Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

A. Problem und Ziel

Im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind Rechtsbehelfsbelehrungen bisher nicht vorgeschrieben. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung erschwert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und erhöht die Gefahr unzulässiger Rechtsbehelfe, weil sich Form, Frist und zuständiges Gericht für den Rechtsbehelf nicht aus der Entscheidung entnehmen lassen.

Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen nicht geboten. Allerdings ist es zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren. Das entspricht der Rechtslage in den anderen Verfahrensordnungen und im Verwaltungsverfahren. Auch die Länder haben auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg einstimmig beschlossen, dass Rechtsbehelfsbelehrungen -jedenfalls in Verfahren, in denen eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist und bei denen die Entscheidungen nur befristet anfechtbar sind - eingeführt werden sollen.

B. Lösung

Der Entwurf führt eine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen die anwaltliche Vertretung nicht obligatorisch ist, ein. Diejenigen Rechtsbehelfe, über die zu belehren ist, werden ausdrücklich aufgezählt. Die unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung wird bei einem Wiedereinsetzungsantrag berücksichtigt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Gerichte einschließlich der Gerichtsvollzieher, für die Staatsanwaltschaften, die Amts- und Bezirksnotariate in Baden-Württemberg und die Notare werden durch die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht zusätzliche Informationspflichten geschaffen. Für die Anpassung von Formularen und der EDV-Software, die durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie die Amts-und Bezirksnotariate in Baden-Württemberg genutzt wird, werden die Länder einmalig einen nicht genau bezifferbaren Geldbetrag aufbringen müssen. Der fortlaufende Erfüllungsaufwand aufgrund der Kosten für Papier und Druck der Rechtsbehelfsbelehrung ist zu vernachlässigen. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund entsteht nicht.

F. Weitere Kosten

Keine.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.12

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderungen der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Titel 4 nach dem Wort "Versäumung;" das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung;" eingefügt.

3. § 232 wird wie folgt gefasst:

" § 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

4. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

5. § 338 Satz 2 wird aufgehoben

6. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen."

7. In § 938 Absatz 1 wird das Wort "freien" durch das Wort "freiem" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist."

2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen."

3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort "sind" die Angabe " § 17 sowie" eingefügt.

4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 1 b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden."

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. § 17 wird wie folgt geändert:

6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

7. § 19a wird wie folgt geändert:

8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "und dem Mieterschutzgesetz" gestrichen.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend."

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

"Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383 das Wort "Bekanntgabe" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt.

2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat."

3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe " §§ 891 und 892" die Wörter "der Zivilprozessordnung" eingefügt.

4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:

"Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden."

5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "nicht" die Wörter "in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht" eingefügt.

6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll."

8. In § 65 Absatz 2 werden nach dem Wort "Gericht" ein Komma und danach die Wörter "bei Kollegialgerichten der Vorsitzende," eingefügt.

9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

"Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen."

10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Kindschaftssachen" ersetzt.

11. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,".

12. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

13. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben

14. § 162 wird wie folgt geändert:

15. In § 163 Absatz 2 wird das Wort "Gutachtenauftrags" durch das Wort "Gutachtens" ersetzt.

16. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die Angabe "7" durch die Angabe "8" ersetzt.

17. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

18. § 283 wird wie folgt geändert:

19. In § 285 wird die Angabe " § 1901a" durch die Angabe " § 1901c" ersetzt.

20. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

21. § 326 wird wie folgt geändert:

22. § 375 wird wie folgt geändert:

23. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Nummer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen und die Bezirke der Gerichte abweichend von Absatz 1 festzulegen."

24. § 383 wird wie folgt geändert:

25. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "in" durch das Wort "die" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Gliederung der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".

Artikel 9
Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

" § 1b Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Entscheidung und jede Kostenberechnung eines Notars hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 folgende Angabe eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

Artikel 11
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Rechtsbehelfsbelehrung

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 12
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " §§ 1a" die Angabe ", 1 b" eingefügt.

Artikel 13
Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b folgende Angabe eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:

" § 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten."

Artikel 14
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12b folgende Angabe eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung".

2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

" § 12c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."

3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich."

Artikel 15
Änderung des Kreditwesengesetzes

In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das jeweils Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird das Wort "Registergericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens

§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 1. Januar 1964 (BGBl I 1963, 986) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 18
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Rechtspflegergesetzes in der ab dem [einsetzen: erster Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 18 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess (Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren) erleichtert den Bürgerinnen und Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug und dient der Vermeidung unzulässiger Rechtsmittel, weil die Belehrung zukünftig Form, Frist und zuständiges Gericht enthalten muss. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit und das familiengerichtliche Verfahren besteht bereits seit dem 1. September 2009 in § 39 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine entsprechende Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1995 festgestellt, dass die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung für die Urteile über zivilrechtliche Klagen von Verfassungs wegen zum damaligen Zeitpunkt nicht geboten war (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995, BVerfGE 93, 99 ff.), da die Rechtsschutzgarantie eine Rechtsmittelbelehrung nur dann gebiete, wenn damit unzumutbare Schwierigkeiten des Rechtswegs auszugleichen seien. Das Bundesverfassungsgericht hat dies insbesondere in Verfahren angenommen, in denen kein Anwaltszwang besteht. Im zivilrechtlichen Klageverfahren sei das Rechtsmittelsystem jedoch überschaubar und die Rechtsmittel der Berufung und der Revision unterlägen ausnahmslos dem Anwaltszwang.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon damals darauf hingewiesen, dass die Gründe, die es zum damaligen Zeitpunkt noch rechtfertigten, in Abweichung zu anderen Verfahrensordnungen keine Rechtsmittelbelehrung vorzusehen, an Gewicht verlieren können, wenn in den übrigen Bereichen eine Rechtsmittelbelehrung vorgeschrieben ist. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 26. März 2009 (BGHZ 180, 199 ff.) für die gemäß den §§ 869, 793 der Zivilprozessordnung (ZPO) befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren die Notwendigkeit einer Rechtsmittelbelehrung unmittelbar aus der Verfassung hergeleitet, namentlich aus dem sich aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes ergebenden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz.

Auf der 81. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 23. und 24. Juni 2010 in Hamburg haben die Länder einstimmig beschlossen, dass im Zivilprozess einschließlich des Zwangsvollstreckungsverfahrens - zumindest in Verfahren, in denen keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist und bei denen die Entscheidungen nur befristet anfechtbar sind - Rechtsbehelfsbelehrungen eingeführt werden sollen. Die Länder haben das Bundesministerium der Justiz gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Der vorliegende Entwurf setzt den Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister um. Die Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung in der Zivilprozessordnung wird im Grundsatz auf Verfahren beschränkt, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist. Dadurch wird der Mehraufwand durch zusätzliche Informationspflichten für die Gerichte in einem vertretbaren Maß gehalten. Außerdem ist der Rechtsanwalt in gleicher Weise in der Lage, der von ihm vertretenen Partei eine auf den Einzelfall zugeschnittene Belehrung über bestehende Anfechtungsmöglichkeiten zu erteilen, so dass in Verfahren, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt obligatorisch ist, die Belehrung durch die Gerichte entbehrlich ist.

Ausnahmsweise ist auch in Verfahren mit obligatorischer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu belehren, wenn aufgrund der Verfahrenssituation eine Beratung und Belehrung durch einen Rechtsanwalt nicht sichergestellt ist. Dies betrifft Versäumnisurteile und Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz, die regelmäßig gegenüber einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen. Daher ist über die Möglichkeit zum Einspruch und zum Widerspruch auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Entsprechendes gilt für Entscheidungen, die Rechtsfolgen für Zeugen und Sachverständige enthalten.

Im Kostenrecht wird durch die Artikel 8 bis 14 eine generelle Rechtsbehelfsbelehrungspflicht eingeführt, ohne danach zu unterscheiden, ob eine anwaltliche Vertretung obligatorisch ist oder nicht. Vielmehr ist eine generelle Belehrungspflicht vorgesehen, da in Kostenentscheidungen die Interessen des Anwalts und seines Mandanten auseinanderfallen können.

Schließlich sind in den Artikeln 3 bis 6 sowie 15 bis 18 notwendige Klarstellungen und kleinere Korrekturen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), des Rechtspflegergesetzes (RPflG), des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG), des FamFG, des Kreditwesengesetzes, der Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens sowie eine Bekanntmachungserlaubnis betreffend das Rechtspflegergesetz vorgesehen.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die hier vorgesehenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 und 11 des Grundgesetzes. Die Änderungen im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz, die auf den Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes gestützt werden, haben lediglich redaktionellen Charakter und sind daher erforderlich im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) setzt in Artikel 17 gewisse Mindeststandards für eine "ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung". Diese Mindeststandards gelten unmittelbar nur für das Mahnverfahren sowie für das Entstehen eines Versäumnisurteils. Wegen dieser Mindeststandards wurde durch das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477) in Artikel 1 Nummer 4 dem § 338 ZPO ein zweiter Satz hinzugefügt, wonach über die Einspruchsmöglichkeit sowie über die Form und Frist des Einspruchs zu belehren ist. Diese spezielle Regelung für das Versäumnisurteil und den Vollstreckungsbescheid ( § 700 ZPO) ist bei Einführung einer allgemeinen Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im Ersten Buch der Zivilprozessordnung überflüssig und kann daher gestrichen werden. Darüber hinaus ist die Einführung einer allgemeinen Rechtsbehelfsbelehrungspflicht auch für andere gerichtliche Entscheidungen und deren europaweite Vollstreckbarkeit von praktischer Relevanz. Denn eine Entscheidung im Sinne des Artikels 3 EuVTVO kann künftig auch dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn die Mindeststandards der Artikel 16 und 17 EuVTVO nicht erfüllt sind, sofern aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung eine Heilung gemäß Artikel 18 Absatz 1 EuVTVO eingetreten ist und die sonstigen Voraussetzungen der EuVTVO erfüllt sind.

