Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Lebensversicherung und Naturkapital - Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 KOM (2011) 244 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet

Hinweis: vgl.
Drucksache 029/10 (PDF) = AE-Nr. 100045,
Drucksache 113/10 (PDF) = AE-Nr. 100144 und
Drucksache 035/11 (PDF) = AE-Nr. 110047

Brüssel, den 3.5.2011 KOM (2011) 244 endgültig

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Lebensversicherung und Naturkapital - Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr

{ SEK(2011) 540 endgültig}
{ SEK(2011) 541 endgültig}

1. Einleitung

Die Biodiversität - diese außergewöhnliche Vielfalt an Ökosystemen, Arten und Genen, die uns umgibt - ist unsere Lebensversicherung, denn sie versorgt uns mit Nahrung, Trinkwasser und sauberer Luft, Unterschlupf und Arzneimitteln, schützt vor Naturkatastrophen, Schädlingsbefall und Krankheiten und trägt zur Klimaregulierung bei. Sie ist auch unser Naturkapital, denn sie stellt Ökosystemdienstleistungen bereit, die die Grundlage unserer Wirtschaft bilden. Verschlechterung und Verlust dieses Kapitals stellen die Bereitstellung dieser Dienstleistungen in Frage und führen zum Verlust an Arten und Lebensräumen, des Wohlstandswertes der Natur und von Arbeitsplätzen und gefährden unser eigenes Wohlbefinden. Aus diesem Grunde ist der Biodiversitätsverlust neben dem Klimawandel als die kritischste globale Umweltbedrohung zu sehen - und beide sind untrennbar miteinander verbunden. Die biologische Vielfalt leistet zwar einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, doch ist auch das Erreichen des 2°C-Ziels in Verbindung mit angemessenen Anpassungsmaßnahmen zur Verringerung der unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels für die Eindämmung des Biodiversitätsverlustes unerlässlich.

Wir erleben gegenwärtig ein Artensterben in beispiellosem Tempo. Unter dem Einfluss vor allem menschlicher Tätigkeiten gehen Arten heute 100 bis 1 000 Mal schneller verloren als dies unter natürlichen Bedingungen der Fall wäre: Nach Angaben der FAO haben sich 60 % der weltweiten Ökosysteme verschlechtert oder werden unnachhaltig genutzt; 75 % der Fischbestände sind überfischt bzw. stark abgefischt, und seit 1990 gingen weltweit 75 % der genetischen Vielfalt landwirtschaftlicher Kulturen verloren. Geschätzte 13 Millionen Hektar Regenwald werden jedes Jahr geschlagen1, und 20 % der tropischen Korallenriffe der Welt sind bereits verschwunden, während 95 % der noch vorhandenen Riffe Gefahr laufen, bis 2050 zerstört oder extrem geschädigt zu werden, wenn der Klimawandel ungebremst fortschreitet .2

In der EU befinden sich nur 17 % der EU-rechtlich geschützten Lebensräume und Arten und 11 % der wichtigsten EU-rechtlich geschützten Ökosysteme in einem günstigen Zustand 3, und dies trotz aller Maßnahmen, die insbesondere seit der im Jahr 2001 erfolgten Festlegung des Biodiversitätsziels der EU für 2010 zur Bekämpfung des Biodiversitätsverlustes getroffen wurden. Die positiven Ergebnisse dieser Maßnahmen wurden durch die fortwährenden und zunehmenden Belastungen, denen die biologische Vielfalt in Europa ausgesetzt ist, wieder aufgehoben: Landnutzungsänderungen, der Raubbau an der biologischen Vielfalt und ihrer Komponenten, die Einschleppung invasiver gebietsfremder Arten, Umweltverschmutzung und Klimawandel sind entweder konstant geblieben oder nehmen zu. Indirekte Ursachen wie Bevölkerungszunahme, begrenztes Bewusstsein für die Biodiversität und die Tatsache, dass dem wirtschaftlichen Wert der biologischen Vielfalt bei der Entscheidungsfindung nicht Rechnung getragen wird, tragen ebenfalls in hohem Maße zum Biodiversitätsverlust bei.

Diese Strategie hat zum Ziel, den Biodiversitätsverlust umzukehren und den Übergang der EU zu einer ressourceneffizienten und umweltverträglichen Wirtschaft zu beschleunigen. Sie ist integraler Bestandteil der Europa-2020-Strategie4 und insbesondere der Leitinitiative "Ressourcenschonendes Europa"5.

2. eine neue Grundlage für die Biodiversitätspolitik der EU

2.1. Ein doppeltes Handlungsmandat

Das Mandat der EU

Im März 2010 haben die Staats- und Regierungschefs der EU anerkannt, dass das Biodiversitätsziel für 2010 trotz einiger größerer Erfolge wie der Errichtung von Natura 2000, dem weltgrößten Netz von Schutzgebieten, nicht erreicht würde. Sie haben daher die langfristige Vision und das ambitiöse Ziel, die von der Kommission in ihrer Mitteilung "Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010"6 vorgeschlagen wurden, befürwortet.

Die Vision für 2050

Schutz, Wertbestimmung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der von ihr erbrachten Dienstleistungen - des Naturkapitals - der Europäischen Union aufgrund des Eigenwerts der biologischen Vielfalt und ihres fundamentalen Beitrags zum Wohlergehen der Menschen und zum wirtschaftlichen Wohlstand, um katastrophale Veränderungen, die durch den Verlust der biologischen Vielfalt verursacht werden, abwenden zu können.

