Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 2. Mai 2006

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizire

Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich

Vom .. .

Auf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

§ 5 Art der Versorgung

§ 6 Umfang der Grundversorgung

§ 7 Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

§ 9 Zutrittsrecht

§ 10 Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11 Ablesung

§ 12 Abrechnung

§ 13 Abschlagszahlungen

§ 14 Vorauszahlungen

§ 15 Sicherheitsleistung

§ 16 Rechnungen und Abschläge

§ 17 Zahlung, Verzug

§ 18 Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

§ 20 Kündigung

§ 21 Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

§ 23 Übergangsregelung

Artikel 2
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung GasGVV)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Ersatzversorgung

Teil 2
Versorgung

§ 4 Bedarfsdeckung

§ 5 Art der Versorgung

§ 6 Umfang der Grundversorgung

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten

Teil 3
Aufgaben und Rechte des Grundversorgers

§ 8 Messeinrichtungen

§ 9 Zutrittsrecht

§ 10 Vertragsstrafe

Teil 4
Abrechnung der Energielieferung

§ 11 Ablesung

§ 12 Abrechnung

§ 13 Abschlagszahlungen

§ 14 Vorauszahlungen

§ 15 Sicherheitsleistung

§ 16 Rechnungen und Abschläge

§ 17 Zahlung, Verzug

§ 18 Berechnungsfehler

Teil 5
Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses

§ 19 Unterbrechung der Versorgung

§ 20 Kündigung

§ 21 Fristlose Kündigung

Teil 6
Schlussbestimmungen

§ 22 Gerichtsstand

§ 23 Übergangsregelung

Artikel 3
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie -

Begründung

A. Allgemeines

Die. geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) und über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) gestalten den einheitlichen privatrechtlichen Versorgungsvertrag zwischen dem nach § 10 Abs. 1 des am 13. Juli 2005 außer Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetzes kontrahierungspflichtigen Energieversorgungsunternehmen und den Tarifkunden, die im Rahmen der Allgemeinen Versorgungspflicht an das Niederspannungsnetz oder das Niederdrucknetz angeschlossen sind und mit Elektrizität oder Gas versorgt werden. Darüber hinaus entwickeln die AVBEltV und AVBGasV über § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausstrahlungswirkung für den Bereich der so genannten Sonderverträge über die Belieferung mit Energie.

Nach der Marktöffnung im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas sowie nach der Einfügung des Netzzugangs Dritter in das Energiewirtschaftsgesetz ist aus dem früher zweiseitigen Verhältnis von Tarifkunden und Energieversorgungsunternehmen ein dreiseitiges Verhältnis von Kunden, Energielieferanten und Netzbetreibern geworden. Die Kunden können über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität oder Gas in. Niederspannung oder Niederdruck nicht mehr nur im Wege der bisherigen allgemeinen Versorgung auf Grundlage der Bestimmungen der AVBEltV oder der AVBGasV, sondern im Grundsatz auch durch andere Energielieferanten versorgt werden, die gegen angemessenes Entgelt Zugang zum Energieversorgungsnetz erhalten.

Den Erfordernissen, die aus dem neuen energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmen folgen, tragen die AVBEltV und die AVBGasV daher naturgemäß nicht mehr Rechnung. Insbesondere das Fehlen eindeutiger Vorgaben für die Rechtsbeziehungen, die zwischen einem an das Niederspannungsnetz oder das Niederdrucknetz angeschlossenen Kunden und dem Betreiber des allgemeinen Versorgungsnetzes verbleiben, wenn der Kunde einen Sondervertrag mit einem anderen Anbieter als dem bisherigen Allgemeinen Versorger abgeschlossen hat, hat sich in der Vergangenheit im Strombereich als nicht unerhebliches Hindernis für einen Lieferantenwechsel erwiesen:

Das am 13. Juli 2005 in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz, das insbesondere der Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben dient, ändert die rechtssystematische Stellung der Rechtsgrundlagen zum Erlass Allgemeiner Versorgungsbedingungen. Dem Grundsatz der Entflechtung des Netzbetriebs von den Wettbewerbsbereichen der Energieerzeugung und des Energievertriebs Rechnung tragend, enthält § 18 des Energiewirtschaftsgesetzes die Rechtsgrundlage für den. Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung in Niederspannung oder Niederdruck sowie § 39 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes die Rechtsgrundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Gestaltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes beziehungsweise einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Dem Gedanken der Entflechtung der Geschäftsbereiche folgend ist es erforderlich, die Regelungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung, soweit sie sich auch nach einem Lieferantenwechsel eines bisherigen Tarifkunden nicht verändern sollen, von den Regelungen zu trennen, die den Wettbewerbsbereich der Versorgung des Kunden im Sinne einer Energiebelieferung, betreffen. Nicht erfasst sind die Regelungen für den Netzzugang, die rechtssystematisch dem Rechtsverhältnis nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zuzuordnen sind.

Den nunmehr dreiseitigen Rechtsbeziehungen wird durch den Erlass von Netzzugangsverordnungen nach § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes und durch eine Aufgliederung der Regelungen der bisherigen AVBEltV und der AVBGasV in jeweils zwei Rechtsverordnungen Rechnung getragen.

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV) nach § 18 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes standardisieren die Allgemeinen Bedingungen für das Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und den Letztverbrauchern für den Netzanschluss in Niederspannung oder Niederdruck und dessen Nutzung. Sie schaffen Klarheit über die Allgemeinen Bedingungen auch nach einem Lieferantenwechsel des Letztverbrauchers.

In den Grundversorgungsverordnungen werden neben den notwendigen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber Grundversorgern weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der Kundenschutzrechte, Verbesserungen der Transparenz und Klarstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Vorbemerkung

Die Stromgrundversorgungsverordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen in den Lieferverträgen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Elektrizität. Sie deckt gemeinsam mit der Niederspannungsanschlussverordnung den Regelungsbereich der bisherigen AVBEltV ab.

Zu § 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)

Die durch die Verordnung geregelten Allgemeinen Bedingungen im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes werden kraft Gesetzes Inhalt des Versorgungsvertrages oder im Falle einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen der Regelungen des § 3 Inhalt des gesetzlichen Schuldverhältnisses. Ihre Veröffentlichung richtet sich nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Für anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen ist bei der Versorgung von Grundversorgungskunden grundsätzlich kein Platz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. Ergänzende Bedingungen sind bei den Regelungen möglich, die dem Grundversorger einen Gestaltungsspielraum zuweisen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchsgeräten nach § 7, zur Ablesung nach § 11, zur Abrechnung nach § 12, zu Abschlagszahlungen nach § 13 Abs. 1 und 2, zu Zahlungsweisen nach § 16 Abs. 3, zum Zahlungsverzug nach § 17 Abs. 2, zur Unterbrechung der Versorgung nach § 19 Abs. 3 sowie zur fristlosen Kündigung nach § 21.

Absatz 1 Satz 4 stellt klar, dass für zwischen dem Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung abgeschlossene Versorgungsverträge die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit diese nicht vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet worden sind. Eine Übergangsregelung für die vor dem Inkraftreten des Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossen Versorgungsverträge enthält § 23.

Der Grundversorger ist im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zur Belieferung von Haushaltskunden verpflichtet. Daher sind nach Absatz 2 Kunden im Sinne der Verordnung Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Ersatzversorgung erfolgt nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber Letztverbrauchern im Sinne des § 3 Nr. 25 des Energiewirtschaftsgesetzes, die über Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung das Elektrizität beziehen.

Grundversorgung im Sinne der Verordnung ist eine Belieferung von Haushaltskunden mit Elektrizität zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen, die der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes öffentlich bekannt zu machen und im Internet zu veröffentlichen hat. Auf den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages zu diesen Bedingungen und Preisen hat der Kunde im Grundsatz einen Anspruch, sofern nicht ein Verweigerungsgrund nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt.

Grundversorger im Sinne der Verordnung ist nach Absatz 3 das Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Elektrizität durchführt. Welches Elektrizitätsversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung Grundversorger im Sinne der Verordnung ist, bestimmt sich nach § 36 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Zu § 2 (Vertragsschluss)

Absatz 1 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVBEltV. Die Grundversorgung erfolgt nach den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes auch weiterhin in Form eines Liefervertrages, der zwischen Grundversorger und Haushaltskunden abgeschlossen wird. Der Grundversorgungsvertrag soll dabei im Grundsatz nach Absatz 1 Satz 1 künftig in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden. Dies ermöglicht eine einfachere Form des Vertragsschlusses. Da der Grundversorgungsvertrag im Falle der Entnahme von Elektrizität auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden zustande kommen kann, dient der in Textform geschlossene Grundversorgungsvertrag vorrangig der Dokumentation des Vertragsschlusses. Der Vertrag kann nach Absatz 1 Satz 2 aber weiterhin auch auf andere Weise zustande kommen. Wann Willenserklärungen abgegeben worden sind, die zu einem Vertragsschluss führen, richtet sich wie bisher nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Fall hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden in Textform unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung des Grundversorgers hat ebenfalls eine Dokumentationsfunktion.

Absatz 2 Satz 1 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 2 Abs. 2 AVBEltV und knüpft an eine entsprechende ständige Rechtsprechung zur Frage des Zustandeskommens eines Versorgungsvertrages durch die Entnahme von Energie oder Wasser aus dem allgemeinen Versorgungsnetz an (siehe z.B. Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.4.2003 VIII ZR 279/02 -, OLG Frankfurt, Urteil v. 11.10.1988 - 1 U 122/87 -, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 7.3.2001 - 13 U 202/00 -). Die angepasste Formulierung trägt insbesondere dem Umstand Rechnung, dass der Grundversorger und der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes künftig nicht mehr identisch sein müssen und wegen der Vorgaben zur rechtlichen Entflechtung nach § 7 des Energiewirtschaftsgesetzes im Regelfall auch nicht mehr sein werden. Absatz 2 Satz 2 trägt ergänzend den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Möglichkeit eines Stromlieferantenwechsel ergeben. Endet die Belieferung des Kunden durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wird der Kunde im Regelfall einen neuen Bezugsvertrag abgeschlossen haben. Ist dies nicht der Fall und erfolgt deshalb keine anderweitige Belieferung des Kunden, wird der Kunde entweder im Rahmen der Grundversorgung oder im Rahmen der Ersatzversorgung durch den Grundversorger beliefert werden. Nach Absatz 2 ist maßgeblich, welcher Erklärungswert dem Bezugsverhalten des Kunden beizumessen ist. Im Regelfall wird davon auszugehen sein, dass der Kunde, der bewusst keinen neuen Bezugsvertrag in der Form eines, bisher als Sondervertrag bezeichneten, nicht regulierten Vertrages abgeschlossen hat, dem Kunden gleichzustellen ist, der durch Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilernetz durch konkludentes Verhalten einen Grundversorgungsvertrag abschließt.

Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 1 Satz 4 AVBEltV. Absatz 3 Satz 2 verpflichtet den Grundversorger, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass etwaige Schadensersatzansprüche wegen Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung gegenüber dem insbesondere nach § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung haftenden Netzbetreiber geltend gemacht werden können. Absatz 3 Satz 3 enthält eine Aufstellung der für einen Vertragsschluss regelmäßig erforderlichen Angaben. Diese sollen im Vertrag selbst oder in der schriftlichen Vertragsbestätigung des Netzbetreibers zusammenhängend aufgeführt werden, um dem Kunden die Verwendung der beispielsweise im Falle einer Kündigung des Vertrages oder eines Lieferantenwechsels erforderlichen Angaben zu vereinfachen: Auf die Festschreibung von Kriterien, wie der Zähler oder der Aufstellungsort des Zählers bezeichnet werden soll, wird verzichtet: Die Bezeichnung ergibt sich aus den Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung. In der Regel werden Zählpunktbezeichnung oder Zählernummer verwendet werden.: Die Bestätigung des Grundversorgers hat wie der Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nur eine Dokumentationsfunktion, weshalb die Verwendung der Textform ausreichend ist. Soweit insbesondere bei erstmaliger Begründung des Rechtsverhältnisses nicht alle nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 erforderlichen Angaben zum Kunden beim Grundversorger vorliegen, gibt Absatz 3 Satz 2 dem Grundversorger gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Mitteilung der Angaben.

Absatz 4 entspricht in angepasster Form dem bisherigen. § 2 Abs. 3 AVBEltV. Im Interesse des Haushaltskunden wird klargestellt, dass der Grundversorger auch seine ergänzenden Bedingungen öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen hat:

Absatz 5 stellt klar, dass dem Wunsch eines Haushaltskunden auf Abschluss eines Grundversorgungsvertrages Zahlungsrückstände des vorherigen Anschlussnutzers nicht entgegengehalten werden können.

Zu § 3 (Ersatzversorgung)

Die Vorschrift enthält Regelungen für die Ersatzversorgung mit Elektrizität nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Absatz 1 Satz 1 entspricht in seinem Regelungsgehalt § 38 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und stellt klar, dass ein Grundversorgungsvertrag nach Absatz 2 ein Liefervertrag im Sinne dieser Regelung ist. Eine Ersatzversorgung erfolgt demnach nur, sofern im Falle einer Entnahme von Elektrizität aus dem Verteilernetz, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, ausnahmsweise kein Grundversorgungsvertrag nach Absatz 2 zustande kommt. In diesem Falle erfolgt eine Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes, für die nach Absatz 1 Satz 2 die Regelungen nach §§ 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs: 3 entsprechend gelten. § 11 Abs. 2 gilt angesichts der Regelung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Grundversorger den Energieverbrauch aufgrund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.

Nach Absatz 2 hat der Grundversorger dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Umstands, dass der Kunde im Wege der Ersatzversorgung beliefert wird, den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung mitzuteilen. Darüber hinaus muss er ihm unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 mitteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Elektrizitätsbezugs der -Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Kunde über die notwendigen Informationen verfügt, um spätestens nach Ablauf der Frist für die Ersatzversorgung von drei Monaten eine Bezugsentscheidung zu treffen. Der Kunde kann einen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten als dem Grundversorger oder mit dem Unternehmen des Grundversorgers abschließen oder auch einen Grundversorgungsvertrag abschließen. Das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrages richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2.

Zu § 4 (Bedarfsdeckung)

Die Bestimmung übernimmt in angepasster Form den bisherigen § 3 Abs. 1 AVBEltV.

Satz 1 entspricht dem Grundsatz des § 37 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, nach dem die Grundversorgung im Regelfall eine Gesamtbedarfsdeckung des Kunden beinhaltet.

Ausgenommen von der Bedarfsdeckungsverpflichtung des Kunden sind nach Satz 2 entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes neben der Versorgung aus Notstromaggregaten auch die Bedarfsdeckung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis zu 50 kW und aus Erneuerbaren Energien.

Zu § 5 (Art der Versorgung)

Die Bestimmung entspricht in an den Regelungsbereich der Stromgrundversorgungsverordnung angepasster Form dem bisherigen § 4 AVBEltV.

Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 4 Abs. 3 AVBEltV.

Der bisherige § 4 Abs. 2 AVBEltV wird nunmehr der neue Absatz 2 Satz 1. Im Interesse der Haushaltskunden wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Da der Grundversorger nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bereits über eine Internetseite verfügen muss, auf der seine Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise zu veröffentlichen sind, ist davon auszugehen, dass dem Grundversorger eine solche Veröffentlichung auf seiner Internetseite mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Die Ergänzungen der bisherigen Regelung sollen die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltskunden im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen. Aus diesem Regelungsziel ergibt sich die Frist von sechs Wochen. Nach § 14 Abs: 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ist ein neuer Lieferant verpflichtet, dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen. Eine Lieferantenwechsel des Haushaltskunden aus Anlass einer Änderung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist daher nur möglich, wenn er früher als einen Monat vor Wirksamwerden von der beabsichtigten Änderunng erfahren kann.

Zu § 6 (Umfang der Grundversorgung)

Absatz 1 Satz 1 passt den bisherigen § 4 Abs. 1 AVBEltV an die bestehenden technischen Gegebenheiten an. Der Energielieferant ist technisch nicht in der Lage, die Spannung und Frequenz des Stroms zu beeinflussen. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Netzanschlussvertrag zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber. Die Vorschrift verpflichtet den Grundversorger, die für den Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Verträge abzuschließen. Daher ist es seine Aufgabe, insbesondere durch den Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages nach § 25 der Stromnetzzugangsverordnung die Voraussetzungen für die Belieferung grundversorgungsberechtigter Haushaltskunden zu schaffen.

Absatz 1 Satz 2 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 22 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV. Eine Weiterleitung der Elektrizität an Dritte wird von der Vorschrift nicht mehr geregelt, da der Grundversorgungsvertrag die Lieferung von Elektrizität an letztverbrauchende Haushaltskunden betrifft. Durch den begrenzten Anwendungsbereich des Grundversorgungsvertrages wird zugleich auch eingeschränkt, wozu die im Rahmen der Grundversorgung gelieferte Elektrizität verwendet werden darf. Der bisherige § 22 Abs. 2 AVBEltV entfällt angesichts der Regelung nach Absatz 1.

Absatz 2 Satz 1 entspricht in angepasster Form den bisherigen § 4 Abs. 5 AVBEltV und § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV. Die Vorschrift enthält eine grundsätzliche Verpflichtung des Grundversorgers, dem Kunden in dem mitgeteilten Umfang, also der nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 in dem Grundversorgungsvertrag vereinbaren Leistung, nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität zu den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen zur Verfügung zu stellen.

Absatz 2 Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die im Grundversorgungsvertrag eingegangene Lieferverpflichtung nicht besteht.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 entspricht in an den Regelungsbereich der Stromgrundversorgungsverordnung angepasster Form dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV. Die Verpflichtung des Grundversorgers zur Belieferung des Kunden gilt nicht, soweit und solange der Grundversorger an der Belieferung durch Umstände gehindert ist, die ihm nicht zugerechnet werden können.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ergänzt diese Regelung. Eine Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung erfolgt nicht durch den Grundversorger in seiner Eigenschaft als Elektrizitätslieferant, sondern in jedem Fall durch den Netzbetreiber, der gegebenenfalls den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach den Bestimmungen der Niederspannungsanschlussverordnung unterbricht. Hat der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen, ist dem Grundversorger eine Belieferung objektiv nicht mehr möglich. Im Falle einer rechtmäßigen Unterbrechung durch den Netzbetreiber entfällt daher entsprechend auch die Lieferverpflichtung des Grundversorgers.

Absatz 3 ersetzt den bisherigen § 6 AVBEltV: Vor dem Hintergrund der Entflechtung von Energielieferung und Netzbetrieb und des daraus folgenden Umstandes, dass Grundversorger nach § 36 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht notwendigerweise der örtliche Netzbetreiber sein muss, gehören auch Störungen des Netzbetriebs, die zu einer Unterbrechung oder zu Unregelmäßigkeiten der Energiebelieferung führen, zu den vom Grundversorger in dieser Funktion nicht beeinflussbaren Umständen. Insoweit ruht die Leistungsverpflichtung des Grundversorgers. Damit korrespondiert die Verpflichtung des Netzbetreibers nach der Niederspannungsanschlussverordnung. Die Aufrechterhaltung der Netzspannung und Frequenz sowie die Einhaltung der diesbezüglich geltenden rechtlichen Vorgaben ist Aufgabe des Netzbetreibers, der insoweit dem Anschlussnutzer aus dem Anschlussnutzungsverhältnis rechtlich verpflichtet ist. Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt nur zustande, sofern der Anschlussnutzer einen Energieliefervertrag, in diesem Fall den Grundversorgungsvertrag, abgeschlossen hat und die Voraussetzungen für den Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes durch den Grundversorger vorliegen. In diesem Fall ist sichergestellt, dass die entsprechende Leistungsverpflichtung des Netzbetreibers nur besteht, soweit er einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Entgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung hat.

Die Entflechtung von Energielieferung und Vertrieb und die damit verbundene Aufgliederung der Verpflichtungen der bisherigen AVBEltV zwingen daher zur Änderung der bisherigen Haftungssystematik. Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung sind infolge der netztechnischen Gegebenheiten stets Folge einer Störung des Netzbetriebs. Zur Vermeidung solcher Störungen ausschließlich berechtigt und verpflichtet sind nach §.§ 11 f£ des Energiewirtschaftsgesetzes die jeweiligen Netzbetreiber. Demgegenüber sind Energielieferanten in dieser Funktion nicht in der Lage, die Belieferung oder Nichtbelieferung ihrer Kunden technisch unmittelbar zu beeinflussen. Daher muss der Grundversorger beispielsweise im Falle einer Unterbrechung nach § 19 Abs. 2 den Netzbetreiber auffordern, diese Unterbrechung durchzuführen. Die vom bisherigen § 6 AVBEltV erfassten typischen Versorgungsstörungen beruhen auf typischen Risiken des Netzbetriebs. Darüber hinaus ist der Grundversorger angesichts des natürlichen Monopols der Stromnetzbetreiber auch nicht in der Lage, einen Netzbetreiber als "Transporteur" der Elektrizität auszuwählen.

Absatz 3 Satz 1 stellt insoweit klar, dass der Grundversorger bei Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung im Grundsatz von seiner Leistungspflicht frei wird. Dies gilt nach Absatz 3 Satz 2 nicht, soweit der Grundversorger eine Unterbrechung nach den §§ 19 bis 21 veranlasst hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Abgesehen von einer Haftung aus unerlaubter Handlung und der Haftung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Anschlussnutzung haftet der Netzbetreiber aus Vertrag seinen jeweiligen Kunden. Da im Rahmen der Grundversorgung der Grundversorger verpflichtet wird, im Interesse des Kunden alle erforderlichen Verträge mit dem Netzbetreiber abzuschließen, entstehen dem Kunden hinsichtlich einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit der Elektrizitätsversorgung, die nicht auf einer Störung des Netzanschlusses selbst beruhen, Ansprüche aus einem Netzzugangsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag gegen den Netzbetreiber nur aus dem drittbegünstigenden Charakter dieser Verträge, die durch den Grundversorger abgeschlossen werden. Da dem Grundversorger bei einer netzbedingten Störung der Anschlussnutzung keine Ersatzverpflichtungen gegenüber dem Kunden entstehen, sieht Absatz 3 Satz 3 insoweit eine Auskunftspflicht des Grundversorgers vor. Die Vorschrift verpflichtet den Grundversorger, Kunden- auf Verlangen die für eine Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Netzbetreiber erforderlichen Informationen zu übermitteln, soweit der Grundversorger über entsprechende Informationen verfügt oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Eine weitergehende Verantwortung des Grundversorgers für solche Störungen wäre angesichts der fehlenden Verantwortlichkeit sowohl für den Umstand der Störung als auch für die Auswahl des Netzbetreibers nicht gerechtfertigt.