IV. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

Abgesehen vom Erfüllungsaufwand werden die Haushalte der Länder durch den Entwurf nicht belastet. Ob die Zahl der Rechtsbehelfe aufgrund der Belehrung zunehmen wird, kann nicht abgeschätzt werden. Der Haushalt des Bundes wird von dem Entwurf nicht betroffen. Der Entwurf führt bei den Gerichten des Bundes nur in Ausnahmefällen zu einer Belehrungspflicht, da die Entscheidungen der Bundesgerichte in der Regel unanfechtbar sind und in Verfahren mit Anwaltszwang ergehen. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln für den Bund entsteht nicht.

Auswirkungen auf die Wirtschaft, auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er sieht Regelungen vor, die den Rechtsschutz des Einzelnen durch Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im gesamten Zivilprozess verbessern. Zur Vermeidung unzulässiger, insbesondere nicht fristgerecht eingelegter Rechtsbehelfe ist es sinnvoll und bürgerfreundlich, in der anfechtbaren Entscheidung über den statthaften Rechtsbehelf zu informieren.

V. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Durch die Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess werden auf die Länderhaushalte einmalige Kosten für die Anpassung von Formularen sowie von EDV-Programmen, die von den Gerichten genutzt werden, zukommen. Darüber hinausgehende Belastungen für die Justizhaushalte der Länder sind nicht ersichtlich. Die Kosten für Papier und Druck der Belehrungen belasten die Haushalte der Länder in einem zu vernachlässigenden Umfang.

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Für die Gerichte einschließlich der Gerichtsvollzieher, für die Staatsanwaltschaften, die Amts- und Bezirksnotariate in Baden-Württemberg und die Notare werden durch die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht zusätzliche Informationspflichten geschaffen.

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung - ZPO)

Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)

Die einzuführende Rechtsbehelfsbelehrungspflicht soll ihren Standort im Ersten Buch der ZPO finden, um aus der Gesetzessystematik heraus für alle Bücher der ZPO, insbesondere auch für das Vollstreckungsverfahren, und für alle Entscheidungsarten anwendbar zu sein.

Zu Nummer 2 (Überschrift Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4)

Entsprechend ihrer Bedeutung für das gesamte Zivilverfahren soll die Rechtsbehelfsbelehrung in der Überschrift zu Titel 4 Erwähnung finden.

Zu Nummer 3 (§ 232 - neu -)

Durch die Vorschrift wird eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht im allgemeinen Teil der Zivilprozessordnung eingeführt. Die Pflicht zur Belehrung gilt im Grundsatz nur in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht gemäß § 78 vorgeschrieben ist, denn bei obligatorischer anwaltlicher Vertretung ist eine Belehrung durch das Gericht nicht erforderlich. In diesen Verfahren ist der Rechtsanwalt gleichermaßen in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe zu erteilen. Das Schutzbedürfnis der Parteien entfällt dadurch.

In Ausnahme von diesem Grundsatz ist auch in Verfahren mit Anwaltszwang über die Möglichkeiten zum Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und zum Widerspruch gegen Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz zu belehren, da diese Entscheidungen auch gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Partei ergehen können. Die Rückausnahme in Satz 2 zweiter Halbsatz stellt aus diesem Grund eine generelle Belehrung über den Einspruch und den Widerspruch sicher. Ebenso sind generell und damit auch in Verfahren mit Anwaltszwang Entscheidungen, die mit Wirkung für Zeugen oder Sachverständige ergehen, mit Belehrungen zu versehen, da diese Beteiligten in der Regel ohne anwaltlichen Beistand erscheinen.

Anders als § 39 FamFG schreibt § 232 eine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung nicht bloß für bestimmte Entscheidungsarten wie Urteile oder Beschlüsse, sondern für alle anfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen vor, da gemäß § 567 auch richterliche Verfügungen mit der fristgebundenen sofortigen Beschwerde anfechtbar sein können.

Zu belehren ist nicht nur bei Endentscheidungen, sondern auch bei selbständig anfechtbaren Zwischen-und Nebenentscheidungen, wie beispielsweise Zwischenurteile über die Zulässigkeit gemäß den §§ 303, 280, Zwischenurteile über den Grund gemäß den §§ 303, 304, Zwischenurteile über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 387, Entscheidungen über Ablehnungsgesuche gemäß § 46 Absatz 2 oder Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 252. Auf die Rechtsbehelfsbelehrung muss hier besonders geachtet werden, wenn das Verfahren alsbald nach der Zwischenentscheidung fortgesetzt wird.

Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Im Erkenntnisverfahren sind dies insbesondere die Parteien und gegebenenfalls Nebenintervenienten und Streitverkündungsempfänger im Falle ihres Beitritts. Zeugen und Sachverständige sind über ihre Möglichkeiten zur sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Ordnungsmittelentscheidungen gemäß § 380 Absatz 3, § 390 Absatz 3 und § 409 Absatz 3 sowie gegen Zwischenurteile gemäß § 387 Absatz 3 zu belehren.

Zu belehren ist über sämtliche Rechtsmittel, also über die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde, die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde, sowie über die übrigen ausdrücklich genannten Rechtsbehelfe, über die aufgrund ihrer Befristung oder ihrer besonderen Funktion zu belehren ist. Über die nicht fristgebundene Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss und gegen einen Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, muss belehrt werden, weil im vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel ohne Anhörung des Schuldners durch Beschluss entschieden wird und der Schuldner zur Vermeidung weiterer Zwangsmaßnahmen schnelle Entscheidungen treffen muss, ohne sich hierauf vorbereiten zu können.

Bei den nicht fristgebundenen Rechtsbehelfen genügt zur Erfüllung der erforderlichen Belehrung über die Frist der Hinweis, dass keine Frist existiert.

Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid gilt die spezielle Norm des § 692 Absatz 1 Nummer 3 bis 6. Über den Widerspruch gegen den Arrestbeschluss und den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, ist zukünftig gemäß Satz 2 zweiter Halbsatz auch in Verfahren mit Anwaltszwang zu belehren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Belehrung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil. Die Belehrungspflicht nach Satz 1 erfasst schließlich auch den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.

Der Antrag nach § 926 unterliegt nicht der Belehrungspflicht, da seine prozessuale Wirkung nicht unmittelbar eintritt, sondern ein untätiges Verhalten des Arrest- oder Verfügungsgläubigers voraussetzt.

Nicht erfasst werden von der Rechtsbehelfsbelehrungspflicht - ebenso wie in § 39 FamFG (vgl. Bumiller/Harders FamFG, 10. Auflage, § 39 Rn. 4) - außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233, die Anhörungsrüge gemäß § 321a, die Ergänzung bzw. Berichtigung der Entscheidung und die Tatbestandsberichtigung (§§ 319 bis 321). Ebenso wenig ist über die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde zu belehren.

Da der Wortlaut der Vorschrift nur anfechtbare Entscheidungen erfasst, muss nicht belehrt werden, wenn kein Rechtsmittel und keiner der genannten Rechtsbehelfe statthaft ist.

Die vorgeschriebene Belehrung über die Form des Rechtsbehelfs umfasst auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang (so schon die Gesetzesbegründung zu § 338 Satz 2, BT-Drs. 015/5222, S. 19; zum FamFG Keidel/Meyer-Holz FamFG, 16. Auflage, § 39 Rn. 13). Wenn der Rechtsbehelf auch ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden kann, muss ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010, NJW-RR 2010, 1297; OLG Köln, Beschluss vom 10. Dezember 2010, FamRZ 2011, 1251). Daher muss die Belehrung in diesen Fällen auch Angaben zu der einzuhaltenden Form und zum notwendigen Inhalt der Rechtsmittelschrift (zum Beispiel gemäß § 569 Absatz 2 und 3) enthalten.

Zu belehren ist auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über dessen Sitz. Hat der Rechtsmittelführer ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten (vgl. § 569 Absatz 1 Satz 1), so sind beide Gerichte in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.

In § 232 wurde auf die ausdrückliche Anordnung einer Form der Belehrung verzichtet. Bei schriftlichen Beschlüssen fordert die Literatur zu § 39 FamFG eine schriftliche Belehrung und deren Einfügung in den Beschluss, also oberhalb der Unterschrift des Richters oder des Rechtspflegers (Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 39 FamFG Rn. 10; Ulrici in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, § 39 FamFG Rn. 9). Entsprechend wird im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung bei Urteilen und schriftlich ergehenden Beschlüssen zu verfahren sein. Eine mündliche Belehrung bei Urteilsverkündung in Abwesenheit einer Partei gemäß § 312 genügt auf keinen Fall. Bei verkündeten Beschlüssen gemäß § 329, bei denen keine Schriftform vorgeschrieben ist, bietet sich entsprechend der Praxis im Strafprozess eine kurze mündliche Belehrung unter Aushändigung eines Merkblatts an. Eine übersetzte Fassung eines Merkblatts für der deutschen Sprache nicht mächtige Parteien ist nicht erforderlich. Die allein mündliche Belehrung muss hier ausreichen. Sie ist gemäß § 160 Absatz 2 zu protokollieren.