Das Ziel für 2020

Aufhalten des Verlustes an biologischer Vielfalt und der Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen in der EU und deren weitestmögliche Wiederherstellung bei gleichzeitiger Erhöhung des Beitrags der Europäischen Union zur Verhinderung des Verlustes an biologischer Vielfalt weltweit.

Das Mandat der internationalen Staatengemeinschaft

Die zehnte Konferenz der Vertragspartien (Conference of the Parties, CoP10) zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD), die 2010 in Nagoya stattgefunden hat, resultierte in der Verabschiedung eines globalen Strategieplans für die biologischen Vielfalt 2011-2020 (Strategic Plan for Biodiversity 2011- 2020)7, in der Annahme des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile (ABS-Protokoll)8 sowie in einer Strategie zur Mobilisierung von Mitteln zum Schutz der globalen Biodiversität.

Die Biodiversitätsstrategie der EU für 2020 wird beiden Mandaten gerecht und bringt die EU auf den richtigen Weg, ihren eigenen Biodiversitätszielen und ihren globalen Verpflichtungen nachzukommen.

2.2. Wertbestimmung unseres Naturkapitals seiner Vielfachen Vorteile

Dem Biodiversitätsziel der EU für 2020 liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die biologische Vielfalt und die von ihr erbrachten Dienstleistungen neben ihrem intrinsischen Wert auch von großem wirtschaftlichen Wert sind, den die Märkte nur selten widerspiegeln. Da die Biodiversität keinen Preis hat und in der gesellschaftlichen Buchführung nicht erfasst wird, ist sie oft Gegenstand konkurrierender Ansprüche auf die Natur und ihre Nutzung. Das von der Kommission geförderte internationale Projekt "Abschätzung des ökonomischen Wertes von Ökosystemen und biologischer Vielfalt" (The Economics of Ecosystems and Biodiversity, TEEB) empfiehlt, den ökonomischen Wert der biologischen Vielfalt in Beschlussfassungsprozesses, bei der Rechnungsführung und bei der Berichterstattung mitzuberücksichtigen.9 Diese Empfehlung wurde in Nagoya als Teil eines globalen Ziels berücksichtigt und ist eine der wichtigsten Maßnahmen der derzeitigen Strategie.

Maßnahmen zur Eindämmung des Verlustes an biologischer Vielfalt sind mit Kosten verbunden 10; doch schon der Biodiversitätsverlust als solcher kommt die Gesellschaft als Ganze und insbesondere Wirtschaftsakteure in Sektoren, die unmittelbar auf Ökosystemdienstleistungen angewiesen sind, teuer zu stehen. So beläuft sich der geschätzte Wert der Insektenbestäubung für die EU auf 15 Mrd. EUR jährlich.11 Der kontinuierliche Rückgang an Bienen und anderen Bestäubern12 könnte für die europäischen Landwirte und die Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft ernste Folgen haben. 13 Der Privatsektor ist sich dieser Risiken zunehmend bewusst. Viele Unternehmen in Europa und darüber hinaus analysieren ihre Biodiversitätsabhängigkeit und integrieren Ziele für eine nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen in ihre Unternehmensstrategien. 14

Eine umfassende Bewertung des Naturpotenzials wird einer ganzen Reihe strategischer Ziele der EU zugute kommen:

2.3. Biodiversitätswissen als Grundlage

Beim Ausbau der Biodiversitätswissensbasis wurden beachtliche Fortschritte erzielt, die die politischen Maßnahmen mit aktuellen wissenschaftlichen Daten und Informationen untermauern. Diese Wissensbasis muss nun mit dem politischen Rahmen für 2020 in Einklang gebracht werden.

Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Umweltagentur zusammenarbeiten, um bis 2012 eine integrierte Rahmenregelung für die Überwachung und Bewertung des Stands der Umsetzung der Strategie, einschließlich Berichterstattung, zu entwickeln. Die nationalen, EU- und globalen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten werden verschärft und weitestgehend mit den Vorschriften anderer Umweltregelungen wie der Wasserrahmenrichtlinie harmonisiert. Das Referenzszenario der EU für die Biodiversität von 2010 und die aktualisierten EU-Biodiversitätsindikatoren17 werden wichtige Bestandteile dieser Rahmenregelung sein, der auch andere Daten und Informationen zugrunde liegen werden, wie beispielsweise Daten und Informationen aus dem Gemeinsamen Umweltinformationssystem und der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung, dem Europäischem Zentrum für Forstdaten und aus der Flächenstichprobenerhebung zur Bodennutzung/Bodenbeckung (LUCAS). Das Webportal des Europäischen Informationssystems für Biodiversität (BISE) wird die wichtigste Plattform für den Daten- und Informationsaustausch sein.

Die Strategie sieht spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachung und Berichterstattung vor. Die Einbeziehung der Biodiversitätsüberwachung und -berichterstattung in das europäische Naturschutzrecht, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP), die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und soweit möglich auch die Kohäsionspolitik würde die Bewertung der Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Biodiversität erleichtern.

Die Kommission wird ihre Arbeiten fortsetzen und wichtige Forschungslücken, u.a. im Bereich der Kartierung und Bewertung von Ökosystemdienstleistungen in Europa, schließen und auf diese Weise unser Wissen über die Zusammenhänge von Biodiversität und Klimawandel und den Beitrag der Bodenbiodiversität zu wichtigen Ökosystemdienstleistungen wie CO₂-Abscheidung und Nahrungsbereitstellung verbessern. Die Finanzierung von Forschungsarbeiten über den neuen gemeinsamen Strategierahmen dürfte ebenfalls dazu beitragen, vorhandene Wissenslücken zu schließen und die politischen Maßnahmen zu untermauern.

