Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

899. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2012

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Finanzausschuss (Fz), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 - neu - BGebG), Artikel 2 Absatz 175 (Änderung des LuftVG), Absatz 176 (Änderung der LuftkostV), Artikel 4 Absatz 150 (Änderung des LuftVG), Absatz 151 (Aufhebung der LuftkostV), Absatz 152 (Änderung der BeauftrV)

Begründung:

Nach dem Gesetzesentwurf haben - nach Ablauf einer Übergangsfrist - die Länder eigene Regelungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung für öffentliche Leistungen zu erlassen, da das BGebG nur noch für die Tätigkeit (unmittelbarer) Bundesstellen gilt.

Dies soll die Rechtsanwendung vereinfachen und der jeweiligen "Verwaltungsverantwortung" entsprechen ("Entkopplung der Gebührenkompetenz zwischen Bund und Ländern").

Diese Regelungsziele des Bundesgesetzgebers sind für die hiervon erfassten Zuständigkeiten und Aufgaben der Luftfahrtbehörden der Länder aus folgenden Gründen nicht sachgerecht:

Im Luftverkehr agieren die Landesverwaltungen quasi als "verlängerter Arm" des Bundes, da die gesetzlichen Bestimmungen zur Luftfahrt von den Ländern gemäß Artikel 87d und 85 GG im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Dem Bund steht zudem die ausschließliche Gesetzgebung für den Luftverkehr zu (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6, Artikel 71 GG). Die Länder verfügen somit über keinen eigenen "Gestaltungs- bzw. Regelungsspielraum", der auch eigene Gebührenregelungen rechtfertigen könnte.

Der Luftverkehrsmarkt ist von hoher volkswirtschaftlicher Bedeutung. Es liegt im öffentlichen Interesse, den privaten Marktteilnehmern auch in einem föderalen Staatswesen einheitliche Rahmen- bzw. Produktionsbedingungen vorzugeben und nicht in den einzelnen Ländern einen evtl. "Standortwettbewerb" auszulösen, der auf Seiten der Verwaltungen die Gefahr einer Kostenunterdeckung und (höheren) Haushaltsbelastung beinhaltet.

Viele Vorgaben für den Luftverkehr entstammen bereits dem Unionsrecht. Auch durch (umzusetzende) Richtlinien und (nach nationalem Recht noch zu ergänzende) Verordnungen des europäischen Gesetzgebers werden für die Luftfahrtbehörden neue Aufgaben und Vollzugstätigkeiten eröffnet, die ein Bedürfnis zur Kostendeckung, d.h. zur Kostenerhebung auslösen. Hierfür ist eine einheitliche Umsetzung durch den Bund für die gesamte Luftfahrtverwaltung sowohl effektiv und als auch (insgesamt) ressourcenschonend, da der Bund auch die "kostenauslösenden" EU-Vorschriften zu implementieren hat (siehe Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG).

Nicht zuletzt besteht in der täglichen Vollzugspraxis zurzeit kein Bedarf für eine Neuordnung des Gebührenrechts. Die Erhebung von Kosten für Leistungen der Länder-Luftfahrtbehörden gemäß der geltenden Bundesbestimmungen erfolgt problemlos und führt auch nicht zu eventuellen "Unklarheiten" - betreffend Anwendbarkeit der Vorschriften oder Zuständigkeit der Behörden - auf Seiten der Kostenschuldner.

4. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 2 BGebG)

Der Bundesrat bittet, zu § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E festzustellen, dass die Universitätsklinika als landesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts keine wirtschaftlichen Unternehmen sind im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 BGebG-E und deshalb von den Gebühren nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E befreit sind.

Begründung:

Die Universitätsklinika unterfallen als Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts den Haushaltsplänen der Länder. Ausgaben für Investitionen, die überwiegend der Krankenversorgung dienen, werden aus dem Haushalt des Landes getragen, während die laufenden Kosten der Universitätsklinika auch durch die Krankenkassen über einen (Fall-) Pauschalensatz für eine bestimmte Diagnose getragen werden. Die Universitätsklinika sind jedoch hinsichtlich dieses Punktes nicht wie ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen tätig, da sie nicht erwerbswirtschaftliche, sondern gemeinnützige Zwecke verfolgen und steuerbefreite Leistungen erbringen. Daher soll durch eine Klarstellung in der Begründung zu § 8 Absatz 2 Satz 2 BGebG-E eine klare Zuordnung der öffentlichrechtlichen Universitätsklinika zu den gebührenbefreiten Einrichtungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 BGebG-E ermöglicht werden. Hiermit würde zugleich für Gebühren erhebende Behörden der hohe Prüfaufwand entfallen, der nach Absatz 2 Satz 2 für Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu einer generellen Gebührenpflicht führt, für andere Behörden hingegen weiterhin besteht.

5. Zu Artikel 1(§ 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG)

In Artikel 1 § 8 Absatz 4 sind Nummern 10 und 11 zu streichen.

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf wird die persönliche Gebührenfreiheit der Länder eingeschränkt. Dies ist zumindest in Bezug auf Leistungen, die durch das Paul-Ehrlich-Institut und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erbracht werden, nicht gerechtfertigt.

Die Gesetzesbegründung, nach der den genannten Bundesbehörden bei der Beurteilung der persönlichen Gebührenfreiheit ein Prüfungsaufwand entstünde, dessen Kosten außer Verhältnis zu den letztlich gewährten Gebührenbefreiungen steht, trifft - zumindest in Hinblick auf Länder und Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände - nicht zu.

6. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 4 Nummer 10 und 11 BGebG)

In Artikel 1 sind in § 8 Absatz 4 die Nummer 10 und 11 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Absatz 4 regelt als Ausnahme zur persönlichen Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 die generelle Gebührenpflicht für Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, die in keiner Weise fremdfinanziert werden, d.h. die ausschließlich aus Haushaltsmitteln eines Landes finanziert werden, sollen der Gebührenbefreiung unterliegen. Denn Grund für die Gebührenpflicht von Leistungen der beiden Institute kann nicht der Prüfaufwand der Organisations- und Finanzierungsform der jeweiligen Universität oder des jeweiligen Universitätsklinikums sein, sondern nur die im Bereich der Arzneimittelzulassung übliche Finanzierungsweise von Forschungsprojekten, die zum überwiegenden Anteil nicht aus Haushaltsmitteln des Landes, sondern aus Drittmitteln finanziert werden. Für die Fälle einer ausschließlichen Finanzierung mit Haushaltsmitteln des Landes ist daher eine Ausnahmevorschrift aufzunehmen.

7. Zu Artikel 2 Absatz 83 Nummer 1 (Inhaltsübersicht), Nummer 3 - neu - (§ 60 - neu -WaffG), Artikel 3 Absatz 12 (WaffKostV), Absatz 13 (Inhaltsübersicht, § 50 WaffG), Artikel 4 Absatz 65a (WaffKostV), Absatz 65b - neu - (Inhaltsübersicht, § 60 - neu - WaffG)

Begründung:

Grundsätzlich wird in Artikel 5 den Ländern eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Schaffung von Landesrecht eingeräumt, das die bisherigen Gebührenregelungen des Bundes ablöst. Dagegen wird im Bereich von Artikel 3 die Kostenverordnung zum Waffengesetz bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Waffenrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Waffengesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen im Artikel 2 und 4 sowie die Streichung in Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Waffengesetz erheben können.

Die Übergangsregelung in § 60 ist nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr erforderlich.

