischen und technischen Verfahren den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt. Somit verbleibt es in der Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats zu entscheiden, welche Form der Durchführung seiner innerstaatlichen Rechtsordnung am besten entspricht.

Als die am besten geeignete rechtliche Lösung wurde ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG erachtet. Die Alternative - der Vorschlag einer neuen Richtlinie - wurde aufgrund der geringen Anzahl der tatsächlich erforderlichen Änderungen an der geltenden Richtlinie verworfen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Eignungsprüfung hat gezeigt, dass die Hauptziele der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in Bezug auf die Sicherheit der Fahrgäste wie auch auf den Binnenmarkt derzeit insgesamt erreicht werden und nach wie vor höchst relevant sind. Der EU-Rechtsrahmen für die Sicherheit von Fahrgastschiffen hat dazu geführt, dass in der EU ein gemeinsames Sicherheitsniveau für Fahrgastschiffe besteht, dass für die Betreiber die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten und die Zahl der Umregistrierungen von Schiffen zwischen den Mitgliedstaaten zugenommen hat. Die Eignungsprüfung hat aber auch ergeben, dass noch Spielraum für weitere Verbesserungen des Sicherheitsniveaus sowie der Effizienz und Verhältnismäßigkeit bestimmter rechtlicher Anforderungen besteht. Die Empfehlungen zur Vereinfachung, Präzisierung bzw. Streichung mehrdeutiger, überholter oder sich überschneidender Anforderungen betreffen verschiedene Bereiche:

3.2 Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der technischen Natur der geplanten Vorschläge wurde eine gezielte Konsultation als das am besten geeignete Instrument angesehen. Die nationalen Experten wurden im Rahmen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen konsultiert. Es wurde ein Workshop veranstaltet, in dem die Mitgliedstaaten sowie Vertreter der Branche und der Fahrgastverbände zur Teilnahme aufgefordert wurden. Die geplanten Maßnahmen wurden bei mehrfachen Anlässen vorgestellt. Darüber hinaus erhielten alle Interessenträger in dem auf der Europa-Website veröffentlichten Fahrplan10 die Möglichkeit, mittels eines Online-Antwortformulars Rückmeldungen zu geben.

Die Zusammenfassung der Konsultation sowie Einzelheiten der Stellungnahmen zu den im Konsultationsprozess angesprochenen Punkten sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten, die dem Vorschlag beigefügt ist. Eine große Mehrheit der nationalen Experten befürwortete die geplanten Vereinfachungsmaßnahmen, wenngleich zum genauen Wortlaut einiger Vorschläge zahlreiche Kommentare abgegeben wurden. Alle Anregungen wurden daher sorgfältig geprüft und die Vorschläge gegebenenfalls entsprechend angepasst. Ferner wurden von einigen Experten Fragen zu praktischen und technischen Aspekten der Umsetzung aufgeworfen, die in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen behandelt werden und die in den Durchführungsplan eingeflossen sind.

Die Interessenträger aus der Industrie forderten mit Nachdruck, die wichtigsten Grundsätze des derzeitigen Rechtsrahmens (insbesondere was die Eigenerklärung der Fahrgastdaten angeht) unverändert zu lassen, während der Fahrgastverband zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus aufrief und vor einer Verwässerung der entsprechenden Vorschriften warnte. Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet, dass das bestehende Sicherheitsniveau aufrechterhalten und, soweit dies im Rahmen der Vereinfachung möglich ist, erhöht wird (z.B. durch die Nutzung der bereits bestehenden elektronischen Systeme und die Klarstellung, wie die 20-Seemeilen-Grenze zu berechnen ist).

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorliegende Überarbeitung stützt sich vornehmlich auf die im Zuge der Eignungsprüfung erhobenen Daten, die sich in der am 16. Oktober 2015 verabschiedeten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen "Kurskorrektur: EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe - Fitness-Check"11 finden.

Neben den Daten und der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Konsultation war für die Ausarbeitung dieses Vereinfachungsvorschlags auch der Beitrag technischer und juristischer Sachverständiger für die konkrete Formulierung der technischen Begriffsbestimmungen und die verständliche Abfassung des Rechtstextes erforderlich. Dieses Fachwissen wurde intern und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sowie der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen eingeholt. Darüber wird auch in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage berichtet.

3.4 Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie rechtliche Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.

Gleichwohl liegt dem Vereinfachungsvorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, in der auf die Empfehlungen der Eignungsprüfung verwiesen wird und die vorgeschlagenen Lösungen aus technischer und rechtlicher Sicht begründet werden. Die Unterlage enthält auch eine Zusammenfassung sowie Anmerkungen zu der zur Unterstützung der Initiative durchgeführten Konsultation der Interessenträger. Ein Durchführungsplan ist ebenfalls beigefügt.

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ziel dieses Vorschlags ist es in erster Linie sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen. Durch die Nutzung der verfügbaren Mittel der elektronischen Kommunikation wird die Erreichung der politischen Ziele wirksamer und effizienter. Das Vereinfachungspotenzial liegt hauptsächlich in der Beseitigung von Überschneidungen bei den Meldepflichten und von unverhältnismäßigen Anforderungen sowie in nicht messbaren Auswirkungen wie rechtliche Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit.

Die doppelten Meldepflichten für Betreiber, die bereits Daten zu den Fahrgästen und den Besatzungsmitgliedern an das nationale einzige Fenster übermitteln, stellen eine zusätzliche und unnötige Belastung für die Branche dar. Geplant ist eine vereinfachte Regelung für die (in der Regel kleineren) Betreiber, die die oben genannten Systeme noch nicht nutzen. Diese Unternehmen bieten hauptsächlich sehr kurze Inlandfahrten an (d.h. sie erfassen lediglich die Anzahl der Personen an Bord) und verfügen nicht über Computersysteme oder Internetverbindungen.

Um etwaige Kostensteigerungen für diese Betreiber zu neutralisieren, ist geplant, dass sie auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen über das automatische Identifizierungssystem, ein mit Funksignalen sehr hoher Frequenz funktionierendes Seeverkehrsfunksystem, zu übermitteln. Dies würde es dem Such- und Rettungszentrum vor Ort ermöglichen, die Anzahl der an Bord befindlichen Personen jederzeit ohne weiteres abzurufen, unabhängig davon, ob eine Kontaktperson verfügbar ist.

Die Mitgliedstaaten werden von der Auflage befreit, die Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften zu genehmigen; allerdings müssen sie weiterhin dafür sorgen, dass die Informationen korrekt und rechtzeitig in elektronischer Form erfasst und registriert werden.

3.6 Grundrechte

Mit dem Vorschlag werden zu den Kategorien personenbezogener Daten, die gemäß den geltenden Anforderungen der Richtlinie 98/41/EG erhoben und registriert werden müssen, keine weiteren hinzugefügt oder solche geändert. Die einzige Ausnahme in diesem Zusammenhang sind die Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord, die aus den oben dargelegten Gründen zusätzlich zu den bereits registrierten Angaben (d.h. Familiennamen der an Bord befindlichen Personen, ihre Vornamen oder deren Anfangsbuchstaben, Geschlecht, Altersgruppe, der die Person angehört, oder Alter oder Geburtsjahr sowie - auf Wunsch des Fahrgastes - Informationen über die im Notfall benötigte besondere Betreuung oder Hilfe) erfasst werden sollen.

Nichtsdestoweniger muss die Richtlinie 98/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates modernisiert werden, um den rechtlichen Entwicklungen auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. XXX/1612 Rechnung zu tragen. Denn es werden zwar die Kategorien der Daten, der Zweck und die Empfänger eindeutig bestimmt, nicht aber die Speicherfrist für die Daten. Die Richtlinie 98/41/EG verlangt, dass die Gesellschaft die personenbezogenen Daten nicht länger als für die Zwecke der Richtlinie erforderlich aufbewahrt, es wird aber nicht angegeben, wie lang diese Frist sein sollte. Die Erfahrung mit der Durchführung hat gezeigt, dass die Frist für die Aufbewahrung der Daten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich ist: sie kann Stunden, Wochen oder auch Monate - nach (erfolgreichem) Abschluss der Fahrt - betragen. Daher wird vorgeschlagen, die Aufbewahrungsfrist in dieser Richtlinie festzulegen (unbeschadet anderer rechtlicher Anforderungen für Fälle, in denen solche Daten für andere Zwecke mit anderer Aufbewahrungsfrist erhoben werden).

Darüber hinaus schreibt die Richtlinie zwar vor, dass die Registrierungssysteme der Gesellschaften in geeigneter Weise gegen versehentliche oder widerrechtliche Vernichtung und Verlust und gegen unbefugte Veränderung oder Weitergabe sowie unbefugten Zugang geschützt sein müssen, doch nimmt sie nicht Bezug auf die EU-Rechtsvorschiften über den Schutz personenbezogener Daten und enthält keine Garantien in Bezug auf den Zugang zu personenbezogenen Daten. In dieser Hinsicht dürfte der Vorschlag eine erhebliche Verbesserung für den Schutz personenbezogener Daten bedeuten.

Zudem ersetzt der Vorschlag die für die Gesellschaft bestehende Verpflichtung zur Aufbewahrung personenbezogener Daten durch die Pflicht zur Übermittlung solcher Daten an ein bestehendes, für einen solchen Zweck konzipiertes elektronisches System (und zur Löschung personenbezogener Daten, wenn die Übermittlung abgeschlossen ist). Die vorgeschlagene Übermittlung an das nationale einzige Fenster wird den Vertraulichkeitsauflagen (im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2010/65/EU) gerecht und steht mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten in Einklang. Gleichzeitig wird dafür gesorgt, dass die Daten, die auf Anfrage den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen (der Austauschmechanismus bei einem Notfall und für die Phase nach einem Unfall ist das SafeSeaNet-System im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG), nur beschränkt zugänglich sind. Ebenso wie das nationale einzige Fenster ist das SafeSeaNet-System an den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ausgerichtet und enthält eindeutige Regeln für die Sicherheit und die Zugangsrechte.

Die einschlägigen nationalen Behörden, denen der Zugang für die Zwecke der Richtlinie zu gewähren ist, sind von den Mitgliedstaaten benannte Behörden, die für Such- und Rettungseinsätze zuständig sind. Auf Anfrage in einem Notfall oder nach einem Unfall müssen die für Such- und Rettungseinsätze zuständigen Behörden sofortigen Zugang zu den Informationen haben, die gemäß der Richtlinie 98/41/EG gemeldet wurden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zu dem Vorschlag gehört auch ein Durchführungsplan, in dem die zur Umsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen notwendigen Aktionen aufgeführt sind und die in dieser Hinsicht wichtigsten technischen, rechtlichen und zeitlichen Herausforderungen aufgezeigt werden.

Es wurden angemessene Monitoring- und Berichterstattungsmodalitäten ermittelt, ohne jedoch neue Berichtspflichten und Verwaltungslasten zu schaffen. Die wichtigsten Informationen über die Flotte, über Unfälle und die Einhaltung der Vorschriften werden mit Unterstützung der EMSA, der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie über die Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" (European Marine Casualty Information Platform, EMCIP) zusammengetragen. Da ein vollständiger planmäßiger Kontrollzyklus der EMSA schätzungsweise fünf Jahre in Anspruch nimmt, sollte die Bewertung der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in siebenjährigen Intervallen erfolgen.

5.2 Erläuternde Dokumente

Erläuternde Dokumente sind nicht erforderlich, da die Vereinfachungsmaßnahmen weder erheblich noch komplex sind.

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 2 wird geändert, um so weit wie möglich die Begriffsbestimmungen an den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG und den Vorschlag für eine neue Richtlinie, die die Richtlinie 1999/35/EG ersetzt, anzupassen und die Zuständigkeit des Fahrgastregisterführers zu ändern, damit sie mit der vorgeschlagenen Streichung der für die Gesellschaft bestehenden Verpflichtung, die in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben aufzubewahren, in Einklang steht.

Artikel 3 wird geändert, um den Geltungsbereich der Richtlinie zu präzisieren und ihn in Einklang mit der Begriffsbestimmung von Hafengebieten im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG zu bringen.

Angaben zu den Personen an Bord

Artikel 4 wird geändert, um anstelle der Verpflichtung zur Speicherung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen im System der Gesellschaft die Pflicht zur Registrierung dieser Anzahl im nationalen einzigen Fenster oder zur Übertragung mit Hilfe des automatischen Identifizierungssystems einzuführen.

Artikel 5 wird geändert, um die Angaben zur Staatsangehörigkeit der an Bord befindlichen Personen aufzunehmen und anstelle der Verpflichtung zur Speicherung der Fahrgast- und der Besatzungsliste durch die Gesellschaft die Pflicht zur Registrierung im nationalen einzigen Fenster einzuführen. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge wird vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst.

Artikel 6 wird geändert, um den Verweis an die vorgeschlagene Methor Datenübertragung anzupassen und um die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Drittstaats führen, klarzustellen.

Gesellschaften

Artikel 8 wird geändert, um der neuen Rolle des Fahrgastregisterführers (d.h. nicht zuständig für die Aufbewahrung, sondern für die Übermittlung der Daten) Rechnung zu tragen und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Fahrgastregistrierungssystems der Gesellschaft zu streichen. Er wird auch geändert, damit die EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ihren Niederschlag finden. In ihm wird dem Vorschlag zufolge festgelegt, dass personenbezogene Daten nach der Übermittlung an das einzige Fenster (unbeschadet anderer Meldepflichten) von dem Unternehmen zu vernichten sind.

Freistellungen

Artikel 9 wird geändert, um die überholten Bezugnahmen auf die Freistellungen für den Linienverkehr über die Straße von Messina zu streichen. Angesichts der Einführung der elektronischen Datenübermittlung und der vorgeschlagenen Flexibilität in Bezug auf die Übermittlung der Zahl der an Bord befindlichen Personen wird Artikel 9 geändert, damit die Möglichkeit, Betreiber von der Pflicht zur Übermittlung der Zahl der Personen an Bord an die zuständigen Behörden zu befreien, nicht mehr besteht.

Artikel 9 wird ferner geändert, um sicherzustellen, dass die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen, die in der neuen Begriffsbestimmung von geschützten Seegebieten nicht mehr enthalten sind, zu den Voraussetzungen für eine Freistellung gehört. Schließlich wird Artikel 9 geändert, damit die Meldung von Freistellungen vereinfacht wird (durch eine für diesen Zweck eingerichtete und betriebene Datenbank) und die innerhalb dieser Richtlinie festgelegten Verfahren für Einwände gegen Befreiungen angepasst und an die der Richtlinie 2009/45/EG angeglichen werden.

Mitgliedstaaten

Artikel 10 wird geändert, um die Verantwortung der Mitgliedstaaten an die vorgeschlagenen Mittel der Datenübertragung anzupassen und um den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten Rechnung zu tragen, indem die Bedingungen für die Verarbeitung der Daten durch die Mitgliedstaaten, die Zugangsrechte und die Dauer der Datenspeicherung genau festgelegt werden.

Zusätzliche Bestimmungen

Artikel 11 wird geändert, um die Anforderungen an die Fahrgastregistrierungssysteme der Gesellschaften zu streichen, die mit dem Vorschlag überflüssig werden. Der entsprechende Absatz 1 des Artikels 12 wird ebenfalls gestrichen.

Ausschussverfahren und Änderungsverfahren

Die Artikel 12 und 13 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Einklang gebracht. Aus dem gleichen Grund (Ausübung der Befugnisübertragung) wurde Artikel 12a eingefügt.

Bewertung

Artikel 14a wird eingefügt, um die Bewertungsbestimmungen festzulegen. Änderung des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU

Der Vorschlag enthält eine Folgeänderung des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU, Teil A, die durch die Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG bedingt ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses13, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen14, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG

Die Richtlinie 98/41/EG wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU

In Teil A des Anhangs der Richtlinie 2010/65/EU wird die folgende Nummer 7 angefügt:

(7) Angaben zu den Personen an Bord

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35)."

Artikel 3
Umsetzung

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

* Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1)."

* Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."