Schließlich wird die EU weiterhin eng an der neuen zwischenstaatlichen wissenschaftspolitischen Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (Intergovernmental science -policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, ipBes) mitwirken und diese aktiv fördern, vor allem im Bereich der regionalen Bewertungen, die möglicherweise einen Mechanismus auf EU-Ebene erfordern werden, um die Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik zu stärken.

3. Ein Handlungsrahmen für das kommende Jahrzehnt

Die Biodiversitätsstrategie für 2020 sieht sechs sich gegenseitig ergänzende und voneinander abhängige Einzelziele vor, die dem Gesamtziel für 2020 entsprechen. Diese Einzelziele werden dazu beitragen, den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemdienstleistungen aufzuhalten, indem jedes einzelne einem bestimmten Problem gewidmet ist: Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der damit zusammenhängenden Ökosystemdienstleistungen (Einzelziele 1 und 2), Verbesserung des positiven Beitrags von Land- und Forstwirtschaft und Verringerung der größten Belastungen der biologischen Vielfalt in Europa (Einzelziele 3, 4 und 5) und Erhöhung des Beitrags der EU zum Schutz der globalen Biodiversität (Einzelziel 6). Jedes Einzelziel umfasst ein Maßnahmenpaket, mit dem die spezifischen Herausforderungen, denen das jeweilige Ziel gewidmet ist, gemeistert werden sollen. Die jeweiligen Maßnahmen sind im Anhang dieser Mitteilung aufgeführt. Sie werden erforderlichenfalls Gegenstand weiterer Folgenabschätzungen sein. 18

3.1. Erhaltung Wiederherstellung der Natur

Die vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie (d.h. Erreichen eines günstigen Erhaltungszustands sämtlicher Lebensräume und Arten von europäischer Bedeutung und geeigneter Populationen natürlich vorkommender Wildvogelarten) ist zur Vermeidung des weiteren Verlustes und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt in Europa unerlässlich. Ein quantifiziertes Ziel mit festem Zeitrahmen wird die Umsetzung der Richtlinien und die Verwirklichung der darin vorgesehenen Ziele beschleunigen.

Einzelziel 1

Aufhalten der Verschlechterung des Zustands aller unter das europäische Naturschutzrecht fallenden Arten und Lebensräume und Erreichen einer signifikanten und messbaren Verbesserung dieses Zustands, damit bis 2020 gemessen an den aktuellen Bewertungen

3.2. Erhaltung Verbesserung der Ökosysteme ihrer Dienstleistungen

In der EU haben sich zahlreiche Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen verschlechtert -

weitgehend aufgrund der Flächenfragmentierung. Nahezu 30 % der Fläche der EU ist heute mäßig bis sehr stark zersplittert. Mit Einzelziel 2 sollen durch Einbeziehung grüner Infrastrukturen in die Raumplanung Ökosystemdienstleistungen erhalten und verbessert und verschlechterte Ökosysteme wiederhergestellt werden. Dadurch werden nicht nur die Ziele der EU für nachhaltiges Wachstum19 sowie Klimaschutz und Klimaanpassung, sondern auch der wirtschaftliche, räumliche und soziale Zusammenhalt gefördert und das kulturelle Erbe Europas geschützt. Auch eine bessere funktionale Konnektivität von Ökosystemen innerhalb und zwischen Natura-2000-Gebieten sowie in größeren Landstrichen wird gewährleistet. Einzelziel 2 trägt dem globalen Ziel der Wiederherstellung von 15 % der verschlechterten Ökosysteme bis 2020 Rechnung, das die EU-Mitgliedstaaten und die EU in Nagoya vereinbart haben.

Einzelziel 2

Bis 2020 Erhaltung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen und deren Verbesserung durch grüne Infrastrukturen sowie Wiederherstellung von mindestens 15 % der verschlechterten Ökosysteme.

3.3. Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft, Forstwirtschaft Fischerei

Die EU hat bereits Anstrengungen unternommen, um Biodiversitätsbelangen bei der Entwicklung und Durchführung anderer politischer Maßnahmen Rechnung zu tragen. In Anbetracht der Vorteile, die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen zahlreichen Sektoren bieten, reichen diese Anstrengungen noch nicht aus. Diese Strategie soll zur stärkeren Berücksichtigung der Biodiversität in wichtigen Sektoren führen, insbesondere durch Einzelziele und Maßnahmen zur Verbesserung des positiven Beitrags der Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zum Schutz der biologischen Vielfalt und zu ihrer nachhaltigen Nutzung.20

Was die Landwirtschaft anbelangt, so werden auch existierende GAP-Instrumente zu diesem Ziel und zu den Einzelzielen 1 und 2 beitragen. Die anstehende Reform der GAP und der GFP und der neue mehrjährige Finanzrahmen bieten Möglichkeiten, um Synergien zu verbessern und die Kohärenz zwischen den Zielen des Biodiversitätsschutzes und denen dieser und anderer politischer Maßnahmen zu maximieren.

Einzelziel 3*

A) Landwirtschaft: Bis 2020 Maximierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grünland, Anbauflächen und Dauerkulturen), die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der GAP betroffen sind, um den Schutz der Biodiversität zu gewährleisten und gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbare Verbesserung (*) des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Landwirtschaft abhängen oder von ihr beeinflusst werden, sowie der bereitgestellten Ökosystemdienstleistungen herbeizuführen und auf diese Weise eine nachhaltigere Bewirtschaftung zu fördern.

B) Wälder: Bis 2020 Einführung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten, die mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (NWB) in Einklang stehen21, für alle staatlichen Wälder und für Waldbestände, die über eine bestimmte Größe hinausgehen** (und die von den Mitgliedstaaten oder Regionen zu definieren und in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugeben sind) und die im Rahmen der Politik der EU zur Entwicklung des ländlichen Raums Mittel erhalten, um gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbare Verbesserung (*) des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Forstwirtschaft abhängen oder von ihr beeinflusst werden, herbeizuführen.

Einzelziel 4

Fischerei: Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags22 bis 2015 und eines für gesunde Bestände indikativen Populationsalters mit entsprechender Größenverteilung, und zwar durch eine Fischereiwirtschaft ohne wesentliche nachteilige Folgen für andere Bestände, Arten und Ökosysteme, die das Ziel des Erreichens eines guten Umweltzustands bis 2020, wie es in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie vorgesehen ist, unterstützt.

3.4. Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten

Invasive gebietsfremde Arten (IGA) stellen für die Biodiversität in der EU eine spürbare Bedrohung dar, die in Zukunft noch zunehmen dürfte, soweit nicht auf allen Ebenen robuste Maßnahmen getroffen werden, um die Einschleppung und Etablierung dieser Arten zu bekämpfen und bereits eingeschleppte Arten unter Kontrolle zu bringen. 23 Invasive gebietsfremde Arten verursachen EU-weit Schäden in Höhe von ungefähr 12,5 Mrd. EUR jährlich. Obgleich IGA für viele Mitgliedstaaten eine Herausforderung darstellen, gibt es mit Ausnahme der Vorschriften für die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur derzeit keine gezielte und umfassende EU-Regelung für diese Frage. Die vorliegende Strategie soll diese Lücke schließen, indem ein spezifisches EU-Legislativinstrument vorgeschlagen wird, mit dem die wichtigsten Herausforderungen (u.a. Einschleppungspfade, Früherkennung/Abwehr und Eindämmung/Bewirtschaftung von IGA) gemeistert werden könnten.

Einzelziel 5

Bis 2020 Ermittlung und Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten und ihrer Einschleppungspfade, Bekämpfung oder Tilgung prioritärer Arten und Steuerung von Einschleppungspfaden dahingehend, dass die Einführung und Etablierung neuer Arten verhindert wird.

3.5. Bewältigung der Globalen Biodiversitätskrise

Die EU hat sich verpflichtet, die im Rahmen des CBD vereinbarten internationalen Biodiversitätsziele für 2020 zu erreichen. Dazu sind Maßnahmen innerhalb der EU, aber auch globale Maßnahmen erforderlich, denn die EU zieht nicht nur erhebliche Vorteile aus der globalen Biodiversität, sondern ist in gewisser Hinsicht auch mitverantwortlich für deren Verlust und Verschlechterung jenseits ihrer eigenen Grenzen, vor allem aufgrund ihrer unnachhaltigen Verbrauchsmuster.

Die Strategie sieht gezielte Maßnahmen vor, mit denen die durch die EU verursachten Biodiversitätsbelastungen verringert und gleichzeitig die Ökologisierung der Wirtschaft im Sinne der EU-Prioritäten für die UN-Konferenz zur nachhaltigen Entwicklung 2012 gefördert werden soll. Die EU wird auch bestimmten Verpflichtungen der CoP10 in Bezug auf die Mittelmobilisierung nachkommen und das Nagoya-Protokoll (ABS) umsetzen müssen, wenn sie bei der internationalen Biodiversitätspolitik weiterhin eine Vorreiterrolle spielen will.

Einzelziel 6

Bis 2020 Erhöhung des Beitrags der EU zur Vermeidung des globalen Biodiversitätsverlustes.

3.6. Beiträge anderer Umweltmassnahmen Umweltinitiativen

Diese Strategie ist das wichtigste Instrument der EU zur Bewältigung des Biodiversitätsverlustes und zur Ausrichtung der Anstrengungen auf Bereiche, in denen die EU den höchsten Mehrwert erzielen und die stärkste Hebelwirkung entfalten kann; allerdings wird das existierende Umweltrecht der EU umfassend umgesetzt werden müssen, und es werden Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erforderlich sein, wenn das Ziel für 2020 erreicht werden soll.

Diverse existierende bzw. geplante politische Initiativen werden zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele beitragen. So wird dem Klimawandel, der die Biodiversität spürbar und in zunehmendem Maße belastet und zur Veränderung von Lebensräumen und Ökosystemen führen wird, durch ein umfassendes Maßnahmenbündel der EU begegnet, das 2009 verabschiedet wurde. Auch die Verwirklichung des 2°C-Ziels in Bezug auf die Erderwärmung ist unerlässlich, wenn der Biodiversitätsverlust eingedämmt werden soll. Die Kommission plant, bis 2013 eine EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel zu verabschieden.

Die EU verfügt über umfangreiche Rechtsvorschriften, die das Erreichen eines guten Umweltzustands für Gewässer bis 1524 und für marine Ökosysteme bis 2025 zur Auflage machen, der Umweltverschmutzung aus verschiedenen Quellen entgegenwirken sowie die Verwendung von Chemikalien und deren Auswirkungen auf die Umwelt regeln. Die Kommission prüft zurzeit, ob zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Stickstoff- und Phosphatbelastung und bestimmter Luftschadstoffe gerechtfertigt sind, während die Mitgliedstaaten einen Kommissionsvorschlag für eine Rahmenrichtlinie zum Schutz der Böden prüfen, die erforderlich ist, wenn die EU ihre Biodiversitätsziele erreichen soll. Die indirekten Ursachen des Biodiversitätsverlustes werden zum Teil durch diese Strategie, auch in Form von Maßnahmen zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der EU, und zum Teil durch andere Initiativen im Rahmen der Leitinitiative für ein ressourceneffizientes Europa angegangen.

4. Wir sitzen alle im selben Boot

4.1. Partnerschaften zum Schutz der Biodiversität

Damit die Biodiversitätsziele der EU für 2020 und die globalen Biodiversitätsziele erreicht werden können, müssen sich verschiedenste Interessenträger umfassend einbringen und engagieren. Diverse wichtige Partnerschaften werden daher erweitert und gefördert, um diese Strategie zu unterstützen:

Blick auf die Verwirklichung der EU- und der globalen Biodiversitätsziele für 2020 die Entwicklung oder Anpassung ihrer politischen Maßnahmen in Angriff zu nehmen.

Diese Partnerschaften fördern die Sensibilisierung für die biologische Vielfalt, die in der EU nach wie vor unzulänglich ist.26 Eine spezifische Kampagne zum Natura-2000-Netz wird an die Biodiversitätskampagne der Kommission von 2010 "Biodiversity: We are all in this together" anknüpfen.

4.2. Mobilisierung von Mitteln zur Förderung des Schutzes von Biodiversität Ökosystemdienstleistungen

Ob die Ziele dieser Strategie erreicht werden und gewährleistet werden kann, dass die EU ihren globalen Biodiversitätsverpflichtungen nachkommt, hängt von der Verfügbarkeit und der effizienten Nutzung finanzieller Mittel ab. Innerhalb des laufenden Programmplanungszeitraums und ohne dem Ergebnis der Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vorzugreifen, werden die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten,

Um die Herausforderungen der Biodiversität zu bewältigen, prüfen die Kommission und die Europäische Investitionsbank zurzeit Möglichkeiten zur Anwendung innovativer Finanzierungsinstrumente, auch durch öffentlichprivate Partnerschaften und die mögliche Einführung einer Finanzierungsfazilität für Biodiversitätsprojekte.

Besonders in zwei Bereichen besteht Finanzierungsbedarf. Zum einen muss die Vollendung des Natura-2000-Netzes angemessen finanziert werden, und zwar zu gleichen Teilen durch die Mitgliedstaaten und die EU29 (schätzungsweise insgesamt 5,8 Mrd. EUR/Jahr). Möglicherweise müssen die Mitgliedstaaten dazu Mehrjahrespläne für Natura 2000 einführen, die mit den von der Habitat-Richtlinie geforderten priorisierten Aktionsrahmen in Einklang stehen.

Zum anderen muss der CoP10-Verpflichtung, im Interesse der wirksamen Umsetzung der Nagoya-Ergebnisse die Finanzmittel aus allen Quellen aufzustocken, nachgekommen werden. Die CoP 11-Debatten über die Finanzierung der Einzelziele sollten nicht nur dem erhöhten Bedarf an öffentlichen Mitteln Rechnung tragen, sondern auch dem Potenzial innovativer Finanzierungsmechanismen. Die zur Deckung des festgestellten Mittelbedarfs erforderlichen Finanzströme (Eigenmittel und Mittel aus innovativen Quellen) sollten in nationalen Biodiversitätsstrategien und -aktionsplänen festgeschrieben werden.

Diesen Verpflichtungen könnte mit zusätzlichen Mitteln speziell für Biodiversitätprojekte direkt nachgekommen werden, aber auch indirekt, indem Synergien mit anderen relevanten Finanzierungsquellen wie Mitteln zur Klimaschutzfinanzierung (z.B. EHS-Einkünfte, REDD+) und anderen innovativen Finanzierungsquellen wie Mittel, die vom Nagoya-ABS-Protokoll generiert werden, gewährleistet werden. Die Reform der umweltschädlichen Subventionierung, die mit der Strategie für 2020 und dem globalen CBD-Ziel in Einklang steht, wird auch der Biodiversität zugute kommen.

4.3. eine Gemeinsame Umsetzungsstrategie für die EU

Die gemeinsamen EU- und CBD-Ziele müssen durch einen Mix an subnationalen, nationalen und EU-Maßnahmen verwirklicht werden. Eine enge Koordinierung ist daher erforderlich, um den Stand der Zielerfüllung zu verfolgen, auch in Bezug auf Ziele, die über politische Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Strategie angegangen werden, und um eine Übereinstimmung zwischen EU- und nationalen Maßnahmen zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck wird die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und auf Basis bewährter Praktiken einen gemeinsamen Durchführungsrahmen entwickeln; an diesem Prozess werden auch andere wichtige Akteure, Sektoren und Institutionen teilnehmen, deren Rolle und Verantwortlichkeit genau festgelegt sind.

Die Kommission wird die Bemühungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, indem sie Umweltvorschriften durchsetzt, durch Vorschläge für neue Initiativen politische Lücken schließt, Leitlinien erstellt, Mittel bereitstellt und Forschungsarbeiten sowie den Austausch bewährter Praktiken fördert.

5. Folgemassnahmen

Diese Strategie ist ein Handlungsrahmen, der es der EU ermöglichen wird, ihr Biodiversitätsziel für 2020 zu erreichen, und der sie auf den richtigen Weg bringt, damit sie ihre Vision für 2050 verwirklichen kann. Sie wird Anfang 2014 einer Halbzeitbewertung unterzogen, damit Ergebnisse in die Vorarbeiten zum Fünften Nationalen Bericht der EU, der im CBD-Übereinkommen vorgesehen ist, einfließen können. Die Ziele und Maßnahmen werden mit dem Verfügbarwerden neuer Erkenntnisse und im Lichte neuer Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Strategie überprüft.

Da viele Maßnahmen, die heute zum Schutz der Biodiversität und zur Verbesserung unseres Naturkapitals getroffen werden, erst nach langer Zeit sichtbare Verbesserungen bringen, muss diese Strategie sofort umgesetzt werden, wenn die EU ihr Gesamtziel für 2020 erreichen soll.

Die Kommission fordert das Europäische Parlament und den Rat daher auf, die im Anhang dargelegten Ziele und Maßnahmen zu befürworten.

Anhang

Einzelziel 1: Vollständige Umsetzung der Vogelschutz- und der HABITAT-Richtlinie

Aufhalten der Verschlechterung des Zustands aller unter das europäische Naturschutzrecht fallenden Arten und Lebensräume und Erreichen einer signifikanten und messbaren Verbesserung dieses Zustands, damit bis 2020 gemessen an aktuellen Bewertungen

Maßnahme 1: Vollendung des Natura-2000-Netzes und Sicherstellung seiner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung

1a) Mitgliedstaaten und Kommission gewährleisten, dass das Natura-2000-Netz, einschließlich der Meeresschutzgebiete, bis 2012 weitgehend vollendet ist.

1b) Mitgliedstaaten und Kommission arbeiten weiterhin an der Einbeziehung der Schutz- und Bewirtschaftungserfordernisse von Arten und Lebensräumen in die wichtigsten Land- und Wassernutzungspolitiken, sowohl innerhalb als auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten.1

c) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für alle Natura-2000-Gebiete rechtzeitig Bewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente mit Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen entwickelt und umgesetzt werden.

1d) Die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten bis 2012 einen Prozess lancieren, um den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung von Natura-2000- Gebieten innerhalb der biogeografischen Regionen der Habitat-Richtlinie zu fördern.

Maßnahme 2: Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung für Natura-2000-Gebiete

Maßnahme 3: Verstärkung der Sensibilisierung und Einbindung von Interessenträgern und Verbesserung der Durchsetzung

3a) Die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten bis 2013 eine größere Kommunikationskampagne für Natura 2000 starten.

3b) Kommission und Mitgliedstaaten werden ihre Zusammenarbeit mit Schlüsselsektoren verbessern und weiterhin Leitfäden ausarbeiten, um deren Verständnis der Naturschutzvorschriften der EU und die Bedeutung dieser Vorschriften für das weitere Wirtschaftswachstum zu verbessern.

3c) Kommission und Mitgliedstaaten werden die Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien erleichtern, indem für Richter und Staatsanwälte spezielle Fortbildungsprogramme für Natura 2000 angeboten und mehr Kapazitäten zur Förderung der Rechtseinhaltung entwickelt werden.

Maßnahme 4: Verbesserung und Rationalisierung von Überwachung und Berichterstattung

4a) Die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten bis 2012 ein neues EU-Vogelschutz-Berichterstattungssystem entwickeln, die Berichterstattungsregelung von Artikel 17 der Habitat-Richtlinie weiter ausbauen und den Fluss, die Zugänglichkeit und die Relevanz von Natura-2000-Daten verbessern.

4b) Die Kommission wird im Rahmen des europäischen Informationssystems für Biodiversität (Biodiversity Information System for Europe) ein spezielles IKT-Tool entwickeln, um die Verfügbarkeit und Verwendung von Daten bis 2012 zu verbessern.

Einzelziel 2: Erhaltung Wiederherstellung von Ökosystemen Ökosystemdienstleistungen

Bis 2020 Erhaltung von Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen und deren Verbesserung durch grüne Infrastrukturen sowie Wiederherstellung von mindestens 15 % der verschlechterten Ökosysteme.

Maßnahme 5: Verbesserung der Kenntnisse über Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen in der EU

Maßnahme 6: Festlegung von Prioritäten für die Wiederherstellung von Ökosystemen und Förderung der Nutzung grüner Infrastrukturen

6a) Mit Unterstützung der Kommission werden die Mitgliedstaaten bis 2014 einen strategischen Rahmen entwickeln und auf subnationaler, nationaler und EU-Ebene Prioritäten für die Wiederherstellung von Ökosystemen setzen.

6b) Die Kommission wird bis 2012 eine Strategie für grüne Infrastrukturen entwickeln, um die Nutzung derartiger Infrastrukturen in städtischen und ländlichen Gebieten der EU zu fördern, auch durch Anreize für Vorab-Investitionen in grüne Infrastrukturprojekte und die Erhaltung von Ökosystemdienstleistungen, beispielsweise durch gezieltere Verwendung von EU-Mitteln und öffentlichprivate Partnerschaften.

Maßnahme 7: Vermeidung von Nettoverlusten an Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen

7a) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten wird die Kommission bis 2014 eine Methodologie zur Bewertung der Auswirkungen EU-finanzierter Biodiversitätsprojekte, -pläne und -programme entwickeln.

7b) Die Kommission wird ihre Arbeit weiterführen und bis 2015 eine Initiative vorschlagen, mit der sichergestellt werden soll, dass es nicht zu Nettoverlusten an Ökosystemen und Ökosystemdienstleistungen kommt (beispielsweise durch Entschädigungs- oder Ausgleichsregelungen).

Einzelziel 3: ERHÖHUNG des Beitrags von Land- und Forstwirtschaft zur Erhaltung Verbesserung der Biodiversität

A) Landwirtschaft: Bis 2020 Maximierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen (Grünland, Anbauflächen und Dauerkulturen), die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der GAP betroffen sind, um den Schutz der Biodiversität zu gewährleisten und gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbare Verbesserung (*) des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Landwirtschaft abhängen oder von ihr beeinflusst werden, und der bereitgestellten Ökosystemdienstleistungen herbeizuführen und auf diese Weise eine nachhaltigere Bewirtschaftung zu fördern.

B) Wälder: Bis 2020 Einführung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten, die mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung (NWB) in Einklang stehen30, für alle staatlichen Wälder und für Waldbestände, die über eine bestimmte Größe hinausgehen** (und die von den Mitgliedstaaten oder Regionen zu definieren und in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums anzugeben sind) und die im Rahmen der Politik der EU zur Entwicklung des ländlichen Raums Mittel erhalten, um gemessen am EU-Referenzszenario von 2010 eine messbare Verbesserung (*) des Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen, die von der Forstwirtschaft abhängen oder von ihr beeinflusst werden, herbeizuführen.

Maßnahme 8: Verstärkung der Direktzahlungen für öffentliche Umweltgüter im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU

8a) Die Kommission wird vorschlagen, dass im Rahmen der GAP Direktzahlungen für die Bereitstellung öffentlicher Umweltgüter gewährt werden, die über die Crosscompliance hinausgehen (z.B. Dauerweiden, Vegetationsdecken, Fruchtfolge, ökologische Flächenstilllegung, Natura 2000).

8b) Die Kommission wird vorschlagen, die Crosscompliance-Vorschriften für einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) zu verbessern und zu vereinfachen, und prüfen, ob die Wasserrahmenrichtlinie in den Geltungsbereich der Crosscompliance-Regelung einbezogen werden kann, sobald die Richtlinie umgesetzt wurde und die operationellen Verpflichtungen für Landwirte festgelegt wurden, um den Zustand aquatischer Ökosysteme in ländlichen Gebieten zu verbessern.

Maßnahme 9: Bessere Ausrichtung der ländlichen Entwicklung auf die Erhaltung der Biodiversität

9a) Kommission und Mitgliedstaaten werden quantifizierte Biodiversitätsziele in die Strategien und Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums einbeziehen und Maßnahmen auf regionale und lokale Bedürfnisse abstimmen.

9b) Kommission und Mitgliedstaaten werden Mechanismen zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Land- und Forstwirten einführen mit dem Ziel, Landschaftsmerkmale zu erhalten und genetische Ressourcen zu schützen, sowie andere Kooperationsmechanismen zum Schutz der Biodiversität errichten.

Maßnahme 10: Erhaltung der genetischen Vielfalt der europäischen Landwirtschaft

10) Kommission und Mitgliedstaaten werden die Einführung von Agrarumweltmaßnahmen fördern, die der Erhaltung der genetischen Vielfalt in der Landwirtschaft dienen, und Möglichkeiten zur Entwicklung einer Strategie für die Erhaltung der genetischen Vielfalt erforschen.

Maßnahme 11: Förderung des Schutzes und der Verbesserung der Waldbiodiversität durch Waldbesitzer

11a) Kommission und Mitgliedstaaten werden die Verabschiedung von Bewirtschaftungsplänen31 fördern, auch durch Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums32 und im Rahmen des LIFE+-Programms.

11b) Kommission und Mitgliedstaaten werden auf innovative Mechanismen (z.B. Zahlungen für Ökosystemdienstleistungen) zurückgreifen, um die Erhaltung und Wiederherstellung der Ökosystemdienstleistungen multifunktioneller Wälder zu finanzieren.

Maßnahme 12: Einbeziehung von Biodiversitätsmaßnahmen in Waldbewirtschaftungspläne

12) Die Mitgliedstaaten werden dafür Sorge tragen, dass Waldbewirtschaftungspläne oder vergleichbare Instrumente möglichst viele der folgenden Maßnahmen beinhalten:

Einzelziel 4: Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung von Fischereiressourcen

Fischerei: Erreichen eines höchstmöglichen Dauerertrags bis 2015 und eines für gesunde Bestände indikativen Populationsalters mit entsprechender Größenverteilung, und zwar durch eine Fischereiwirtschaft ohne wesentliche nachteilige Folgen für andere Bestände, Arten und Ökosysteme, die das Ziel des Erreichens eines guten Umweltzustands bis 2020, wie es in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgeschrieben ist, unterstützt.

Maßnahme 13: Verbesserung der Bewirtschaftung befischter Bestände

13a) Kommission und Mitgliedstaaten werden die Fischbestände auf einem Niveau erhalten bzw. wieder auf ein Niveau bringen, das in allen Fanggebieten der EU-Fischereiflotte, einschließlich der in den Regelungsbereich regionaler Fischereiorganisationen fallenden Gebiete und der Gewässer von Drittländern, mit denen die EU Fischerei-Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, höchstmögliche Dauererträge sichert.

13b) Kommission und Mitgliedstaaten werden im Rahmen der GFP langfristige Bewirtschaftungspläne mit Fangvorschriften entwickeln und umsetzen, die auf dem Ansatz des höchstmöglichen Dauerertrags basieren. Diese Pläne sollten so konzipiert werden, dass spezifische Zeitziele erreicht werden, und auf wissenschaftlichen Empfehlungen und Nachhaltigkeitsprinzipien beruhen.

13c) Kommission und Mitgliedstaaten werden ihre Arbeiten zur Erfassung von Daten zur Unterstützung der Umsetzung des Ansatzes des höchstmöglichen Dauerertrags erheblich vorantreiben. Sobald dieses Ziel erreicht ist, werden wissenschaftliche Gutachten eingeholt, um bis 2020 Umweltaspekte in die Definition des höchstmöglichen Dauerertrags einzubeziehen.

Maßnahme 14: Eliminierung negativer Auswirkungen auf Fischbestände, Arten, Lebensräume und Ökosysteme

14a) Die EU wird Maßnahmen entwickeln, um Rückwürfe schrittweise zu eliminieren, Beifänge unerwünschter Arten zu vermeiden und gefährdete Meeresökosysteme gemäß den EU-Vorschriften und internationalen Verträgen zu erhalten.

14b) Kommission und Mitgliedstaaten werden die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie fördern, auch durch finanzielle Anreize im Rahmen künftiger Finanzierungsinstrumente für die Fischerei- und Meerespolitik für Meeresschutzgebiete (einschließlich Natura-2000-Schutzgebiete und Schutzgebiete im Rahmen internationaler oder regionaler Verträge). Dies könnte auch die Wiederherstellung von Meeresökosystemen, die Anpassung von Fischereiaktivitäten und die Förderung der Einbindung des Sektors in alternative Tätigkeiten wie Ökotourismus, die Überwachung und Bewirtschaftung der Biodiversität und die Bekämpfung der Verklappung von Abfällen auf See beinhalten.

Einzelziel 5: Bekämpfung invasiver Gebietsfremder Arten

Bis 2020 Identifizierung und Priorisierung invasiver gebietsfremder Arten und ihrer Einschleppungspfade, Bekämpfung oder Tilgung prioritärer Arten und Steuerung der Einschleppungspfade dahingehend, dass die Einführung und Etablierung neuer Arten verhindert wird.

Maßnahme 15: Verschärfung der Pflanzen- und Tiergesundheitsvorschriften der EU

15) Die Kommission wird ihre Pflanzen- und Tiergesundheitsregelungen bis 2012 um zusätzliche Biodiversitätsaspekte ergänzen.

Maßnahme 16: Einführung eines speziellen Instruments für invasive gebietsfremde Arten

16) Die Kommission wird bis 2012 Lücken bei der Bekämpfung von IGA mit einem speziell entwickelten Legislativinstrument schließen.

Einzelziel 6: Beitrag zur Vermeidung des Globalen Biodiversitätsverlustes

Bis 2020 Erhöhung des Beitrags der EU zur Vermeidung des globalen Biodiversitätsverlustes.

Maßnahme 17: Verringerung der indirekten Ursachen des Biodiversitätsverlustes

17a) Im Rahmen ihrer Leitinitiative für Ressourceneffizienz wird die EU Maßnahmen (die auch nachfrage- und/oder angebotsseitige Maßnahmen umfassen können) zur Reduzierung der Auswirkungen der EU-Verbrauchsmuster auf die Biodiversität durchführen, die insbesondere Ressourcen mit signifikanten negativen Biodiversitätsauswirkungen betreffen.

17b) Die Kommission wird den Beitrag der Handelspolitik zum Schutz der Biodiversität verbessern und potenzielle negative Auswirkungen angehen, indem Biodiversitätsbelange systematisch in Handelsvereinbarungen und Dialoge mit Drittländern einbezogen, potenzielle Biodiversitätsauswirkungen der Handelsliberalisierung und der Investitionstätigkeit ex ante durch handelsbezogene Nachhaltigkeitsprüfungen (Trade Sustainability Impact Assessments) sowie durch Expost-Evaluierungen identifiziert und bewertet werden und indem angestrebt wird, alle neuen Handelsvereinbarungen um ein Kapitel über nachhaltige Entwicklung mit umfassenden handelsbezogenen Umweltvorschriften, die auch Biodiversitätsziele umfassen, zu ergänzen.

17c) Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten und den wichtigsten Interessenträgern zusammenarbeiten, um die richtigen Marktsignale für die Erhaltung der Biodiversität zu setzen; dabei soll auch auf die Reformierung, das Auslaufen und die letztendliche Abschaffung umweltschädlicher Subventionen sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten hingearbeitet werden, und es sollen positive Anreize für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Biodiversität gegeben werden.

Maßnahme 18: Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen für die Erhaltung der globalen Biodiversität

18a) Kommission und Mitgliedstaaten werden zu den internationalen Bemühungen um eine beträchtliche Aufstockung der Ressourcen für die Erhaltung der globalen

Biodiversität im Rahmen des internationalen Prozesses zur Schätzung des biodiversitätsbezogenen Finanzierungsbedarfs und zur Festlegung von Zielen für die Mobilisierung von Ressourcen für die Erhaltung der Biodiversität auf der CBDCoP1 1 2012 einen angemessenen Beitrag leisten. 34

18b) Die Kommission wird die Wirksamkeit der EU-Finanzierung zur Erhaltung der globalen Biodiversität unter anderem durch Förderung der Wertbestimmung des Naturkapitals in Empfängerländern und die Entwicklung und/oder Aktualisierung nationaler Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne sowie durch eine bessere Koordinierung innerhalb der EU und mit wichtigen außereuropäischen Gebern für Biodiversitätshilfe/-projekte verbessern.

Maßnahme 19: "Biodiversitätsgerechte" EU-Entwicklungszusammenarbeit

19) Die Kommission wird ihre Entwicklungszusammenarbeit weiterhin systematisch überprüfen, um etwaige negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu minimieren, und strategische Umweltprüfungen und/oder Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Maßnahmen durchführen, die sich voraussichtlich spürbar auf die Biodiversität auswirken werden.

Maßnahme 20: Regelung des Zugangs zu genetischen Ressourcen und des angemessenen und fairen Ausgleichs der Vorteile aus ihrer Nutzung

20) Die Kommission wird Vorschriften zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls über den Zugang zu genetischen Ressourcen und den gerechten Ausgleich der Vorteile aus ihrer Nutzung in der Europäischen Union vorschlagen, damit die EU das Protokoll entsprechend dem globalen Ziel so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2015 ratifizieren kann.