Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte - COM (2014) 397 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 619/92 = AE-Nr. 922412,
Drucksache 202/97 = AE-Nr. 970831,
Drucksache 785/97 = AE-Nr. 973000,
Drucksache 927/03 (PDF) = AE-Nr. 034162,
Drucksache 004/06 (PDF) = AE-Nr. 060063,
Drucksache 999/08 (PDF) = AE-Nr. 080987

Brüssel, den 2.7.2014
COM (2014) 397 final
2014/0201 (COD)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2014) 207 final} {SWD(2014) 208 final} {SWD(2014) 209 final} {SWD(2014) 210 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Der Wirtschaft der Union gehen zurzeit beträchtliche Mengen potenzieller Sekundärrohstoffe verloren, die sich in Abfallströmen befinden. Im Jahr 2011 fielen in der EU insgesamt rund 2,5 Milliarden Tonnen Abfälle an. Von den in der Union angefallenen Siedlungsabfällen beispielsweise wurde nur ein begrenzter Anteil (40 %) recycelt, der Rest wurde in Deponien verbracht (37 %) oder verbrannt (23 %), während etwa 500 Millionen Tonnen davon auf andere Weise hätten recycelt oder wiederverwendet werden können. Die Union verpasst so wichtige Gelegenheiten, ihre Ressourceneffizienz zu verbessern und eine Kreislaufwirtschaft zu schaffen, die zu mehr Wirtschaftswachstum und Beschäftigung führen sowie Treibhausgasemissionen und ihre Abhängigkeit von eingeführten Rohstoffen verringern könnte.

Außerdem wird das Umweltrecht der Union in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich umgesetzt. Während im Jahr 2011 in sechs Mitgliedstaaten nur 3 % des Siedlungsabfalls in Deponien verbracht wurde, gingen in 18 Mitgliedstaaten mehr als 50 %, in einigen sogar über 90 % der Ressourcen in Deponien verloren. Es gibt also offensichtlich große Unterschiede bei der Abfallbewirtschaftung, die dringend angegangen werden müssen.

1.2 Gründe und Ziele des Vorschlags

Jüngste Trends deuten darauf hin, dass die Ressourceneffizienz noch weiter verbessert werden kann und dass sie großen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen mit sich bringen kann. Die Nutzung von Abfällen als Ressource ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zu einer verbesserten Ressourceneffizienz und zur Schließung der Kreislaufwirtschaft.

Die europäischen Rechtsvorschriften und insbesondere die Festsetzung rechtsverbindlicher Zielvorgaben waren wichtige Triebfedern für die Verbesserung der Abfallbewirtschaftungspraktiken, die Anregung von Innovationen im Recyclingsektor, die Begrenzung der Deponierung und die Schaffung von Anreizen zur Änderung des Verbraucherverhaltens. Die Weiterentwicklung der Abfallpolitik kann beträchtliche Vorteile durch nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu verhältnismäßig geringen Kosten mit sich bringen und gleichzeitig zur Verbesserung der Umwelt beitragen.

Mit diesem Vorschlag wird der Verpflichtung zur Überprüfung der Abfallbewirtschaftungsziele von drei Richtlinien nachgekommen: der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle1, der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien2 und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle3. Der Vorschlag geht dabei im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa4 und des 7. Umweltaktionsprogramms5, zu denen die vollständige Umsetzung der Abfallhierarchie6 in allen Mitgliedstaaten, die Senkung des Pro-Kopf-Abfallaufkommens und des Abfallaufkommens in absoluten Werten, die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung unnötiger Lebensmittelabfälle, die Gewährleistung eines Recyclings von hoher Qualität, die Verwendung recycelter Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union, die Begrenzung der energetischen Verwertung auf nicht recycelbare Materialien und die Begrenzung der Deponierung auf nicht verwertbare Abfälle gehören, auf die beschriebene Situation ein. Er trägt auch zur Durchführung der EU-Rohstoffinitiative7 bei.

Darüber hinaus umfasst der Vorschlag auch Elemente zur Vereinfachung der Berichtspflichten in den Richtlinien 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 2000/53/EG über Altfahrzeuge8 und 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren9.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1 Studien

Der Folgenabschätzung und dem Richtlinienvorschlag liegen die drei wichtigsten Studien10 zugrunde, die in den letzten beiden Jahren durchgeführt wurden; darin werden die technischen und sozioökonomischen Aspekte/Auswirkungen und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Durchführung und Weiterentwicklung des EU-Abfallrechts bewertet.

2.2 Interne Konsultation

Am 16. April 2012 wurde eine Lenkungsgruppe für die Folgenabschätzung eingesetzt. Zur Teilnahme an fünf Sitzungen der Gruppe wurden die folgenden GDs eingeladen: SG, ECFIN, ENTR, CLIMA, JRC und ESTAT. Die Lenkungsgruppe begleitete die Ausarbeitung der Folgenabschätzung.

2.3 Externe Konsultation

Die Kommission stellte eine vorläufige Liste der zu behandelnden Fragen auf; im Februar 2013 wurden die ersten Gespräche mit den wichtigsten Interessenträgern geführt. Im Juni 2013 wurde im Einklang mit den Mindeststandards für die Konsultation eine öffentliche Online-Konsultation eingeleitet, die im September 2013 abgeschlossen wurde.

Dabei gingen 670 Reaktionen ein, die das starke öffentliche Problembewusstsein für die Abfallbewirtschaftung in der EU und die hohen Erwartungen an ein Tätigwerden der EU auf diesem Gebiet widerspiegeln.

2.4 Folgenabschätzung

Zusammen mit diesem Vorschlag werden eine Folgenabschätzung und eine Zusammenfassung veröffentlicht. In der Folgenabschätzung werden die wichtigsten ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der einzelnen politischen Optionen zur Verbesserung der Abfallbewirtschaftungsbilanzen in der EU bewertet. Es werden Ziele mit unterschiedlich hohen Ambitionen bewertet und mit einem Baseline-Szenario verglichen, um festzustellen, welche Instrumente und Ziele maximalen Nutzen zu minimalen Kosten versprechen. der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission gab am 8. April 2014 eine befürwortende Stellungnahme zu der Folgenabschätzung ab und formulierte eine Reihe von Empfehlungen zur Feinabstimmung des Berichts. Er forderte, die Problemstellung und die Notwendigkeit neuer mittelfristiger Ziele genauer zu präzisieren, die Argumente für ein Deponieverbot unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sowie für einheitliche Ziele in allen Mitgliedstaaten besser zu untermauern und genauer zu erläutern, wie die unterschiedlichen Abfallbewirtschaftungsleistungen der Mitgliedstaaten in dem Vorschlag berücksichtigt werden.

Die weitere Prüfung der politischen Optionen in der Folgenabschätzung führte zu dem Fazit, dass die Kombination der Optionen 2 und 3.7 die folgenden Vorteile erbringen würde:

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1 Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die wichtigsten Änderungen des Vorschlags sind:

Die genannten Maßnahmen sollen den erforderlichen Rechtsrahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten ihre politischen Strategien und Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Vermeidung und des Recyclings von Abfall entwickeln können.

3.2 Rechtsgrundlage und Grundlage für das Tätigwerden der EU

Mit der vorliegenden Richtlinie werden sechs Richtlinien geändert, die die Bewirtschaftung unterschiedlicher Abfallarten betreffen. Vier dieser Richtlinien (Richtlinie 2008/98/EG, Richtlinie 1999/31/EG, Richtlinie 2000/53/EG und Richtlinie 2012/19/EU) wurden auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 1 AEUV erlassen, die Richtlinie 2006/66/EG dagegen auf der Grundlage des Artikels 192 Absatz 2 sowie des Artikels 114 AEUV und die Richtlinie 94/62/EG nur auf der Grundlage des Artikels 114 AEUV. Daher sollte sich die vorliegende Richtlinie auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV und in Bezug auf Artikel 2 auf Artikel 114 AEUV stützen.

In Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG wird für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Haushalts- und ähnlichen Abfällen eine Zielvorgabe von 50 % und für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung nicht gefährlicher Bau- und Abbruchabfälle eine Zielvorgabe von 70 % bis 2020 festgesetzt. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Festlegung der Zielvorgaben bis spätestens 31. Dezember 2014 diese Zielvorgaben, um sie nötigenfalls zu erhöhen und die Festlegung von Zielvorgaben für weitere Abfallströme in Betracht zu ziehen. Gemäß Artikel 9 Buchstabe c legt die Kommission bis Ende 2014 Zielvorgaben für die Abfallvermeidung und Entkopplung vom Wirtschaftswachstum auf der Grundlage bewährter verfügbarer Verfahren fest, die bis 2020 zu erreichen sind, und überprüft, falls notwendig, die in Artikel 29 Absatz 4 genannten Indikatoren. Gemäß Artikel 37 Absatz 4 schließlich überprüft die Kommission im ersten Bericht, der bis zum 12. Dezember 2014 erstellt wird, mehrere Maßnahmen, darunter die Programme für die Herstellerverantwortung bei bestimmten Abfallströmen, sowie Zielvorgaben, Indikatoren und Maßnahmen auf den Gebieten Recycling sowie stoffliche und energetische Verwertung, die dazu beitragen können, die in den Artikeln 1 und 4 genannten Ziele wirkungsvoller zu erreichen.

In Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/31/EG werden für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle drei Ziele festgelegt und wird die Deponierung bestimmter Abfälle verboten. Die Mitgliedstaaten müssen das letzte Ziel für die Verringerung der zu deponierenden Mengen biologisch abbaubarer Siedlungsabfälle bis zum 16. Juli 2016 erreichen. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 wird das Ziel bis zum 16. Juli 2014 unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bei der Verfolgung der beiden vorangegangenen Ziele überprüft und gegebenenfalls bestätigt oder geändert, um ein hohes Maß an Umweltschutz zu gewährleisten.

In Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG werden Zielvorgaben für die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpackungsabfall festgelegt, die nach Artikel 6 Absatz 5 alle fünf Jahre auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen in den Mitgliedstaaten und der Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen neu festgelegt werden.

3.3 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind. Der Vorschlag beschränkt sich auf die Änderung der genannten Richtlinien durch die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung gemeinsamer Ziele und stellt es den Mitgliedstaaten frei, sich für spezifische Umsetzungsmethoden zu entscheiden.

3.4 Erläuternde Dokumente

Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für erforderlich.

Das Abfallrecht wird in den Mitgliedstaaten oft stark dezentralisiert - je nach Verwaltungsstruktur eines Mitgliedstaats auf regionaler oder lokaler Ebene - und durch zahlreiche Rechtsakte umgesetzt. Daher müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der geänderten Richtlinien möglicherweise viele unterschiedliche Rechtsakte auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ändern.

Die vorliegende Richtlinie ändert Abfallrichtlinien und wirkt sich auf eine Vielzahl rechtlich bindender Verpflichtungen aus. Sie enthält eine umfassende Änderung der Ziele der Abfallrahmenrichtlinie, der Deponierichtlinie und der Verpackungsrichtlinie sowie eine Vereinfachung der WEEE-, der Altauto- und der Batterierichtlinie. Es handelt sich um eine komplexe Überarbeitung des Abfallrechts, die eine ganze Reihe nationaler Rechtsvorschriften betreffen kann.

Die überarbeiteten Ziele für die Abfallbewirtschaftung in den geänderten Richtlinien sind miteinander verzahnt und sollten sorgfältig in nationales Recht umgesetzt und später in die nationalen Abfallbewirtschaftungssysteme einbezogen werden.

Die Bestimmungen der geänderten Richtlinien werden ein breites Spektrum privater und öffentlicher Interessenträger in den Mitgliedstaaten betreffen und wichtige Auswirkungen auf geplante Investitionen und künftige Infrastrukturen von Abfallbewirtschaftungssystemen haben. Die geänderten Richtlinien müssen unbedingt vollständig und korrekt umgesetzt werden, damit gewährleistet ist, dass ihre Ziele (d.h. Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, bessere Ressourceneffizienz, Funktionieren des Binnenmarkts sowie Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsbeschränkungen in der EU) erreicht werden.

Die oben genannten Faktoren dürften das Risiko für Fehler bei der Umsetzung und Durchführung der Richtlinie erhöhen und der Kommission ihre Aufgabe, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen zur Umsetzung der überarbeiteten Abfallrichtlinien sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinien von entscheidender Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für bestimmte Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwendige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente würde die Überprüfung der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden erfordern. Dementsprechend steht der zusätzliche Verwaltungsaufwand, der möglicherweise durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursacht wird, in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der überarbeiteten Richtlinien und zur Erreichung ihrer Vorgaben.

Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Änderung des Abfallrechts und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

3.5 Delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse der Kommission

Mit Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 7, 8, 13, 14, 16, 18, 20 und 21, Artikel 2 Nummern 2, 5, 6, 8 und 9 sowie Artikel 3 Nummern 6 und 7 und den in Artikel 4 und Artikel 6 Nummer 1 vorgeschlagenen Änderungen werden die delegierten und Durchführungsbefugnisse der Kommission in die Richtlinien 2008/98/EG, 94/62/EG bzw. 1999/31/EG eingeführt und die entsprechenden Verfahren für den Erlass dieser Rechtsakte festgelegt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union, weshalb ihm kein Finanzbogen im Sinne des Artikels 31 der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates) beigefügt ist.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und in Bezug auf Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses11, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen12, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie Erlassen:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2008/98/EG

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Annahme der Kriterien gemäß Absatz 1 und zur Festlegung der Abfallarten, für die diese Kriterien gelten, zu erlassen. Spezielle Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sind unter anderem mindestens für körniges Gesteinsmaterial, Papier, Glas, Metall, Reifen, Textilien und Bioabfall in Betracht zu ziehen."

4. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abfälle, die nicht mehr als Abfälle im Sinne der Absätze 1 und 2 anzusehen sind, gelten für die Zwecke der Berechnung der Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG und 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* als recycelt, es sei denn, die Materialien sind dazu bestimmt, als Brennstoff oder mit Ausnahme von Granulat von Bau- und Abbruchabfällen zur Verfüllung verwendet zu werden.

5. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9
Abfallvermeidung

Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2017 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Überwachung der Durchführung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen getroffen haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

9. Der folgende Artikel 11a wird eingefügt:

"Artikel 11a
Frühwarnsystem

Der Antrag auf Fristverlängerung gilt als angenommen, wenn die Kommission nicht innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Abhilfeplans Einwände gegen ihn erhebt.

Erhebt die Kommission Einwände, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Bemerkungen der Kommission einen überarbeiteten Abhilfeplan vorzulegen.

Die Kommission bewertet den überarbeiteten Abhilfeplan innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt und bewilligt oder lehnt den Antrag auf Fristverlängerung schriftlich ab. Reagiert die Kommission innerhalb dieser zwei Monate nicht, so gilt der Antrag auf Fristverlängerung als angenommen."

10. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17
Überwachung gefährlicher Abfälle

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugung, die Sammlung und die Beförderung gefährlicher Abfälle sowie ihre Lagerung und ihre Behandlung unter Bedingungen vorgenommen werden, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherstellen, um die Grundsätze gemäß Artikel 13 einzuhalten, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zum endgültigen Bestimmungsort und zu ihrer Überwachung im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 35 und 36.

Die Mitgliedstaaten verwenden zu diesem Zweck die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen, die gemäß Artikel 35 erfasst werden."

11. Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Um die Verunreinigung von Abfallmaterialien zu minimieren, sorgen die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2025 dafür, dass Bioabfall getrennt gesammelt wird.

Die Kommission bewertet die Bewirtschaftung von Bioabfall, um gegebenenfalls einen Vorschlag vorzulegen. Bei der Bewertung wird geprüft, ob es angebracht ist, Mindestanforderungen für die Bewirtschaftung von Bioabfall und Qualitätskriterien für Kompost und Gärrückstände festzulegen, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten."

12. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

"Artikel 24
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können Betriebe oder Unternehmen von der Anforderung des Artikel 23 Absatz 1 für folgende Tätigkeiten befreien:

13. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26
Registrierung

Die Kommission kann die erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen, um festzulegen, wie die Schwelle für sehr kleine Mengen zu bestimmen ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."

14. Artikel 27 wird wie folgt geändert:

15. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

16. Artikel 29 wird wie folgt geändert:

17. Artikel 33 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Mitteilungen über Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen."

18. Artikel 35 wird wie folgt geändert:

19. Artikel 36 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen einschließlich Vermüllung zu untersagen."

20. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37
Berichterstattung

21. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

22. Der folgende Artikel 38a wird eingefügt:

"Artikel 38a
Ausübung der Befugnisübertragung

23. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

"Artikel 39
Ausschussverfahren

24. Die Anhänge VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie angefügt.

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 94/62/EG

Die Richtlinie 94/62/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

2. Der folgende Artikel 3a wird angefügt:

"Artikel 3a
Änderung von Anhang I

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang I aufgeführten Beispiele zu erlassen."

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

4. Der folgende Artikel 6a wird eingefügt:

"Artikel 6a
Frühwarnsystem

5. Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen nicht auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen anzuwenden sind sowie welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind."

6. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 17 wird gestrichen.

8. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

9. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20
Spezifische Maßnahmen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 2 1a die delegierten Rechtsakte zu erlassen, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d.h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen."

10. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21
Ausschussverfahren

11. Der folgende Artikel 2 1a wird eingefügt:

"Artikel 21a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 1999/31/EG

Die Richtlinie 1999/31/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Die Kommission prüft die Möglichkeit, für die Verbringung anderer Abfälle als Restabfälle in Deponien für Inertabfälle Beschränkungen einzuführen, gibt bis spätestens 2018 einen Bericht mit ihren Schlussfolgerungen heraus und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag vor."

3. Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

"Artikel 5a
Frühwarnsystem

4. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

5. Artikel 12 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Die Qualitätskontrolle der im Rahmen der Mess- und Überwachungsverfahren durchgeführten Analysen und/oder der in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Analysen wird von sachkundigen Laboratorien durchgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/0826 akkreditiert sind."

6. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15
Berichterstattung

7. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16
Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte für notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu erlassen."

8. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17
Ausschussverfahren

9. Der folgende Artikel 17a wird eingefügt:

"Artikel 17a
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2000/53/EG

In Artikel 9 der Richtlinie 2000/53/EG werden folgende Absätze 1a, 1 b und 1c eingefügt:

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 22 wird gestrichen.

2. Artikel 23 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2012/19/EU

Die Richtlinie 2012/19/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21
Ausschussverfahren

Artikel 7
Umsetzung

Artikel 8
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 9
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Brüssel, den 2.7.2014 - COM (2014) 397 final

Anhang 1
Anhang zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98/EG über Abfälle, 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle,1999/31/EG über Abfalldeponien, 2000/53/EG über Altfahrzeuge, 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

{SWD(2014) 207 final} {SWD(2014) 208 final} {SWD(2014) 209 final} {SWD(2014) 210 final}

Anhang VI
Zusammensetzung von Siedlungsabfällen

Siedlungsabfälle umfassen von oder im Auftrag von Stadtverwaltungen gesammelte Haushaltsabfälle sowie Abfälle aus dem Einzelhandel, von kleinen Unternehmen, aus Bürogebäuden und Einrichtungen (wie Schulen, Krankenhäuser, Regierungsgebäude), die von der Art und Zusammensetzung her mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.

Zu ihnen gehören:

Zu ihnen gehören auch aus denselben Quellen stammende Abfälle ähnlicher Art und Zusammensetzung, die:

Zu ihnen gehören nicht:

Anhang VII
Mindestanforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung

Bei der Ausarbeitung und Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

Anhang VIII
Maßnahmen im Plan gemäß Artikel 11a (Frühwarnsystem)

In dem Abhilfeplan, den die Mitgliedstaaten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie die Zielvorgaben nicht erfüllen, vorlegen müssen, sind folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

Der Plan ist auf der Grundlage bestehender Abfallbewirtschaftungspläne sowie nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger und der zuständigen Behörden, die an der Abfallbewirtschaftung beteiligt sind, auszuarbeiten. Dem Plan sind die Ergebnisse dieser Konsultationen sowie eine Bewertung seiner voraussichtlichen Auswirkungen im Hinblick auf das Erreichen der in dem Plan genannten Ziele beizufügen. Dem Plan ist ferner ein genauer Zeitplan für die Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen beizufügen.

Sofern gefordert hat der Plan eine überarbeitet Planung der erforderlichen Infrastruktur zu enthalten und erforderlichenfalls einen Vorschlag für den Zeitplan zur Anpassung der bestehenden nationalen oder regionalen Abfallbewirtschaftungspläne im Sinne von Artikel 28 und der Abfallvermeidungsprogramme im Sinne von Artikel 29. ".