Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Der Bundesrat hat in seiner 800. Sitzung am 11. Juni 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV)

In Artikel 1 ist nach Nummer 3 folgende Nummer 3a einzufügen:

Begründung

In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) fehlt eine Regelung, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann wenn auf Grund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Gerade beim Vorliegen einer Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder der Teilnahme an illegalen Straßenrennen, die Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen muss jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung möglich sein.

Gemäß § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies kommt insbesondere auch in Betracht, wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Steht also auf Grund einer Vielzahl von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (wobei es sich auch um Ordnungswidrigkeiten handeln kann) die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, so hat sie die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Fälle der bloßen Eignungszweifel besteht dagegen bisher keine Möglichkeit der Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung.

Die Änderung stellt klar, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch in diesen Fällen eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann, um Eignungszweifel klären zu können.

2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - (Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO)

In Artikel 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

Begründung

Redaktionelle Anpassung.

Die Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff der Klasse S beträgt 2 Doppelstunden. Dies ergibt sich zwar bereits aus Anlage 2.2

Zu § 4 ist aber gemäß § 4 FahrschAusbO auch in Anlage 2.8 zu regeln.

3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - (Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt) Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Februar 2004 (BGBl. I S. 248), wird wie folgt geändert:

Begründung

Zu Artikel 5 Nr. 1:

Die Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Anerkennung als Kursleiter zur Durchführung von besonderen Aufbaukursen gemäß §§ 36, 43 FeV entspricht dem Gebührenrahmen der Gebührennummer 306. Diese gilt unter anderem für die Rücknahme oder den Widerruf einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG. Der Zeitaufwand ist vergleichbar.

Zu Artikel 5 Nr. 2:

Zur Verhinderung zunehmender Täuschungshandlungen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen mittels Prüfbogen in Fremdsprachen sind vom TÜV-Verlag Prüfbogen mit individueller Antwortreihenfolge in den elf eingeführten Fremdsprachenversionen entwickelt worden. Dadurch ist es möglich, die Reihenfolge der Antworten ebenso variabel wie bei den üblichen Prüfbogen in deutscher Sprache zu gestalten. Damit stehen für alle elf ausländischen Sprachen gleichermaßen 32 Bogen zur Verfügung, die inhaltlich den zur Zeit gültigen 32 deutschen Bogenvarianten entsprechen. Durch die Variantenbreite in den Antwortreihenfolgen ist es erheblich erschwert, das Prüfergebnis mit unzulässigen Hilfsmitteln zu manipulieren.

Voraussetzung für die Einführung der neu gestalteten Prüfbogen in Fremdsprachen ist allerdings, dass der damit verbundene Mehraufwand der Technischen Prüfstellen durch eine geringfügig erhöhte Prüfungsgebühr aufgefangen wird. Zu jedem Prüfbogen wird gleichzeitig ein deutscher Lösungsbogen und eine Lösungsschablone erzeugt. Prüfbogen und Lösungsbogen/-schablone werden in einem Arbeitsgang hergestellt und unmittelbar zusammengeklammert.

Beide Teile haben eine eindeutige Kennziffer. Zusätzlich enthält der Lösungsbogen neben der Kennziffer auch die Prüfbogen-Nummer; dies ist bei eventuellen späteren Reklamationen hilfreich. Bevor der Prüfbogen an den Bewerber ausgegeben wird, trennt der Prüfer den Lösungsbogen ab und trägt dort die Daten (Name des Bewerbers, die Fahrschule, das Prüfungsdatum) ein. Nach erfolgter Auswertung klammert der Prüfer Prüfbogen und Lösungsbogen wieder zusammen.

Prüfbogen in Fremdsprachen werden im Verhältnis zu Prüfbogen in deutscher Sprache nur in geringeren Stückzahlen in Anspruch genommen. Dementsprechend sind die Kosten auch wegen des aufwändigeren Herstellungsverfahrens mit Einzelanfertigung (Prüfbogen mit Lösungsbogen/-schablone) höher und betragen 12,00 € pro Bogen. Hinzu kommen ein zusätzlicher Zeitaufwand für den Sachverständigen/Prüfer von etwa fünf Minuten pro Prüfung und ein erhöhter Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Beschriftung des Lösungsbogens, Falten der Auswerteschablone, Zusammenklammern des Prüf- und Lösungsbogens in Höhe von 7,00 €. Dieser zusätzliche Aufwand wird im zweiten Spiegelstrich bei der geltenden Gebührennummer 401.3 bisher nicht berücksichtigt. Infolgedessen ist der zweite Spiegelstrich um den Aufwand für die Auswertung/Handhabung des Bogens zu ergänzen und die Theorieprüfung in Fremdsprachen in Höhe von 19,00 € festzusetzen.

Die Fassung des Antrages ist in den Sitzungen des BLFA-FE/FL am 16./17. März 2004 und BLFA-GebOSt am 30./31. März 2004 mit Bund und Ländern zustimmend erörtert worden.

Zu Artikel 5 Nr. 3:

Die Nummer 3 der Fassung des Artikels 5 entspricht dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

4. Zu Artikel 6 Satz 2 (Inkrafttreten)

In Artikel 6 Satz 2 ist nach der Angabe "Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b" das Wort "tritt" zu streichen und die Angabe "und Artikel 5 Nr. 1 treten" einzufügen.

Begründung

Die geänderten Prüfbogen in Fremdsprachen werden bereits eingeführt. Die Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr soll deshalb ebenfalls einen Tag nach Verkündung in Kraft gesetzt werden.

5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 (Anlage 11 zu § 31 FeV):

In Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 ist in der Tabelle "Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis" in der Zeile "Yukon", Spalte 2, die Angabe "G" durch die Angabe "5" zu ersetzen.

Begründung

Die Änderung dient der Korrektur eines Schreibfehlers.

In der Tabelle "Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis" ist bezüglich der Kanadischen Provinz Yukon als Fahrerlaubnisklasse irrtümlich "G" angegeben. Tatsächlich existieren in Yukon jedoch die Fahrerlaubnisklassen 1 bis 7, wobei die Klasse 5 die entsprechende Pkw-Fahrerlaubnisklasse bezeichnet. Auch die entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarung zwischen Deutschland und Kanada bezieht sich auf die Klasse 5.