Zu § 7 (Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten)

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 2 Satz 1 und 3 AVBEltV. Demgegenüber ist § 15 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV nicht übernommen worden, da eine solche Mitteilung im Rahmen der Belieferung von Grundversorgungskunden nur erforderlich ist, soweit sich tarifliche Bemessungsgrößen im Sinne des Satzes 1 ändern. Soweit Angaben im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV aus netztechnischen Gründen erforderlich sind, werden sie von der Niederspannungsanschlussverordnung erfasst. Das dem Grundversorger eingeräumte Recht, zusätzliche Bedingungen für den Inhalt der Mitteilungen festzulegen, gewährleistet, dass die benötigten Informationen umfassend und in einem einheitlichen Format vorliegen. Die dadurch eintretende Standardisierung der Mitteilungen ermöglicht eine zügige Reaktion des Grundversorgers auf die Erweiterung oder Änderung von Kundenanlagen und dient daher auch den Interessen der betroffenen Kunden.

Zu § 8 (Messeinrichtungen)

Absatz 1 stellt klar, dass die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität durch Verwendung der Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes gemessen wird. § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat unmittelbare Geltung nur für die Rechtsverhältnisse mit dem Netzbetreiber. Die Messung nach § 21b ist die Grundlage für die Abrechnung der Netzentgelte, die von den Netznutzern an den Netzbetreiber zu zahlen sind. Sie können nach § 11 Abs. 1 auch für die Abrechnung des Grundversorgungsvertrages genutzt werden.

Absatz 2 entspricht in angepasster Form § 19 AVBEltV. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden eine Nachprüfung der Messeinrichtungen zu veranlassen. Diese Regelung soll dem Haushaltskunden die Möglichkeit geben, Einwände gegen die Richtigkeit einer Messung gegenüber demjenigen geltend zu machen, demgegenüber auch Einwände gegen eine Abrechnung erfolgen müssen. Dem Haushaltskunden steht dadurch ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Es steht dem Kunden aber frei, auch anderweitig eine Überprüfung der Messeinrichtungen zu veranlassen. Sofern der Grundversorger auf Verlangen des Kunden nach § 20 Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom Messstellenbetreiber die Nachprüfung der Messeinrichtungen verlangt, ist er diesem gegenüber nach § 20 Abs. 2 der Stromnetzzugangsverordnung zur Kostentragung verpflichtet, wenn keine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen vorliegt. Absatz 2 Satz 3 verpflichtet den Kunden, dem Grundversorger diese Kosten zu erstatten.

Zu § 9 (Zutrittsrecht)

Die Bestimmung begrenzt den Anwendungsbereich des bisherigen § 16 AVBEltV auf die im Rahmen der Stromgrundversorgungsverordnung noch notwendige Ermittlung preislicher Bemessungsgrößen und Ablesung der Messeinrichtungen und führt die Pflicht zur Benachrichtigung des Kunden mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Betretungstermin ein. Durch die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, den Kunden zu benachrichtigen, bevor Zutritt zu dem Grundstück und den Räumen begehrt wird, wird dem Interesse des Kunden am Schutz seiner Privatsphäre angemessen Rechnung getragen, andererseits aber auch das Interesse des Netzbetreibers an einem Betretungsrecht zum Zwecke der Ermittlung der erforderlichen Daten gewahrt. Im Interesse der Haushaltskunden wird die bisherige Regelung durch eine Festlegung der Art und Weise der Information durch den Grundversorger, durch eine Ankündigungsfrist von mindestens drei Wochen sowie durch die Klarstellung ergänzt, dass mindestens ein Ersatztermin anzubieten ist. Satz 4 übernimmt den bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 2 AVBEltV.

Zu § 10 (Vertragsstrafe)

Die Vorschrift entspricht den bisherigen § 23 Abs. 1 bis 3 AVBEltV.

Absatz 1 Satz 1 berechtigt den Grundversorger, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese Möglichkeit ist erforderlich, um ein vertragswidriges. Verhalten des Kunden zu verhindern, das zu einer wirtschaftlichen Schädigung des Grundversorgers führen könnte. Absatz 1 Satz 2 enthält den Maßstab zur Berechnung der Vertragsstrafe. Die Regelung schafft einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Grundversorgers an dem Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen und dem Interesse des Kunden an einer Begrenzung seiner möglichen Inanspruchnahme. Die Vertragsstrafe wird ihrer möglichen Höhe nach gegenüber der Regelung nach dem bisherigen § 23 Abs. 1 AVBEltV begrenzt. Bisher war Grundlage der Berechnung der Vertragsstrafe nach Absatz 1. Satz 2 die festgestellte Dauer des unbefugten Verbrauchs. Unabhängig von der Dauer ist Grundlage der Berechnung der Vertragsstrafe nunmehr ein Zeitraum von längstens sechs Monaten.

Durch die Regelung nach Absatz 2 Satz 1 wird der Grundversorger berechtigt, auch im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung des Kunden, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dies rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass fehlende, aber erforderliche, Angaben im Ergebnis ihrer Auswirkungen mit der Wirkung der Fälle nach Absatz 1 vergleichbar sind. Anders als im Fall des Absatzes 1 werden aber im Regelfall Messergebnisse vorliegen. Daher wird die Vertragsstrafe nach Absatz 2 Satz 2 nicht auf Grundlage einer angenommenen Verbrauchsmenge berechnet, sondern des Zweifachen des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung zu zahlen gehabt hätte. Gegenüber der Regelung nach dem bisherigen § 23 Abs. 2 AVBEltV begrenzt Absatz 2 Satz 3 die Grundlage für die Berechnung der Vertragsstrafe auf einen Zeitraum von längsten sechs Monaten.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 23 Abs. 3 AVBEltV. Die Vorschrift regelt die Dauer, für die eine Vertragsstrafe nach Absatz 1 oder 2 längstens erhoben werden darf, falls die tatsächliche Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht feststellbar ist. Sie enthält einen gerechten Ausgleich zwischen dem Umstand, dass der Kunde unbefugt Elektrizität verbraucht hat, andererseits aber nicht nachgewiesen werden kann, wie lange dieser unbefugte Verbrauch tatsächlich andauerte. Der Zeitraum, für den eine Vertragsstrafe verlangt werden darf, wird gegenüber der Regelung nach dem bisherigen § 23 Abs. 3 AVBEltV auf längstens sechs Monate verkürzt.

Zu § 11 (Ablesung)

Absatz 1 berücksichtigt, dass die Regelablesung durch den Netzbetreiber zur Abrechnung der Netzentgelte erfolgen wird. Für die Ablesung durch den Netzbetreiber im Rahmen des Lieferantenrahmenvertrages mit dem Grundversorger gelten die §§ 18 ff. der Stromnetzzugangsverordnung, die die Messung durch den Netzbetreiber nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes regeln. Absatz 1 berechtigt den Grundversorger, die vom Netzbetreiber erhaltenen Ablesedaten auch für die Abrechnung des Grundversorgungsvertrages zu verwenden. Auf diese Weise werden die Kosten unnötiger Doppelablesungen vermieden.

Absatz 2 Satz 1 schafft ein ergänzendes Ablesungsrecht des Grundversorgers, soweit der Grundversorger nach § 13 Abs. 1 in anderen Zeitabständen abrechnen möchte, als ihm die Daten vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt werden, eine Ablesung anlässlich eines Lieferantenwechsels erfolgen muss oder der Grundversorger eine Kontrollablesung vornehmen möchte. Absatz 2 Satz 2 ergänzt im Interesse der Haushaltskunden den bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV. Zwar ist eine Selbstablesung auch weiterhin als besonders einfache und kostensparende Möglichkeit der Ablesung anzusehen. Jedoch soll Haushaltskunden, denen eine Selbstablesung nicht zumutbar ist, die Möglichkeit gegeben werden, dieser zu widersprechen. Ein Fall der Unzumutbarkeit der Selbstablesung für den Haushaltskunden liegt beispielweise vor, wenn der Haushaltskunde aufgrund einer Gebrechlichkeit an einer Selbstablesung gehindert ist. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass der Grundversorger im Falle eines Widerspruchs gegen eine Selbstablesung wegen Unzumutbarkeit von dem betroffenen Haushaltskunden kein gesondertes Entgelt für die Ablesung verlangen darf.

Absatz 3 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 20 Abs. 2 AVBEltV. In Absatz 2 Satz 1 wird sprachlich klargestellt, dass maßgeblich für das Recht zur Schätzung des Elektrizitätsverbrauchs das Scheitern einer nach Absatz 1 zulässigen Ablesung ist. Absatz 2 Satz 2 stellt klar, dass dies auch im Falle des Scheiterns einer vereinbarten Selbstablesung gilt. Der Grundversorger muss im Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 darlegen.

Zu § 12 Abrechnung)

Absätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen § 24 AVBEltV.

Absatz 1 räumt dem Grundversorger ein Wahlrecht hinsichtlich der von ihm bestimmten Länge des Verbrauchsabrechnungszeitraumes ein. Durch die Bestimmung, dass dieser einen Zeitraum von 12 Monaten jedenfalls nicht wesentlich überschreiten darf, wird dem Interesse des Kunden an einer zeitnahen Verbrauchsabrechnung Rechnung getragen. Es ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung des Zeitraum um mehr als einen Monat im Regelfall eine wesentliche Überschreitung sein wird.

Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird insoweit an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, als der Anwendungsbereich der Allgemeinen Bedingungen nach § 1 Abs. 2 auf Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes begrenzt ist.

Absatz 3 ermöglicht eine zeitanteilige Berechnung auch im Falle eines Vertragsabschlusses nach § 2 Abs. 2. Die Möglichkeit der pauschalen Berechnung des zeitanteiligen Verbrauchs muss dem Grundversorger eingeräumt werden, da in diesem Fall keine Mitteilung des Ausgangszählerstandes an den Grundversorger erfolgt. Insoweit fehlt es an einem Ausgangswert, der einer genauen Verbrauchsabrechnung zugrunde gelegt werden kann, so dass dem Grundversorger eine Abrechnung allein aufgrund einer pauschalen Verbrauchsabrechnung möglich ist. Im Rahmen des Absatzes 3 obliegt dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der tatsächliche Verbrauch niedriger ist als derjenige, der der pauschalen Berechnung zugrunde gelegt wird. Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast entspricht allgemeinen Grundsätzen. Dem Kunden steht es darüber hinaus frei, vor dem Verbrauchsbeginn einen Grundversorgungsvertrag nach § 2 Abs. 1 abzuschließen und dem Grundversorger Kenntnis über den aktuellen Zählerstand als Basiswert für die Verbrauchsberechnung zu verschaffen. Soweit der Kunde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist es sachgerecht, ihm die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Verbrauch aufzuerlegen.

Zu § 13 (Abschlagszahlungen)

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 25 AVBEltV.

Absatz 1 Satz 1 räumt dem Grundversorger die Berechtigung ein, für die verbrauchte Elektrizität Abschlagszahlungen zu verlangen. Ob der Grundversorger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht in dessen Ermessen. Durch die Abschlagszahlungen wird sowohl dem. Interesse des Grundversorgers als auch dem Interesse des Kunden gedient, da einerseits gewährleistet ist, dass der Grundversorger zumindest einen Teil seiner Vergütung erhält und andererseits der Kunde jedenfalls nicht den gesamten Verbrauch mit einem Mal vergüten muss. Der Kunde zahlt seinen Verbrauch im Abrechnungszeitraum in, Raten über den Abrechnungszeitraum verteilt. Darüber hinaus kann der Grundversorger mit der Summe aller Abschlagszahlungen bereits während des laufenden Abrechnungszeitraumes wirtschaften und die Zahlungen z.B. zur Deckung seiner laufenden Kosten verwenden, was auch zur Erhaltung der Versorgungssicherheit beiträgt. Soweit der Grundversorger diese Möglichkeit nutzen will, bestimmt Absatz 1 Satz 2 daher, dass die Abschlagszahlung anteilig entsprechend dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes bzw. dem Verbrauch durchschnittlich vergleichbarer Kunden zu berechnen ist. Da sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach der Höhe des prognostizierten Verbrauchs im Abrechnungszeitraum bestimmt, ergibt sich aus Absatz 1 Satz 3, dass der Kunde die Möglichkeit hat, einen geringeren tatsächlichen Verbrauch geltend zu machen und damit die Berechnungsbasis der Abschlagszahlungen zu verändern. Soweit der Kunde dies tut, sind die glaubhaft gemachten Angaben des Kunden durch den Grundversorger bei der Bemessung der Abschlagszahlungen angemessen zu berücksichtigen. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass dem Interesse des Kunden, bezogene Elektrizität verbrauchsbezogen zu vergüten, Rechnung getragen wird.

Absatz 2 gibt dem Grundversorger die Möglichkeit, bei einer Änderung der Allgemeinen Preise die Abschlagszahlungen ebenfalls entsprechend der prozentualen Veränderung des Preises anzupassen. Die Anpassungsmöglichkeit ist erforderlich, um den mit den Abschlagszahlungen bezweckten Interessenausgleich auch bei Preisänderungen beizubehalten.

Absatz 3 enthält die Verpflichtung des Grundversorgers, eventuell zuviel geleistete Abschlagszahlungen unverzüglich nach der Abrechnung zurückzuerstatten bzw. mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen. Die Regelung ist Ausdruck des Umstandes, dass dem Versorgungsverhältnis trotz der Ausgestaltung durch die Allgemeinen Bedingungen im Grundsatz ein zweiseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis zugrunde liegt. In diesem zweiseitigen Verhältnis wird die Versorgung mit Elektrizität als Leistung erbracht, damit der Kunde diese dem Verbrauch entsprechend vergütet. Gleichzeitig erbringt der Kunde jedoch seine Abschlags- und Vergütungszahlungen, damit der Grundversorger ihn weiter mit einer Menge an Elektrizität beliefert, die seinem aktuellen Verbrauch entspricht. Soweit die Summe der Abschlagszahlungen die tatsächlich zu zahlende Vergütung überschreitet, ist der Grundversorger bereits nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, einen zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten, da es an einem rechtlichen Grund für die Zahlung fehlte.

Zu § 14 (Vorauszahlungen)

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 28 Abs. 1 bis 3 AVBEltV.

Absatz 1 Satz 1 räumt dem Grundversorger das Recht ein, die zu erwartende Vergütung für den prognostizierten Verbrauch im Abrechnungszeitraum als Vorauszahlungen vor Aufnahme einer Belieferung zu verlangen, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles angezeigt ist. Der Zweck der Vorauszahlung besteht auch weiterhin darin, dass Inkassorisiko auszuschließen, das in der grundsätzlichen Vorleistungspflicht des Netzbetreibers und in der fehlenden Einflussnahme auf die Auswahl des Kunden besteht. Anders als bei den Abschlagszahlungen nach § 14 liegt im Falle der Vorauszahlungen die Vorleistungspflicht beim Kunden. Bei der Entscheidung über die Anforderung einer Vorauszahlung sind alle greifbaren Umstände, die für und gegen eine Besorgnis der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung sprechen, mit der Sorgfalt eines redlichen Vertragspartners abzuwägen. Die erforderliche Besorgnis, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass der betroffene Kunde bereits in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nur unregelmäßig nachgekommen ist. Die Voraussetzungen, unter denen ein Inkassorisiko im Sinne des § 28 Abs: 1 AVBEltV vorliegt, sind von der Rechtsprechung konkretisiert worden. So wurde angenommen, dass eine wesentliche Überschreitung des Fälligkeitszeitpunkts die Besorgnis rechtfertige, dass es auch in Zukunft zu verspäteten Zahlungen kommen werde. Ein Inkassorisiko wurde des weiteren angenommen, wenn der Kunde mit Zahlungspflichten in Rückstand gerät und angeforderte Abschlagszahlungen nicht leistet. Dies galt auch dann, wenn ein Rückstand aus Energielieferungen bei einem anderen Unternehmen bekannt ist. Satz 2 -verpflichtet den Grundversorger, dem Haushaltskunden mit dem Verlangen einer Vorausszahlung in verständlicher Form ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zahlungsverlangen um eine Vorauszahlung handelt. Auf diese Weise sollen Missverständnisse beim Kunden über den Grund der Änderung von Fälligkeitszeitpunkten vermieden werden.

Absatz 2 Satz 1 enthält die Bemessungsregelungen für die vom Kunden zu entrichtenden Vorauszahlungen. Maßstab für die Höhe dieser Zahlungen ist, ebenso wie bei den Abschlagszahlungen, der prognostizierte Verbrauch auf Grundlage des bisherigen tatsächlichen Verbrauchs des Kunden oder des Verbrauchs durchschnittlich vergleichbarer Kunden. Um jedoch die Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung in dem synallagmatischen Vertragsverhältnis zu wahren, wird der Netzbetreiber in Satz 2 verpflichtet, ein glaubhaftes Vorbringen eines niedrigeren Verbrauchs durch den Kunden angemessen zu berücksichtigen. Um eine ungleiche Belastung von Kunden, die Vorauszahlungen erbringen gegenüber Kunden, die Abschlagszahlungen leisten, zu vermeiden, bestimmt Satz 3 für den Fall, dass der Netzbetreiber Abschlagszahlungen verlangt, dass die Fälligkeitszeitpunkte der Vorauszahlungen mit denen der Abschlagszahlungen übereinstimmen müssen.

Absatz 3 ermöglicht es, statt eines Bargeldzählers andere Vorkassensysteme einzuführen. Durch die Anpassung der Bestimmung wird der technischen Entwicklung im Bereich elektronischer und bargeldloser Zahlungsmittel Rechnung getragen.

Zu § 15 (Sicherheitsleistung)

Die Vorschrift entspricht § 29 AVBEltV. Im Interesse der Haushaltskunden wird in Absatz 4 klargestellt, dass die Sicherheit unverzüglich zurückzugeben ist, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.

Zu § 16 (Vordrucke für Rechnungen und Abschläge)

Die Bestimmung entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 26 AVBEltV.

Die Anforderungen in Absatz "1 Satz 1 an die Verständlichkeit der Rechnungen und Vordrucke sowie an die Ausweisung der Berechnungsfaktoren sind Folge des Transparenzgebotes. Im Interesse der Haushaltskunden wird klargestellt, dass die Rechnungen und Abschläge einfach verständlich sein müssen. Ihr Inhalt soll sich einem Haushaltskunden bei verständiger Kenntnisnahme erschließen. Es ist nicht hinreichend, dass sie bei Hinzuziehung eines, Fachkundigen verstanden werden könnten. Damit der Kunde gegebenenfalls Einwände gegen die Rechnung geltend machen kann, ist es erforderlich, dass für ihn "eindeutig erkennbar und nachvollziehbar dargelegt ist, wie sich der in Rechnung gestellte Betrag zusammensetzt. Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt dadurch sowohl das Kundeninteresse als auch das Interesse des Grundversorgers an der Vermeidung unnötiger Rechtsstreitigkeiten über die Berechtigung von ihm gestellter Rechnungen.

Die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 gibt dem Kunden die Möglichkeit, Preisänderungen des Grundversorgers nachzuvollziehen, um gegebenenfalls eine informierte Entscheidung über einen eventuellen Versorgerwechsel bzw. über den Abschluss eines Vertrages außerhalb der Grundversorgung zu treffen.

Absatz 3 verpflichtet den Grundversorger im Interesse der Haushaltskunden, in seinen Ergänzenden Bedingungen mindestens zwei der Zahlungsweisen anzugeben, in denen der Haushaltskunde Rechnungen und Abschläge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 begleichen kann. Die Vorschrift entspricht § 41 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Grundsätzlich sollen den Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung möglichst alle möglichen Zahlungsweisen vom Grundversorger angeboten werden.

Zu § 17 (Zahlung, Verzug)

Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechen dem bisherigen § 27 AVBEltV.

Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen § 30 Nr. 1 AVBEltV. Die bisherige Bestimmung nach § 30 AVBEltV wird zugunsten des Kunden insoweit geändert, als die Geltendmachung eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweigerung nicht mehr an eine bestimmte Frist geknüpft ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Auch vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung wird gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigt. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 räumt dem Kunden auch dann ein Zahlungsverweigerungsrecht ein, wenn die Rechnung ohne ersichtlichen Grund auf einer Verdoppelung des Verbrauchs beruht und er durch das Verlangen nach einer Nachprüfung der Messeinrichtung Zweifel an der Verbrauchsmessung unterstreicht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 5.2.2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 m.w.N.; BGH, Urteil v. 30.4.2003, VIII ZR 279/02 m.w.N.) stellt Satz 3 im Interesse der Haushaltskunden klar, dass die Berufung auf die Unbilligkeit einer Rechnung oder Abschlagsberechnung nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kein Einwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist. Soweit der Haushaltskunde sich auf eine Unbilligkeit nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruft, muss der Grundversorger daher auch eine der Höhe nach begrenzte Einzugsermächtigung akzeptieren. Wenn der Haushaltskunde nicht zur Zahlung einer streitigen Forderung des Grundversorgers verpflichtet ist, darf der Grundversorger auch nicht die Nutzung einer Zahlungsweise verwehren, die er im Übrigen grundsätzlich angeboten hat.

Nach Absatz 2 können Mahnkosten auch pauschal berechnet werden, wobei klargestellt wird, dass eine Pauschalierung voraussetzt, dass die Fälle jeweils strukturell vergleichbar sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Verzugsschäden im Sinne des § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale muss der Billigkeit nach § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen und kostenorientiert sein. Die geltend gemachten Kosten sollen den Verwaltungsaufwand für die Mahnung decken. Die Höhe einer Mahnkostenpauschale ist in ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers festzulegen und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen. In die Pauschale darf nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähiger und ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden einfließen. Der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Rechtsverfolgung darf nicht in die Kalkulation einfließen.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 31 AVBEltV und enthält ein Aufrechnungsverbot für alle Gegenansprüche des Kunden, die nicht entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Zu § 18 (Berechnungsfehler)

Die Vorschrift übernimmt in an den Regelungsbereich der Stromgrundversorgungsverordnung angepasster Form den bisherigen § 21 AVBEltV.

Absatz 1 Satz 1 enthält die Verpflichtung, einen eventuellen Fehlbetrag auszugleichen, der auf Grund einer Überschreitung der Verkehrsfehlergrenze der Messeinrichtung zustande ge kommen ist. Diese Verpflichtung betrifft sowohl den Grundversorger, wenn ein Verbrauch angezeigt wird, der den tatsächlichen Verbrauch übersteigt, als auch den Kunden, wenn aufgrund des Fehlers der Messeinrichtung ein geringerer Verbrauch als der tatsächliche Verbrauch angezeigt wird. Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass der Verbrauch durch Schätzung zu ermitteln ist, wobei Umstände, die dieses spezielle Vertragsverhältnis betreffen, angemessen zu berücksichtigen sind. Dadurch wird gewährleistet, dass trotz der ungenauen Methode der Verbrauchsschätzung eine Abrechnung erfolgen kann; die mehr oder weniger am individuellen Verbrauch orientiert ist. Soweit eine Messstelleneinrichtung lediglich nicht ordnungsgemäß funktioniert und daher in der Abrechnung ein Berechnungsfehler vorliegt, ist eine Verbrauchsschätzung nicht zulässig. Vielmehr muss der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch zugrunde gelegt werden und der Grundversorger auf Grundlage des korrigierten Verbrauchs nachberechnen. Dies ist gerechtfertigt, da es anders als bei einem Nichtanzeigen einer Messeinrichtung oder Unmöglichkeit der Feststellung des Ausmaßes des Fehlers, dem Grundversorger grundsätzlich möglich ist, eine fehlerfreie Abrechnung zu stellen. Das Erstellen dieser Abrechnung ist lediglich mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Dieser zusätzliche Aufwand ist zumutbar, da es grundsätzlich Sache des Grundversorgers als Anspruchsteller ist, seine abgerechnete Leistung mit entsprechenden fehlerfreien Berechnungen zu belegen.

Absatz 2 enthält im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertragsverhältnisses und des Rechtsfriedens eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche. Diese Beschränkung gilt sowohl für Ansprüche des Grundversorgers gegen den Kunden als auch umgekehrt für Ansprüche des Kunden gegen den Grundversorger. Durch die Beschränkung des Anspruchs auf den vorhergehenden Ablesezeitraum bzw. auf längstens drei Jahre wird einerseits eine zügige und reibungslose Vertragsabwicklung gewährleistet, andererseits die Kundeninteressen nicht über Gebühr beeinträchtigt. Insbesondere im Interesse der Haushaltskunden wird die Frist des bisherigen § 21 Abs. 2 AVBEltV auf drei Jahre verlängert.

Zu § 19 (Unterbrechung der Versorgung)

Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 1 bis 3 AVBEltV und passt ihn an den Regelungsbereich der Stromgrundversorgungsverordnung an. Eine Unterbrechung im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AVBEltV ist künftig nach der Niederspannungsanschlussverordnung zulässig. Ein Recht des Grundversorgers, die Grundversorgung nach Absatz 1 unterbrechen zu lassen, ist nur hinsichtlich solcher Sachverhalte erforderlich, die bisher von § 33 Abs. 1 Nr. 2 AVBEltV erfasst worden sind.

Eine Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt nicht vor, soweit der Haushaltskunde sich auf die Unbilligkeit von Rechnungen oder Abschlägen nach § 315 BGB beruft. Der Haushaltskunde ist berechtigt, eine Forderung gegebenenfalls bis zu einer gerichtlichen Klärung entsprechend zu kürzen. Insoweit ist der Grundversorger. nicht berechtigt, eine Unterbrechung der Grundversorgung wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung anzudrohen. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 ist im Interesse des Haushaltskunden gegenüber der bisherigen Regelung von zwei auf vier Wochen verlängert worden. Diese Verlängerung soll den Haushaltskunden zeitlich besser in die Lage versetzen, von einer angedrohten Unterbrechung der Stromversorgung Kenntnis zu nehmen und Maßnahmen zu deren Abwendung ergreifen zu können. Absatz 2 Satz 2 legt dem Grundversorger im Interesse der Haushaltskunden die Pflicht zur Prüfung der Zumutbarkeit einer Unterbrechung unabhängig von einer Darlegung der Gründe durch den jeweiligen Kunden auf. Bei der Abwägung ist die Höhe des vom Haushaltskunden geschuldeten Betrages in Betracht zu ziehen. Insbesondere bei geringfügigen Zuwiderhandlungen ist davon auszugehen, dass eine Unterbrechung der Stromversorgung als schwerwiegender Eingriff auch ohne Darlegung in der Regel unverhältnismäßig ist. Die Regelung, soll sicherstellen, dass der Grundversorger ihm bereits bekannte Umstände auch unabhängig von einer ausdrücklichen Darlegung durch den Haushaltskunden bei seiner Abwägung berücksichtigen muss. Dagegen ist zur Annahme einer hinreichenden Aussicht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt, erforderlich, dass der Haushaltskunde die diese Annahme rechtfertigenden Umstände darlegt. Absatz 2 Satz 3 stellt klar, dass auch eine Androhung der Unterbrechung der Grundversorgung bereits mit der ersten Mahnung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen darf.

Die Wiederherstellung der Grundversorgung nach Absatz 3 Satz 1 erfolgt im Vertragsverhältnis zwischen Grundversorger und dem jeweiligen Kunden. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle von Zahlungsrückständen eines Anschlussnutzers ein anderer Anschlussnutzer einen Anspruch auf Abschluss eines neuen Grundversorgungsvertrages in Bezug auf eine Belieferung über denselben Netzanschluss hat. Insoweit ergibt sich aus der Natur der unterschiedlichen Vertragsverhältnisse, dass dem einen Kunden nicht die Schulden des anderen Kunden entgegen gehalten werden können. Auch die Frage, ob der Abschluss eines neuen Grundversorgungsvertrages gegebenenfalls von einer Vorauszahlung nach § 15 abhängig gemacht werden kann, bestimmt sich allein nach dem neuen Vertragsverhältnis. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 bestimmt, insoweit in Abänderung zur bisherigen Regelung in § 33 Absatz 3 AVBEltV, dass eine Kostenpauschalierung nur in strukturell vergleichbaren Fällen vorgenommen werden darf. Kostenmäßige Unterschiede können sich bei Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung von Kunden unter anderem aus der Entfernung des jeweils betroffenen Kunden zum Standpunkt des jeweiligen Technikers des Netzbetreibers ergeben. Die Einsatzkosten des Netzbetreibers, die dieser auf den Grundversorger umlegt, sind unter anderem auch entfernungsabhängig. Eine generelle Kostenpauschalierung durch den Grundversorger, die diesem Umstand nicht Rechnung trägt, könnte zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung verschiedener Kundengruppen führen. Dennoch ermöglicht die Pauschalierungsoption dem Grundversorger seinen Bearbeitungsaufwand gering zu halten und trägt dadurch dazu bei, eine Kostensteigerung im Bereich der Unterbrechung und Wiederherstellung der Grundversorgung entgegenzuwirken. Nach Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 muss die pauschale Berechnung für Haushaltskunden einfach nachvollziehbar sein. Wenn der Grundversorger die Kosten nach Absatz 3 Satz 2 pauschal berechnet, muss die Pauschale in seinen Ergänzenden Bedingungen enthalten sein.

Zu § 20 (Kündigung)

Absatz 1 Satz 1 übernimmt den bisherigen § 32 Abs. 1 AVBEltV nur teilweise. Die besondere Kündigungsfrist von einem Jahr bei Erstverträgen entfällt. Sie hat sich als wesentliches Hindernis für einen Lieferantenwechsel erwiesen. Der Fortfall dieser Regelung hindert Unternehmen, die die Grundversorgung durchführen, aber nicht daran, mit ihren Kunden ggf. Sonderverträge mit längeren Laufzeiten zu vereinbaren.

Die kürzere Kündigungsfrist des bisherigen § 32 Abs. 2 AVBEltV ist entfallen, da sie den Haushaltskunden in die irrige Annahme versetzt, dass nach den rechtlichen Rahmenbedingungen die tatsächliche Durchführung eines Lieferantenwechsels innerhalb dieses Zeitraums möglich wäre. Angesichts der Fristen nach § 14 Abs. 3. Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung muss aber eine Entscheidung des Haushaltskunden für den neuen Stromlieferanten spätestens 1 Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Belieferung durch den neuen Stromlieferanten erfolgen.

Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass eine Kündigung durch den Grundversorger nur möglich ist, soweit ein Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.

Absatz 2 Satz 1 ermöglicht abweichend vom bisherigen § 32 Abs. 7 AVBEltV nunmehr auch die Kündigung in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dies ermöglicht die einfachere Durchführung eines Stromlieferantenwechsels. Die Regelung in Absatz 2 Satz 2 dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden.

Absatz 3 verhindert, dass der Lieferantenwechsel durch zusätzliche Entgelte, die in einem solchen Falle bei der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Grundversorger anfallen, verhindert bzw. zumindest erschwert wird. Durch die Aufnahme dieser Regelung wird gewährleistet, dass dem Gedanken der Öffnung der Energiemärkte für Wettbewerb, der dem neuen energiewirtschaftlichen Ordnungsrahmen zugrunde liegt, vollumfänglich Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wahrt die Regelung das Interesse des Kunden an der Möglichkeit, von den positiven Auswirkungen der Liberalisierung zu profitieren und von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen.

Der bisherige § 32 Abs. 4 AVBEltV ist nicht übernommen worden, da sich die dort bisher geregelte Rechtsfolge bereits aus allgemeinem Recht ergibt. Solange der Kunde den Grundversorgungsvertrag nicht gekündigt hat, haftet der Kunde weiterhin für die Bezahlung des von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauchs und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Vertragspflichten. Ohne entsprechende Kündigung bleibt der Kunde aus dem. mit dem Grundversorger abgeschlossenen Grundversorgungsvertrag berechtigt und verpflichtet.

Zu § 21 (Fristlose Kündigung)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 33 Abs. 4 AVBEltV. Zu § 22 (Gerichtsstand)

Die Bestimmung ersetzt den bisherigen § 34 AVBEltV. Die Festlegung des Ortes der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden als Gerichtsstand dient dessen Interesse an einer möglichst ortsnahen Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis.

Zu § 23 (Übergangsregelung)

Satz 1 verpflichtet den Grundversorger, die Kunden über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Nach Satz 2 erfolgt die Vertragsanpassung, soweit sie nicht nach § 115 Abs. 2 Satz 3 kraft Gesetzes eintritt, durch die öffentliche Bekanntgabe des Grundversorgers nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.

Zu Artikel 2 Vorbemerkung

Die Gasgrundversorgungsverordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen in den Lieferverträgen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie deckt, gemeinsam mit der Niederdruckanschlussverordnung den Regelungsbereich der bisherigen AVBGasV ab und gestaltet die Allgemeinen Bedingungen der Grundversorgung mit Gas.

Zu § 1 (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen)

Die durch die Verordnung geregelten Allgemeinen Bedingungen im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes werden kraft Gesetzes Inhalt des Versorgungsvertrages. Ihre Veröffentlichung und die Form der Veröffentlichung richten sich nach § 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Für anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen ist bei der Versorgung von Kunden in der Grundversorgung grundsätzlich kein Platz. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 1 wird verwiesen.

Zu § 2 (Vertragsschluss)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 2. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst. Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 entsprechen in angepasster Form dem bisherigen § 2 AVBGasV. Absatz 2 Satz 2 trägt ergänzend den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Möglichkeit eines Gaslieferantenwechsels ergeben. Absatz 3 entspricht Artikel 1 § 2 Abs. 3.

Zu § 3 (Ersatzversorgung)

Die Vorschrift entspricht Artikel 1 § 3. Zu § 4 (Bedarfsdeckung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 4. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Unterschiede angepasst und übernimmt in angepasster Form den bisherigen § 3 Abs. 1 AVBGasV.

Zu § 5 (Art der Versorgung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 5. Sie ist sprachlich an die gasspezifisehen Besonderheiten angepasst und übernimmt in an den Regelungsbereich der Gasgrundversorgungsverordnung angepasster Form dem bisherigen § 4 AVBGasV. Hinsichtlich der im Interesse der Haushaltskunden vorgenommenen Anpassung wird auf Artikel 1 § 5 verwiesen.

Zu § 6 (Umfang der Grundversorgung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 6 und ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Absatz 2 Satz 1 entspricht in angepasster Form dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV.

Absatz 2 Satz 1 enthält eine grundsätzliche Verpflichtung des Grundversorgers, dem Kunden in dem in der Anmeldung mitgeteilten Umfang, also der in dem Grundversorgungsvertrag nach § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 angemeldeten Leistung, jederzeit Gas zu den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preisen am Ende des Netzanschlusses zur Verfügung zu stellen, Da der Grundversorger das Gas am Ende des Netzanschlusses zur Verfügung stellt, ist es seine Aufgabe, die für den Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Regelungen mit dem Netzbetreiber zu vereinbaren.

Absatz 2 Satz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die im Grundversorgungsvertrag eingegangene Lieferverpflichtung nicht besteht.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 entspricht in an den Regelungsbereich der Gasgrundversorgungsverordnung angepasster Form dem bisherigen § 5 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV.

Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 ergänzt diese Regelung. Eine Unterbrechung der Gasversorgung erfolgt nicht durch den Grundversorger in seiner Eigenschaft als Gaslieferant, sondern in jedem Fall durch den Netzbetreiber, der gegebenenfalls den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder § 24 Abs. l, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbricht. Hat der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen, ist dem Grundversorger eine Belieferung objektiv nicht mehr möglich.

Zu § 7 (Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 7. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 8 (Messeinrichtungen)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 8. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst

Zu § 9 (Zutrittsrecht)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 9.

Zu § 10 (Vertragsstrafe) _

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 10. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 11 (Ablesung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 11.

Zu § 12 (Abrechnung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 12. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 13 (Abschlagszahlungen)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 13. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 14 (Vorauszahlungen)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 14. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 15 (Sicherheitsleistung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 15: Zu § 16 (Vordrucke für Rechnungen und Abschläge) Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel. 1 § 16. Zu § 17 (Zahlung, Verzug)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 17. Zu § 18 (Berechnungsfehler)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 18: Zu § 19 (Unterbrechung der Versorgung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 19. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 20 (Kündigung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 20.

Zu § 21 (Fristlose Kündigung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 21. Zu § 22 (Gerichtsstand)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 22. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu § 23 (Übergangsregelung)

Die Vorschrift entspricht in ihrer Funktion Artikel 1 § 23. Sie ist sprachlich an die gasspezifischen Besonderheiten angepasst.

Zu Artikel 3

Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Verordnungen. Das Außerkrafttreten der bisher geltenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) jeweils vom 21. Juni 1979 regelt Artikel 4 zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck.

C. Kosten