Die Vorschrift erfasst grundsätzlich auch Entscheidungen aus dem Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts.

Nicht erfasst hiervon ist indes die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in diesem Zusammenhang keine gerichtliche streitentscheidende Tätigkeit vorliegt. Die praktische Tätigkeit des Gerichtsvollziehers im Außendienst mit Pfändungsversuchen und Aufforderungen im Vollstreckungsverfahren (§ 763) dient der Durchsetzung des Vollstreckungsauftrags aus § 754.

Eine Rechtsmittelbelehrung hat zudem nur bei gerichtlicher Tätigkeit zu erfolgen, die eine streitige Sachentscheidung darstellt. Eine solche Entscheidung liegt grundsätzlich dann vor, wenn das Gericht nach Anhörung des Schuldners die konkreten widerstreitenden Interessen des Schuldners und des Gläubigers abwägt oder wenn ein Vollstreckungsantrag abgewiesen wird (Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage, § 37 Rn. 24 f.; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Auflage, § 766 Rn. 5). Demgegenüber kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung(B) oder Verfügung - oder die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts - Richter oder Rechtspfleger - an. Auch der Gegenstand des Beschlusses, zum Beispiel der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, ist für diese Einordnung nicht von allein entscheidender Bedeutung (vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage, § 37 Rn. 24 ff.). Der Entscheidungsbegriff deckt sich insoweit mit dem Entscheidungsbegriff der §§ 793, 567 sowie des § 11 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes.

Wo bloße Zwangsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung stattfinden, ist von einer Vollstreckungsmaßnahme auszugehen, die keiner Belehrungspflicht unterliegt. Keiner Belehrungspflicht unterliegt somit in der Regel neben der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers die dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgeschaltete Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. oder die ohne Anhörung des Schuldners getroffene Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 15, 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung [ZVG]).

Für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird danach zu differenzieren sein, ob dessen Erlass eine Anhörung voranging (vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Auflage, Rn. 1178 ff.; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 829 Rn. 28 ff.).

Der Belehrungspflicht unterliegt demgegenüber die Entscheidung des Richters über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 901, obwohl dieser im Regelfall keine Anhörung vorangeht. Die Grundrechtsrelevanz der Haftanordnung erfordert auch ohne Anhörung des Schuldners eine Abwägung seiner grundrechtlich betroffenen Rechtspositionen. Die Bescheidung des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls kann daher auch ohne Anhörung nur aufgrund einer Abwägung ergehen, so dass eine Entscheidung im vollstreckungsrechtlichen Sinne vorliegt.

Nicht belehrt werden muss im Vollstreckungsverfahren über die Rechtsbehelfe Dritter wie die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 und die Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805. Von den Rechtsbehelfen des Schuldners und des Gläubigers werden jene Rechtsbehelfe nicht erfasst, die nicht in der Aufzählung der Rechtsbehelfe genannt sind, wie zum Beispiel die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 sowie die Klauselklage und Klauselgegenklage gemäß den §§ 731, 768. Die Härtefallregelung des Vollstreckungsschutzes gemäß § 765a wurde wegen ihres Ausnahmecharakters ebenfalls nicht in die Belehrungspflicht einbezogen.

Im Anwendungsbereich des ZVG ist neben den zur Anwendung kommenden Rechtsbehelfen der Zivilprozessordnung über das Recht der Zuschlagsbeschwerde gemäß den §§ 95 ff. ZVG zu belehren.

Die Belehrungspflicht nach § 232 gilt nach § 4 der Insolvenzordnung (InsO) auch für streitige Entscheidungen des Insolvenzgerichts, gegen die die sofortige Beschwerde ( § 6 InsO) oder die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Bei Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist, ist über das Recht zur Erinnerung nach § 11 Absatz 2 RPflG zu belehren.

Gemäß § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes gilt die allgemeine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.

Auch bei einigen Entscheidungen auf Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist gemäß § 232 zu belehren, so über das Recht zur Beschwerde gemäß § 181 GVG. Innerhalb eines Strafprozesses wird bei Ordnungsmittelentscheidungen nach den §§ 178, 180 GVG gemäß § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) belehrt. Entsprechend ist zukünftig innerhalb eines Zivilprozesses gemäß § 232 Satz 1 zu belehren. Entscheidungen über den Rechtsweg gemäß § 17a Absatz 4 GVG und zur Schweigepflicht bei nichtöffentlicher Verhandlung gemäß § 174 Absatz 3 GVG sind entsprechend der jeweils geltenden Verfahrensordnung anfechtbar. Damit gilt zugleich auch die in der jeweiligen Verfahrensordnung geltende Belehrungspflicht.

Ausdrücklich ausgenommen von der Belehrungspflicht wurde gemäß Satz 2 das Rechtsmittel der Sprungrevision gemäß § 566. Ihre Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich die Einwilligung des Gegners und die Zulassung durch das Revisionsgericht, sind so eng, dass es sich um ein in der Praxis eher fernliegendes Rechtsmittel handelt, über das nicht notwendig belehrt werden muss. Die Belehrung soll nicht mit umfangreichen Ausführungen überfrachtet und dadurch schwer lesbar werden. Die Abweichung von der Praxis in den Fachgerichtsbarkeiten und vom Strafprozess findet ihre Begründung darin, dass nach den jeweils geltenden Verfahrensordnungen das Sprungrechtsmittel andere Zulässigkeitsvoraussetzungen hat und entweder - wie in der Strafprozessordnung - gleichwertig neben der Berufung zulässig ist oder aber - wie im arbeitsgerichtlichen, verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Verfahren - durch das Ausgangsgericht zugelassen wird.

Zu Nummer 4 (§ 233)

Um zu verhindern, dass der Eintritt der Rechtskraft in Zivilprozessen von der Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit abhängt, wurde entsprechend der Regelung in § 17 FamFG die Wiedereinsetzungslösung gewählt. Es wird vermutet, dass diejenige Partei, die keine oder nur eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat, die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet versäumt hat. Mit dieser Lösung soll dem Interesse der Parteien an einem möglichst raschen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rechnung getragen werden, ohne dass der Partei, die eine Belehrung nicht erhalten hat, die Einlegung des Rechtsmittels unzumutbar erschwert wird. Diese Lösung greift auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum ungeschriebenen Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß den §§ 869, 793 befristeten Rechtmittel in Zwangsversteigerungsverfahren (BGH, Beschluss vom 26. März 2009, BGHZ 180, 199) auf. Der BGH hat auf die Rechtsprechung zu § 44 Satz 2 StPO hingewiesen, die einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis fordert. Hieraus ergibt sich vor allem, dass eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen ist, wenn die Partei wegen vorhandener Kenntnis über ihre Rechtsbehelfe keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Auf diese Weise wird die geringere Schutzbedürftigkeit anwaltlich vertretener Parteien berücksichtigt. Bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei spricht für die Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung (BGH a. a. O.). Ist die Partei durch einen Anwalt vertreten, entfällt nicht schon allein deshalb die Kausalität zwischen dem Fehler in der Belehrung und der Fristversäumung. Vielmehr ist nach der Art des Fehlers zu differenzieren und darauf abzustellen, ob der Fehler in der gerichtlichen Darstellung der Rechtslage nachvollziehbar und daher auch verständlich den Irrtum des Rechtsanwalts verursacht hat (BGH, Beschluss vom 11. Juni 1996, VersR 1996, 1522; Keidel/Sternal, FamFG, 16. Auflage, § 17 Rn. 37). Insbesondere wird ein Rechtsanwalt grundsätzlich auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen dürfen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (OLG Rostock, Beschluss 28. Dezember 2010, FamRZ 2011, 986).

Im Fall von fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrungen haben neben der Frage der anwaltlichen Vertretung auch die Art und Bedeutung des Fehlers Einfluss auf die Beurteilung der Ursächlichkeit für die Fristversäumung.

Zu Nummer 5 (§ 338 Satz 2)

Der Satz 2 wurde im Jahre 2005 zur Umsetzung der Anforderung der EuVTVO eingeführt. Artikel 17 EuVTVO setzte als Mindeststandard fest, dass im Versäumnisurteil bzw. im Vollstreckungsbescheid oder in einer zugleich zugestellten Belehrung deutlich auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für das Bestreiten der Forderung hingewiesen werden muss, insbesondere auf die Frist für den Einspruch, auf die Bezeichnung und den Sitz der Stelle (d.h. des Gerichts), an die der Einspruch zu richten ist, sowie ggf. auf das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung.

Durch die Streichung des Satzes 2 und den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 232 werden weder Umfang noch Inhalt der Belehrungspflicht verändert.

Zu Nummer 6 (§ 699 Absatz 5)

Die spezielle Regelung zum Vollstreckungsbescheid ermöglicht es, dass die Belehrung auch auf der Rückseite des Vollstreckungsbescheids erfolgen kann und nicht im Vollstreckungsbescheid selbst enthalten sein muss.

Zu Nummer 7 (§ 938 Absatz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG)

Zu Nummer 1 (§ 26 Absatz 2)

Mit dem neuen Satz 2 wird der Rechtsgedanke des § 17 Absatz 2 FamFG und des § 233 Satz 2 - neu - ZPO, wonach eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausschluss des Verschuldens an der Fristversäumung führt, auf den Beginn der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten im Sinne des § 23 übertragen. Dabei wird davon abgesehen, den jeweiligen Ausgangsbescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung als notwendigen Bestandteil positiv vorzuschreiben, was angesichts der heterogenen Rechtsbereiche mit ihrer unübersichtlichen Kasuistik kaum möglich wäre. Stattdessen werden - regelungstechnisch in Anlehnung an § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Mai 1974 [u.a. veröffentlicht in NJW 1974, 1335], insbesondere Juris-Rn. 24) - lediglich negativ an das Fehlen einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung Folgen für das Wiedereinsetzungsrecht geknüpft.

Zu Nummer 2 (§ 28 Absatz 4 - neu -)

Der neue Absatz 4 entspricht dem in § 39 FamFG bzw. § 232 - neu - ZPO niedergelegten Grundsatz, wonach jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf zu enthalten hat. Dies soll auch für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten im Sinne des § 23 gelten, sofern die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist (§ 29).

Zu Nummer 3 (§ 29 Absatz 3)

Mit der neu eingefügten Verweisung auf § 17 FamFG wird klargestellt, dass die Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich des Grundsatzes, wonach ein Unterbleiben oder eine fehlerhafte Erteilung der vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung der Annahme eines Verschuldens hinsichtlich der Fristversäumung entgegensteht, auch im Verfahren über die Rechtsbeschwerde Anwendung finden.

Zu Nummer 4 (§ 30a Absatz 2 Satz 3)

Mit der neu eingefügten Verweisung auf § 1b - neu - der Kostenordnung (KostO) wird für den speziellen Bereich der Justizkostenverwaltungsakte sichergestellt, dass die Entscheidung des Amtsgerichts nach § 30a Absatz 2 eine Belehrung über das in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 3, 4 KostO statthafte Rechtsmittel der Beschwerde enthält. Gleiches gilt für die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die gegebenenfalls eine Belehrung über eine zugelassene weitere Beschwerde (§ 14 Absatz 5 KostO in Verbindung mit § 30a Absatz 2 Satz 3) enthalten muss. Einer Folgeregelung nach dem Muster des § 233 Satz 2 - neu - ZPO bedarf es nicht, weil die genannten Rechtsmittel nicht fristgebunden sind.

Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG)

Gemäß § 173 Absatz 1 sind Urteile in jedem Fall öffentlich zu verkünden. Nachdem durch die FGG-Reform Entscheidungen in Ehesachen und Familienstreitigkeiten nunmehr nicht mehr als Urteile, sondern als Beschlüsse getroffen werden, sind sie dem Wortlaut nach nicht von § 173 Absatz 1 erfasst.

§ 113 FamFG verweist indes auf die Regelungen der ZPO und damit auch auf § 329 Absatz 1 ZPO, der anordnet, dass Beschlüsse, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, zu verkünden sind. Daran, dass die Verkündung öffentlich zu erfolgen hat, sollte durch die FGG-Reform nichts geändert werden. Dies entspricht auch Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK).

Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtspflegergesetzes - RPflG)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Die Änderung in § 3 Nummer 1 Buchstabe b dient der Korrektur grammatikalischer Fehler.

Da § 28 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes keine eigenständige Enteignungsregelung mehr enthält, sondern § 28 Absatz 3 des Luftverkehrsgesetzes auf die Enteignungsgesetze der Länder verweist, ist § 28 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes in § 3 Nummer 1 Buchstabe m zu streichen.

Die Ergänzung des § 3 Nummer 2 Buchstabe g beruht auf folgenden Erwägungen: Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1) hat gemäß ihrem Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d in ihrem sachlichen Anwendungsbereich den Vertrag vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs(Ausgleichs-)rechts (DöKV - BGBl. 1985 II S. 410) ersetzt. Der DöKV behält jedoch seine Wirksamkeit für die vor dem 31. Mai 2002 eröffneten Verfahren (Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000) und für Verfahren, in denen die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 deshalb ausgeschlossen ist, weil der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen außerhalb der Europäischen Union, jedoch Niederlassungen in Deutschland und Österreich hat und in einem dieser Staaten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Das Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (DöKVAG - BGBl. I S. 535) ist bisher nicht aufgehoben worden; es gilt, soweit der DöKV noch anwendbar ist, fort und ist auch noch, zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), geändert worden. Dagegen ist § 19a a.F., der die Richtervorbehalte zum DöKVAG enthielt, durch eine neue Vorschrift mit anderem Inhalt ersetzt worden. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben indes auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften bestanden haben oder entstanden sind (BT-Drs. 016/47 , S. 39 f., Abschnitt A. IV. 1. der Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ; BT-Drs. 016/5051, S. 23 ff., Abschnitt A. II.2. der Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ). Die frühere Fassung des § 19a bleibt mithin für die vor dem 31. Mai 2002 eröffneten Verfahren nach dem DöKVAG anwendbar.

Eine Regelungslücke besteht jedoch für die Fälle, in denen der DöKV anzuwenden ist, weil die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sachlich ausgeschlossen ist.

§ 19a wird daher in Absatz 2 um seine bis zum 19. März 2003 gültige Fassung ergänzt. Da die Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag nicht nur übergangsweise wahrzunehmen sind, wird § 3 Nummer 2 Buchstabe g um einen dritten Halbsatz ergänzt, mit dem auch die bis zum 19. März 2003 gültige Fassung der Vorschrift wieder hinzugefügt wird.

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 2)

Mit der Neufassung des § 11 Absatz 2 wird die Einlegungsfrist für die befristete Erinnerung im Interesse der Verfahrensvereinfachung einheitlich auf zwei Wochen festgelegt (Satz 1; vgl. auch § 23 Absatz 2). Sodann wird für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsgedanke des § 17 Absatz 2 FamFG und des § 233 Satz 2 ZPO - neu -, wonach ein Unterbleiben oder eine fehlerhafte Erteilung der nach § 39 FamFG bzw. § 232 ZPO - neu - vorgeschriebenen Rechtsbehelfsbelehrung der Annahme eines Verschuldens im Sinne der §§ 17 Absatz 1 FamFG, 233 Satz 1 ZPO entgegensteht, auf die Rechtspflegererinnerung übertragen (Sätze 2 und 3). Erachtet der Rechtspfleger die Erinnerung im Rahmen der Abhilfeentscheidung (Satz 5) für sachlich begründet, obliegt ihm insoweit auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Die abschließende Verweisung auf die Vorschriften über die Beschwerde (Satz 7) wird präzisierend auf die sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO fokussiert, nachdem eine einfache (unbefristete) Beschwerde in den von § 11 erfassten Verfahren nicht mehr vorgesehen ist.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 14 Absatz 1)

Gemäß § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG bedarf der Antrag auf Scheidung einer Ehe oder auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Genehmigung durch das Familien- oder Betreuungsgericht.

Während für die dem Vormund zu erteilende Genehmigung das Familiengericht zuständig ist, ist für den Betreuer eines geschäftsunfähigen (Ehe-) Partners das Betreuungsgericht zuständig mit der Folge, dass der letztgenannte Fall von § 3 Nummer 2 Buchstabe b erfasst wird und - mangels eines ausdrücklichen Richtervorbehalts in § 15 Absatz 1 - der Rechtspfleger als zuständig angesehen werden kann.

Zu Recht wird diese Regelung - dem Willen des Gesetzgebers entsprechend - anders ausgelegt. Insoweit wird § 15 Absatz 1 Satz 1 zur Klarstellung um eine neue Nummer 10 ergänzt, die einen entsprechenden ausdrücklichen Richtervorbehalt normiert. Er entspricht dem früheren § 14 Absatz 1 Nummer 14 a.F., der im Rahmen der FGG-Reform entfallen ist, ohne dass damit ein Zuständigkeitswechsel vom Richter zum Rechtspfleger beabsichtigt war.

Ebenso ist § 14 Absatz 1 um einen ausdrücklichen Richtervorbehalt für diejenigen Fälle zu ergänzen, in denen das Genehmigungsverfahren eine Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nummer 1, 4 und 5 FamFG betrifft.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 14 Absatz 2)

§ 14 Absatz 2 enthält einen Vorbehalt für die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007. Da dieser Vorbehalt bereits in § 15 Absatz 2 enthalten ist, kann er in § 14 Absatz 2 gestrichen werden.

Zu Nummer 4 (§ 15 Absatz 1)

Auf die Begründung zu § 14 Absatz 1 (Nummer 3 Buchstabe a) wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (§ 17)

Die Neufassung des § 17 Nummer 1 Buchstabe e berücksichtigt mit der Streichung des § 43 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes (KWG), dass dort keine eigenständige Regelung über die Löschung eines Unternehmens mehr enthalten ist. Eine solche spezielle Regelung findet sich hingegen in § 4 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), der anstelle des § 43 Absatz 2 KWG in § 17 Nummer 1 Buchstabe e RPflG aufgenommen wird.

§ 17 Nummer 2 wird zunächst redaktionell bereinigt, indem der im bisherigen Buchstaben a aufgeführte Richtervorbehalt für die Geschäfte des § 375 Nummer 15 FamFG beseitigt wird. Ein solcher Richtervorbehalt bestand auch nach bisherigem Recht nicht, weil sämtliche in § 375 Nummer 15 FamFG genannten Geschäfte (nämlich diejenigen nach § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Handelsgesetzbuches [HGB] in Verbindung mit § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) in § 17 Nummer 2 Buchstabe a a.F. wiederum als Ausnahmen genannt waren, so dass sich der Richtervorbehalt selbst aufhob. Er kann daher mitsamt seinen Ausnahmen gestrichen werden, ohne dass damit eine Änderung des bisherigen Rechtszustandes eintritt.

§ 17 Nummer 2 wird ferner um die Anordnung eines Richtervorbehalts für die Geschäfte nach § 375 Nummer 16 FamFG ergänzt, womit der Ähnlichkeit der Verfahren nach § 9 Absatz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes (SchVG) mit denjenigen nach § 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes (AktG) Rechnung getragen wird.

Einer ausdrücklichen Erwähnung der in § 28 Absatz 2 KWG und in § 47 Absatz 2 VAG geregelten Geschäfte bedarf es in § 17 Nummer 2 nicht mehr, weil diese Geschäfte aufgrund ihrer Aufnahme in den Katalog des § 375 Nummer 11 bzw. 13 FamFG nun auf diesem Wege vom Richtervorbehalt des § 17 Nummer 2 erfasst werden.

Mit der Neufassung des § 17 Nummer 2 wird schließlich die Ernennung von Liquidatoren für Gesellschaften aller Rechtsformen und für Genossenschaften nach Löschung im Register wegen Vermögenslosigkeit einheitlich auf den Rechtspfleger übertragen. Anlass dieser Änderung ist zum einen eine bisher unklare Regelung der funktionalen Zuständigkeit für die in § 66 Absatz 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelten Fälle. Zum anderen soll die bisherige, je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedliche Zuständigkeit des Richters bzw. des Rechtspflegers für die Ernennung von Liquidatoren beseitigt werden. Da die gerichtliche Tätigkeit in allen Fällen die gleiche ist, besteht für eine Differenzierung insoweit kein Grund.

Zu Nummer 6 (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6)

Die Änderungen in Nummer 1 und 2 beseitigen ein Redaktionsversehen im Zusammenhang mit der FGG-Reform. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nahm in seiner bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung jeweils auf die dem Richter vorbehaltenen Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 Bezug. Diese Bestimmung entspricht nach der durch Artikel 23 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) vorgenommenen systematischen Neuordnung der in den §§ 14 und 15 aufgeführten Richtervorbehalte in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nunmehr der in § 14 Absatz 1 Nummer 10 getroffenen Regelung (vgl. BT-Drs. 015/1508, S. 29 zu Nummer 3 sowie BT-Drs. 016/6308, S. 322 f. zu Nummer 4 und 8). Die irrtümliche Verweisung auf § 14 Absatz 1 Nummer 8 ist daher entsprechend zu berichtigen. Ferner ist § 14 Absatz 1 Nummer 9 in den Katalog aufzunehmen, um die Öffnungsklausel an das frühere Recht anzupassen. Diesem Zweck dient auch die Ausnahme der Geschäfte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 9, Absatz 2 von der Öffnungsklausel.

Aufgrund der in § 17 Nummer 2 vorgenommenen Änderungen entfällt § 17 Nummer 2 Buchstabe b vollständig, so dass § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend zu ändern ist.

Zu Nummer 7 (§ 19a)

Auf die Begründung zur Änderung des § 3 Nummer 2 Buchstabe g (Nummer 1) wird verwiesen.

Zu Nummer 8 (§ 20)

Da das Mieterschutzgesetz aufgehoben worden ist, kann die entsprechende Angabe in § 3 Nummer 3 Buchstabe a, § 20 gestrichen werden.

Zu Nummer 9 (§ 23 Absatz 1)

In § 23 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 7 sind zwischenzeitliche Rechtsänderungen durch Artikel 7 Nummer 32 Buchstabe c des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), durch Artikel 1 des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), durch Artikel 15 Nummer 1 Buchstabe b, Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) und durch Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2521) nachzuvollziehen.

Da der Zustellungsbevollmächtigte für Inlandsvertreter aus dem EU-Ausland sowie aus EWR-Vertragsstaaten abgeschafft worden ist, ist diese Angabe in § 23 Nummer 7 ebenfalls zu streichen.

Ferner ist der Verweis auf § 11 des Halbleiterschutzgesetzes durch die Angabe des Absatzes 2 zu konkretisieren.

§ 23 Absatz 1 Nummer 12 nimmt nunmehr auf § 23 Absatz 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) Bezug. Das Regelungsziel, dass die Kostenfestsetzung in den vor dem Bundespatentgericht stattfindenden geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten auf den Rechtspfleger übertragen werden soll, wird besser durch einen Verweis auf die gesamte Vorschrift des § 23 Absatz 2 GeschmMG zum Ausdruck gebracht als - wie bisher - durch einen Verweis nur auf den Satz 2 dieser Vorschrift. Mit dem Verweis auf § 23 Absatz 3 GeschmMG wird erreicht, dass nicht nur die Übertragung der Kostenfestsetzung auf den Rechtspfleger in vor dem Bundesgerichtshof stattfindenden patent- und markenrechtlichen Streitigkeiten erfolgt, sondern auch in den vor dem Bundesgerichtshof stattfindenden geschmacksmusterrechtlichen Streitigkeiten.

Zu Nummer 10 (§ 24a Absatz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 11 (§ 35 Absatz 3 Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes - RsprEinhG)

Zu Nummer 1 (§ 11)

Den Regelungen für das Verfahren vor den Großen Senaten der obersten Bundesgerichte entsprechend, soll auch bei Divergenzen zwischen den obersten Bundesgerichten im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ein vorgeschaltetes Anfrageverfahren eingeführt werden.

Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe ist durch das RsprEinhG von 1968 ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe mit Sitz in Karlsruhe eingerichtet worden (§ 1). Dieser entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates abweichen will (§ 2). Das Verfahren wird durch einen Vorlagebeschluss des erkennenden Senates eingeleitet (§ 11 Absatz 1). Bisher sieht das RsprEinhG ein sogenanntes nachgeschaltetes Anfrageverfahren vor: Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofes, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senates an, so ist das Verfahren einzustellen (§ 14).

Mit dem Rechtspflegevereinfachungsgesetz von 1990 ist demgegenüber für die Großen Senate bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes ein sogenanntes vorgeschaltetes Anfrageverfahren eingeführt worden. § 132 GVG konstituiert beim BGH Große Senate und die Vereinigten Großen Senate zur Entscheidung von divergierenden Rechtsansichten verschiedener Senate sowie von Fragen grundsätzlicher Bedeutung. § 132 Absatz 3 Satz 1 GVG sieht vor, dass eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate nur zulässig ist, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält (für die übrigen obersten Gerichtshöfe enthalten § 11 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO], § 11 der Finanzgerichtsordnung [FGO], § 45 des Arbeitsgerichtsgesetzes [ArbGG] und § 41 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] entsprechende Regelungen).

Für die Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe wird in § 11 Absatz 3 nun ebenfalls das vorgeschaltete Anfrageverfahren eingeführt. Damit wird eine bereits geübte Praxis gesetzlich normiert sowie eine Beschleunigung und Verfahrensvereinfachung in den Fällen erreicht, in welchen der früher erkennende Senat sich der Rechtsauffassung des vorlegenden Senates anschließt.

Zu Nummer 2 (§ 15)

Mit der Änderung des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Interesse der Verfahrensvereinfachung in das Ermessen des Gemeinsamen Senats gestellt. Den Verfahrensbeteiligten entsteht dadurch kein unzumutbarer Nachteil, da ihnen für den Fall, dass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wird, Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist (§ 15 Absatz 1 Satz 3).

Zu Artikel 6 (Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht ist an die Änderung der Überschrift von § 383 Absatz 1 anzupassen (siehe unten Nummer 24).

Zu Nummer 2 (§ 18 Absatz 1)

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt nach § 71 Absatz 2 Satz 1 einen Monat. Sie soll auch demjenigen in vollem Umfang zur Verfügung stehen, der sie, zum Beispiel aufgrund seiner finanziellen Bedürftigkeit, ohne Verschulden versäumt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 4. März 2010, BGHZ 184, 323) ist die Frist für die Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung im Sinne einer Monatsfrist verfassungskonform auszulegen. Mit der Ergänzung von § 18 Absatz 1 wird diese Rechtsprechung aufgegriffen und die Bestimmung der Parallelvorschrift des § 234 Absatz 1 ZPO angeglichen.

Zu Nummer 3 (§ 35 Absatz 4 Satz 2)

Die in § 35 Absatz 4 Satz 2 genannten Paragrafen werden um die bislang fehlende Gesetzesangabe ergänzt.

Zu Nummer 4 (§ 39)

Eine Belehrung über die Sprungrechtsbeschwerde ist aus denselben Gründen entbehrlich, die auch für die Parallelregelung zur Sprungrevision in § 232 Satz 3 ZPO-E maßgeblich sind.

Zu Nummer 5 (§ 57 Satz 2)

Durch die Änderung in § 57 Satz 2 wird klargestellt, dass einstweilige Anordnungen über die Genehmigung bzw. Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung Minderjähriger wie bei Volljährigen mit der Beschwerde gemäß den §§ 58 ff. anfechtbar sind. Dies war in der Literatur und der Rechtsprechung umstritten (ablehnend: OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Dezember 2009, FamRZ 2010, 908; bejahend: OLG Celle, Beschluss vom 12. März 2010, FGPrax 2010, 163 m. w. N.). Mit der Änderung wird insoweit der Rechtszustand vor Inkrafttreten des FamFG wiederhergestellt. Anders als bei den anderen in § 57 Satz 2 genannten Familiensachen setzt die Anfechtbarkeit nicht voraus, dass die Entscheidung auf Grund mündlicher Erörterung (§ 32) ergangen ist.

Zu Nummer 6 (§ 63 Absatz 2)

Bei der Auslegung von § 63 Absatz 2 stellt sich die Frage, ob die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen nur bei stattgebenden Entscheidungen gilt oder auch im Falle der Ablehnung. Während der Wortlaut der Vorschrift für die erstgenannte Auslegung spricht (in diesem Sinne zu § 63 Absatz 2 Nummer 1: Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 63 Rn. 14a; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 63 FamFG Rn. 3), wendet die Rechtsprechung die kurze Beschwerdefrist unabhängig davon an, ob einem Antrag stattgegeben oder ob er abgelehnt wurde (vgl. zu § 63 Absatz 2 Nummer 1: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Oktober 2010, FamRZ 2011, 497; KG, Beschluss vom 18. April 2011, FamFR 2011, 375). Mit der Neufassung von § 63 Absatz 2 soll die Beschwerdefrist für stattgebende und ablehnende Endentscheidungen im Einklang mit der zu § 63 Absatz 2 Nummer 1 ergangenen Rechtsprechung vereinheitlicht werden.

Zu Nummer 7 (§ 64 Absatz 1)

Die Beschwerde ist nach § 64 Absatz 1 bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Nach § 117 Absatz 1 Satz 1 ZPO, der über § 76 Absatz 1, § 113 Absatz 1 Satz 1 auf Verfahren nach dem FamFG Anwendung findet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei dem Prozessgericht zu stellen. Soll Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren beantragt werden, die Beschwerde selbst also - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung - erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt werden (sogenannter isolierter Verfahrenskostenhilfeantrag), stellt sich die Frage nach dem hierfür instanziell zuständigen Gericht. Durch die Ergänzung von § 64 Absatz 1 soll die Frage im Sinne des Ausgangsgerichts entschieden werden. Der isolierte Antrag auf Verfahrenskostenhilfe ist danach bei demselben Gericht einzulegen wie die beabsichtigte Beschwerde, auf die er sich bezieht. Dies dient auch der Verfahrensbeschleunigung, da regelmäßig eine gesonderte Aktenanforderung durch das Beschwerdegericht entfällt.

Zu Nummer 8 (§ 65 Absatz 2)

Nach § 65 Absatz 2 kann das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen. Das FamFG unterscheidet, ebenso wie die ZPO, terminologisch zwischen dem Gericht und dem Vorsitzenden (§ 13 Absatz 7, § 74a Absatz 2, § 78 Absatz 5), weshalb es nicht eindeutig ist, ob die Bestimmung eine Fristsetzung durch den Vorsitzenden zulässt. Um zu vermeiden, dass bei Kollegialgerichten der ganze Spruchkörper mit der Fristsetzung befasst werden muss, sieht der Änderungsvorschlag in diesen Fällen eine Fristsetzung durch den Vorsitzenden vor.

Zu Nummer 9 (§ 75 Absatz 2)

Durch die Einfügung eines neuen Satzes 1 wird ein Gleichlauf der Rechtsmittelfristen für die Beschwerde und die Sprungrechtsbeschwerde erreicht. Dadurch wird verhindert, dass die auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist des § 63 Absatz 2 wegen der sich aus § 71 Absatz 1 Satz 1 ergebenden Monatsfrist, die auch für die Sprungrechtsbeschwerde gilt, praktisch leerläuft. Die Rechtskraft kann nunmehr unmittelbar nach Ablauf der verkürzten Beschwerdefrist des § 63 Absatz 2 bescheinigt werden. Bislang war dies nur möglich, wenn die Erklärung eines Beteiligten vorlag, nicht in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einzuwilligen. Eine solche Erklärung wird durch die Neuregelung entbehrlich.

Zu Nummer 10 (§ 81 Absatz 3)

Die Änderung dient der Klarstellung, dass Verfahren in Abstammungssachen (§§ 169 ff.) nicht von § 81 Absatz 3 erfasst sind. Die Kostenverteilung bei erfolgreichen Vaterschaftsanfechtungsanträgen ist in § 183 geregelt. In den sonstigen Fällen, insbesondere bei erfolglosen Vaterschaftsfeststellungsanträgen, soll es möglich sein, dem antragstellenden Kind die Kosten nach den allgemeinen Grundsätzen aufzuerlegen. Nach der bis zum Inkrafttreten des FamFG geltenden Rechtslage ergab sich die Kostenpflicht des unterliegenden Kindes aus § 91 ZPO.

In Kindschaftssachen, die nicht die Person des Kindes betreffen, sondern sein Vermögen, bleibt die Auferlegung von Kosten nach § 81 Absatz 1 und 2 möglich.

Zu Nummer 11 (§ 114 Absatz 4 Nummer 2)

§ 114 Absatz 4 Nummer 2 sieht eine Ausnahme vom Anwaltszwang vor, wenn ein Kind durch das Jugendamt als Beistand ( § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) vertreten wird. Grund hierfür ist, dass die Jugendämter über die erforderliche Sachkunde zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verfügen. Die Sachkunde der Jugendämter spricht dafür, die durch sie vertretenen Kinder auch insoweit vom Anwaltszwang zu befreien, als die Vertretung in der Funktion eines Vormundes (§ 1773 BGB) oder Ergänzungspflegers (§ 1909 BGB) erfolgt. Der Umweg über eine Beistandschaft ist den Jugendämtern in diesen Fällen versperrt, da sie nicht antragsberechtigt sind (§ 1713 Absatz 1 BGB).

Während im Falle der Beistandschaft der Anwaltszwang nach § 114 Absatz 1 nur bei Unterhaltssachen relevant ist (§ 1712 Absatz 1 Nummer 2 BGB), können Vormund und - abhängig von seinem Wirkungskreis - Ergänzungspfleger das minderjährige Kind grundsätzlich auch in anderen Familiensachen mit Anwaltszwang vertreten. Für die gerichtliche Vertretung zum Beispiel in sonstigen Familiensachen nach § 266 Absatz 1 Nummer 4 und 5 soll es bei dem bestehenden Anwaltszwang bleiben. Bei diesen - selteneren - Verfahren kann bei den Jugendämtern insbesondere nicht auf im Rahmen von Beistandschaften erworbenes Knowhow zurückgegriffen werden. Die Befreiung vom Anwaltszwang ist daher auf Verfahren in Unterhaltssachen beschränkt.

Zu Nummer 12 (§ 145 Absatz 1)

Die Bestimmung wird an die Terminologie und Bekanntgabeerfordernisse des FamFG angepasst.

Nach § 15 Absatz 1 sind Dokumente, deren Inhalt eine Termins- oder Fristbestimmung enthält oder den Lauf einer Frist auslöst, den Beteiligten bekannt zu geben. Die Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 117) löst den Lauf der Anschließungsfrist des § 145 Absatz 1 aus und ist den Beteiligten deshalb bekannt zu geben. Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 kann die Bekanntgabe durch Zustellung nach den §§ 166 bis 195 ZPO oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird. Auch § 117 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozessordung über das Berufungsverfahren erfordert keine Zustellung, da § 117 Absatz 2 nicht auf § 521 Absatz 1 ZPO verweist, der die Zustellung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründungsschrift vorschreibt. Da die Bekanntgabe mithin nicht zwingend durch Zustellung erfolgen muss, war der Begriff der Zustellung in § 145 Absatz 1 durch den allgemeinen Begriff der Bekanntgabe zu ersetzen. Für die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich das Bekanntgabeerfordernis unmittelbar aus § 71 Absatz 4.

Eine Begründung der Beschwerde ist nur in Ehesachen und Familienstreitsachen vorgeschrieben (§§ 65, 117), nicht in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 71 Absatz 2 generell zu begründen. Sofern das Rechtsmittel zu begründen ist, richtet sich der Beginn der Frist für die Erweiterung des Rechtsmittels oder die Anschließung an das Rechtsmittel nach der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung. Insoweit beschränkt sich die Änderung darauf, den Begriff der Zustellung durch denjenigen der Bekanntgabe zu ersetzen. Auf diese Weise kann der Rechtsmittelgegner die Rechtsmittelbegründung bei der Entscheidung darüber berücksichtigen, ob er sich an das Rechtsmittel anschließen oder sein eigenes Rechtsmittel erweitern will.

Bei Beschwerden gegen Entscheidungen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nicht auf die Bekanntgabe der Beschwerdebegründung abgestellt werden, da die Beschwerde nicht begründet werden muss. Bei ihnen ist die Frist daher ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schriftsatzes zu berechnen, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz ist bei diesen Familiensachen wie die Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen nach § 15 Absatz 1 bekanntzugeben, da durch ihn der Lauf der Anschließungsfrist des § 145 Absatz 1 ausgelöst wird.

Zu den Nummern 13 und 14 (§ 157 Absatz 1 Satz 2, § 162 Absatz 2 und 3)

§ 162 Absatz 2 Satz 1 regelt eine "Mussbeteiligung" des Jugendamts an Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls nach den §§ 1666 und 1666a BGB. Solche Verfahren werden häufig auf Anregung der Jugendämter eingeleitet. Da es sich nicht um Antragsverfahren handelt, sondern um Amtsverfahren, führt die Anregung des Verfahrens nicht zwangsläufig zur Beteiligtenstellung des Jugendamtes (§ 7 Absatz 1 sieht die Beteiligtenstellung nur für den Antragsteller vor).

In der bisherigen Praxis haben die Jugendämter von der Verfahrensbeteiligung auf Antrag nur relativ selten Gebrauch gemacht. In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ist jedoch die Beteiligung des Jugendamtes immer notwendig. Daher ist für diese Fälle jetzt eine Mussbeteiligung des Jugendamtes vorgesehen. Da die Beteiligten zu einem Termin zu laden sind, kann die für diese Verfahren bisher vorgesehene Ladungsvorschrift in § 157 Absatz 1 Satz 2 entfallen. In den übrigen Kindschaftssachen soll es bei der flexiblen Möglichkeit einer Beteiligung auf Antrag bleiben.

Die in § 162 Absatz 3 Satz 1 enthaltene Benachrichtigungspflicht des Jugendamtes über Termine in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Kindschaftssachen durch das Gericht greift einen Vorschlag aus dem am 14. Juli 2009 vorgelegten Abschlussbericht der Arbeitsgruppe "Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls - § 1666 BGB" auf. Durch die Benachrichtigungspflicht soll das Jugendamt noch besser als bislang in den gerichtlichen Entscheidungsprozess eingebunden werden. Sie knüpft an die Mitwirkungspflicht des Jugendamtes im gerichtlichen Verfahren an und verpflichtet das Jugendamt nicht zur Teilnahme am Termin. Sie ermöglicht es dem Jugendamt aber, sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Das Jugendamt hat dann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob seine Anwesenheit im Termin erforderlich ist. Die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene grundsätzliche Pflicht des Gerichts zur Ladung des Jugendamtes zu allen Terminen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist in dieser allgemeinen Form nicht erforderlich. Das FamFG sieht bereits jetzt die Anhörung des Jugendamtes im frühen Erörterungstermin in Kindschaftssachen vor, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (§ 155 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3). Durch die Neuregelung zur Beteiligung des Jugendamts wird das Anliegen der Arbeitsgruppe, die Teilnahme des Jugendamtes am gerichtlichen Termin verbindlich und konkret auszugestalten, bei den Kindschaftssachen, bei denen die Expertise des Jugendamtes besonders gefordert ist, in besonderem Maße berücksichtigt.

Die bisher nicht vorgesehene Benachrichtigungsverpflichtung des Gerichts soll in allen Verfahren gelten, die die Person des Kindes betreffen, nicht aber in Verfahren, die ausschließlich vermögensrechtlicher Art sind (Schumann in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 162 FamFG Rn. 3). In vermögensrechtlichen Verfahren unterhalb der Schwelle einer Kindeswohlgefährdung ist nach § 162 Absatz 1 Satz 1 bereits eine Anhörung des Jugendamts entbehrlich. Die Terminsnachricht ist nicht auf einen Termin beschränkt, sondern sie soll für alle Termine in den betreffenden Verfahren gelten.

Zu Nummer 15 (§ 163 Absatz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 16 (§§ 174 Satz 2 und 191 Satz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. § 158 Absatz 8, wonach dem Verfahrensbeistand keine Kosten auferlegt werden dürfen, soll in Abstammungssachen und in Adoptionssachen entsprechend gelten.

Zu Nummer 17 (§ 278)

Die Ergänzungen der Vorschrift sind auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum früheren § 68b Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) a.F. zurückzuführen, die die Vorführung zur Untersuchung regelte. In dieser Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 21. August 2009, FamRZ 2009, 1814) führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Bestimmung, nach der das Gericht unanfechtbar anordnen konnte, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für das gewaltsame Öffnen und Betreten der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung im Betreuungsverfahren dar.

Die in § 278 Absatz 5 geregelte Vorführung zur Anhörung greift in gleicher Weise in die Grundrechte des Betroffenen ein wie die früher in § 68b Absatz 3 FGG a.F. und jetzt in § 283 geregelte Vorführung zur Untersuchung. Mit der Ergänzung der Vorschrift wird eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs und für Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) geschaffen (dafür auch Schmidt-Recla/Diener, FamRZ 2010, 696, 698).

§ 278 Absatz 6 entspricht § 283 Absatz 2.

§ 278 Absatz 7 Satz 1 stellt klar, dass gerichtliche Betretens- und Durchsuchungsanordnungen nur zu dem Zweck erfolgen dürfen, den Betroffenen aufzufinden, um ihn zu einer Anhörung vorzuführen. Aufgrund des mit einer Durchsuchungsanordnung verbundenen erheblichen Eingriffs in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Angabe des Zwecks der Durchsuchung im Wortlaut der Vorschrift geboten. Zugleich wird dem Gesetzesvorbehalt für Durchsuchungen in Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes entsprochen. § 278 Absatz 7 Satz 3 trägt dem sich aus Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes ergebenden Zitiergebot Rechnung.

Zu Nummer 18 (§ 283 FamFG)

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Die Änderung in Absatz 3 ist ebenso wie die Ergänzung von § 278 auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2009 (FamRZ 2009, 1814) zu der Vorgängervorschrift des § 68b Absatz 3 Satz 1 FGG a.F. zurückzuführen.

§ 283 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass gerichtliche Betretens- und Durchsuchungsanordnungen nur zu dem Zweck erfolgen dürfen, den Betroffenen aufzufinden, um ihn zu einer Untersuchung vorzuführen. Dieser Zweck ließ sich bislang lediglich aus der Überschrift der Bestimmung ableiten. Aufgrund des mit einer Durchsuchungsanordnung verbundenen erheblichen Eingriffs in Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes ist die Angabe des Zwecks der Durchsuchung im Wortlaut der Vorschrift geboten. Zugleich wird dem Gesetzesvorbehalt für Durchsuchungen in Artikel 13 Absatz 2 des Grundgesetzes entsprochen.

Die von § 283 Absatz 1 Satz 2 im Sinne einer Soll-Vorschrift geregelte persönliche Anhörung des Betroffenen, die vor einer Vorführungsanordnung zur Untersuchung zu erfolgen hat, wurde durch § 283 Absatz 3 Satz 2 für den Fall einer Durchsuchungsanordnung als Muss-Vorschrift ausgestaltet. Damit soll der erhöhten Grundrechtsrelevanz einer solchen Maßnahme Rechnung getragen werden. Von der persönlichen Anhörung darf nach § 283 Absatz 3 Satz 3 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gefahr im Verzug abgesehen werden. In diesem Fall kann die Anordnung auch durch die zuständige Behörde getroffen werden. § 283 Absatz 3 Satz 4 trägt dem Zitiergebot Rechnung.

Zu Nummer 19 (§ 285)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Durch Artikel 1 Nummer 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286) wurde der bisherige § 1901a BGB zu § 1901c BGB.

Zu Nummer 20 (§ 319)

Die Änderung überträgt die Ergänzung des § 278, die die Vorführung zur Anhörung in Betreuungssachen betrifft, auf die Verfahren in Unterbringungssachen.

Zu Nummer 21 (§ 326)

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung.

Mit der Änderung in Absatz 3 wird die Zuführung zur Unterbringung wie die in § 283 zu ändernde Vorführung zur Untersuchung (Nummer 18) den grundrechtlichen Anforderungen angepasst.

Zu Nummer 22 (§ 375)

Um die Liquidatorenbestellung nach einer Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach dem Aktiengesetz dem Tatbestand des § 17 Nummer 2 RPflG zu unterwerfen, werden die Geschäfte nach § 264 Absatz 2 und § 290 Absatz 3 AktG in den Katalog der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 3 aufgenommen. Diese Änderung ist erforderlich, da bereits alle gleichlautenden Regelungen für die Bestellung von Nachtragsliquidatoren nach Löschung der Gesellschaften wegen Vermögenslosigkeit für andere Gesellschaftsformen als unternehmensrechtliche Verfahren eingeordnet worden sind (so auch Nedden-Boeger, FGPrax 2009, 144, 149).

Da die Geschäfte der § 28 Absatz 2 KWG und § 47 Absatz 2 VAG mit denjenigen der Bestellung von Abwicklern nach dem HGB, AktG und GmbHG vergleichbar sind, sind sie wie diese als unternehmensrechtliche Geschäfte in § 375 Nummer 11 und 13 aufzunehmen.

In § 375 Nummer 11 wird die Angabe " § 46 Absatz 2" (KWG) gestrichen, da diese Vorschrift keine Tätigkeit des Gerichts mehr vorsieht.

Als weiteres unternehmensrechtliches Verfahren ist in Nummer 11a das Verfahren nach § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes (InvG) aufgenommen worden.

Nach dieser Vorschrift hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt; § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 KWG ist entsprechend anzuwenden. Da die letztgenannte Vorschrift gemäß § 375 Nummer 11 ein unternehmensrechtliches Verfahren ist, war das Verfahren nach § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 InvG zur Klarstellung ebenfalls ausdrücklich zu erwähnen. Das Verfahren unterfällt aufgrund dieser Neuregelung gemäß § 17 Absatz 2 RPflG ohne weitere Änderung dem Richtervorbehalt.

Zu Nummer 23 (§ 376 Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine nachträgliche Klarstellung. Der Änderungsbefehl zu § 376 Absatz 2 in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) enthielt ein Redaktionsversehen, da er sich auf § 376 Absatz 2 Satz 2 bezog statt auf § 376 Absatz 2 Satz 1. Dieses Redaktionsversehen sollte durch Artikel 10 des Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 19. November 2010 beseitigt werden (BGBl. I S. 1592, 1612). Der dort vorgesehene Änderungsbefehl bezieht sich auf den bereits in Kraft getretenen Änderungsbefehl in Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung. Um Unklarheiten über die Wirksamkeit der nachträglichen Änderung eines bereits in Kraft getretenen Änderungsbefehls zu vermeiden, wird die Bestimmung des § 376 Absatz 2 Satz 1 zur Klarstellung nochmals neu gefasst.

Zu Nummer 24 (§ 383 Absatz 1)

Die (förmliche) Bekanntgabe ist für das FamFG in § 15 Absatz 2 geregelt. Für die Benachrichtigung über Registereintragungen ist jedoch eine formlose Mitteilung ausreichend (§ 15 Absatz 3). Die Überschrift und der Wortlaut der Bestimmung wurden daher entsprechend angepasst.

Zu Nummer 25 (§ 410 Nummer 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel7 (Änderung im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen - LwVfG)

Die Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich für die meisten Verfahren in Landwirtschaftssachen über den Verweis in das FamFG (§ 9 LwVfG, § 39 FamFG). Für streitige Landwirtschaftssachen gilt § 48 Absatz 2 Satz 2 und 3, wonach eine Rechtsmittelbelehrung für die Entscheidung erforderlich ist. Diese Sonderreglung wird wegen des allgemeinen Verweises auf die ZPO in § 48 Absatz 1 entbehrlich.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gerichtskostengesetzes - GKG)

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 5b - neu -)

Die vorgeschlagene Regelung einer Belehrungspflicht über die Rechtsschutzmöglichkeiten in Kostensachen soll den Rechtsschutz für den Beteiligten noch wirkungsvoller gestalten. Dazu soll die Belehrungspflicht umfassend für Kostenrechnungen und jede anfechtbare kostenrechtliche Entscheidung gelten, unabhängig davon, ob sie als gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise, etwa durch die Staatsanwaltschaft. Mit der Formulierung "Stelle" soll klargestellt werden, dass auch eine Behörde wie die Staatsanwaltschaft als Stelle für die zulässige Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Belehrung anzugeben ist.

Zu Nummer 3 (§ 68 Absatz 2)

Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der den Streitwert festsetzt, ist ein fristgebundener Rechtsbehelf (§ 68 Absatz 1). Für das Kostenrecht soll - wie im Verfahrensrecht - für Fälle der Fristversäumnis bei unterlassener beziehungsweise fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung die "Wiedereinsetzungslösung" gewählt werden, um einerseits die Bestandskraft kostenrechtlicher Maßnahmen nicht unnötig hinauszuzögern, andererseits aber einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dazu wird auch hier die Normierung einer gesetzlichen Vermutung vorgeschlagen, nach der die unterlassene beziehungsweise fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ursächlich für ein Fristversäumnis ist.

Zu Nummer 4 (Anlage 1)

Mit dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 9 des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) wurde nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) ein neuer Abschnitt 5 eingefügt, der die zu erhebenden Gebühren in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz regelt. Dabei wurde versehentlich übersehen, die Angabe zu diesem Abschnitt auch in die Gliederung des Kostenverzeichnisses einzufügen. Diese soll nunmehr entsprechend ergänzt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Kostenordnung - KostO)

Auf die Ausführungen zu Artikel 8 wird Bezug genommen. Die Regelung einer Rechtsbehelfsbelehrungspflicht soll auch auf die Kostenberechnung durch die Notare erstreckt werden. Mit der Formulierung "Stelle" soll klargestellt werden, dass auch ein Notar als Stelle für die zulässige Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Belehrung anzugeben ist.

Für die Fälle der fristgebundenen Rechtsbehelfe nach § 156 bei Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Notars ist eine Normierung einer gesetzlichen Vermutung betreffend das Fristversäumnis nicht erforderlich, weil nach § 156 Absatz 5 Satz 3 die Vorschriften des FamFG anzuwenden sind. Dort ist in § 17 Absatz 2 FamFG bereits Entsprechendes geregelt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG)

Auf die Ausführungen zu Artikel 8 wird Bezug genommen. Die Beschwerde gegen den Beschluss, der den Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festsetzt, ist fristgebunden (§ 59 Absatz 2 Satz 3), so dass auch hier die Normierung einer gesetzlichen Vermutung betreffend das Fristversäumnis vorgesehen ist.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes - GvKostG)

Auf die Ausführungen zu Artikel 8 Nummer 1 und 2 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 12 (Änderung der Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)

Die Belehrungspflicht soll - der bisherigen Systematik der Justizverwaltungskostenordnung folgend - durch Verweis auf die vorgeschlagene Norm innerhalb der Kostenordnung (§ 1b KostO) normiert werden; auf die Ausführungen zu Artikel 8 Nummer 1 und 2 wird Bezug genommen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes - JVEG)

Auf die Ausführungen zu Artikel 8 Nummer 1 und 2 wird Bezug genommen. Der vorgeschlagene § 4c des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes soll auch die Festsetzungsentscheidung im Verwaltungswege erfassen. Mit der Formulierung "Stelle" soll klargestellt werden, dass auch Behörden wie etwa die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde als zulässige Stellen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs in der Belehrung anzugeben sind.

Zu Artikel 14 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG)

Zu den Nummern 1 bis 3 (§ 12c - neu -)

Auf die Ausführungen zu Artikel 8 wird Bezug genommen. Die Beschwerde gegen die gerichtliche Gegenstandswertfestsetzung nach § 33 ist fristgebunden, so dass auch hier die Normierung einer gesetzlichen Vermutung betreffend das Fristversäumnis vorgeschlagen wird.

Zu Nummer 4 (§ 52 Absatz 4)

Die Beschwerde gegen die gerichtliche Feststellung der Leistungsfähigkeit (§ 52 Absatz 2) ist durch den Verweis des § 52 Absatz 4 auf die Vorschriften der §§ 304 bis 311a StPO als Beschwerde nach dem Strafprozessrecht geregelt. Durch die vorgeschlagene Regelung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Wiedereinsetzungsvorschriften der §§ 44 ff. StPO die Versäumung einer Rechtsbehelfsfrist über die in § 44 Satz 2 StPO genannten Fälle hinaus auch dann als unverschuldet anzusehen ist, wenn die Belehrung nach § 12c unterblieben beziehungsweise fehlerhaft ist.

Zu Artikel 15 und 16 (Änderung des Kreditwesengesetzes - KWG - und Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG)

Diese Änderungen dienen der Angleichung an die ähnlichen Regelungen etwa in § 66 Absatz 5 GmbHG oder § 290 Absatz 3 AktG, die jeweils auch "das Gericht" für zuständig erklären.

Zu Artikel 17 (Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens)

§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 986) enthält Sondervorschriften für die Tätigkeit des Rechtspflegers bei Geschäften nach diesem Gesetz, die inzwischen sachlich überholt sind und daher insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 18 (Bekanntmachungserlaubnis)

Die Bekanntmachung dient der Konsolidierung des inzwischen vielfach geänderten Gesetzestextes.

Zu Artikel 19 (Inkrafttreten)

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und lässt auf diese Weise den Ländern und den übrigen Stellen, die von der Einführung der Rechtsbehelfsbelehrungspflicht betroffen sind, ausreichend Zeit zur Vorbereitung der praktischen Umsetzung. Die Umsetzung der Änderungen des GVG, des RPflG, des RsprEinhG und des FamFG in den Artikeln 3 bis 6, des KWG, des VAG und des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Grundbuchwesens sowie die Bekanntmachungserlaubnis zum RPflG gemäß den Artikeln 15 bis 18 bedürfen keiner Vorbereitung. Die Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 und die Artikel 5, 6 und 15 bis 18 treten daher am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1775:
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen der Verwaltung Umstellungskosten für die erforderliche Anpassung der Formulare und EDV-Software sowie laufender Vollzugsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter