Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) KOM (2011) 288 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 537/08 (PDF) = AE-Nr. 080581,
Drucksache 727/09 (PDF) = AE-Nr. 090744,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100 144

Brüssel, den 24.5.2011
KOM (2011) 288 endgültig
2011/0135 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

{SEK(2011) 612 endgültig}
{SEK(2011) 613 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Kreativität, Wissen und Innovation werden die Triebkräfte unseres künftigen Wachstums sein. In der Strategie "Europa 2020"1 wird daher ein intelligentes Wachstum als eine von drei Prioritäten für die künftige Politik der Kommission ausgewiesen. Außerdem wird die Notwendigkeit unterstrichen, die Forschungsleistung der EU zu steigern, Innovation und Wissenstransfer zu fördern und zu gewährleisten, dass innovative Ideen in neue Produkte und Dienste umgesetzt werden können, durch die wiederum Wachstum und hochwertige Arbeitsplätze entstehen.

Die Kommission hat sich verpflichtet, diese Ziele durch Schaffung einer hohen Standards genügenden Kultur des geistigen Eigentums zu unterstützen. 2 Eine Bedrohung für eine erfolgreiche Politik zum Schutz des geistigen Eigentums und damit auch für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit stellt die in den letzten Jahren zu beobachtende Zunahme von Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums dar. Nach Schätzungen der OECD aus dem Jahr 2009 erreichte der internationale Handel mit gefälschten und nachgeahmten Produkten im Jahr 2007 ein Volumen von 250 Mrd. USD; das ist mehr als die Summe der Bruttoinlandsprodukte von 150 nationalen Volkswirtschaften. 3 Von den EU-Zollbehörden veröffentlichte Zahlen lassen zudem eine deutliche Verstärkung der Zolltätigkeit erkennen: Wurden im Jahr 2005 26 704 Fälle registriert, waren es im Jahr 2009 bereits 43 572, was einem Anstieg um etwa 60 % in fünf Jahren entspricht.4 Schwerer abzuschätzen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt die wirtschaftlichen Folgen von Internet-Piraterie (also Online-Urheberrechtsverletzungen), da es sich hier um ein ganz neues Phänomen handelt. In der jüngsten einschlägigen Branchenstudie, die von der Internationalen Handelskammer im Rahmen der Initiative "Business Action to Stop Counterfeiting and Piracy" (BASCAP) in Auftrag gegeben und im Jahr 2010 von TERA Consultants in Paris erstellt wurde, heißt es, dass im Jahr 2008 durch Piraterie in Musik, Film, Fernsehen und Softwarebranche in der EU finanzielle Verluste in Höhe von 10 Mrd. EUR entstanden und über 185 000 Arbeitsplätze vernichtet worden sind. 5

Verschiedene von der Wirtschaft und von internationalen Organisationen veröffentlichte Studien bestätigen die stetige Zunahme des Handels mit gefälschten und nachgeahmten Produkten in der EU und gelangen zu dem Schluss, dass dies

Eine der wichtigsten Initiativen zur Abwendung dieser Bedrohung war die von Rat11 und Kommission 12 im Jahr 2009 auf den Weg gebrachte Einrichtung einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie (im Folgenden "die Beobachtungsstelle"), deren Aufgabe es ist, für ein besseres Verständnis der Problematik der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu sorgen.

Dem vom Rat im Jahr 2008 geäußerten Wunsch entsprechend ist die Beobachtungsstelle in ihrer derzeitigen Form ein von den Kommissionsdienststellen verwaltetes Kompetenzzentrum ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Beobachtungsstelle erfüllt eine zweifache Funktion:

Die Verwaltung der Beobachtungsstelle beinhaltet die Durchführung einer Reihe von Aufgaben und Tätigkeiten unter Verantwortung der Kommissionsdienststellen.

Derzeit wird die Beobachtungsstelle von drei Kommissionsbediensteten (zwei AD und ein AST) verwaltet, die darüber hinaus sämtliche politischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Beobachtungsstelle durchführen.

Durch die jüngste Ratsentschließung zur Beobachtungsstelle wurden dieser weitere Zuständigkeiten übertragen: Sie wurde aufgefordert, den Bedarf an Schulungsprogrammen der Europäischen Union für diejenigen, die an der Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie beteiligt sind, zu prüfen. 13 Darüber hinaus forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom September 2010, die Beobachtungsstelle solle wissenschaftliche Recherchen zu Regelungen im Bereich Nachahmung von Produkten und Rechte des geistigen Eigentums erstellen. 14 Und schließlich wurde in einer von der Generaldirektion Handel der Kommission in Auftrag gegebenen und kürzlich veröffentlichten Studie empfohlen, die Beobachtungsstelle zu einer zentralen Anlaufstelle der Kommission für externe Akteure und zu einer internationalen Quelle bewährter Praktiken zu machen. 15

Waren die derzeitigen Rahmenbedingungen für die Startphase der Beobachtungsstelle - die Schaffung des institutionellen Rahmens im Wege von Konsultationen und Sitzungen - geeignet, lassen sie jedoch keinen Raum für eine Ausweitung des Mandats und den Ausbau der operativen Tätigkeiten der Beobachtungsstelle, was beides eine tragfähige Infrastruktur in Bezug auf personelle, finanzielle und IT-Ressourcen ebenso wie den Zugang zur nötigen Sachkunde erfordert.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Die mit der vorgeschlagenen Verordnung angestrebten Ziele entsprechen den bestehenden EU-Politiken und -Strategien, wie etwa "Europa 2020"16 . Auch fügen sie sich in die Hauptprioritäten und Vorschläge ein, die die Kommission im Rahmen ihrer IPR-Strategie für Europa formuliert hat. 17

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Seit ihren Anfängen waren Struktur und Finanzierung der Beobachtungsstelle regelmäßig Gegenstand von Diskussionen, sowohl auf den vier bisherigen Sitzungen der Beobachtungsstelle1 8 als auch auf Fachsitzungen von Untergruppen, zu denen seit September 2009 Vertreter verschiedener Organisationen des privaten Sektors im Rahmen der Beobachtungsstelle zusammenkommen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden über Tätigkeit und Entwicklung der Beobachtungsstelle auf dem Laufenden gehalten. Das Parlamentarische Forum zu Fälschungen, Schmuggel und organisiertem Verbrechen bot im Jahr 2010 zweimal Gelegenheit, offen über die Zukunft der Beobachtungsstelle und insbesondere über ihren möglichen Transfer zum Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zu diskutieren.

Auf politischer Ebene hat außerdem der Rat - in Reaktion auf die beiden Kommissionsmitteilungen zur Beobachtungsstelle19 - zwei Entschließungen20 angenommen, in denen er die Einrichtung der Beobachtungsstelle begrüßte und die Kommission aufforderte, Rolle und Aufgaben der Beobachtungsstelle zu präzisieren. Darüber hinaus hat das Europäische Parlament am 22. September 2010 einen Bericht zur Kommissionsmitteilung von 2009 angenommen, in dem es sich für eine stärkere Einbindung des HABM in Fragen der21 Rechtsdurchsetzung aussprach.

Der Gedanke, bestimmte mit der Rechtsdurchsetzung zusammenhängende Tätigkeiten dem HABM zu übertragen, stieß bei den Nutzern des europäischen Markensystems, die im Kontext einer umfassenden Bewertung dieses Systems konsultiert wurden, auf Zustimmung. 22 Bei einer eingehenderen Diskussion in einem speziellen Workshop anlässlich des paneuropäischen Gipfeltreffens für geistiges Eigentum 2010, das am 2. und 3. Dezember 2010 in Brüssel abgehalten wurde, fand die Idee breite Unterstützung. 23 Auch die Leitungsgremien des HABM - Verwaltungsrat und Haushaltsausschuss 24 - äußerten sich auf ihren Sitzungen im November 2010 positiv.

Angesichts dieses spezifischen, gezielten und kontinuierlichen Konsultationsprozesses wurde die zusätzliche Durchführung einer standardmäßigen Anhörung interessierter Kreise für nicht erforderlich erachtet.

Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden drei unterschiedliche Grundoptionen mit jeweils mehreren Unteroptionen geprüft.

Bei Option 1 würde die Verwaltung der Beobachtungsstelle weiterhin den Kommissionsdienststellen obliegen; deren Ressourcen würden jedoch beträchtlich aufgestockt. Bei Unteroption 1a würden die Arbeiten in Gänze oder zu einem erheblichen Teil inhouse durchgeführt, während sie bei Option 1b zum Großteil ausgelagert würden. Die zweite Option würde darin bestehen, die Aufgaben der Beobachtungsstelle als Initiative des privaten Sektors auszulagern, wobei die Finanzierung entweder in vollem Umfang vom privaten Sektor übernommen (Unteroption 2a), über eine Finanzhilfe der Kommission (Unteroption 2b) oder im Rahmen einer öffentlichprivaten Partnerschaft (ÖPP, Unteroption 2c) erfolgen könnte. Die dritte in der Folgenabschätzung geprüfte Option wäre der Transfer der Beobachtungsstelle zu einer neu zu errichtenden EU-Agentur (Unteroption 3a) oder zu einer bereits bestehenden Agentur, konkret zum Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante.

Option 1a (Personalaufstockung in der GD MARKT) wurde angesichts der derzeitigen "Null-Wachstum"-Strategie der Kommission als nicht realisierbar verworfen. 25 Auch Option 2a wurde für unrealistisch erachtet, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der private Sektor zu einem entsprechenden Engagement bereit wäre. Die Optionen 1b (Auslagerung auf kommerzieller Basis) und 2b (Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer von der Wirtschaft getragenen Initiative) wurden als gangbare, aber nicht geeignete Lösungen angesehen, da sie wahrscheinlich nicht den Zugang zu Daten ermöglichen würden, die von mitgliedstaatlichen Behörden und privaten Akteuren als sensibel eingestuft werden, und da im Falle von Option 2b das Risiko einer Ungleichbehandlung (oder gar eines Ausschlusses) bestimmter Akteure die Verwirklichung der allgemeinen Ziele der Beobachtungsstelle erheblich erschweren würde. Diese Nachteile könnten bei Option 2c (ÖPP) zum Teil vermieden werden; allerdings würden bei dieser Option - je nach Umfang der zu entwickelnden IT-Systeme - auf den EU-Haushalt jährliche Kosten in einer Größenordnung von 2,41 bis 2,98 Mio. EUR in den ersten beiden Jahren und von 2,61 bis 3,07 Mio. EUR ab dem dritten Jahr zukommen.

Option 3a (neue EU-Agentur) wäre laut Folgenabschätzung eine geeignete Lösung, um die Funktionsfähigkeit der Beobachtungsstelle sicherzustellen. Diese Option wäre jedoch mit beträchtlichen Kosten für den EU-Haushalt verbunden, die sich auf jährlich 4,33 bis 5,3 3 Mio. EUR in den ersten beiden Jahren und jährlich 5,5 bis 6,2 8 Mio. EUR ab dem dritten Jahr belaufen würden. Im Übrigen würde es einige Zeit dauern, bis die Agentur eingerichtet und funktionsfähig ist.

Option 3b (Übertragung der Aufgaben auf eine bestehende EU-Agentur, vorzugsweise das HABM) würde es ermöglichen, der Beobachtungsstelle Zugang zu Sachkunde, Ressourcen und Finanzmitteln zu verschaffen und damit rasch ihre Funktionsfähigkeit herzustellen. Mit Blick auf den Haushalt wäre dies eine kosteneffiziente Lösung (Gesamtkosten von jährlich 3,3 bis 4,3 Mio. EUR in den ersten beiden Jahren und jährlich 4,74 bis 5,52 Mio. EUR ab dem dritten Jahr), wobei die Kosten durch Finanzmittel aus Quellen außerhalb des EU-Haushalts gedeckt werden könnten.

Die Folgenabschätzung gelangte somit zu dem Schluss, dass eine Verlagerung der Beobachtungsstelle zum HABM die zu bevorzugende Option wäre, da das Harmonisierungsamt über ausreichende Finanzmittel und angemessene Strukturen verfügt und in der Lage sein wird, die Ziele der Beobachtungsstelle zu verwirklichen, sobald die Grundverordnung entsprechend geändert wurde.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Es wird vorgeschlagen, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Aufgaben und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, u.a. in den Bereichen Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Patente, zu übertragen.

Künftig sollten dazu folgende Aufgaben gehören:

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind folgende Tätigkeiten ins Auge zu fassen:

Rechtsgrundlage

Die spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben, ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Aufgaben, die dem HABM durch diese Verordnung übertragen werden sollen, betreffen auch die Durchsetzung der durch innerstaatliche Vorschriften der Mitgliedstaaten garantierten Rechte des geistigen Eigentums und können somit das einschlägige Unionsrecht in diesem Bereich stützen. Artikel 118 Absatz 1 AEUV sieht die Befugnis vor, Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene zu erlassen. Somit bilden Artikel 114 und Artikel 118 Absatz 1 zusammen die geeignete Rechtsgrundlage für den vorliegenden Vorschlag.

Subsidiaritätsprinzip

Viele der Tätigkeiten, die der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie zugewiesen wurden, sind grenzübergreifender Natur und betreffen alle 27 Mitgliedstaaten, weshalb auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten eine wirksame Umsetzung nicht möglich ist. Soweit eine bilaterale Zusammenarbeit zwischen zwei Mitgliedstaaten erforderlich ist, wäre im Einzelfall theoretisch eine Optimierung der Verfahren auf dieser Ebene denkbar. Da die in einem solchen Kontext erforderlichen Instrumente und Methoden für alle Mitgliedstaaten dieselben wären, erscheint es jedoch effizienter, diese Instrumente und Methoden auf EU-Ebene zu entwickeln. Damit wäre sichergestellt, dass die Lösungen nicht auf die Erfordernisse einzelner Mitgliedstaaten zugeschnitten werden, sondern allen Mitgliedstaaten zugutekommen. Soweit es um Beziehungen zu Drittländern geht, ist darüber hinaus eine Koordinierung auf EU-Ebene innerhalb der Kommissionsdienststellen wie auch mit anderen EU-Agenturen und internationalen Einrichtungen erforderlich.

Schließlich ermöglicht die Übertragung der genannten Aufgaben auf eine bestehende EU-Agentur, konkret auf das HABM, Synergien mit bereits laufenden Tätigkeiten, wie dies in der Folgenabschätzung dargelegt wurde. Auch lassen sich auf diese Weise das bereits beim HABM verfügbare Knowhow in Sachen Marken und Geschmacksmuster sowie die Arbeitsbeziehungen, die das HABM zu den nationalen Behörden für gewerblichen Rechtsschutz aufgebaut hat, nutzen. Dank diesen Arbeitsbeziehungen kann das HABM auf die Experten zurückzugreifen, die es für eine erfolgreiche Wahrnehmung seiner neuen Aufgaben benötigt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keinerlei Kosten für den EU-Haushalt. Im Gegenteil: Es könnten Einsparungen in Höhe von etwa 40 000 EUR erzielt werden, da bestimmte Kosten, die derzeit aus dem EU-Haushalt finanziert werden, künftig aus dem Haushalt des HABM bestritten würden.

5. Erläuterung der einzelnen Artikel

Artikel 1

In diesem Artikel wird der Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt: Zweck des Gesetzgebungsakts ist die Ausweitung der Zuständigkeiten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM), dem als Kompetenzzentrum für spezifische Aufgaben und Tätigkeiten die Verwaltung der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie übertragen wird.

Artikel 2

In diesem Artikel sind die Aufgaben und Tätigkeiten aufgeführt, die das Amt in Bezug auf die Beobachtungsstelle übernehmen sollte. Diese Aufgaben und Tätigkeiten lassen sich in sechs Hauptkategorien unterteilen:

Artikel 3

Dieser Artikel stellt klar, dass das Amt unter Einsatz seiner eigenen Haushaltsmittel die Tätigkeiten durchführt, die erforderlich sind, um die in Artikel 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.

Artikel 4

Gegenstand dieses Artikels sind die Teilnahme an und die Organisation von Sitzungen der Beobachtungsstelle. Vorgesehen ist, dass das Amt Experten einlädt, die von öffentlichen Verwaltungen, von Einrichtungen und Organisationen, die mit dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums befasst sind, vom privaten Sektor sowie vom Europäischen Parlament und der Kommission entsandt werden. Was den privaten Sektor anbelangt, sollten die von Produktfälschungen am stärksten betroffenen Branchen repräsentiert sein. Es sollten also Vertreter aus verschiedenen Sektoren einbezogen werden. Vertreten sein sollten Rechteinhaber, Internet-Diensteanbieter und Telekommunikationsunternehmen. Auch Verbrauchervertreter sollten mitwirken. Außerdem sieht dieser Artikel die Möglichkeit vor, Arbeitsgruppensitzungen der Beobachtungsstelle zu organisieren.

Artikel 5

Durch diesen Artikel werden die Vertreter der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors verpflichtet, im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 1. März 2010 und im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften dem Amt die für die Tätigkeiten der Beobachtungsstelle relevanten statistischen Daten und Rechtsprechungsinformationen zur Verfügung zu stellen und das Amt über ihre eigenen diesbezüglichen Strategien zu unterrichten.

Artikel 6

Durch diesen Artikel wird dem Amt die Verpflichtung auferlegt, interne Verwaltungsvorschriften für die Beobachtungsstelle zu erlassen und Mitteilungen zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um die Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben sicherzustellen.

Artikel 7

Dieser Artikel sieht vor, dass der jährliche Tätigkeitsbericht des Amtes einen Bericht über die auf der Grundlage dieser Verordnung von ihm durchgeführten Tätigkeiten einschließt. Die Hauptinformationen, die in dem Bericht enthalten sein müssen, werden im Einzelnen aufgeführt. Insbesondere sind dies: Überblick über die im betreffenden Jahr durchgeführten wichtigsten Tätigkeiten, erzielte Ergebnisse, Gesamtbewertung der auf der Grundlage der Verordnung durchgeführten Tätigkeiten des Amtes, Angaben zu den geplanten künftigen Arbeiten der Beobachtungsstelle, Empfehlungen für künftige Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 8

In diesem Artikel sind die Vorschriften für die von der Kommission vorzunehmende Evaluierung der Verordnung festgelegt.

Zu bewerten sind die praktische Umsetzung der Verordnung durch das Amt, insbesondere die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben, sowie die Auswirkungen der einschlägigen Arbeiten auf den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der EU. Im Rahmen des Bewertungsprozesses hat die Kommission die Beobachtungsstelle zu konsultieren. Der abschließende Evaluierungsbericht ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermitteln. Anschließend sollte die Kommission auf der Grundlage des Evaluierungsberichts eine umfassende Konsultation der Akteure durchführen, bevor sie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Verordnung vorlegt.

Artikel 9

In diesem Artikel sind Inkrafttreten und Rechtswirkung der vorgeschlagenen Verordnung geregelt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Übertragung bestimmter den Schutz von Rechten des geistigen Eigentums betreffender Aufgaben, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 118 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses26, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Durch diese Verordnung werden dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (im Folgenden "das Amt") bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit dem Schutz von Rechten des geistigen Eigentums übertragen. In Wahrnehmung dieser Aufgaben lädt das Amt regelmäßig Experten, Behörden und sonstige Akteure ein, die dann als "Europäische Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie" (im Folgenden "die Beobachtungsstelle") zusammentreten.

Artikel 2
Aufgaben und Tätigkeiten

Artikel 3
Finanzierung

Das Amt stellt zu jedem Zeitpunkt sicher, dass die Durchführung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Tätigkeiten aus eigenen Haushaltsmitteln finanziert wird.

Artikel 4
Sitzungen der Beobachtungsstelle

Artikel 5
Informationspflichten

Unbeschadet der für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften haben die der Beobachtungsstelle angehörenden Vertreter der Mitgliedstaaten und des privaten Sektors

Artikel 6
Interne Verwaltungsvorschriften und Mitteilungen

Im Rahmen der dem Amt durch Artikel 124 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 übertragenen Befugnisse erlässt der Präsident des Amtes die internen Verwaltungsvorschriften und veröffentlicht die Mitteilungen, die zur Erfüllung sämtlicher dem Amt durch diese Verordnung übertragener Aufgaben erforderlich sind.

Artikel 7
Inhalt des Tätigkeitsberichts

Der gemäß Artikel 124 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vorzulegende Tätigkeitsbericht enthält mindestens folgende Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Amts im Rahmen dieser Verordnung:

Artikel 8
Evaluierung

Artikel 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [zwanzigsten] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident