Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StromGVV)

In Artikel 1 sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "bei Vertragsschluss und" durch die Wörter "rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie" zu ersetzen.

Begründung:

Sinn der Vorschrift über die Aushändigung von Allgemeinen Bedingungen an Kunden ist die Schaffung von Transparenz und Erleichterung der Vergleichbarkeit von Angeboten und Bedingungen. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher hiervon wie vorgesehen profitieren können, ist jedoch eine Kenntnis der Vertragsinhalte bereits rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. -änderung erforderlich.

Außerdem ist sicherzustellen, dass auch Kunden, bei denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vertrag nicht durch Textform abgeschlossen wird, die Allgemeinen Bedingungen erhalten.

2. Zu Artikel 1 ( § 5 Abs. 2 StromGVV)

In Artikel 1 ist § 5 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Antrag greift die Zielsetzung der Ziffer 2 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drs. 306/1/06 auf. Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Stromentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von Vertragsänderungen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z.B. bei Mieterwechsel) abhängig zu machen, wie dies bei Umsetzung des Vorschlags in Ziffer 2 der BR-Drs. 306/1/06 der Fall wäre, sondern an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann.

3. Zu Artikel 1 (§ 5 Abs. 3 - neu - Strom GVV)

In Artikel 1 ist dem § 5 folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung:

Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachteilige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. Für diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist einzuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden können.

Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzeiten z.T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre unbillig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteiligen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzuzwingen.

4. Zu Artikel 1 ( § 9 Satz 3 StromGVV)

In Artikel 1 sind in § 9 Satz 3 die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" zu ersetzen.

Begründung:

In § 9 StromGVV ist festgelegt, dass der Kunde den Beauftragten des Netzbetreibers in bestimmten Fällen (z.B. zur Ablesung) Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten hat. Gegenüber der bisherigen Regelung in der AVBEltV neu eingeführt wird eine Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung des Kunden, die mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen muss. Diese dreiwöchige Frist erscheint zu lange bemessen. Für die Kündigung des Versorgungsvertrags durch den Kunden sieht § 20 StromGVV eine Monats- bzw. (bei einem Umzug) eine Zweiwochenfrist vor. Die dreiwöchige Benachrichtigungsfrist würde dem berechtigten Interesse des Grundversorgers nach einer Ablesung im Falle der Kündigung nicht Rechnung tragen. Anstelle der dreiwöchigen Frist erscheint daher eine Frist von einer Woche angemessen.

5. Zu Artikel 1 (§ 14 Abs. 1 Satz 3 - neu - StromGVV)

In Artikel 1 ist dem § 14 Abs. 1 folgender Satz 3 anzufügen:

Begründung:

Durch die Ergänzung des Absatzes wird die in Satz 2 geregelte Unterrichtungspflicht des Kunden durch den Grundversorger über das Vorauszahlungsverlangen konkretisiert. Die Konkretisierung dient der Transparenz und soll die Akzeptanz dieser Maßnahme durch den Kunden fördern. Zudem soll deutlich gemacht werden, dass eine Vorauszahlungspflicht nicht von Dauer sein muss.

6. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV)

In Artikel 1 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV soll nach der

Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 StromGVV nicht die Fälle

des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 StromGVV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.

7. Zu Artikel 1 (§ 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - StromGVV)

In Artikel 1 ist § 17 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 19 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

8. Zu Artikel 1 ( § 19 Abs. 1 StromGVV)

In Artikel 1 sind in § 19 Abs. 1 nach den Wörtern "dieser Verordnung" die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" einzufügen.

Begründung:

Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung stellt die schärfste Maßnahme zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers dar und ist daher auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Insofern ist auszuschließen, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwendung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt. Dieser Ausschluss ist insbesondere erforderlich, um eine klare Abgrenzung zur rechtmäßigen Eingehung eines Vertragsverhältnisses mit einem Grundversorger über die Entnahme von Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (§ 2 Abs. 2) zu erreichen.

9. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 2 Satz 4 bis 6 - neu - StromGVV)

In Artikel 1 sind dem § 19 Abs. 2 die folgenden Sätze 4 bis 6 anzufügen:

Begründung:

Streitigkeiten über die Höhe und Angemessenheit von Preisen, insbesondere im Zusammenhang mit Erhöhungen, sollten in der Regel keine Versorgungsunterbrechungen rechtfertigen dürfen. Nach dem Wegfall der Preisgenehmigung im Strombereich sind die Haushaltskunden prinzipiell gegenüber den Versorgern schlechter gestellt, haben aber bei Streitigkeiten über die Angemessenheit von Preiserhöhungen in der Vergangenheit vielfach durch die Gerichte Recht bekommen.

Daher sollte, anknüpfend an § 45k des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 359/06 (PDF) ), das Recht zur Unterbrechung der Grundversorgung nur auf den Bereich der unstrittigen bzw. rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtungen beschränkt werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 2a - neu - StromGVV)

In Artikel 1 ist in § 19 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung:

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet.

Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist.

11. Zu Artikel 1 (§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 - neu - StromGVV)

In Artikel 1 sind dem § 19 Abs. 3 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen:

Begründung:

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.

12. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 2 - neu - StromGVV)

In Artikel 1 ist in § 23 dem bisherigen Wortlaut die Absatzbezeichnung "(1)" voranzustellen und folgender Absatz anzufügen:

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis zum 1. Juli 2007 Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt die nach § 12 Abs. 1 der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind."

Als Folge ist in Artikel 1 die Überschrift zu § 23 wie folgt zu fassen:

"Übergangsregelungen"

Begründung:

Die vorgesehene Ankündigungsfrist von sechs Wochen für Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen würde in Verbindung mit der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) bestimmten Mindestantragsfrist von drei Monaten dazu führen, dass neue Stromtarife nunmehr viereinhalb Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten beantragt werden müssten.

Diese lange Frist würde die für den Genehmigungszeitraum anzustellende Kostenprognose und ihre Überprüfung durch die Tarifpreisaufsichtsbehörden erheblich erschweren. Dies gilt in besonderem Maße für Genehmigungsverfahren für Tarife, die zum 1. Januar 2007 wirksam werden sollen. Da eine Vielzahl der für die Tarifgenehmigungsverfahren relevanten Entscheidungen der Regulierungsbehörden über Netzentgelte erst im Laufe der Monate September und Oktober 2006 zu erwarten ist, würde die Anwendung der neuen Bestimmung dazu führen, dass die Tarifgenehmigungsverfahren erst nach Erteilung der Netzentgeltgenehmigungen innerhalb weniger Wochen bis zum 17. November 2006 abgewickelt werden müssten. Damit bliebe für die Durchführung eines geordneten Verfahrens nicht ausreichend Zeit.

Das Verbraucherschutzinteresse wird durch die Genehmigungsverfahren gewahrt.

Es erscheint deshalb zur Sicherung ordnungsgemäßer Genehmigungsverfahren nach § 12 BTOElt geboten, die neu eingeführte Ankündigungsfrist von sechs Wochen nicht auf Änderungen von Tarifen anzuwenden, die noch während der Übergangszeit der Fortgeltung der BTOElt genehmigt werden. Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts tritt die Bundestarifordnung Elektrizität am 1. Juli 2007 außer Kraft.

Da der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ungewiss ist, ist auch unklar ab wann sich die Frist für die Antragstellung gemäß BTOElt verlängert.

Es muss jedoch klar geregelt sein, ab wann längere Fristen für die Antragstellung gelten. Hierfür ist die Einfügung der vorgeschlagenen Übergangsregelung erforderlich.

13. Zu Artikel 2 (§ 2 Abs. 4 Satz 1 GasGVV)

In Artikel 2 sind in § 2 Abs. 4 Satz 1 die Wörter "bei Vertragsschluss und" durch die Wörter "rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie" zu ersetzen.

Begründung:

Sinn der Vorschrift über die Aushändigung von Allgemeinen Bedingungen an Kunden ist die Schaffung von Transparenz und Erleichterung der Vergleichbarkeit von Angeboten und Bedingungen. Damit Verbraucherinnen und Verbraucher hiervon wie vorgesehen profitieren können, ist jedoch eine Kenntnis der Vertragsinhalte bereits rechtzeitig vor Vertragsschluss bzw. -änderung erforderlich.

Außerdem ist sicherzustellen, dass auch Kunden, bei denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vertrag nicht durch Textform abgeschlossen wird, die Allgemeinen Bedingungen erhalten.

14. Zu Artikel 2 ( § 5 Abs. 2 GasGVV)

In Artikel 2 ist § 5 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Antrag greift die Zielsetzung der Ziffer 14 der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drs. 306/1/06 auf. Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von

Vertragsänderungen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z.B. bei Mieterwechsel) abhängig zu machen, wie dies bei Umsetzung des Vorschlags in Ziffer 14 der BR-Drs. 306/1/06 der Fall wäre, sondern an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann.

15. Zu Artikel 2 (§ 5 Abs. 3 - neu - GasGVV)

In Artikel 2 ist dem § 5 folgender Absatz 3 anzufügen:

Begründung:

Es ist das Recht des Kunden, einseitige Preiserhöhungen oder für ihn nachteilige Vertragsänderungen zum Anlass zu nehmen, den Vertrag zu kündigen und den Anbieter zu wechseln. Insofern sollte es dem Kunden möglich sein, durch Nachweis der Einleitung eines Wechsels des Versorgers von den nachteiligen Änderungen des bisherigen Vertrages während der Restlaufzeit ausgenommen zu werden. Für diesen Nachweis ist dem Kunden eine angemessene Frist einzuräumen, da nach den ersten Praxiserfahrungen im liberalisierten Markt die tatsächliche Durchführung eines Versorgerwechsels mit zum Teil erheblichen Verzögerungen verbunden ist, die nicht dem Kunden angelastet werden können.

Nach den Erkenntnissen der Verbraucherzentralen betragen Wechselzeiten z. T. mehrere Monate; die Gründe hierfür liegen in der Abwicklung zwischen dem alten Versorger, dem neuen Anbieter und dem Netzbetreiber. Es wäre unbillig, angesichts dieser Verzögerungen dem Kunden die geänderten, nachteiligen Bedingungen des bisherigen Vertrages bis zu dessen Beendigung aufzuzwingen.

16. Zu Artikel 2 ( § 9 Satz 3 GasGVV)

In Artikel 2 sind in § 9 Satz 3 die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "eine Woche" zu ersetzen.

Begründung:

In § 9 GasGVV ist festgelegt, dass der Kunde den Beauftragten des Netzbetreibers in bestimmten Fällen (z.B. zur Ablesung) Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten hat. Gegenüber der bisherigen Regelung in der AVBGasV neu eingeführt wird eine Pflicht zur vorherigen Benachrichtigung des Kunden, die mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen muss. Diese dreiwöchige Frist erscheint zu lange bemessen. Für die Kündigung des Versorgungsvertrags durch den Kunden sieht § 20 GasGVV eine Monats- bzw. (bei einem Umzug) eine Zweiwochenfrist vor. Die dreiwöchige Benachrichtigungsfrist würde dem berechtigten Interesse des Grundversorgers nach einer Ablesung im Falle der Kündigung nicht Rechnung tragen. Anstelle der dreiwöchigen Frist erscheint daher eine Frist von einer Woche angemessen.

17. Zu Artikel 2 (§ 14 Abs. 1 Satz 3 - neu - GasGVV)

In Artikel 2 ist dem § 14 Abs. 1 folgender Satz 3 anzufügen:

Begründung:

Durch die Ergänzung des Absatzes wird die in Satz 2 geregelte Unterrichtungspflicht des Kunden durch den Grundversorger über das Vorauszahlungsverlangen konkretisiert. Die Konkretisierung dient der Transparenz und soll die Akzeptanz dieser Maßnahme durch den Kunden fördern. Zudem soll deutlich gemacht werden, dass eine Vorauszahlungspflicht nicht von Dauer sein muss.

18. Zu Artikel 2 (§ 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV)

In Artikel 2 ist § 17 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GasGVV soll nach der

Begründung der Verordnung zu den §§ 17 und 19 GasGVV nicht die Fälle des

§ 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 17 GasGVV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.

19. Zu Artikel 2 (§ 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - GasGVV)

In Artikel 2 ist § 17 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 19 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

20. Zu Artikel 2 ( § 19 Abs. 1 GasGVV)

In Artikel 2 sind in § 19 Abs. 1 nach den Wörtern "dieser Verordnung" die Wörter "in nicht unerheblichem Maße schuldhaft" einzufügen.

Begründung:

Die unbefristete Unterbrechung der Grundversorgung ohne vorherige Androhung stellt die schärfste Maßnahme zur Wahrung berechtigter Interessen des Versorgers dar und ist daher auf schwerwiegende Fälle zu beschränken. Insofern ist auszuschließen, dass dieses Mittel bei unerheblichen Verstößen zur Anwendung kommt oder wenn der Kunde nicht vorwerfbar handelt. Dieser Ausschluss ist insbesondere erforderlich, um eine klare Abgrenzung zur rechtmäßigen Eingehung eines Vertragsverhältnisses mit einem Grundversorger über die Entnahme von Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (§ 2 Abs. 2) zu erreichen.

21. Zu Artikel 2 (§ 19 Abs. 2a - neu - GasGVV)

In Artikel 2 ist in § 19 nach Absatz 2 folgender Absatz 2a einzufügen:

Begründung:

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Grundversorgung nach den Absätzen 1 und 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet.

Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist.

22. Zu Artikel 2 (§ 19 Abs. 3 Satz 3 bis 5 - neu - GasGVV)

In Artikel 2 sind dem § 19 Abs. 3 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen:

Begründung:

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.