Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates - COM (2016) 371 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 202/98 = AE-Nr. 980698,
Drucksache 095/06 (PDF) = AE-Nr. 060353 und AE-Nr. 150718

Brüssel, den 6.6.2016
COM (2016) 371 final
2016/0172 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

{SWD(2016) 189 final}
{SWD(2016) 190 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Einklang mit der REFIT-Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung und als unmittelbare Folgemaßnahme zur Eignungsprüfung der Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Fahrgastschiffen1 unterbreitet die Kommission eine Reihe von Vorschlägen, um das ermittelte Vereinfachungspotenzial ausschöpfen zu können.

Die Änderungen dienen der Vereinfachung und Straffung des bestehenden EU-Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen mit dem Ziel,

Als übergeordnetes Ziel soll ein klarer, unkomplizierter und aktueller Rechtsrahmen geschaffen werden, der einfacher umzusetzen, zu überwachen und durchzusetzen ist und damit das allgemeine Sicherheitsniveau erhöht.

Die Richtlinie 1999/35/EG des Rates2 sieht verschiedene Arten von Überprüfungen vor, die bestimmte Sicherheitsmerkmale von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC) betreffen. Im Einzelnen geht es dabei um spezifische Risiken im Zusammenhang mit ungeteilten Fahrzeugdecks und daraus resultierende Schwachstellen in Bezug auf Stabilität und Brandschutz, eng getaktete Fahrpläne, die Gefahr eines Verrutschens der Ladung, Fragen der Wasserdichtheit, höhenverstellbare Rampen sowie Verschleiß.

Ungeachtet der Tatsache, dass das besondere Überprüfungssystem für diese Schiffe noch immer benötigt wird, entsprechen die Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr der Realität. Die aktuelle Situation unterscheidet sich erheblich von den Gegebenheiten vor fast 20 Jahren, als die Richtlinie 1999/35/EG verabschiedet wurde. Damals hatte die EU 15 Mitgliedstaaten und es herrschte ein reger Verkehr mit Ro-Pax-Schiffen und HSC zwischen den Staaten der Union und Drittländern. Darüber hinaus wurde seitdem das Hafenstaatkontrollsystem verstärkt, insbesondere nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates3, durch die ein risikobasiertes Kontrollsystem eingeführt wurde und die den Mitgliedstaaten vorschreibt, Schiffe mit hohem Risiko einer Mindestanzahl von Überprüfungen zu unterziehen.

Einige der nach der Richtlinie 1999/35/EG geforderten Überprüfungen werden derzeit von der großen Mehrheit der Mitgliedstaaten entweder mit Flaggenstaat-Besichtigungen oder Hafenstaatkontrollen kombiniert oder durch diese ersetzt. Diese Praxis erschwert allerdings die Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie, da diese Überprüfungen einen unterschiedlichen Umfang haben und Überschneidungen zwischen den rechtlichen Regelungen bestehen. So ermöglicht es der rechtliche Rahmen insbesondere, eine Hafenstaatkontrolle durch eine Besichtigung gemäß der Richtlinie 1999/35/EG zu ersetzen.

Da in einer solchen Besichtigung aber nicht alle Elemente der Hafenstaatkontrolle enthalten sind, entsteht durch diese Überschneidung de facto eine Regelungslücke.

Daher wird vorgeschlagen, die bestehenden Anforderungen an die Besichtigung von Ro-RoFahrgastschiffen und HSC zu aktualisieren, zu präzisieren und zu vereinfachen und gleichzeitig das Sicherheitsniveau und die Hauptdurchführungsmechanismen aufrechtzuerhalten. Dies steht mit dem REFIT-Programm der Kommission voll im Einklang und dient dazu, den Überprüfungsaufwand der nationalen Verwaltungen weiter zu rationalisieren und die Dauer der wirtschaftlichen Nutzung der Schiffe zu maximieren.

In diesem Sinne soll durch diesen Vorschlag im Interesse der Klarheit und Kohärenz die geltende Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden. Der Vorschlag enthält zudem ergänzende Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG.

1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der Vorschlag ist mit den Vereinfachungsvorschlägen zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates4 und der Richtlinie 98/41/EG des Rates5 vollständig vereinbar. Auch die Kohärenz mit der Richtlinie 2009/16/EG wird durch entsprechende ergänzende Änderungen an derselben gewährleistet, die aber auf das zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem vorliegenden Vorschlag erforderliche Maß beschränkt bleiben und in keiner Weise die anstehende Bewertung der Richtlinie 2009/16/EG beeinflussen. Der Vorschlag entspricht den Empfehlungen der Eignungsprüfung und dem Weißbuch über die künftige Verkehrspolitik von 20116, in dem auf die Notwendigkeit einer Modernisierung des geltenden Rechtsrahmens für die Sicherheit von Fahrgastschiffen in der EU hingewiesen wurde.

1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag dient den Zielen der Agenda der Kommission für eine bessere Rechtsetzung, indem sichergestellt wird, dass die bestehenden Rechtsvorschriften klar und einfach sind, keine unnötigen Verwaltungslasten schaffen und mit den sich wandelnden politischen, gesellschaftlichen und technologischen Entwicklungen Schritt halten. Ferner dient der Vorschlag den Zielen der Seeverkehrsstrategie bis 20187, indem hochwertige Linienfährdienste zur Beförderung von Personen innerhalb der EU sichergestellt werden.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1 Rechtsgrundlage

Da der Vorschlag die geltende Richtlinie ersetzt, ist die Rechtsgrundlage nach wie vor der Artikel 100 Absatz 2 AEUV (ex-Artikel 80 Absatz 2 EGV), der Maßnahmen für die Seeschifffahrt vorsieht.

2.2 Subsidiarität

Auf Verlangen der Mitgliedstaaten8 wurden die EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe hauptsächlich an den internationalen Anforderungen ausgerichtet; sie sind auch eine Reaktion auf mehrere schwere Schiffsunglücke (z.B. der Herald of Free Enterprise und der Estonia). Die meisten Mitgliedstaaten sind sowohl als Flaggenstaaten wie auch als Hafenstaaten betroffen.

Wenngleich auf EU-Ebene gemeinsame Vorschriften für Fahrgastschiffe, darunter auch RoRo-Fahrgastschiffe und HSC auf Inlandfahrten, erlassen wurden, ist dies bei Auslandfahrten, für die internationale Übereinkünfte gelten, nicht der Fall. Internationale Übereinkünfte lassen umfangreiche Ausnahmeregelungen und unterschiedliche Auslegungen der Sicherheitsnormen zu. Schiffsreisende in der EU haben aber Anspruch auf ein einheitliches Sicherheitsniveau, unabhängig davon, welche Art von Schiff oder Dienstleistung sie nutzen.

Solange auf internationaler Ebene kein Durchsetzungsmechanismus besteht, ist die EU-Besichtigungsregelung für Fahrgastschiffe auf Inland- und Auslandfahrt nach wie vor unerlässlich, um ein hohes Schutzniveau für das menschliche Leben auf Fahrgastschiffen aufrechtzuerhalten und den Einsatz unternormiger Schiffe zu unterbinden. Die Regelung garantiert außerdem, dass in EU-Gewässern ein gleichberechtigter Wettbewerb zwischen allen Betreibern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder der Flagge, die ihre Schiffe und Fahrzeuge führen, herrscht, ohne dass dabei zwischen Ausland- und Inlandfahrten unterschieden wird. Deshalb wäre es nicht möglich, durch einseitige Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten harmonisierte Bedingungen für den Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und HSC zu oder von Häfen in der EU zu schaffen und ein einheitliches Sicherheitsniveau zu erreichen.

2.3 Verhältnismäßigkeit

In Anbetracht der jüngsten technischen und rechtlichen Entwicklungen wird der Vorschlag zur Präzisierung der bestehenden Anforderungen und zur Beseitigung von Überschneidungen und veralteten Konzepten als die einzige angemessene und kohärente Lösung angesehen. Er gewährleistet die Aufrechterhaltung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ermöglicht eine bessere Nutzung der Ressourcen, eine bessere Zielausrichtung sowie klarere Sicherheitsanforderungen.

Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird eine Richtlinie weiterhin als die am besten geeignete Form für die Erreichung der festgelegten Ziele angesehen. In ihr werden einheitliche Grundsätze und ein harmonisiertes Sicherheitsniveau bestimmt. Sie gewährleistet zudem die Durchsetzung der Vorschriften, wobei die Wahl der anzuwendenden praktischen und technischen Verfahren den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleibt, die somit entscheiden können, welche Form der Durchführung ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung am besten entspricht. Darüber hinaus wird durch eine Richtlinie sichergestellt, dass das mit diesem Vorschlag verbundene Ziel der Vereinfachung im größtmöglichen Umfang erreicht wird.

2.4 Wahl des Instruments

Zur Gewährleistung einer klaren und kohärenten Rechtsetzung wurr Vorschlag einer neuen Richtlinie zur Ersetzung der bestehenden als die geeignetste Lösung erachtet. Die Alternative, diverse Änderungen an der geltenden Richtlinie vorzuschlagen, wurde aufgrund der großen Anzahl und der Art dieser Änderungen verworfen.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Eignungsprüfung hat ergeben, dass die Hauptziele der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in Bezug auf die Sicherheit der Fahrgäste wie auch auf den Binnenmarkt derzeit insgesamt erreicht werden und nach wie vor höchst relevant sind. Der EU-Rechtsrahmen für die Sicherheit von Fahrgastschiffen hat dazu geführt, dass in der EU ein gemeinsames Sicherheitsniveau für Fahrgastschiffe besteht, dass für die Betreiber die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten und die Zahl der Umregistrierungen von Schiffen zwischen den Mitgliedstaaten zugenommen hat. Die Eignungsprüfung hat aber auch gezeigt, dass noch Spielraum für weitere Verbesserungen des Sicherheitsniveaus sowie der Effizienz und Verhältnismäßigkeit bestimmter rechtlicher Anforderungen besteht. Die Empfehlungen zur Vereinfachung, Präzisierung bzw. Streichung mehrdeutiger, veralteter oder sich überschneidender Anforderungen betreffen verschiedene Bereiche:

3.2 Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der technischen Natur der geplanten Vorschläge wurde eine gezielte Konsultation als das am besten geeignete Instrument angesehen. Die nationalen Experten wurden im Rahmen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen konsultiert. Es wurde ein Workshop veranstaltet, in dem die Mitgliedstaaten sowie Vertreter der Branche und der Fahrgastverbände zur Teilnahme aufgefordert wurden. Die geplanten Maßnahmen wurden bei mehrfachen Anlässen vorgestellt. Darüber hinaus erhielten alle Interessenträger in dem auf der Europa-Website veröffentlichten Fahrplan9 die Möglichkeit, mittels eines Online-Antwortformulars Rückmeldungen zu geben.

Die Zusammenfassung der Konsultation sowie Einzelheiten der Stellungnahmen zu den im Konsultationsprozess angesprochenen Punkten sind in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten, die dem Vorschlag beigefügt ist. Eine große Mehrheit der nationalen Experten befürwortete die geplanten Vereinfachungsmaßnahmen, wenngleich zum genauen Wortlaut einiger Vorschläge zahlreiche Kommentare abgegeben wurden. Alle

Anregungen wurden daher sorgfältig geprüft und die Vorschläge gegebenenfalls entsprechend angepasst. Ferner wurden von einigen Experten Fragen zu praktischen und technischen Aspekten der Umsetzung aufgeworfen, die in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen behandelt werden und die in den Durchführungsplan eingeflossen sind.

Die Interessenträger aus der Industrie forderten mit Nachdruck, die wichtigsten Grundsätze des derzeitigen Rechtsrahmens unverändert zu lassen, während der Fahrgastverband zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus aufrief und vor einer Verwässerung der entsprechenden Vorschriften warnte. Mit dem Vorschlag wird daher gewährleistet, dass das bestehende Sicherheitsniveau aufrechterhalten und, soweit dies im Rahmen der Vereinfachung möglich ist, erhöht wird (z.B. durch die Klarstellung, dass die zwei jährlichen Überprüfungen gemäß der geltenden Richtlinie im Abstand von sechs Monaten durchzuführen sind).

3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die vorliegende Überarbeitung stützt sich vornehmlich auf die im Zuge der Eignungsprüfung erhobenen Daten, die sich in der am 16. Oktober 2015 verabschiedeten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen "Kurskorrektur: EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe - Fitness-Check"10 finden.

Neben den Daten und der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Konsultation war für die Ausarbeitung dieses Vereinfachungsvorschlags auch der Beitrag technischer und juristischer Sachverständiger für die konkrete Formulierung der technischen Begriffsbestimmungen und die verständliche Abfassung des Rechtstextes erforderlich. Dieses Fachwissen wurde intern und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sowie der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen eingeholt. Darüber wird auch in der dem Vorschlag beigefügten Arbeitsunterlage berichtet.

3.4 Folgenabschätzung

Der Vorschlag ist eine unmittelbare Folgemaßnahme der Eignungsprüfung, bei der die hinsichtlich einer Vereinfachung zu stellenden Fragen im Einzelnen ermittelt und die diesbezüglichen Möglichkeiten einer Bewertung unterzogen wurden. Wie im Fahrplan erläutert, sind von den geplanten Maßnahmen entweder keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten (abgesehen von den nicht messbaren Folgen wie rechtliche Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit), oder es wurden keine grundsätzlich anderen Lösungen ermittelt. Entsprechend den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung wurde keine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt.

Gleichwohl liegt dem Vereinfachungsvorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, in der auf die Empfehlungen der Eignungsprüfung verwiesen wird und die vorgeschlagenen Lösungen aus technischer und rechtlicher Sicht begründet werden. Die Unterlage enthält auch eine Zusammenfassung sowie Anmerkungen zu der zur Unterstützung der Initiative durchgeführten Konsultation der Interessenträger. Ein Durchführungsplan ist ebenfalls beigefügt.

3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Ziel dieses Vorschlags ist es in erster Linie sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen. Das Vereinfachungspotenzial liegt hauptsächlich in nicht messbaren Auswirkungen wie rechtlicher Klarheit, Rechtssicherheit und Überschaubarkeit. Die wichtigsten quantitativen Aspekte betreffen die Beseitigung von Überschneidungen und Unstimmigkeiten zwischen den gezielten Besichtigungen gemäß der geltenden Richtlinie, den erweiterten Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle und den jährlichen Flaggenstaat-Besichtigungen. Mit der geplanten Vereinfachung wird nicht nur die Regelungslücke geschlossen, sondern soll auch der Überprüfungsaufwand der nationalen Verwaltungen weiter rationalisiert und die Dauer der wirtschaftlichen Nutzung der Schiffe maximiert werden.

Der aus dieser Kombination maximal erzielbare Nutzen wird auf rund 900 000 EUR geschätzt (d.h. durch Einsparung von ca. 670 separaten Besichtigungen gemäß dieser Richtlinie für die gesamte EU bei konstantem Betrieb der derzeit eingesetzten Schiffe), wobei ein Teil dieses Potenzials bereits dadurch realisiert wird, dass in der Praxis verschiedene Überprüfungen miteinander kombiniert werden. Abgesehen von diesen finanziellen Schätzungen stellen die Komplexität dieser Überprüfungsregelungen sowie die sich überschneidenden oder unterschiedlich formulierten Anforderungen der verschiedenen Rechtsvorschriften für alle Akteure eine erhebliche Belastung dar. Dadurch werden die Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der Vorschriften für alle Beteiligten unnötig erschwert.

3.6 Grundrechte

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Weitere Angaben

5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Zu dem Vorschlag gehört auch ein Durchführungsplan, in dem die zur Umsetzung der Vereinfachungsmaßnahmen notwendigen Aktionen aufgeführt sind und die in dieser Hinsicht wichtigsten technischen, rechtlichen und zeitlichen Herausforderungen aufgezeigt werden.

Es wurden angemessene Monitoring- und Berichterstattungsmodalitäten ermittelt, ohne jedoch neue Berichtspflichten und Verwaltungslasten zu schaffen. Die wichtigsten Informationen über die Flotte, über Unfälle und die Einhaltung der Vorschriften werden mit Unterstützung der EMSA, der Überprüfungsdatenbank (THETIS), der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Fahrgastschiffen sowie über die Datenbank "Europäisches Informationsforum für Unfälle auf See" (European Marine Casualty Information Platform, EMCIP) zusammengetragen. Da ein vollständiger planmäßiger Kontrollzyklus der EMSA schätzungsweise fünf Jahre in Anspruch nimmt, sollte die Bewertung der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe in siebenjährigen Intervallen erfolgen.

5.2 Erläuternde Dokumente

Erläuternde Dokumente sind nicht erforderlich, da die Vereinfachungsmaßnahmen weder erheblich noch komplex sind.

5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 legt den Geltungsbereich der Richtlinie fest und schließt diejenigen Schiffe aus, die der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 2009/16/EG unterliegen. Dies beschränkt den Geltungsbereich auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge im Linienverkehr zwischen Häfen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen in einem Drittstaat, wenn die Flagge des Schiffes mit der des betreffenden Mitgliedstaats übereinstimmt.

Durch Artikel 2 werden diverse überflüssige Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen aufgehoben, u.a. "Fahrgast", "Aufnahmestaat", "Auslandfahrten" und "Ausnahmezeugnis". Zudem wird der Verweis auf die Untersuchung von Seeunfällen gestrichen, die nunmehr Gegenstand der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates11 ist. Die Definitionen verschiedener anderer Begriffe werden aktualisiert, um Änderungen der Rechtsvorschriften der EU oder auf internationaler Ebene (IMO) Rechnung zu tragen und die Begriffsbestimmungen mit denen in der Richtlinie 2009/16/EG in Einklang zu bringen.

Vorab-Überprüfung

Die Artikel 3 und 4 sehen ein System von Überprüfungen vor, die auf das Schiff (und weniger das Unternehmen) bezogen sind und vor Aufnahme eines Linienverkehrsdienstes durchzuführen sind. Das Schiff muss einer Überprüfung gemäß Anhang II unterzogen werden, und auch eine Reihe von Punkten, die das Sicherheitsmanagement betreffen und in Anhang I aufgeführt sind, gilt es zu kontrollieren. In Artikel 4 werden Situationen geregelt, in denen ein Schiff erst vor kurzem überprüft wurde oder in einen anderen Dienst mit ähnlichen Merkmalen überstellt wird. Im gesamten Text wird statt "Besichtigung" der Ausdruck "Überprüfung" verwendet, da er die Art der regulierten Tätigkeit genauer widerspiegelt.

Regelmäßige Überprüfungen, Überprüfungsberichte, Auslaufverbote, Rechtsmittel und Kosten

Artikel 5 schreibt vor, dass in den Geltungsbereich der Richtlinie fallende Schiffe in einem bestimmten Abstand zweimal pro Jahr zu überprüfen sind, wobei eine der Überprüfungen im Betrieb während eines Linienverkehrsdienstes stattfinden muss. Ferner ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Überprüfung mit einer Flaggenstaat-Besichtigung kombinieren können, die bei jedem Schiff jährlich durchzuführen ist. Sowohl die Verwaltungen wie auch die Schiffsbetreiber sollten dadurch entlastet werden.

Die Bestimmungen der Artikel 6, 7, 8, 9, 10 und 11 betreffend Überprüfungsberichte, Auslaufverbote, Widerspruch, Kosten sowie die Überprüfungsdatenbank und Sanktionen werden mit denen in der Richtlinie 2009/16/EG in Einklang gebracht. Die in der Richtlinie 2009/16/EG nicht vorgesehene Anordnung eines Auslaufverbots ist an die Festhalteanordnung im Rahmen der Hafenstaatkontrolle angelehnt.

Änderungsverfahren

Die Artikel 12 und 13 werden mit den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich der Ausübung der Befugnisse der Kommission in Bezug auf delegierte Rechtsakte in Einklang gebracht.

Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Artikel 14 sieht eine ergänzende Änderung der Richtlinie 2009/16/EG vor, damit der derzeitige Inhalt und die Häufigkeit der Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen aufrechterhalten werden.

Aufhebung

Artikel 15 sieht die Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG vor und enthält einen Verweis auf die diesbezügliche Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Bewertung

Artikel 16 enthält Bestimmungen zur Bewertung.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Vorab-Überprüfung

Artikel 4
Ausnahmen von der Pflicht zur Durchführung der Vorab-Überprüfung

Artikel 5
Regelmäßige Überprüfungen

Artikel 6
Überprüfungsmeldung und Bericht

Artikel 7
Mängelbeseitigung, Auslaufverbot und Aussetzung der Überprüfung

Artikel 8
Recht auf Widerspruch

Artikel 9
Kosten

Artikel 10
Überprüfungsdatenbank

Artikel 11
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen eine Sanktionsregelung für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften fest und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 12
Änderungsverfahren

Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 14
Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

Die Richtlinie 2009/16/EG wird wie folgt geändert:

"Artikel 14a
Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und FahrgastHochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr

In Artikel 15 wird Absatz 3 gestrichen.

(5) Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Überprüfer der zuständigen Behörs Hafenstaats kann bei der Überprüfung eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs von einem Überprüfer eines anderen Hafenstaats oder auf Antrag des Unternehmens von einem Vertreter des Flaggenstaats des Schiffes begleitet werden."

Artikel 15
Aufhebung

Die Richtlinie 1999/35/EG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

Artikel 16
Bewertung

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [sieben Jahre nach dem Datum gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2] vor.

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 19
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Brüssel, den 6.6.2016
COM (2016) 371 final

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-RoFahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Hafenstaatkontrolle sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates

Anhang 1
besondere Anforderungen an SCHIFFE IM LINIENVERKEHR (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

Zu überprüfen ist, ob

Anhang 2
Verfahren für überprüfungen (gemäß Artikel 3 und Artikel 5)

1 Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33).

Anhang 3
Verfahren für überprüfungen während eines LINIENVERKEHRSDIENSTES (gemäß Artikel 5)

3 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

Anhang 4
Entsprechungstabelle

Richtlinie 1999/35/EGNeue Richtlinie
Artikel 1--
Artikel 2 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, j, m, n, o, rArtikel 2 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11
Artikel 2 Buchstaben c, i, k, l, p, q, s--
Artikel 3Artikel 1
Artikel 4--
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe aArtikel 3
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2--
Artikel 6Artikel 3
Artikel 7Artikel 4
Artikel 8 Absatz 1Artikel 5 Absatz 1
Artikel 8 Absatz 2Artikel 5 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 3Artikel 9 Absatz 1
Artikel 9Artikel 6
Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, cArtikel 7
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d--
Artikel 10 Absatz 2Artikel 7
Artikel 10 Absatz 3Artikel 8
Artikel 10 Absatz 4--
Artikel 11 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8--
Artikel 11 Absatz 6Artikel 6 Absatz 1
Artikel 13 Absätze 1, 2, 4, 5--
Artikel 13 Absatz 3Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10
Artikel 14--
Artikel 15--
Artikel 16--
Artikel 17Artikel 12
Artikel 18Artikel 11
Artikel 19Artikel 17
Artikel 20Artikel 16
Artikel 21Artikel 18
Artikel 22Artikel 19
Anhang IAnhang I
Anhang II--
Anhang IIIAnhang II
Anhang IVAnhang III
Anhang V--