Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

A. Problem und Ziel

Das Gesetz bezweckt eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt und bei den Anmeldern gewerblicher Schutzrechte. Deren Kosten und bürokratischer Aufwand sollen gesenkt werden. Dazu werden das Patentgesetz und weitere Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes geändert und ergänzt.

B. Lösung

Das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt soll vor allem in Patentsachen in Punkten verändert werden, die für die Anmelder und das Amt wichtig sind. Anpassungen werden zudem im Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Patentkostengesetz, Halbleiterschutzgesetz, Geschmacksmustergesetz und im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Falls dennoch ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entstehen sollte, soll dieser finanziell beziehungsweise stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch dieses Gesetz außer der Erhöhung einer Patentgebühr keine zusätzlichen Kosten. Im Gegenteil ist alleine durch die Umstellung auf die elektronische Akteneinsicht eine jährliche Kostenersparnis in Höhe von 450 000 Euro zu erwarten.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch das Gesetz werden Informationspflichten für Unternehmen weder eingeführt noch erweitert.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Beim Deutschen Patent- und Markenamt entsteht ein einmaliger Vollzugsaufwand in Höhe von voraussichtlich 500 000 Euro, da die Verfahrensabläufe, einschließlich der EDV, den neuen Verfahrensstrukturen angepasst werden müssen. Der sonstige Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 260 560 Euro pro Jahr. Dieser Erfüllungsaufwand wird durch eine Gebührenerhöhung kompensiert.

Falls dennoch ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entstehen sollte, soll dieser finanziell beziehungsweise stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen des Patentgesetzes

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel ... (BGBl....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt : Das Patent
Zweiter Abschnitt : Patentamt
Dritter Abschnitt : Verfahren vor dem Patentamt
Vierter Abschnitt : Patentgericht
Fünfter Abschnitt : Verfahren vor dem Patentgericht

Sechster Abschnitt : Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Siebter Abschnitt : Gemeinsame Vorschriften
Achter Abschnitt : Verfahrenskostenhilfe
Neunter Abschnitt : Rechtsverletzungen
Zehnter Abschnitt : Verfahren in Patentstreitsachen
Elfter Abschnitt : Patentberühmung
Zwölfter Abschnitt : Übergangsvorschriften".

2. § 16 wird wie folgt geändert:

3. In § 16a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

5. § 20 wird wie folgt geändert:

6. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

7. § 31 wird wie folgt geändert:

8. § 32 wird wie folgt geändert:

9. § 35 wird wie folgt geändert:

10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

" § 35a

11. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

12. In § 39 Absatz 3 werden nach der Angabe "35" ein Komma und die Angabe "35a" eingefügt.

13. § 42 wird wie folgt geändert:

14. § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43

15. § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44

16. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

17. § 59 wird wie folgt geändert:

18. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "172" durch die Angabe "171 b" ersetzt.

19. § 125a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;".

20. § 130 wird wie folgt geändert:

21. Dem § 147 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

Artikel 2
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch ... (BGBl. I ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4a wird wie folgt geändert:

2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen."

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7

4. § 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderungen des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel ... (BGBl....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 wird wie folgt geändert:

2. In § 82 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Abs. 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 bis 4" ersetzt.

3. § 95a Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;".

Artikel 4
Änderungen des Patentkostengesetzes

Teil A der Anlage (Gebührenverzeichnis) zum Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Halbleiterschutzgesetzes

In § 4 Absatz 3 Satz 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch ... (BGBl. I ...) geändert worden ist, wird die Angabe "(§ 8 Abs. 5)" durch die Wörter "(§ 8 Absatz 5 und 7)" ersetzt.

Artikel 6
Änderungen des Geschmacksmustergesetzes

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I. S. 390), das zuletzt durch Artikel ... (BGBl....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 wird wie folgt geändert:

2. § 20 Satz 3 wird aufgehoben

3. § 22 wird wie folgt gefasst:

4. § 25 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei dem Patentamt und den Gerichten eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist;".

5. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter " § 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

Artikel 7
Änderungen des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen

Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. II S. 649), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.

1. Artikel II wird wie folgt geändert:

2. Artikel III § 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf bezweckt in erster Linie die nutzerfreundliche Verbesserung der Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) für Patentsachen. Ziel ist es, sowohl das Erteilungsverfahren als auch weitere Verfahrensabschnitte vor dem DPMA an geänderte tatsächliche Rahmenbedingungen anzupassen, die Verfahren für den einzelnen Anmelder und das DPMA effizienter und transparenter zu gestalten sowie aus der Sicht der Praxis zweckmäßige Anpassungen an Regelungen und Abläufe beim Europäischen Patentamt (im Folgenden: EPA) vorzunehmen. In andere Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes werden entsprechende Parallelregelungen aufgenommen.

Größere Änderungen am Patentgesetz wurden zuletzt mit dem am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Patentrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommen, mit dem das Nichtigkeits- und Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof reformiert worden ist.

Die vorgesehenen Änderungen betreffen wichtige Verfahrensschritte der Patenterteilung und bringen damit für das DPMA wie für die Antragsteller spürbare Vorteile: Sie senken die Kosten und den Bürokratieaufwand. Diese anwenderfreundlichen Verbesserungen des nationalen Anmeldeverfahrens sollen auch dazu beitragen, den Stellenwert des deutschen Patents im Vergleich zum europäischen Patent und einem zukünftigen Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung zu wahren sowie die Wettbewerbsfähigkeit des DPMA gegenüber dem EPA zu steigern. Hierzu trägt insbesondere bei, den Inhalt des Rechercheberichts zu erweitern. Dieser enthält zukünftig neben der Feststellung der Neuheit einer Erfindung auch Angaben über die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung, wie es bereits der Recherchebericht des EPA vorsieht. Im Sinne einer verbesserten Mitwirkung der Anwender wird § 46 des Patentgesetzes (im Folgenden: PatG) dahingehend geändert, dass auf Antrag des Anmelders zwingend eine Anhörung im Prüfungsverfahren durchzuführen ist.

Dieses Gesetz wird für den Fall seiner Verabschiedung eine Reihe von Folgeänderungen in den für das DPMA geltenden Verordnungen auslösen. Diese Änderungen werden während des Gesetzgebungsverfahrens so vorbereitet, dass die geänderten Verordnungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes umgehend erlassen werden können.

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Patentgesetz

Im Rahmen des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA werden die Regelungen über das Zusatzpatent aufgehoben. Dieses Rechtsinstitut wird in der Praxis kaum genutzt, es verursacht aber einen sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand beim DPMA. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages werden in einem eigenen Paragraphen geregelt. Die Übersetzung der Anmeldeunterlagen ist nicht mehr Voraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages. Die Übersetzung englisch- und französischsprachiger Anmeldungsunterlagen ist zukünftig erst bis zum Ablauf des zwölften Monats beim DPMA einzureichen, so dass der Anmelder mehr Zeit hat zu entscheiden, ob er die derzeit hohen Kosten einer Übersetzung der Anmeldeunterlagen für die Weiterverfolgung des nationalen Anmeldeverfahrens aufbringen will. Damit wird es ermöglicht, internationale Wissenschaftssprachen, die zugleich Amtssprachen des EPA sind, im DPMA in verstärktem Maße anzuwenden, ohne den nationalen Charakter des Erteilungsverfahrens vor dem DPMA zu verwischen. Die Erteilung eines Patents ist ohne Benennung des Erfinders nicht mehr möglich; hierdurch wird das Persönlichkeitsrecht des Erfinders gestärkt. Die gesetzliche Regelung der Recherche wird inhaltlich neu gefasst. Der Inhalt des Rechercheberichts des DPMA erweitert sich. Der Bericht enthält zukünftig auch Ausführungen über die Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung. Gleichzeitig kann das DPMA, um sich vor ausuferndem Arbeitsaufwand zu schützen, bereits im Rechercheverfahren den Mangel der Uneinheitlichkeit der angemeldeten Erfindung feststellen und den Inhalt des Rechercheberichts auf eine einheitliche Erfindung begrenzen. Anhörungen im Rahmen des Erteilungsverfahrens sind bei Stellung eines entsprechenden Antrags eines Beteiligten verpflichtend durchzuführen. Damit wird das Erteilungsverfahren für alle Beteiligten noch transparenter.

Die Einspruchsfrist wird von derzeit drei Monaten auf neun Monate verlängert. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass ein substantiell begründeter Einspruch gegen ein komplexes Patent eine besonders gründliche Prüfung erfordert. Um einen sorgfältig begründeten Einspruch vorzubereiten, ist nicht selten eine zeitintensive Abstimmung in globalen Wirtschaftsunternehmen erforderlich. Gleichzeitig soll das Einspruchsverfahren an Transparenz gewinnen, indem die Öffentlichkeit für Verhandlungen im Einspruchsverfahren grundsätzlich zugelassen wird. Gerade in für die Öffentlichkeit sensiblen Bereichen von technischen Erfindungen kann damit die Akzeptanz der Entscheidungen des DPMA erhöht werden.

Das Akteneinsichtsrecht wird um eine Regelung ergänzt, die die datenschutzrechtlichen Einschränkungen für die elektronische Akteneinsicht über das Internet klarstellt. Diese gesetzgeberische Klarstellung steht im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte beim DPMA. Zukünftig soll es für die Beteiligten und Dritte möglich sein, die Akten von über 18 Monate zurückliegenden Patentanmeldungen und erteilten Patenten auch durch Zugriff über das Internet einzusehen. Die Zulässigkeit der Verwertung von zu veröffentlichenden und bereits veröffentlichten Daten durch das DPMA durch Übermittlung an Dritte, die diese Angaben zu Patentinformationszwecken weiter nutzen und übermitteln, wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich klargestellt.

2. Gebrauchsmustergesetz

Die patentrechtlichen Änderungen des Anmeldetages und der Änderung der Rechtsfolge für den Fall, dass der Anmelder eine Übersetzung der Unterlagen nicht fristgerecht beim DPMA einreicht, werden auch im Gebrauchsmustergesetz (im Folgenden GebrMG) umgesetzt. Gleiches gilt für die Regelungen der elektronischen Akteneinsicht und der Rechtsgrundlage für die Verwertung von zu veröffentlichenden und bereits veröffentlichten Daten durch das DPMA. Die patentrechtlichen Änderungen zur Recherche werden wegen des strukturellen Unterschieds zwischen Patent und Gebrauchsmuster - das Gebrauchsmuster wird ohne materielle Prüfung eingetragen - nicht nachvollzogen.

3. Markengesetz

Die im Patentgesetz vorgenommenen Änderungen der Regelungen zur elektronischen Akteneinsicht werden entsprechend auch im Markengesetz vorgenommen.

4. Patentkostengesetz

Die Vornahme einer internationalen Anmeldung gemäß den Regelungen des Patentzusammenarbeitsvertrages (im Folgenden: PCT) ist in der Praxis ein für die Anmelder attraktives Verfahren. Die beim Eintritt in die nationale Phase vor dem DPMA entstehenden Gebührentatbestände führten gelegentlich zu Unklarheiten. Die bisherige Handhabungsweise des DPMA soll nun gesetzlich abgebildet werden; dies soll zur Rechtsklarheit beitragen. Damit verbunden ist auch eine Änderung im Gesetz über internationale Patentübereinkommen. Die inhaltliche Erweiterung des Rechercheberichts führt zu einer geringfügigen Gebührenerhöhung.

5. Geschmacksmustergesetz

Die im Patentgesetz vorgenommenen Änderungen der Regelungen zur elektronischen Akteneinsicht werden entsprechend auch im Geschmacksmustergesetz vorgenommen.

6. Gesetz über internationale Patentübereinkommen

In Bezug auf das europäische Patentrecht wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Datentransfer zwischen DPMA und EPA geschaffen. Eine weitere Neuregelung betrifft die Nachzahlung von Jahresgebühren in dem Fall, dass die Große Beschwerdekammer eine Entscheidung der Beschwerdekammer nach Artikel 112a des Europäischen Patentübereinkommens (im Folgenden: EPO) aufhebt.

III. Gesetzgebungszuständigkeit

Für den vom vorliegenden Gesetzesentwurf betroffenen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes besteht eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 des Grundgesetzes.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Dem Gesetz stehen das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge, die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen worden sind, nicht entgegen.

V. Gesetzesfolgen

1. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es werden keine nennenswerten Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand erwartet. Falls dennoch ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entstehen sollte, soll dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

2. Erfüllungsaufwand

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand außer der Erhöhung der Recherchegebühr um 50 Euro auf nunmehr 300 Euro. Zugleich ist zu erwarten, dass der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft allein durch die Umstellung auf die elektronische Akteneinsicht um jährlich 450 000 Euro reduziert wird: Die Erfahrung aus der patentanwaltlichen Praxis zeigt, dass für jede Akteneinsicht in Patentsachen ein Aufwand in Höhe von durchschnittlich etwa 150 Euro entsteht, sei es als Kosten für einen externen Dienstleister oder als spezifischer Personal- und Sachaufwand in einer Patentanwaltskanzlei. Derzeit werden jährlich etwa 3 000 Akteneinsichten genommen, so dass die jährliche Einsparung mindestens den genannten Wert erreicht. Doch ist damit zu rechnen, dass durch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht zukünftig vermutlich deutlich häufiger Akteneinsicht genommen werden wird.

Was den Erfüllungsaufwand für die Verwaltung angeht, gilt Folgendes: Die einmaligen Umstellungskosten für Anpassungen von Verfahrensabläufen beim DPMA, einschließlich der EDV, sind voraussichtlich mit 500 000 Euro zu veranschlagen.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Recherche ( § 43 PatG) dürfte der Mehraufwand für den Vollzug voraussichtlich bei einer Summe von 731 708 Euro pro Jahr liegen. Diese und die nachfolgenden Zahlen beruhen auf Angaben des DPMA und beziehen sich auf das Jahr 2010.

Bei 10 062 Anträgen wurde 2010 für die Bearbeitung der Rechercheanträge die Arbeitskapazität von 58 Patentprüferinnen und Patentprüfern benötigt. Da der Recherchebericht durch die Neuregelung künftig inhaltlich dahingehend erweitert und damit arbeitsaufwändiger wird, dass zusätzlich die Patenterteilungsvoraussetzungen sowie gegebenenfalls Fragen der Patentanmeldung nach § 34 Absatz 4 und 5 PatG zu bescheiden sind, wird das Arbeitsvolumen von 64,15 Patentprüferinnen oder Patentprüfern erforderlich sein. Dies spiegelt einen zeitlichen Mehraufwand von 60 Minuten pro Antrag wieder. Der Gesamtaufwand ergibt sich auf der Grundlage der rechnerisch 6,15 zusätzlichen Prüferstellen: Pro Prüferplatz fallen durchschnittlich 106 612 Euro an Personalkosten an, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 655 664 Euro an Personalkosten ergibt. Durchschnittliche Sachkosten für die Prüferplätze fallen in Höhe von 76 044 Euro an.

Diesem Mehraufwand wegen zusätzlich benötigter Arbeitskapazität stehen zu erwartende Entlastungen der Prüferinnen und Prüfer gegenüber. Wegen des ausführlicheren Rechercheberichts verringert sich der Arbeitsaufwand im Prüfungsverfahren ( § 44 PatG). Der in den Recherchebericht investierte Mehraufwand ist in einem etwaigen Prüfungsverfahren nicht mehr zu erbringen und wird dort in gleicher Höhe eingespart. In 14 Prozent der Anmeldungen, in denen ein Rechercheantrag nach § 43 PatG gestellt wurde, wird ein Prüfungsantrag gestellt. Es ist daher mit Kostenersparnissen zu rechnen, die 14 Prozent der Höhe der Gesamtkosten von 6,15 zusätzlichen Prüferstellen für den erweiterten Recherchebericht entsprechen. Es sind somit Einsparungen in Höhe von 102 320 Euro zu erwarten.

Durch die Einführung der obligatorischen Anhörung auf Antrag im Erteilungsverfahren ( § 46 PatG) sind Einsparungen in Höhe von 309 340 Euro zu erwarten. Am Ende der Anhörungen wird in der Regel das Erteilungsverfahren durch Erteilungs- oder Zurückweisungsbeschluss beendet. Dadurch entfällt die arbeitsaufwändige weitere Erstellung von Folgebescheiden. Dies entspricht 10 Prozent des aktuellen Personalbemessungswerts für 26 Arbeitsplätze. Durch diese Verfahrensbeschleunigung ist daher mit einem eingesparten Arbeitsvolumen in Höhe von 2,6 Prüferarbeitsplätzen zu rechnen. Dies entspricht Personalkosten in Höhe von 277 191 Euro und Sachkosten in Höhe von 32 149 Euro.

Durch die übrigen Gesetzesänderungen sind Einsparungen in Höhe des Arbeitsvolumens eines halben Prüferarbeitsplatzes zu erwarten. So sind durch den Wegfall des Zusatzpatents ( § 16 PatG) dessen gesonderte Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Durch die Verlängerung der Einspruchsfrist kann mit einer höheren Qualität der Einspruchsbegründungen gerechnet werden, was wiederum den Prüfungsaufwand für die Patentabteilungen reduziert. Die Einsparung eines halben Prüferarbeitsplatzes entspricht Personal- und Sachkosten in Höhe von 59 488 Euro.

Die nachfolgende Tabelle veranschaulicht die vorstehenden Zahlen:

Annahme Mehraufwand bzw. Einsparungspotential Bearbeitungszeit in Minuten Jahresfallzahl Arbeits- Personal-2) plätze1) und SachA15 kosten 3) in EUR

AnnahmeMehraufwand bzw. EinsparungspotentialBearbei tungszeit in MinutenJahres fallzahlArbeitsplätze1)
A15
Personal-2)
und Sach
kosten 3) in
EUR
123456
Mehraufwand für den Recherchebericht6010 0626,15731 708
Einsparungspotential im Prüfungsverfahren (14 % der Arbeitsplätze von Nr. 1)0,86-102320
Einsparungspotential durch die obligatorische Anhörung; weniger Folgebescheide2,60-309340
Weiteres Einspa rungspotential pauschal:
- Wegfall des Zusatzpatents
- Verlängerung der Einspruchsfrist
0,50-59488
Erfüllungsaufwand260.560

Soweit der Erfüllungsaufwand für die Recherche auch angesichts der Gegenrechnung mit den dargestellten Arbeitsreduzierungen zu Mehrkosten führt, können diese durch eine Gebührenerhöhung kompensiert werden. Bei durchschnittlich 10 000 Rechercheberichten pro Jahr wird die Recherchegebühr um 50 Euro von 250 Euro auf 300 Euro angehoben. Mehrkosten entstehen für den Bundeshaushalt daher nicht.

Falls dennoch ein Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln entstehen sollte, soll dieser finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.

Informationspflichten werden für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung nicht eingeführt. Vielmehr werden sie vereinfacht oder abgeschafft. Die Einsicht in Verfahrensakten des DPMA ist zukünftig auch elektronisch möglich. Damit werden die Verfahrensabläufe beim DPMA gestrafft sowie sowohl die Wirtschaft als auch die Bürgerinnen und Bürger finanziell entlastet, da die Einsicht nunmehr über das Internet kostenfrei möglich ist. Bürokratiekosten werden abgebaut, indem das Recht von Dritten, eine Recherche beim DPMA beantragen zu können, sowie das Zusatzpatent abgeschafft werden.

3. Weitere Kosten

Im Bereich der Wirtschaft und der sozialen Sicherungssysteme entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

VI. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er bezweckt eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim DPMA und bei den Anmeldern gewerblicher Schutzrechte. Deren Kosten und bürokratischer Aufwand sollen gesenkt werden.

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Patentgesetzes - PatG)

Dieser Artikel enthält die Regelungen, die im Patentgesetz aufgehoben, geändert oder neu eingefügt werden sollen.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Bisher gab es verschiedene amtliche und nichtamtliche Teile der Inhaltsübersicht. Aus Gründen der Praktikabilität und Einheitlichkeit wird nunmehr die Inhaltsübersicht insgesamt amtlich gefasst.

Zu Nummer 2 ( § 16 PatG, Zusatzpatent)

Das nur in Deutschland durch das DPMA, nicht aber durch das EPA erteilte Zusatzpatent ist ein spezielles und in der Praxis wenig genutztes Rechtsinstitut. Wer eine neue und erfinderische technische Weiterentwicklung einer früheren Anmeldung innerhalb von 18 Monaten seit dem Prioritätsdatum der früheren Anmeldung offenbart, kann ein Zusatzpatent erhalten, das zwar zusammen mit dem Hauptpatent endet (und nicht erst 20 Jahre nach Anmeldung), für das aber, anders als beim Hauptpatent, keine Jahresgebühren anfallen. Für das Jahr 2009 hat das DPMA lediglich 49 Zusatzpatentanmeldungen verzeichnet. Davon gehen über die Hälfte zurück auf Anmelder, die Verfahrenskostenhilfe beziehen und für die das Gebührenprivileg daher ohnehin nicht von Bedeutung ist. Der geringen praktischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Zusatzpatente stehen ein erheblicher Verwaltungsaufwand und ein großer Aufwand für deren Erfassung in der EDV des Amtes gegenüber. Auch handelt es sich bei den Zusatzpatenten im internationalen Vergleich um eine deutsche Besonderheit. Die Abschaffung des Zusatzpatents, die durch die Streichung der genannten Vorschriften erreicht wird, entlastet das DPMA von der Notwendigkeit, die aufwändigen organisatorischen Vorkehrungen für ein kaum genutztes und wirtschaftlich weitgehend bedeutungsloses Instrument des Patentschutzes vorzuhalten.

Zu Nummer 3 (§ 16a, ergänzende Schutzzertifikate)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung der Abschaffung des Zusatzpatents.

Zu Nummer 4 ( § 17 PatG, Gebühren)

§ 17 Absatz 2 ist als Folgeänderung von Nummer 3 aufzuheben, da das Zusatzpatent abgeschafft wird. Damit ist auch die Absatzbezeichnung ohne Bedeutung und aufzuheben.

Zu Nummer 5 ( § 20 PatG, Erlöschen des Patents)

Als Folgeänderung zu Nummer 11 (keine Patenterteilung ohne Benennung des Erfinders) ist der Erlöschensgrund der bisherigen Nummer 2 in § 20 Absatz 1 aufzuheben, weil die Frist zur Benennung nicht mehr über den Zeitpunkt der Erteilung eines Patents hinaus verlängert werden kann. Als weitere Folgeänderung ist der erste Halbsatz des § 20 Absatz 2 zu streichen.

Zu Nummer 6 ( § 23 PatG, Lizenzbereitschaft)

Als Folge der Aufhebung des Zusatzpatentes unter Nummer 2 ist § 23 Absatz 1 Satz 1 aufzuheben. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

Zu Nummer 7 ( § 31 PatG, Akteneinsicht)

Zu Buchstabe a

Die Verweisung wurde entsprechend der Nummer 9 (siehe unten) angepasst. Der Anmeldetag ergibt sich nunmehr aus § 35 PatG.

Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3a

Mit der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte soll auch die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 jedermann frei stehende Einsicht in die Akten von Patentanmeldungen und erteilten Patenten elektronisch über das Internet ermöglicht werden.

Die freie Akteneinsicht lässt das Patentgesetz 18 Monate nach dem Anmeldetag oder mit dem Einverständnis des Anmelders auch vor Ablauf dieser Frist zu. Die umfassende Einsichtsmöglichkeit in die Akten von Patentanmeldungen und erteilten Patenten liegt im Interesse der Funktionsfähigkeit des Patentsystems. Sie soll es Wettbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern ermöglichen, frühzeitig zu erfahren, für welche technischen Erfindungen ein Schutzrecht beantragt worden ist, um daran ihre markt- und forschungsbezogenen Aktivitäten ausrichten zu können. Eine schnelle und umfassende Verbreitung der Information über Patentanträge ist auch für den Anmelder zur frühzeitigen Absicherung seiner Erfindung von großer Bedeutung. Da das DPMA seine Patentakten seit dem 1. Juni 2011 komplett elektronisch führt und insgesamt jährlich etwa 60 000 Anmeldungen eingehen, lässt sich das Informationsinteresse der Nutzer des Patentsystems zeitnah und benutzerfreundlich nur durch die Gewährung von Akteneinsicht in die vom DPMA über das Internet bereitgehaltenen Akteninhalte befriedigen.

Die elektronische Einsichtsmöglichkeit über das Internet wird durch die Einführung des neuen Absatz 3a im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich statuiert. Entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 10 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes kann bei einer freien Akteneinsicht, in dem es um den Abruf allgemein zugänglicher Daten geht, von den für automatisierte Abrufverfahren nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorgesehenen besonderen Vorkehrungen abgesehen werden. Allerdings sind die in Absatz 3b genannten Einsichtsbeschränkungen zu beachten. Bei den personenbezogenen Angaben der Beschäftigten des DPMA ist dabei Folgendes zu beachten: Als Kontaktdaten eines Mitarbeiters (Amtsträgers) dürfen, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorgang stehen, Name, Vorname, Titel, akademischer Grad, Berufs- oder

Funktionsbezeichnung und die jeweilige dienstliche Erreichbarkeit enthalten sein. Weitere persönliche Daten wie beispielsweise die Privatanschrift, der Familienstand oder die Staatsangehörigkeit der Amtsträger dürfen Dritten nicht zugänglich sein.

Zu Absatz 3b

Patentanmeldungen und Patentschriften enthalten neben den Ansprüchen, den Zeichnungen und Beschreibungen auch personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Allerdings handelt es sich in aller Regel nur um wenige und kaum sensible Personalien wie zum Beispiel die Namen und Anschriften der Anmelder, ihrer Vertreter, oder der benannten Erfinder.

Gleichwohl können erfahrungsgemäß in wenigen Einzelfällen auch stärker schutzwürdige Daten Inhalt der Akten werden. Beispiel dafür sind bei Fristversäumung gestellte Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in denen der Antragsteller Gründe anführt, die Schlüsse auf seine persönliche bzw. gesundheitliche Situation zulassen oder sein privates Umfeld berühren. Aktenbestandteile, die derartige personenbezogene Angaben enthalten, sind vom Amts wegen von der Akteneinsicht auszunehmen. Dass die Bekanntgabe allgemein zugänglicher oder seitens der verantwortlichen Stelle veröffentlichungsfähiger Daten gegenüber privatrechtlichen Stellen oder Personen durch eine Behörde zu deren Aufgabenerfüllung insoweit ausgeschlossen sein soll, als das entgegenstehende schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes überwiegt, ergibt sich aus der in § 16 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Nummer 5 des Bundesdatenschutzgesetzes enthaltenen Interessenabwägung.

Die weitere in dem Absatz genannte Einsichtssperre einer entgegenstehenden Rechtsvorschrift macht deutlich, dass das Patentamt bei der Gewährung der Akteneinsicht insbesondere dann, wenn sie jedermann offensteht, außer einschlägigen datenschutzrechtlichen Einschränkungen auch Normen aus anderen Rechtsbereichen wie etwa dem Urheberrecht beachten muss, insoweit diese einer öffentlichen Verbreitung der Akteninhalte oder gegebenenfalls speziell ihrer Bekanntgabe über das Internet entgegenstehen.

Zu Nummer 8 ( § 32 PatG, Datenübermittlung)

Zu Buchstabe a

Mit dem neuen Satz 3 soll im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich statuiert werden, dass das DPMA nicht nur, wie in Satz 2 niedergelegt, selbst die in den Offenlegungs-, den Patentschriften und dem Patentblatt zu veröffentlichenden Angaben elektronisch publizieren kann. Vielmehr kann das Amt diese Angaben auch an Empfänger weitergeben, wenn und soweit diese die vom DPMA übermittelten Daten zur patentbezogenen Information entweder selbst nutzen oder geschäftsmäßig zur wiederum patentbezogenen Information Dritter verarbeiten wollen. Die Regelung macht mittelbar deutlich, dass dem Patentamt die Aufgabe einer umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Inhalt und den Sachstand der angemeldeten oder erteilten Schutzrechte (Patentinformation) zukommt. Für die Allgemeinheit ist von großer Bedeutung, dass die Kenntnis über das Bestehen und den Inhalt von Patenten so umfassend und nachhaltig wie möglich verbreitet wird; dies ist zwingende Voraussetzung für eine effektive Sicherung angemeldeter oder geschützter technischer Erfindungen gegen Nachahmungen oder Fälschungen.

Diese umfassende Unterrichtung durch das Amt erfolgt zum einen durch die von Absatz 1 Satz 2 geregelte elektronische Veröffentlichung mit Hilfe der amtseigenen Internetdienste wie DEPATIS-net oder DPMA-register. Das DPMA stellt die entsprechenden Daten weiterhin über seine elektronischen Datenabgabedienste auch solchen Dritten zur Verfügung, die eigene Schutzrechtsdatenbanken geschäftsmäßig zur Einsicht für Dritte betreiben, die Angaben in unternehmensinterne Patentdatensammlungen einstellen oder Informationsdienstleistungen zu Patenten anbieten wollen. Die Stellen, die die vom DPMA erhaltenen

Daten weiterverarbeiten, sind an den Verarbeitungszweck "Patentinformation" gebunden. Das Patentamt stellt diese Zweckbindung unter anderem durch eine entsprechende Vertragsgestaltung mit den Datenempfängern sicher, die auch Sanktionen bei zweckwidriger Verarbeitung vorsieht.

Zu Buchstabe b

Der Satz 2 des Absatzes 3 wird dem geänderten Wortlaut des neuen § 43 PatG (siehe unten Nummer 14) angepasst.

Zu Nummer 9 ( § 35 PatG, Anmeldetag; Nachreichen von Teilen von Zeichnungen und der Beschreibung)

Die bisherige Regelung über fremdsprachige Patentanmeldungen und der Bestimmung des Anmeldetages in einer gesetzlichen Vorschrift wird zukünftig durch zwei getrennte Vorschriften transparenter gestaltet werden. § 35 bestimmt nunmehr die Voraussetzungen, nach denen sich der Anmeldetag einer Patentanmeldung bestimmt.

Der bisherige Absatz 2 des § 35 wird im Wesentlichen Absatz 1. Für die Zuerkennung eines Anmeldetages ist es erforderlich, dass der Anmelder die Unterlagen nach § 34 Absatz 3 Nummer 1 und 2 beim DPMA einreicht. Eine Übersetzung dieser Unterlagen ist nicht mehr erforderlich. Damit entsteht der Anmeldetag unabhängig von dem Eingang der Übersetzung und es besteht für den Anmelder nunmehr keine Unsicherheit darüber, ob die Übersetzung der Patentanmeldeunterlagen ausreichend gewesen ist. So kann aus diesem Grunde eine Priorität (Zeitrang) einer früheren Patentanmeldung für eine nachfolgende Patentanmeldung nicht mehr verloren gehen.

Der neue Absatz 2 greift die inhaltlichen Regelungen des bisherigen Absatzes 1 auf und erweitert sie. Nach dem neuen § 35 Absatz 2 ist es zulässig, Teile von Zeichnungen im Anmeldeverfahren nachzureichen. In diesem Sinne kann der Anmelder zukünftig auch fehlende Teile der Beschreibung nachreichen (§ 35 Absatz 3). In beiden Fällen verschiebt sich der Anmeldetag auf den Tag des Eingangs der Unterlagen. Eine Regelung für den Fall, dass gar keine Beschreibung eingereicht wurde, bedarf es nicht, weil dann bereits kein Anschein einer Beschreibung vorliegt und es damit an einer Mindestvoraussetzung für die Bestimmung des Anmeldetages fehlt (neuer § 35 Absatz 1).

Zu Nummer 10 ( § 35a PatG, Übersetzung fremdsprachiger Anmeldungen)

§ 35a wird in das Patentgesetz neu eingefügt. Er enthält Regelungen zu fremdsprachigen Patentanmeldungen.

Die Sprache vor dem DPMA ist deutsch, sofern nichts anderes durch Gesetz oder Verordnung bestimmt ist, § 126 PatG. Von dieser Öffnungsklausel hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht und fremdsprachige Patentanmeldungen zugelassen, § 35 PatG derzeitige Fassung. Nach dieser Vorschrift musste eine deutsche Übersetzung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung beim DPMA eingereicht werden. Anderenfalls galt die Patentanmeldung als nicht erfolgt.

Mit der Neuregelung in § 35a sollen sowohl die Rechtsfolge der unzureichenden Übersetzung abgemildert als auch die Frist für die Einreichung einer Übersetzung der englisch-und französischsprachigen Patentanmeldung verlängert werden. Die Änderung der Formulierung in Absatz 1 Satz 1 in "nicht oder teilweise nicht" ist rein sprachlicher Natur.

Die Rechtsfolge fehlender Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen wird abgeändert (§ 35a Absatz 1). Die scharfe Rechtsfolge der Fiktion, dass die Patentanmeldung als nicht erfolgt gilt, stößt in der Praxis auf erhebliche Kritik. Diese Rechtsfolge hatte weitreichende Konsequenzen für die Inanspruchnahme einer Priorität, wenn nämlich das DPMA die Übersetzung von Unterlagen als unzureichend qualifiziert hat und die Patentanmeldung deswegen als nicht erfolgt galt. Dann konnte eine Priorität daraus nicht mehr wirksam in Anspruch genommen werden. Nunmehr wird die Rechtsfolge dahingehend abgeschwächt, dass die Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Damit verliert der Anmelder nicht die Möglichkeit, auf diese Anmeldung als Prioritätsbezug zurückzugreifen.

Für englisch- und französischsprachige Anmeldungen wird in § 35a Absatz 2 vorgesehen, dass die Frist zur Einreichung übersetzter Anmeldeunterlagen auf zwölf Monate verlängert wird. Neben Französisch ist insbesondere Englisch Wissenschaftssprache in vielen Bereichen der Technik. Mit dieser Neuregelung wird eine Patentanmeldung für die beiden weiteren EPA-Sprachen erleichtert. Dies bringt gerade für viele kleine und mittlere Unternehmen eine Senkung von Übersetzungskosten mit sich, weil diese erst dann anfallen, wenn der Anmelder die Entscheidung über die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens getroffen hat. Den Zeitpunkt der Einreichung der Übersetzung der Anmeldeunterlagen kann der Anmelder nunmehr hinausschieben. Bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Frage der Übersetzung der Anmeldungsunterlagen hat jeder Anmelder die Möglichkeit, eine Recherche beim DPMA zu beantragen und zu erhalten, die nunmehr zusätzlich Ausführungen zu der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung enthält (siehe unten unter Nummer 14). Mit dem neu definierten Recherchebericht des DPMA ist ein Anmelder in der Lage, aufgrund einer verbesserten Informationssituation zu entscheiden, ob Aussicht auf eine Patenterteilung besteht und daher das Erteilungsverfahren fortgesetzt werden soll. Für den Fall der Inanspruchnahme einer Priorität richtet sich die Dauer der Frist zukünftig nach § 35a Absatz 2 Satz 3.

Nach Absatz 3 des neuen § 35a kann das Patentamt den Anmelder in Ausnahmefällen komplexer Anmeldeunterlagen bereits nach Stellung eines Recherche- bzw. Prüfungsantrags dazu auffordern, eine deutsche Übersetzung einzureichen.

Zu Nummer 11 ( § 37 PatG, Erfinderbenennung)

Gemäß § 37 Absatz 1 muss schon bei der Anmeldung einer Erfindung zum Patent der Erfinder benannt werden, spätestens jedoch innerhalb von 15 Monaten seit der Anmeldung oder seit dem von der Anmeldung in Anspruch genommenen Prioritätsdatum. Die Frist zur Erfinderbenennung kann nach § 37 Absatz 2 Satz 1 nochmals verlängert werden, wenn außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht werden, wegen derer der Anmelder an einer früheren Erfinderbenennung gehindert ist. Außerdem kann der Anmelder derzeit die Erfinderbenennung noch weiter hinauszögern, indem er nach § 37 Absatz 2 Satz 2 und 3 beantragt, wegen besonderer Umstände die Frist zur Erfinderbenennung sogar über den Zeitpunkt der Patenterteilung hinaus zu verlängern ("Patenterteilung ohne Erfinderbenennung"). Hat dieser Antrag Erfolg, wird das erteilte und in Kraft stehende Patent veröffentlicht, ohne dass der Patentschrift die Person des Erfinders zu entnehmen ist.

Durch eine zeitlich verzögerte Erfinderbenennung wird in das Erfinderpersönlichkeitsrecht eingegriffen, das nach § 63 PatG dem Erfinder ein Recht auf seine Nennung gibt. Diese Einschränkung des Erfinderpersönlichkeitsrechts findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Bestimmung des einzelnen Erfinders oder gar des Kreises von Miterfindern schwierig sein kann und nicht selten eine komplizierte tatsächliche und rechtliche Prüfung erfordert. Wird aber die Erfinderbenennung so weit verzögert, dass das Patent ohne Erfinderbenennung erteilt wird, ist das Erfinderpersönlichkeitsrecht im Ergebnis zu stark und in einer nicht mehr durch die Belange des Anmelders zu rechtfertigenden Weise beschränkt. Der Anmelder hat ab Anmeldung oder ab dem Prioritätsdatum 15 Monate Zeit zur Prüfung der Erfinderschaft und zur Benennung des Erfinders. Dieser Zeitraum kann sogar noch verlängert werden. Spätestens bis zur Erteilung des Patents sollte der Anmelder Zeit genug gehabt haben, um sich über die Erfinderschaft Gewissheit zu verschaffen und dem Erfinder zu seinem Recht auf Nennung zu verhelfen. Hinzu kommt, dass die Patenterteilung ohne Erfinderbenennung einen erheblichen Verwaltungsaufwand und Vorkehrungen in der elektronischen Datenverarbeitung beim DPMA erfordert. Da diese Verfahrensmöglichkeit durchschnittlich nur etwa einmal pro Jahr in Anspruch genommen wird, erscheint dieser Aufwand nicht gerechtfertigt.

Die Verfahrensmöglichkeiten des Anmelders zur Verzögerung der Erfinderbenennung sollten daher durch das Prinzip "Keine Patenterteilung ohne Erfinderbenennung" begrenzt werden. Die Vorschrift des bisherigen § 37 Absatz 2 Satz 2 ist dementsprechend zu fassen, die Sonderregelungen zur Fristverlängerung über den Erteilungszeitpunkt hinaus nach § 37 Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

Zu Nummer 12 ( § 39 PatG, Teilung der Anmeldung)

In Absatz 3 des § 39 ist die Änderung nachvollziehen, dass ein neuer § 35a PatG eingefügt worden ist. Diese Regelung gehört zu den Vorschriften, die Regelungen über die Anmeldeunterlagen enthalten.

Zu Nummer 13 ( § 42 PatG, Mängel der Anmeldung)

Bei der Änderung bzw. Aufhebung der Nummern 3 und 4 des § 42 Absatz 2 handelt es sich um eine Folgeänderung der Abschaffung des Zusatzpatents. Gleiches gilt für die Änderungen in Absatz 3.

Zu Nummer 14 ( § 43 PatG, Recherche) § 43 wird teilweise neu gefasst.

Hintergrund der Neuregelung sind Anpassungen an internationale Recherchestandards. Neben dem internationalen Recherchebericht nach dem PCT beinhaltet auch der Recherchebericht des EPA Ausführungen zu Fragen der Patentierbarkeit der angemeldeten Erfindung, während dies § 43 PatG in der bisherigen Fassung nicht vorsieht. Die Neuregelung führt nicht nur dazu, dass im Rahmen einer sich verstärkenden internationalen Zusammenarbeit der Patentämter andere Patentämter den deutschen Recherchebericht besser einordnen und nutzen können. Hierdurch wird die internationale Zusammenarbeit zwischen den Ämtern erleichtert. Die Änderung führt auch dazu, dass die Anmelder aufgrund des deutschen Rechercheberichts eine verbesserte Grundlage für ihre Entscheidung erhalten, wie sie mit der angemeldeten Erfindung weiter verfahren, zum Beispiel ob ein Prüfungsverfahren beantragt werden soll oder nicht. Das DPMA wird entlastet, weil aussichtslose Prüfungsverfahren vermieden werden beziehungsweise wesentliche Vorarbeiten für eine nachfolgende Prüfung der Patenterteilungsvoraussetzungen bereits geleistet sind. Es wird ferner entlastet, weil gewisse formale Gesichtspunkte wegfallen, denn der neue Recherchebericht ersetzt inhaltlich den sogenannten Erstbescheid des DPMA. Schließlich wird die Qualität des Rechercheberichts erhöht, weil sich die Prüferinnen und Prüfer zu Fragen der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung äußern und damit intensiver mit dem Inhalt der Patentanmeldung auseinandersetzen müssen. Dies kommt wiederum den Anmeldern zu Gute und steigert letztendlich die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des DPMA insgesamt.

Zu Absatz 1

Der Umfang der Recherche wird inhaltlich neu definiert. Die Recherche dient dazu, dem Patentanmelder eine Beurteilungsgrundlage für eine Einschätzung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung zu bieten. Dafür ermitteln die Patentprüferinnen und Patentprüfer des DPMA den Stand der Technik.

Dieser Fachbegriff wird nunmehr ausdrücklich festgeschrieben und er ersetzt den Begriff "Druckschriften". Es war bereits bisher allgemein anerkannt, dass die in Betracht zu ziehenden Druckschriften auch anderes als in Papierform vorliegendes Material umfassen.

Der Umfang der Recherche umfasste bisher den Stand der Technik, der Grundlage war, die Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung zu beurteilen. Dieser Umfang wird erweitert. Gegenstand der Recherche sind nunmehr auch die allgemeinen Patenterteilungsvoraussetzungen der §§ 1 bis 5 sowie die besonderen Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 PatG. Der Anmelder erhält hierdurch eine deutlich verbesserte Grundlage für die Entscheidung über eine Fortsetzung des Anmeldeverfahrens. Damit erspart sich der Anmelder bei einem negativen Bescheid nicht nur weitere Kosten für einen Prüfungsantrag, sondern für den Fall eines frühzeitig gestellten Antrags auf Recherche auch Kosten für die Übersetzung fremdsprachiger Patentanmeldungen.

Zu Absatz 2

Das Recht eines Dritten, einen Antrag auf Recherche zu stellen, wird aufgehoben. Es spielte mit circa 14 Anträgen pro Jahr in der Praxis des DPMA eine nur sehr untergeordnete Rolle. Einem Dritten bleibt es unbenommen, einen Prüfungsantrag nach § 44 PatG zu stellen.

Zu Absatz 3

Einem Dritten bleibt es auch weiterhin unbenommen, Hinweise zum Stand der Technik beim DPMA einzureichen. Die vorgenommene Neufassung resultiert aus Folgeänderungen zu Absatz 1 und 2.

Zu Absatz 4 und 5

Die Absätze 4 und 5 bleiben, abgesehen von der redaktionellen Ersetzung des Wortes "Antragsteller" durch das Wort "Patentanmelder" im Absatz 4, unverändert.

Zu Absatz 6

Um den Mehraufwand an Tätigkeit der Patentprüferinnen und Patentprüfer, der durch die erweiterte Recherche entsteht, in einem angemessenen Rahmen zu halten, kann nunmehr der Mangel der Uneinheitlichkeit der angemeldeten Erfindung bereits im Stadium der Recherche gerügt werden. § 34 Absatz 5 PatG statuiert, dass die Anmeldung nur eine Erfindung enthalten darf. Diese für die Patenterteilung zwingend zu erfüllende Voraussetzung der Einheitlichkeit der angemeldeten Erfindung prüft nunmehr das DPMA auch im Rahmen der Recherche. Die deutliche inhaltliche Aufwertung der Recherche - bei nur geringfügig steigender Gebührenhöhe - rechtfertigt es deshalb, dass der Inhalt des Rechercheberichts im Falle einer Erfindung, die unter dem Mangel der Uneinheitlichkeit leidet, auf die in der Anmeldung zuerst genannte Erfindung beschränkt wird. Anderenfalls wäre das DPMA verpflichtet, eine Recherche für eine Patentanmeldung durchzuführen, die mehrere Erfindungen enthält und in einem späteren Prüfungsverfahren so nicht erteilungsfähig gewesen wäre. Diese Regelung bedeutet auch, einer Überlastung der Prüferinnen und Prüfer vorzubeugen, weil eine lange Korrespondenz zwischen Amt und Anmelder über Fragen der Einheitlichkeit vermieden wird. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass eine frühzeitig beantragte Recherche nicht zeitnah bearbeitet werden kann.

Zu Absatz 7

Das Ergebnis der Recherche, der Recherchebericht, wird dem Antragsteller mitgeteilt. Es besteht keine Möglichkeit, den Recherchebericht anzugreifen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes, da der Gesetzgeber nicht zu jeder Maßnahme des Patentamtes, die auch die Interessen des Antragstellers berührt, einen Rechtsbehelf vorsehen muss. Dem Antragsteller stehen andere Möglichkeiten einer Überprüfung der Auffassung der Prüferinnen und Prüfer des DPMA offen. Teilt der Antragsteller nicht die Auffassung der Patentprüferinnen und Patentprüfer, wonach die Recherche inhaltlich auf eine Erfindung zu beschränken war, so kann er durch Stellung eines Prüfungsantrags das Prüfungsverfahren auslösen. Im Prüfungsverfahren kann er seine

Argumentation vortragen. Den Abschluss des Prüfungsverfahrens bildet dann eine Entscheidung, die mit Rechtsbehelfen angegriffen werden kann.

Zu Absatz 8

In diesem Absatz erfolgen sprachliche Anpassungen.

Zu Nummer 15 ( § 44 PatG, Prüfungsantrag)

Die Anpassung stellt eine Folgeänderung der Neuregelung der Recherche dar. Einen Prüfungsantrag kann nach wie vor auch jeder Dritte stellen. Die bisher geltende Verweisung auf § 43 PatG greift nicht mehr, so dass die dort enthaltenen Verweisungen anzupassen sind.

Zu Nummer 16 (§ 46 Pat, Anhörung und Vernehmungen)

Im Prüfungsverfahren wird die obligatorische Anhörung auf Antrag des Anmelders eingeführt. Damit wird einem Wunsch der Rechtsanwender entsprochen. Die Anhörung stellt eine sinnvolle und wichtige Möglichkeit dar, die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Unklarheiten, die das Prüfungsverfahren betreffen, können zügig und umfassend für alle Beteiligten beseitigt werden. Damit wird es im Prüfungsverfahren noch mehr Transparenz für den Patentanmelder geben. Gleichzeitig wird für alle Beteiligten Rechtssicherheit geschaffen, weil zukünftig Streitfragen über die Sachdienlichkeit von zurückweisenden Anträgen auf Anhörung entfallen. Inhaltlich wird § 46 Absatz 1 an die Vorschrift des § 59 Absatz 3 Satz 1 PatG für das Einspruchsverfahren angeglichen; dort besteht bereits ein zwingendes Anhörungsrecht auf Antrag. Gleiches gilt für das Verfahren vor dem EPA (Artikel 116 Absatz 3 EPÜ).

Zu Nummer 17 ( § 59 PatG, Einspruch)

Im § 59 wird sowohl die Frist zur Einlegung eines Einspruchs verlängert als auch die Öffentlichkeit in Anhörungen zugelassen.

Die Frist für Dritte, gegen die vom DPMA erteilten Patente Einspruch einzulegen, wird von derzeit drei auf neun Monate verlängert. Damit wird einem Wunsch der Patentpraxis Rechnung getragen, mehr Zeit für die qualifizierte Vorbereitung von Einsprüchen zu erhalten. Angesichts der vielfach komplexen technischen Sachverhalte und der notwendigen Abstimmungsprozesse in global agierenden Wirtschaftsunternehmen ist eine solche Verlängerung der Frist erforderlich, um einen Einspruch substantiell begründen zu können. Gleichzeitig erfolgt eine Angleichung an das EPÜ, das ebenfalls eine Einspruchsfrist von neun Monaten vorsieht. Zwar verlängert sich hierdurch die Zeitspanne, in der Einspruch eingelegt werden kann und damit das erteilte Patent noch nicht bestandskräftig ist, indes stehen dem Patentinhaber die Rechte aus dem Patent bereits mit der Veröffentlichung des Patents zu, so dass eine Verlängerung der Einspruchsfrist insgesamt angemessen ist.

Der Einspruch ist ein Popularrechtsbehelf, das heißt jeder kann ihn gegen ein erteiltes Patent erheben. Die Frage, ob eine Anhörung über den Einspruch öffentlich ist, beantwortet § 59 Absatz 3 bisher nicht. Inhalte von Patenten können aber wie zum Beispiel im Bereich der Biotechnologie oder Computertechnologie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berühren. Öffentliche Anhörungen können dazu beitragen, das Einspruchsverfahren transparenter zu gestalten, so dass ein Informationsinteresse Dritter befriedigt werden kann. Dies trägt dazu bei, die Akzeptanz der Entscheidung des DPMA zu erhöhen. Deshalb wird die Öffentlichkeit im Einspruchsverfahren grundsätzlich zugelassen.

Regelungsbedürftig sind neben den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit im Rahmen einer Anhörung die Frage der Zulässigkeit von Ton- und Bildberichterstattung sowie die Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Ordnung während der Anhörung. Regelungstechnisch wird im Wesentlichen auf die Struktur des § 69 PatG zurückgegriffen. Anders als bei Verfahren vor dem Bundespatentgericht fehlt es für Verfahren vor dem DPMA an einer generellen Verweisungsnorm auf das Gerichtsverfassungsgesetz, so dass es einer gesonderten Anwendungsanordnung bedarf. Über die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gründe hinaus kann das DPMA die Öffentlichkeit in einer Anhörung bereits dann per Beschluss ausschließen, wenn eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers zu befürchten ist. Anders als in § 172 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bedarf es eines Überwiegens schutzwürdiger Interessen nicht. Die Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen sowie Rundfunkaufnahmen wird entsprechend § 169 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt.

Dem Vorsitz obliegt es, die Ordnung in den Anhörungen aufrecht zu erhalten. Einer Regelung im neuen § 59 Absatz 4 bedarf es deshalb, weil zukünftig die Öffentlichkeit in den Anhörungen zugelassen ist. Grundsätzlich übt die Präsidentin oder der Präsident des DPMA das Hausrecht aus. Wegen dieser aus dem Patentgesetz herzuleitenden Grundsatzkompetenz ist vorliegend die Ausnahmeregelung ebenfalls gesetzlich anzuordnen. Danach nimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Patentabteilung das Hausrecht für die Anhörung wahr. Damit erhält die oder der Vorsitzende entsprechend der gesetzlich zugewiesenen Sachaufgabe, die Anhörung durchzuführen, die Kompetenz, die Ordnung in der Anhörung gegenüber Beteiligten und Dritten durchzusetzen.

Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. Die dortige Verweisung auf die Vorschrift der Recherche war als Folgeänderung (§ 43 Absatz 3 Satz 2) anzupassen.

Zu Nummer 18 ( § 69 PatG, Öffentlichkeit der Verhandlungen, Sitzungspolizei)

Der Schutz von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Öffentlichkeit in Verhandlungen soll auch vor dem Bundespatentgericht gewährleistet sein. Deshalb ist in die Verweisung in Absatz 1 Satz 2 zusätzlich § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes aufzunehmen.

Zu Nummer 19 ( § 125a PatG, Einreichung elektronischer Dokumente)

Mit der Änderung des § 125a Absatz 3 Nummer 1 PatG soll klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Justiz nicht nur ermächtigt ist, die Art der für die Kommunikation zwischen Nutzer und DPMA erforderlichen elektronischen Signatur zu bestimmen, sondern auch in dem bestehenden gesetzlichen Rahmen festlegen kann, für welche Fälle der elektronischen Kommunikation mit dem DPMA überhaupt ein Signaturerfordernis gelten soll. Damit kann das Bundesministerium der Justiz in geeigneten Fällen der in Europa zu beobachtenden Entwicklung (zum Beispiel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) Rechnung tragen, dass die Kommunikation mit den Ämtern auf einfachem elektronischen Wege, das heißt ohne Signaturerfordernis, vermehrt möglich ist. Außerdem dient die Streichung unnötiger Signaturerfordernisse dem Bürokratieabbau.

Zu Nummer 20 ( § 130 PatG, Patenterteilungsverfahren)

Es ist eine redaktionelle Anpassung in § 130 vorzunehmen, da es im neuen § 17 PatG keine Absatzdifferenzierung mehr gibt (siehe oben Nummer 4).

Zu Nummer 21 ( § 147 PatG, Übergangsregelungen)

Die Vorschriften über das Zusatzpatent werden mit diesem Gesetz aufgehoben. Eine Übergangsvorschrift (§ 147 Absatz 3) ist erforderlich, weil Zusatzpatente bis 18 Monate nach dem Tag der Einreichung der eigentlichen Anmeldung gestellt werden können. Für Fälle, in denen diese Frist nach dem Inkrafttreten der Neuregelung abläuft, und für bestehende Zusatzpatente soll es dem Patentanmelder beziehungsweise Patentinhaber ermöglicht werden, Rechte im Zusammenhang mit dem Zusatzpatent auszuüben. Gleiches gilt für Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Zusatzpatent.

Nach der Übergangsvorschrift des neuen § 147 Absatz 4 werden Anträge auf Verlängerung der Frist zur Benennung des Erfinders unter zwei Voraussetzungen nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes geltenden Rechtszustand behandelt: Erstens muss der Fristverlängerungsantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beim DPMA eingegangen sein; zweitens muss das Patent bereits erteilt worden sein. Sofern das Patent noch nicht erteilt worden ist, gilt die neue Rechtslage.

Die Übergangsvorschrift des neuen § 147 Absatz 5 stellt klar, dass die Neuregelung des § 46 PatG lediglich auf solche Anträge anwendbar ist, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim DPMA eingegangen sind. Der beim DPMA erfasste Eingang eines Antrags bietet hierfür einen hinreichend genauen und bestimmbaren Zeitpunkt. Die wichtige Möglichkeit zur Erörterung der Sach- und Rechtslage soll nur für die Verfahren gelten, in denen der Anmelder ein wirkliches Bedürfnis hat. Ein solches Bedürfnis bringt er durch das Stellen eines Antrags auf Anhörung zum Ausdruck. Bereits gestellte Anträge bleiben aus Kapazitäts- und Effektivitätsgründen unberücksichtigt, da das Patentamt nicht alle laufenden Prüfungsverfahren - alleine 2010 sind 33 841 Prüfungsanträge beim DPMA eingegangen - auf beantragte Anhörungen hin überprüfen kann.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes - GebrMG)

Zu Nummer 1 (§ 4a, weitere Erfordernisse der Anmeldung)

§ 4a wird entsprechend der Parallelregelung des § 35 PatG in dessen neuer Fassung angepasst (siehe oben Artikel 1 Nummer 9). Auch hier soll der Anmeldetag unabhängig von der Einreichung übersetzter Anmeldeunterlagen bestimmt werden, § 4a Absatz 1.

Der neue Absatz 2 des § 4a ermöglicht es nunmehr, Teile von Zeichnungen im Anmeldeverfahren nachzureichen. Gleiches gilt für fehlende Teile der Beschreibung.

Zu Nummer 2 (§ 4b, Übersetzung fremdsprachiger Anmeldungen)

Entsprechend der Neuregelung im Patentgesetz ( § 35a PatG; siehe oben zu Artikel 1 Nummer 10) wird eine gesonderte Regelung über das Erfordernis der Übersetzung fremdsprachiger Anmeldungen geschaffen. Die Änderung der Formulierung in Satz 1 in "nicht oder teilweise nicht" ist rein sprachlicher Natur.

Mit der Neuregelung des § 4b wird die Rechtsfolge der fehlenden Übersetzung der Anmeldeunterlagen dahingehend abgemildert, dass die Gebrauchsmusteranmeldung lediglich als zurückgenommen gilt und nicht mehr als nicht erfolgt.

Die in § 35a PatG neu eingeführte Privilegierung englisch- und französischsprachiger Anmeldungen gegenüber anderen fremdsprachigen Anmeldungen wird im Gebrauchsmusterrecht nicht nachvollzogen. Zwischen beiden Schutzrechtsarten existiert ein Strukturunterschied. Das Gebrauchsmuster ist ein eintragungspflichtiges, aber kein geprüftes Schutzrecht. Für eine Eintragung in das Register muss die Anmeldung die Anforderungen der §§ 4, 4a, 4b beziehungsweise der §§ 1 und 3 GebrMG erfüllen. Die Neuheit, der erfinderische Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit werden nicht geprüft (§ 8 Absatz 1 Satz 2 GebrMG). Hierdurch ist gewährleistet, dass das Gebrauchsmusterrecht zügig eingetragen werden kann und dem Rechtsverkehr als Schutzrecht zur Verfügung steht. Dem würde eine Fristverlängerung für englisch- und französischsprachige Gebrauchsmusteranmeldungen entgegenstehen.

Zu Nummer 3 (§ 7, Recherche)

Die Recherche bleibt inhaltlich unverändert. Entsprechende inhaltliche Änderungen im Patentgesetz ( § 43 PatG) werden nicht nachvollzogen.

Ein inhaltlich neu definierter und damit erweiterter Recherchebericht fügt sich nicht in das System des Gebrauchsmusterrechts ein. Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Ein Recherchebericht, der Angaben über die Neuheit, den erfinderischen Schritt und die gewerbliche Anwendbarkeit enthält, spielt für die Eintragung des Gebrauchsmusters keine Rolle, § 8 Absatz 1 Satz 2. Die Prüfung der Schutzvoraussetzungen für ein Gebrauchsmuster findet grundsätzlich nur im Rahmen eines Löschungsverfahrens oder eines Verletzungsrechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten statt.

Eine Neufassung der Regelung des § 7 ist erforderlich, weil das Antragsrecht eines Dritten nicht abgeschafft werden soll. Dies würde - anders als im Patentgesetz - erheblich in die Rechtsposition eines Dritten eingreifen, weil er keine Möglichkeit hat, ein Prüfungsverfahren einzuleiten, wie es das Patentgesetz vorsieht. Ein Dritter wird jedoch nicht zum Verfahrensbeteiligten. Die entsprechenden Vorschriften des § 43 Absatz 3, 5, 6 und 7 Satz 1 PatG sind deshalb in § 7 eingefügt worden. Gleichzeitig erfolgt eine sprachliche Anpassung an den Begriff "Stand der Technik", der den Begriff "Druckschriften" ersetzt.

Zu Nummer 4 (§ 8 Absatz 3, Rolle für Gebrauchsmuster; § 8 Absatz 6 und 7, elektronische Akteneinsicht)

Zu Buchstabe a

Es wird die Änderung nachvollzogen, dass § 4b GebrMG neu eingefügt worden ist. Wie bisher gehört die Übersetzung der Anmeldeunterlagen zu den Voraussetzungen, damit eine Gebrauchsmusteranmeldung in das Register eingetragen werden kann.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu dem für § 32 PatG vorgeschlagenen neuen Satz 3 (siehe oben Artikel 1 Nummer 8). Im Interesse der Rechtsklarheit bestimmt § 8 Absatz 3 Satz 1, dass das Amt die Angaben aus den Eintragungen in elektronischer Form an Empfänger weitergeben darf, die diese Daten zweckgebunden entweder selbst oder geschäftsmäßig zur Information Dritter über Gebrauchsmuster nutzen wollen.

Zu Buchstabe c

Beim neuen § 8 Absatz 6 handelt es sich um eine Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3a (siehe oben Artikel 1 Nummer 7), da auch für Gebrauchsmuster elektronische Schutzrechtsakten geführt werden, in die elektronisch über das Internet Einsicht gewährt werden soll.

Beim neuen § 8 Absatz 7 handelt es sich um einen Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3b (siehe oben Artikel 1 Nummer 7). Bei überwiegenden Datenschutzbelangen des Betroffenen oder anderweitig entgegenstehenden Rechtsvorschriften entfällt insoweit die Register- oder Akteneinsicht, gleich ob im Patentamt oder über das Internet.

Zu Artikel 3 (Änderung des Markengesetzes - MarkenG)

Zu Nummer 1 ( § 62 MarkenG, Akteneinsicht, Registereinsicht)

Beim neuen § 62 Absatz 3 handelt es sich um eine Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3a (siehe oben Artikel 1 Nummer 7), da in Zukunft auch für Marken elektronische Schutzrechtsakten geführt werden sollen, in die elektronisch über das Internet Einsicht gewährt werden soll.

Beim neuen § 62 Absatz 4 handelt es sich um eine Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3b (siehe oben Artikel 1 Nummer 7). Bei überwiegenden

Datenschutzbelangen des Betroffenen oder anderweitig entgegenstehenden Rechtsvorschriften entfällt insoweit die Akteneinsicht, gleich ob im Patentamt oder über das Internet.

Zu Nummer 2 ( § 82 MarkenG, Anwendung weiterer Vorschriften; Anfechtbarkeit; Akteneinsicht)

Entsprechend den Änderungen der Regelungen zur Akteneinsicht in markenrechtlichen Verfahren vor dem DPMA werden die Regelungen zur Akteneinsicht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht geändert.

Zu Nummer 3 ( § 95a MarkenG, Einreichung elektronischer Dokumente)

Mit der Änderung des § 95a Absatz 3 Nummer 1 MarkenG soll klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Justiz nicht nur ermächtigt ist, die Art der für die Kommunikation zwischen Nutzer und DPMA erforderlichen elektronischen Signatur zu bestimmen, sondern auch in dem bestehenden gesetzlichen Rahmen festlegen kann, für welche Fälle der elektronischen Kommunikation mit dem DPMA überhaupt ein Signaturerfordernis gelten soll. Damit kann das Bundesministerium der Justiz in geeigneten Fällen der in Europa zu beobachtenden Entwicklung (zum Beispiel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) Rechnung tragen, dass die Kommunikation mit den Ämtern auf einfachem elektronischen Wege, das heißt ohne Signaturerfordernis, vermehrt möglich ist. Außerdem dient die Streichung unnötiger Signaturerfordernisse dem Bürokratieabbau.

Zu Artikel 4 (Änderung des Patentkostengesetzes - PatKostG)

Wird eine internationale, nach den Vorschriften des PCT vorgenommene Anmeldung in Deutschland in die nationale Phase überführt, ist das DPMA für das weitere Verfahren zuständig, und es gelten deutsche Vorschriften für die Höhe und die Zahlungsfrist der Gebühren. Da sich der PCT und das nationale Recht weiterentwickelt haben, ist es zu gewissen Divergenzen zwischen beiden Regelungen gekommen. Durch die verlässliche Amtspraxis des DPMA ist dennoch gewährleistet worden, dass Inhaber internationaler Anmeldungen auch in der nationalen Phase in Deutschland Rechtssicherheit darüber hatten, wann sie welche Gebühren entrichten müssen, um die Anmeldung aufrechtzuerhalten, und zwar auch in solchen Fällen, in denen die Anzahl der Ansprüche nachträglich verändert wird und sich dies auf die Gebührenhöhe auswirkt. Diese bewährte Amtspraxis gilt es nun in die einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (im Folgenden: IntPatÜbkG) und des Patentkostengesetzes zu übernehmen.

Durch die Änderung des Patentkostengesetzes wird die Gebührenhöhe für internationale Anmeldungen geregelt: Der Anwendungsbereich der Gebührenziffern 311 000 (Patent) sowie 321 000 (Gebrauchsmuster) wird auf nationale Anmeldungen beschränkt, für internationale Anmeldungen werden zwei neue Gebührenziffern für Patente (311 150 und 311 160) und eine neue Gebührenziffer für Gebrauchsmuster (321 150) eingeführt. Dabei wird klargestellt, dass sich die Anmeldegebühr auch bei internationalen Anmeldungen nach der Anzahl der Patentansprüche richtet: Für die Anmeldung eines Patents auf Grundlage einer internationalen Anmeldung mit bis zu zehn Ansprüchen beträgt die Anmeldegebühr 60 Euro, für Anmeldungen mit mehr als zehn Ansprüchen kommen für jeden weiteren Anspruch 30 Euro Anmeldegebühr hinzu. Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters auf Grundlage einer internationalen Anmeldung beträgt die Anmeldegebühr stets 40 Euro. Die Gebühren für internationale Anmeldungen liegen also nicht über denen für nationale Anmeldungen.

Die ebenfalls bewährte Amtspraxis zur Fälligkeit der Gebühren bei Einleitung der nationalen Phase vor dem DPMA wird durch eine Ergänzung des IntPatÜbkG in dessen Artikel III § 4 Absatz 3 abgebildet (siehe unten zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b).

Der Recherchebericht nach § 43 PatG wird inhaltlich erweitert. Er enthält zukünftig für den Anmelder wichtige Informationen darüber, ob die angemeldete Erfindung den Patenterteilungsvoraussetzungen genügt oder nicht. Der damit verbundene erhöhte Arbeitsaufwand für das DPMA erfordert eine maßvolle Gebührenerhöhung von 50 Euro innerhalb des bisherigen Gebührenrahmens.

Zu Artikel 5 (Änderung des Halbleiterschutzgesetzes - HalbLSchG)

In § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt eine Anpassung der Verweisung auf das Gebrauchsmustergesetz, welches in Bezug auf die Vorschriften der Akteneinsicht um die Absätze 6 und 7 erweitert wurde. Der Verweis wird auf den neuen § 8 Absatz 7 GebrMG erweitert, nicht aber auf den neuen § 8 Absatz 6 GebrMG, der die elektronische Akteneinsicht betrifft. Wegen des unverändert fortgeltenden Gebots unmittelbarer Einsichtnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 3 HalbLSchG ist im Halbleiterschutzrecht eine Akteneinsicht über das Internet nicht möglich.

Zu Artikel 6 (Änderung des Geschmacksmustergesetzes - GeschmMG)

Zu Nummer 1 ( § 16 GeschmMG, Prüfung der Anmeldung)

§ 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 sollen aufgehoben werden, da sie gegenstandslos geworden sind. Die Auslagenpauschale für Geschmacksmusterbekanntmachungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2010 aufgehoben (vergleiche Erste Verordnung zur Änderung der DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 17. Juni 2010 (BGBl. I S. 809)).

Zu Nummer 2 ( § 20 GeschmMG, Bekanntmachung)

§ 20 Satz 3 ist aufgrund des Wegfalls der Auslagenpauschale für Geschmacksmusterbekanntmachungen gegenstandslos geworden und soll daher gestrichen werden (vergleiche zu Nummer 1 ( § 16 GeschmMG)).

Zu Nummer 3 ( § 22 GeschmMG; Einsichtnahmen in das Register)

Beim neuen § 22 Absatz 2 handelt es sich um eine Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3a (siehe oben Artikel 1 Nummer 7), da in Zukunft auch für Geschmacksmuster elektronische Schutzrechtsakten geführt werden sollen, in die elektronisch über das Internet Einsicht gewährt werden soll.

Beim neuen § 22 Absatz 3 handelt es sich um eine Parallelregelung zu dem für § 31 PatG vorgeschlagenen neuen Absatz 3b (siehe oben Artikel 1 Nummer 7). Bei überwiegenden Datenschutzbelangen des Betroffenen oder anderweitig entgegenstehenden Rechtsvorschriften entfällt insoweit die Akteneinsicht, gleich ob im Patentamt oder über das Internet.

Aufgrund der Einfügung der Absätze 2 und 3 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1.

Zu Nummer 4 ( § 25 GeschmMG, elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung)

Mit der Änderung des § 25 Absatz 3 Nummer 1 GeschmMG soll klargestellt werden, dass das Bundesministerium der Justiz nicht nur ermächtigt ist, die Art der für die Kommunikation zwischen Nutzer und DPMA erforderlichen elektronischen Signatur zu bestimmen, sondern auch in dem bestehenden gesetzlichen Rahmen festlegen kann, für welche Fälle der elektronischen Kommunikation mit dem DPMA überhaupt ein Signaturerfordernis gelten soll. Damit kann das Bundesministerium der Justiz in geeigneten Fällen der in Europa zu beobachtenden Entwicklung (zum Beispiel beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) Rechnung tragen, dass die Kommunikation mit den Ämtern auf einfachem elektronischen Wege, das heißt ohne Signaturerfordernis, vermehrt möglich ist. Außerdem dient die Streichung unnötiger Signaturerfordernisse dem Bürokratieabbau.

Zu Nummer 5 ( § 26 GeschmMG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des bisherigen § 16 Absatz 4 (vergleiche Nummer 1).

Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen - IntPatÜbkG)

Zu Nummer 1 (Artikel II, Europäisches Patentrecht, Übermittlung von Informationen)

Zu Buchstabe a

Das DPMA soll die Möglichkeit erhalten, im nationalen Verfahren bereits vorliegende Arbeitsergebnisse dem EPA zu übermitteln Betroffen davon sind ausschließlich diejenigen Informationen, die für die Durchführung des Erteilungsverfahrens beim EPA tatsächlich erforderlich sind. Die Verwendung dieser Arbeitsergebnisse aus dem deutschen Verfahren soll als wirksame Maßnahme zur Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens dienen, zum Abbau bestehender Bestände an europäischen Patentanmeldungen beitragen und gleichzeitig die Qualität des europäischen Verfahrens weiter verbessern. Zudem soll sichergestellt werden, dass das EPA die übermittelten Daten nicht nur im europäischen Verfahren (einschließlich des Euro-PCT-Verfahrens) verwenden kann, sondern auch im Rahmen seiner Tätigkeit als PCT-Behörde nach dem Zehnten Teil des EPÜ (EPA als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde).

Verwertbare Arbeitsergebnisse liegen in vielen Fällen bei nationalen Ämtern deshalb vor, weil Anmelder in einem ersten Schritt ihre Erfindung zunächst bei ihrem nationalen Patentamt anmelden. Das nationale Amt führt dann je nach Antrag des Anmelders entsprechende Recherchen bzw. eine komplette Prüfung der Anmeldung durch. In einem zweiten Schritt wird dann die gleiche Erfindung innerhalb der Prioritätsfrist von einem Jahr im Wege einer Nachanmeldung beim EPA als europäische Patentanmeldung eingereicht, um auf diesem Wege den Patentschutz auch auf weitere europäische Staaten erstrecken zu können. In diesen Fällen liegen bei dem betreffenden nationalen Patentamt zu dem Zeitpunkt, zu dem das EPA die Arbeit aufnimmt, bereits Ergebnisse vor, wie zum Beispiel der für die Bewertung der Erteilungsvoraussetzungen maßgebliche Stand der Technik oder aber sogar eine vollständige Entscheidung über die Anmeldung.

Das EPÜ enthält in Artikel 124 eine Vorschrift, nach der das EPA vom Anmelder Auskünfte über den Stand der Technik verlangen kann, der im Rahmen eines nationalen Patenterteilungsverfahrens in Betracht gezogen wurde. Der EPO-Verwaltungsrat hat bereits im Oktober 2009 eine auf Artikel 124 EPÜ gestützte Ergänzung der Regel 141 der Ausführungsordnung zum EPÜ beschlossen, nach der der Anmelder zusammen mit der europäischen Patentanmeldung eine Kopie der Rechercheergebnisse des nationalen Patentamts der Erstanmeldung einreichen muss. Kommt der Anmelder einer Aufforderung des EPA, diese Arbeitsergebnisse innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen, nicht nach, gilt die gesamte Patentanmeldung nach Regel 70b EPÜ als zurückgenommen. Von dieser Verpflichtung wird der Anmelder nach Regel 141 Absatz 2 EPÜ aber befreit, wenn die Rechercheergebnisse unmittelbar elektronisch durch das betreffende nationale Patentamt an das EPA übermittelt werden. Die Übermittlung von Arbeitsergebnissen soll durch die neue Regelung effizienter gestaltet werden und auch auf weitere Bestandteile der Erstanmeldung, wie zum Beispiel Prioritätsbescheinigungen oder Prüfungsberichte, erstreckt werden.

Artikel 130 EPÜ enthält zwar bereits eine allgemeine Regelung zur gegenseitigen Unterstützung zwischen EPA und nationalen Ämtern. Diese "übermitteln einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über europäische oder nationale Patentanmeldungen und Patente und die sie betreffenden Verfahren, soweit das Übereinkommen oder das nationale Recht nichts anderes vorsieht". Übermittelt werden können nach dieser Vorschrift nicht nur Mitteilungen über den Verfahrensstand, sondern auch Informationen über den sachlichen Ablauf des Verfahrens einschließlich der Kopien der vom Anmelder eingereichten Unterlagen und der entsprechenden Bescheide selbst.

Da Artikel 130 EPÜ die Übermittlung von sachdienlichen Angaben aber lediglich "auf Ersuchen" eines der beteiligten Ämter vorsieht, fehlt dem DPMA bisher eine Befugnis zur generellen Datenübermittlung und bleibt eine Datenübermittlung auf den Einzelfall beschränkt. Gleiches gilt im Übrigen für "Auskünfte", die das DPMA dem EPA gemäß § 43 Absatz 8 PatG in Verbindung mit § 23 Absatz 1 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt "aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und Ermittlungen zum Stand der Technik" erteilen kann, die ein entsprechendes Auskunftsersuchen des EPA in einzelnen Verfahren voraussetzt. Eine Regelung erscheint schließlich auch deshalb erforderlich, weil eine generelle elektronische Datenübermittlung wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer gesetzlichen Regelung bedarf.

Die Übermittlung von Informationen an das EPA unterliegt den gleichen Beschränkungen wie die elektronische Akteneinsicht nach dem neuen § 31 Absatz 3b Patentgesetz (vergleiche oben Artikel 1 Nummer 7). Eine Übermittlung kommt daher nicht in Betracht, wenn eine Rechtsvorschrift entgegensteht oder das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.

Zu Buchstabe b

Nach Artikel 112a EPÜ können Entscheidungen der Beschwerdekammern unter den dort näher aufgeführten engen Voraussetzungen einer Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer unterzogen werden, wie zum Beispiel bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder einem sonstigen schwerwiegenden Verfahrensmangel. Der Antrag ist fristgebunden und muss spätestens fünf Jahre nach Zustellung der Beschwerdekammerentscheidung gestellt werden. Ist der Antrag begründet, hebt die große Beschwerdekammer nach Absatz 5 der Vorschrift die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer auf und ordnet nach Maßgabe der Ausführungsordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Beschwerdekammern an.

Hat die Beschwerdekammer im Ausgangsverfahren ein Patent aufgehoben und hebt die Große Beschwerdekammer bei einem begründeten Wiederaufnahmeantrag diese ursprüngliche Entscheidung auf, so lebt das Patent wieder auf.

Sofern dem EPA Jahresgebühren geschuldet werden, enthält Regel 51 Absatz 5 EPÜ eine ausdrückliche Regelung für diese Konstellation: die Jahresgebühr, die eigentlich zwischen dem Tag der Entscheidung der Beschwerdekammer und dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer über die Wiederaufnahme des Verfahrens fällig geworden wäre, wird dann erst am Schluss dieses Zeitraumes fällig, also bei Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer.

Nach Artikel II § 7 IntPatÜbkG in Verbindung mit § 17 PatG sind für europäische Patente, die mit Wirkung für Deutschland erteilt worden sind, Jahresgebühren zu entrichten. Jahresgebühren für Patente sind nach § 3 Absatz 2 PatKostG jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Nach § 7 Absatz 1 PatKostG sind die Jahresgebühren bis zum Ablauf des zweiten Monats nach der Fälligkeit bzw. mit Verspätungszuschlag bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit der Gebühr zu zahlen. Wird eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Die vorgeschlagene Regelung soll klarstellen, dass in einem solchen Fall Jahresgebühren für erteilte europäische Patente, die dem DPMA zu entrichten sind, erst mit Zustellung der Entscheidung der Großen Beschwerdekammer fällig werden.

Zu Nummer 2 (Artikel III § 4, Das Deutsche Patent- und Markenamt als Bestimmungsamt)

Diese Änderung des IntPatÜbkG dient der Übernahme der bereits bewährten Amtspraxis bei der Anforderung von Gebühren bei Einleitung der nationalen Phase von internationalen Anmeldungen nach dem PCT und ergänzt in dieser Weise die Änderung des Patentkostengesetzes durch Artikel 4 dieses Gesetzes. Es wird nunmehr im IntPatÜbkG ausdrücklich geregelt, dass auch dann, wenn die Anzahl der Ansprüche in der Anmeldung vermehrt wird und deshalb eine höhere Gebühr zu zahlen ist, die Fälligkeitsregelung des PCT gilt (grundsätzlich Fälligkeit innerhalb von 30 Monaten seit Priorität gemäß Artikel 22 PCT, sofort fällig bei Antrag auf vorzeitige Bearbeitung durch das Bestimmungsamt gemäß Artikel 23 Absatz 2 PCT). Ferner wird klargestellt, dass der sich aus der neuen, höheren Gebühr ergebende Unterschiedsbetrag spätestens drei Monate nach der in dieser Weise zu bestimmenden Fälligkeit gezahlt werden muss, andernfalls die Änderung als nicht vorgenommen gilt.

Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Nach Absatz 1 tritt das Gesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Einer gesonderten Regelung (Absatz 2) über das Inkrafttreten bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit für alle die Vorschriften, die eine Neu- oder Umprogrammierung der elektronischen Schutzrechtsakte oder anderer verwendeter Software beim DPMA erfordern. Ein Zeitraum von sechs Monaten ist erforderlich, um dafür die technischen Voraussetzungen beim DPMA zu schaffen.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 2016:
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetzes des gewerblichen Rechtsschutzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.

Mit dem Gesetz sollen die Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt umgestellt und optimiert werden.

Die Verfahrensumstellungen führen zu einmaligen Umstellungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt in Höhe von voraussichtlich 500.000 Euro und einem zusätzlichen jährlichen Aufwand in Höhe von rund 260.000 Euro. Gleichzeitig führen die Umstellungen zu deutlichen Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Antragstellern, da die Verfahrensabläufe gestrafft und bestimmte Akteneinsichtsmöglichkeiten vollständig elektronisch über das Internet abgebildet werden.

Der Rat bedauert, dass das Bundesministerium der Justiz das mit dem Entwurf verbundene Einsparpotential nicht quantifiziert hat, um die positiven Effekte des Entwurfs transparent zu machen. Um die Vollständigkeit der Entwicklung der Bürokratiekosten zu gewährleisten, soll das entsprechende Einsparpotential nach erhoben werden.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter