Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2011 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2011

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen Berlin, den 23. Mai 2011
Steffen Kampeter

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung übersende ich die Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2011.

Auf Bitte der Vorsitzenden des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages erhält diese eine Kopie des gleich lautenden Schreibens zur Unterrichtung des Präsidenten des Deutschen Bundestages.

Mit freundlichen Grüßen
Steffen Kampeter

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2011

1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Einzelplan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts
plan 2011
T€
bewilligte
über-/außer-
planmäßige
Ausgabe
T€
1234
02Deutscher Bundestag
0201Deutscher Bundestag
68701Leistungen an internationale Organisationen/Leistungen im Zusammenhang mit internationalen Mitgliedschaften1.266160
Wechselkursbedingter Bedarf beim Beitrag an die Interparlamentarische Union (IPU). Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Organisation.
07Bundesministerium der Justiz
0701Bundesministerium
681 01Entschädigungsleistungen aus Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte80128
Entschädigungsleistungen aus Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die überplanmäßige Ausgabe dient der Erfüllung einer Rechtsverpflichtung. Die Rechtsverpflichtung beruht auf den Urteilen des EGMR vom 13. Januar 2011.
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1101Bundesministerium
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
210
Anmietung von zusätzlichen Büroräumen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin.
60Allgemeine Finanzverwaltung
6002Allgemeine Bewilligungen
86301Darlehen an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zur Finanzierung von Teilansprüchen im Entschädigungsfall "Phoenix".....25 .60050.000
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der EdW, damit diese ihre gesetzlichen Pflichten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sowie der einschlägigen EU -Anlegerentschädigungs-Richtlinie 97/7/EG in dem Entschädigungsfall "Phoenix" erfüllen kann. Die überplanmäßige Ausgabe ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2011 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Einzel plan/ Kapitel/ Titel/
VE
Einzelplan- / Kapitelbezeichnung / Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen VE
Ansatz VE laut
Haushalts
plan 2011
T€
bewilligte
über-/außer
planmäßige
VE
T€
1234
08Bundesministerium der Finanzen
0805Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
518 02 üplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
7.7006.100
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig.
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2016 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2017 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2018 bis zu. 100 T€
Im Haushaltsjahr 2019 bis zu. 1.200 T€
Im Haushaltsjahr 2020 bis zu. 1.200 T€
Im Haushaltsjahr 2021 bis zu. 1.200 T€
Im Haushaltsjahr 2022 bis zu. 1.200 T€
Im Haushaltsjahr 2023 bis zu. 600 T€
Abschluss "ELM -Anmietungsvertrag" zwischen der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben und dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik für das Ausweichrechenzentrum Bonner Talweg 100, 53119 Bonn.
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1101Bundesministerium
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
1.426
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig.
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu. 322 T€
Im Haushaltsjahr 2013 bis zu. 333 T€
Im Haushaltsjahr 2014 bis zu. 349 T€
Im Haushaltsjahr 2015 bis zu. 349 T€
Im Haushaltsjahr 2016 bis zu. 73 T€
Anmietung von zusätzlichen Büroräumen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin.
60Allgemeine Finanzverwaltung
6002Allgemeine Bewilligungen
863 01 aplDarlehen an die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zur Finanzierung von Teilansprüchen im Entschädigungsfall "Phoenix"91.000
Von der Verpflichtungsermächtigung werden fällig:
Im Haushaltsjahr 2012 bis zu: 91.000 T€
Abschluss eines Darlehensvertrages mit der EdW, damit diese ihre gesetzlichen
Pflichten nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz sowie
der einschlägigen EU -Anlegerentschädigungs-Richtlinie 97/7/EG in dem
Entschädigungsfall "Phoenix" erfüllen kann. Die außerplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung ist mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2011 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat mitgeteilt worden.

3. Über- und außerplanmäßige Ausgaben (ohne Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen)

Einzel plan/ Kapitel/ TitelEinzelplan- /Kapitelbezeichnung /Zweckbestimmung
Begründung der über- und außerplanmäßigen Ausgabe
Ansatz laut
Haushalts
plan 2011
T€
über-/außer
planmäßige
Ausgabe
T€
1234
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales
1101Bundesministerium
518 02 aplMieten und Pachten im Zusammenhang mit dem einheitlichen
Liegenschaftsmanagement
395
Anmietung von zusätzlichen Büroräumen für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin. Das Bundesministerium der Finanzen hat bestätigt, dass es bei rechtzeitiger Vorlage eines Antrages die Einwilligung nach Art. 112 GG gegeben hätte.