8. Zu Artikel 2 Absatz 85 Nummer 3 - neu - (§ 47b - neu - SprengG), Artikel 3 Absatz 14 (§ 37 SprengG), Absatz 15 (SprengKostV), Artikel 4 Absatz 67 (§ 47b - neu - SprengG), Absatz 67a - neu - (SprengKostV)

Begründung:

Grundsätzlich wird in Artikel 5 den Ländern eine Übergangsfrist von fünf Jahren zur Schaffung von Landesrecht eingeräumt, das die bisherigen Gebührenregelungen des Bundes ablöst. Dagegen wird im Bereich von Artikel 3 die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz bereits nach drei Jahren aufgehoben. Im Hinblick darauf, dass im Bereich des Sprengstoffrechts eine Gebührenerhebung durch die Länder auf Grundlage der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erfolgen kann, ist hier eine Übergangsregelung für die Länder erforderlich. Daher gewährleisten die Änderungen in Artikel 2 und 4 sowie die Streichung im Artikel 3, dass die Länder bis zum Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren Gebühren auf Grund der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz erheben können.

Die Übergangsregelung in § 47b ist nach Ablauf der Übergangszeit nicht mehr erforderlich.

9. Zu Artikel 2 Absatz 144 (§ 6a StVG),

Absatz 145 (Inhaltsübersicht, § 34a FahrlG), Absatz 146 (§ 18 KfSachvG), Absatz 148 (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, 2, Anlage GüKKostV), Absatz 151 (Inhaltsübersicht, § 22 Absatz 1, 2, § 26 GüKG, Artikel 4 Absatz 120 (§ 6a StVG), Absatz 121 (§ 34a FahrlG), Absatz 122 (§ 18 KfSachvG), Absatz 124 (Aufhebung GüKKostV), Absatz 125 (Inhaltsübersicht, §§ 22, 26 GüKG) Absatz 127 (§ 1 Absatz 1 Satz 1, Anlage GebOSt)

Begründung:

Die Aufgabe der bundeseinheitlichen Gebührenregelung für den Straßenverkehr (allgemeines Straßenverkehrsrecht, Fahrlehrerrecht, Güterkraftverkehrsrecht, Kraftfahrsachverständigenrecht) wird nicht die von der Bundesregierung erwünschten positiven Effekte erzielen. Die Rechtsgrundagen für die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, die Gebühren auslösen können, sind durchweg bundesrechtlich bestimmt. Zudem haben die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen in aller Regel bundesweite Geltung. Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf sieht nunmehr für den Bereich des Straßenverkehrs vor, dass ein Teil der Gebühren für Länderbehörden bundeseinheitlich geregelt wird, während ein anderer Teil in die Länderzuständigkeit übergeht. Die Kriterien, wonach festgelegt wird, welche Gebührentatbestände weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden sollen, sind im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird aber durch die Zersplitterung des Gebührenrechts die von der Bundesregierung angestrebte Transparenz des Gebührenrechts ad absurdum geführt. Statt einer einheitlichen bundesweit geltenden Gebührenregelung werden nach der Vorstellung der Bundesregierung künftig einige Gebühren auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts bundeseinheitlich geregelt und einige Gebühren werden notwendigerweise in 16 Länderverordnungen geregelt werden müssen. Abgesehen davon, dass hierdurch das Gebührenrecht für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft vollkommen unübersichtlich wird, wird durch die Zersplitterung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand auf die Länder zukommen.

10. Zu Artikel 2 Absatz 144 Nummer 3 (§ 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StVG), Nummer 6 (§ 6a Absatz 9 StVG)

Artikel 2 Absatz 144 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 4 Absatz 120 ist zu streichen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in diesem Bereich bisher nur für einzelne Handlungen der Landesverwaltungen, nämlich die technischen Untersuchungen von Kraftfahrzeugen, die Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis und die Untersuchung der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung, sowie die Erteilung bestimmter Genehmigungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung bundeseinheitliche Gebührensätze vor. Begründet wird dies damit, dass eine Überführung in das Landesrecht zu großen Unterschieden führen könne und ein Wettbewerb dort aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre (vgl. Begründung im Gesetzentwurf Seite 292). Diese Begründung gilt jedoch nicht nur für die genannte Verwaltungstätigkeit, sondern für alle Verwaltungshandlungen im Bereich der auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhenden Bundesverordnungen. Sämtliche Regelungen beispielsweise im Bereich der Fahrzeugzulassung, der technischen Vorschriften für Fahrzeuge, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Fahrerlaubnis sind geschaffen, um den Schutz der Allgemeinheit in diesen Feldern zu gewährleisten, sie dienen sämtlich in erster Linie der Verkehrssicherheit. Deshalb wäre es sachwidrig, aus dieser Materie einzelne Bereiche herauszugreifen und nur diese weiter bundesrechtlich zu regeln. Vielmehr besteht hier aus den genannten Gründen für den ganzen Bereich der auf dem Straßenverkehrsgesetz basierenden Verordnungen ein Bedürfnis für das Fortbestehen bundeseinheitlicher Gebührenregelungen.

Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug zwar durch Landesbehörden oder Kommunen erfolgt, die Durchführung aber im Wesentlichen in den bundesgesetzlichen Verordnungen festgelegt ist. Die Länder haben hier keinen Spielraum, etwa im Bereich der Zulassung von Fahrzeugen oder der Erteilung von Fahrerlaubnissen, eigene Verfahrensregelungen zu treffen. Ein Bedürfnis für die Beibehaltung dieser detaillierten bundeseinheitlichen Regelungen ist vorhanden und wird auch von keiner Seite in Frage gestellt. Die Gebührenregelungen sind ein Annex zu diesen Vorschriften. Eine bundesgesetzliche Regelung ist deshalb auch aus diesem Grund weiterhin erforderlich.

11. Zu Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 (§ 34a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 FahrlG)

In Artikel 2 Absatz 145 Nummer 2 ist § 34a wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 4 Absatz 121 ist zu streichen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in diesem Bereich bisher nur für einzelne Handlungen der Landesverwaltungen, nämlich die Prüfung der Fahrlehrer bundeseinheitliche Gebührensätze vor. Begründet wird dies mit einem befürchteten Wettbewerb, der aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar wäre (vgl. Begründung im Gesetzentwurf Seite 294). Diese Begründung geht jedoch fehl, da nach § 6 FahrlPrüfO für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben gemäß § 32 FahrlG jeweils der Prüfungsausschuss zuständig ist, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz hat. Vergleichbare Regelungen bestehen im Übrigen nach § 32 Absatz 2 FahrlG auch für Angelegenheiten der Fahrlehr- und Fahrschulerlaubnis. Es ist daher sachwidrig, nur einen einzelnen Bereich herauszugreifen und weiter bundesrechtlich zu regeln.

Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug zwar durch Landesbehörden oder Kommunen erfolgt, die Durchführung aber im Wesentlichen in den bundesgesetzlichen Verordnungen festgelegt ist. Die Länder haben hier keinen Spielraum, eigene Verfahrensregelungen zu treffen. Es besteht folglich für den ganzen Bereich ein Bedürfnis für das Fortbestehen bundeseinheitlicher Gebührenregelungen. Die Gebührenregelungen sind ein Annex zu diesen Vorschriften. Eine bundesgesetzliche Regelung ist deshalb auch aus diesem Grund weiterhin erforderlich.

Die Fassung des Satzes 3 wurde der neuen Formulierung im § 6a Absatz 2 Nummer 2 StVG angeglichen. Es erscheint sinnvoll, dass auch bei Gebühren nach dem Fahrlehrergesetz die Behörde ein Ermessen hat, inwieweit sie die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert und den sonstigen Nutzen der Leistung berücksichtigt.

12. Zu Artikel 2 Absatz 146 ( § 18 KfSachVG)

Artikel 2 Absatz 146 ist zu streichen.

Folgeänderung:

Artikel 4 Absatz 122 ist zu streichen.

Begründung:

Es besteht kein Bedürfnis für eine Änderung von § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG), da die bisherigen Gebührentatbestände in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr beibehalten werden sollen.

Da im Bereich des KfSachvG keine Änderungen erfolgen sollen, muss § 18 in der jetzigen Fassung bestehen bleiben. Daraus ergibt sich als Folgeänderung die Streichung des Absatzes 122 in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

13. Zu Artikel 2 Absatz 147 ( Änderung des PBefG), Absatz 152 ( Änderung der PBefGKostV), Artikel 4 Absatz 123 (§ 57 Absatz 1 Nummer 10, 11, § 61 Absatz 1 Nummer 5, § 64b PBefG), Absatz 126 (Aufhebung der PBefGKostV)

Begründung:

Das Regelungsziel der Bundesregierung eine Vereinfachung des Gebührenrechtes wird durch das Gesetzvorhaben nicht erreicht.

Bei bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen wird der Gesetzanwender zuerst auch nach bundesrechtlichen Gebührenregelungen suchen. Eine bundeseinheitliche Kostenregelung sorgt für mehr Transparenz als 16 verschiedene landesrechtliche Regelungen.

Zudem besteht die Sorge vor einen Wettbewerb zwischen den Ländern um die geringsten Gebühren und einem damit einhergehenden "Genehmigungstourismus" von Verkehrsunternehmen.

14. Zu Artikel 2 Absatz 175 Nummer 6 Buchstabe e - neu - (LuftVG), Nummer 7 (§ 32 Absatz 8 - neu -,§ 74 Absatz 1 und 2 LuftVG)

Artikel 2 Absatz 175 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1994 - 4 C 1/93 - besteht die Kompetenz des Bundesgesetzgebers auch für die Gebühren als Annexkompetenz zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 GG.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nur dann, wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern gemäß Artikel 71 GG die Befugnis zur landesgesetzlichen Gebührenregelung ausdrücklich überträgt, diesen hierfür eine abgeleitete Gesetzgebungskompetenz erwächst.

Unklar dürfte in dem Zusammenhang sein, ob die geplante Formulierung in § 74 LuftVG-E als ausdrückliche Ermächtigung nach Artikel 71 GG ausreicht.

In § 74 Absatz 1 LuftVG-E heißt es:

"Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... gilt in den Ländern bis spätestens zum ... (= fünf Jahre nach Inkrafttreten) fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben."

[Absatz 2 lautet:

"Von der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... und der Verordnung über Flugfunkzeugnisse ... kann durch Landesrecht abgewichen werden." Die bisherige Fassung des Gesetzentwurfs birgt die Gefahr, dass aufgrund des uneindeutigen Wortlauts durch die erforderlichen Landesregelungen unrechtmäßig Gebühren erhoben werden.

Auch für den Fall, dass § 74 LuftVG-E eine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die Länder sein sollte:

Artikel 2 Absatz 175 des Gesetzentwurfs, welcher die Regelung des § 74 LuftVG-E beinhaltet, soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Nach fünf Jahren tritt der Artikel 4 in Kraft, der wiederum den § 74 LuftVG-E streicht.

Sobald also fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform der § 74 LuftVG-E nicht mehr existiert, bestünde auch keine Ermächtigung der Länder mehr.

Dies hat zur Folge, dass keine Anpassungen am Landesrecht mehr vorgenommen werden können, jedoch auch keine Ermächtigung mehr vorliegt und dadurch dann das Landesrecht nichtig wäre.]

Die vorgeschlagene Änderung ist daher zur zweifelsfreien und nachhaltigen Ermächtigung der Länder im Sinne des Artikels 71 GG erforderlich.

17. Zu Artikel 2 Absatz 175a - neu - ( § 107 LuftVZO)

In Artikel 2 ist nach Absatz 175 folgender Absatz einzufügen:

Begründung:

Laut Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. März 1994, Az. 4 C 1.93) besteht die Kompetenz der Bundesgesetzgebers auch für die Gebühren als Annexkompetenz zur ausschließlichen Bundeskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 (Luftverkehr). Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass nur dann, wenn der Bundesgesetzgeber den Ländern gemäß Artikel 71 GG die Befugnis zur landesgesetzlichen Gebührenregelung ausdrücklich überträgt, diesen hierfür eine abgeleitete Gesetzgebungskompetenz erwächst.

Unklar dürfte in dem Zusammenhang sein, ob die geplante Formulierung in § 74 LuftVG als ausdrückliche Ermächtigung nach Artikel 71 GG ausreicht.

Hierin heißt es in Absatz 1:

"Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung ... gilt in den Ländern bis spätestens zum ... (= fünf Jahre nach Inkrafttreten) fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben".

18. Zu Artikel 2 Absatz 182 LuftSiGEbV

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Luftsicherheitsgebührenverordnung und das dazugehörende Gebührenverzeichnis so zu ergänzen, dass Gebührenerhebungen für die - Qualitätskontrollmaßnahmen (Inspektionen, Erhebungen, Sicherheitstests, Sicherheitsüberprüfungen und Untersuchungen) nach dem Nationalen Qualitätskontrollprogramm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, - Überwachung der verwendeten Sicherheitsausrüstung und - (Re-)Zertifizierung von Sicherheitspersonal und sonstigen Personen möglich sind.

Begründung:

In Folge der Terroranschläge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 wurden die Luftsicherheitsvorkehrungen und damit die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden ganz erheblich ausgeweitet. Das Personal in den Luftsicherheitsbehörden auch der Länder musste mit erheblichen Belastungen für die Länderhaushalte aufgestockt werden. In jüngster Zeit sind die Aufgaben dieser Behörden noch einmal wesentlich erweitert worden.

Zu nennen sind:

Die genannten Maßnahmen der Luftsicherheitsbehörden verursachen einen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand mit entsprechenden Personalkosten. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um individuell zurechenbare Leistungen im Sinne des Gebührenrechts, für die bisher mangels Gebührentatbestand keine Gebühren erhoben werden können. Dieses Defizit muss beseitigt werden. Der Flugverkehr muss seine Kosten selbst erwirtschaften.

19. Zu Artikel 4 Absatz 127 (GebOSt)

Artikel 4 Absatz 127 ist zu streichen.

Begründung:

Im Gesetzentwurf des Bundes sind einschneidende Änderungen der jetzigen Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) mit dem Ziel vorgesehen, nur noch wenige Gebührentatbestände aus dem Bereich der Landesverwaltungen, der amtlich anerkannten Sachverständigen sowie bestimmter Stellen bundeseinheitlich zu regeln. Diese Herausnahme bestimmter Tatbestände ist jedoch nicht sachgerecht und erscheint bisweilen sogar willkürlich. In besonderer Weise wird dies bei den im 2. Abschnitt geregelten Gebühren für die amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Bereich der Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen deutlich. Hier sollen nach dem vorliegenden Gesetzentwurf künftig nur noch die Gebühren für die regelmäßigen Hauptuntersuchungen sowie die Abgasuntersuchungen bundeseinheitlich geregelt werden, dagegen beispielsweise nicht mehr die Gebühren für die Erstellung von Gutachten nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis. Beides sind jedoch für die Verkehrssicherheit von Fahrzeugen mindestens genauso wichtige Bereiche, ein Wettbewerb durch unterschiedliche Gebühren hätte ebenfalls fatale Folgen. Auch der VdTÜV spricht sich in einer Stellungnahme für die Beibehaltung bundeseinheitlicher Gebührenregelungen in diesem Bereich aus.

Im Ergebnis handelt es sich bei den gesamten, bisher in der GebOSt geregelten Gebührentatbeständen um solche, die die Verkehrssicherheit betreffen. Deshalb ist hier ein Bedürfnis nach Fortbestehen bundeseinheitlicher Regelungen gegeben, die GebOSt sollte in ihrem bisherigen Regelungsumfang bestehen bleiben.

20. Zu Artikel 4 Absatz 15 1a - neu - ( § 107 LuftVZO)

In Artikel 4 ist nach Absatz 151 folgender Absatz einzufügen:

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 4 Absatz 151 die Aufhebung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vor; diese Aufhebung soll gemäß Artikel 5 Absatz 3 mit einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Verkündung erfolgen. Aus rechtssystematischen Gründen scheint es daher sinnvoll, zeitlich parallel auch die in § 107 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthaltene Verweisung auf die Kostenverordnung aufzuheben.