Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

A. Problem und Ziel

Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf den Handelnden zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Großkanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Infolge der kontinuierlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering, Inspire Art) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Rechtsform aus einem anderen Rechtskreis gewählt wird, obgleich der Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt. Jedoch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden. Dabei soll die Möglichkeit einer weiter gehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft als bisher, aber nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern bestehen, da Gläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können.

B. Lösung

Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit eröffnet, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden. Hierzu wird im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen, die eingreift, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Die bisherige

Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) weiterbestehen.

Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, für Patentanwältinnen und Patentanwälte und Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer vorgeschlagen.

C. Alternativen

Die PartG mbB stellt eine Alternative zur Rechtsform der britischen LLP dar; ein Wechsel in eine englische LLP wäre mit höheren einmaligen aber auch höheren laufenden Kosten für die Beteiligten verbunden.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer Partnerschaftsgesellschaft nach bisherigem Recht in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu wechseln, so ist auch der Name, mithin die Satzung der Gesellschaft zu ändern. Die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten sind nicht bezifferbar, weil nicht abzuschätzen ist, wie viele Partnerschaftsgesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen werden.

Wird von der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler über eine Partnerschaftsgesellschaft mbB Gebrauch gemacht, sind entsprechende Versicherungsprämien zu zahlen. Es entstehen Mehrkosten, soweit im jeweiligen Berufsrecht über erhöhte Mindestversicherungssummen eine erweiterte Versicherungspflicht vorgeschrieben wird und die Gesellschaft nicht zuvor schon entsprechend hoch versichert war. Für die Gesamtheit aller rechtsanwaltlichen Partnerschaften mbB entstehen so rechnerische Mehrkosten von jährlich fünf Millionen Euro. Der Mehrbelastung durch erhöhte Versicherungsprämien steht das durch die Versicherung abgedeckte Haftpflichtrisiko gegenüber, das wirtschaftlich die erhöhte Kostenbelastung ausgleicht. Höhere Versicherungskosten entstehen auch für Patentanwältinnen und Patentanwälte, die die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB nutzen.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Es werden drei neue Informationspflichten begründet:

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und das Partnerschaftsgesellschaftsregister führen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, soweit bestehende nicht registerpflichtige Berufsgesellschaften aus Anlass dieses Gesetzes die Partnerschaft wählen oder soweit bereits registrierte Berufsgesellschaften in die Partnerschaftsgesellschaft mbB wechseln oder (aus der GmbH) umwandeln. Soweit dagegen künftig statt einer bestehenden, eintragungspflichtigen Form die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB genutzt wird, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil sich der Aufwand bei der Eintragung in das Register für die verschiedenen Rechtsformen nicht unterscheidet.

Für die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer, die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammern entsteht Erfüllungsaufwand durch die Verpflichtung, Bürgerinnen und Bürgern zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Auskünfte zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft zu erteilen (§ 51a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E in Verbindung mit § 51 Absatz 6 Satz 2 BRAO, Artikel 2 Nummer 1; § 45a Absatz 1 Satz 2 PAO-E in Verbindung mit § 45 Absatz 6 Satz 2 PAO, Artikel 3 Nummer 1; § 67 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b; § 54 Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung-E, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b).

F. Weitere Kosten

Keine

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. Mai 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Fristablauf: 06.07.12

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein."

2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 2 anzugeben ist."

3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn

Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

" § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."

3. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe "51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter "52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53," ersetzt.

4. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter "(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt.

5. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe "Die §§ 65," ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend."

3. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe "45a Abs. 1" durch die Wörter "45b Absatz 1 Satz 1, § 46" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft

Das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt und werden die Wörter "dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter "demjenigen der genannten Staaten" ersetzt.

2. In § 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

In § 44 Absatz 2 Nummer 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder in" durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt und die Wörter "in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat" durch die Wörter "in einem dieser Staaten" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.

2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass

§ 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen."

3. § 67 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

2. § 55 wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 54 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden."

Artikel 9
Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Union" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Wirtschaftsraum" die Wörter "oder der Schweiz" eingefügt.

2. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Besitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erforderlich ist, um in dem Gebiet dieses Staates einen in § 10 Absatz 1 genannten oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat die Person einen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre in Vollzeit zwei Jahre in einem der genannten Staaten ausgeübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsqualifikation oder Berufsausübung durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen."

3. § 15 wird wie folgt geändert:

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Union" die Wörter ",eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" eingefügt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), der durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs

In dem Gesetzesentwurf wird das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hinsichtlich beruflicher Fehler für eine Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft geöffnet.

Das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe zum Teil als nicht befriedigend empfunden. Zwar wird mit der Partnerschaftsgesellschaft eine Rechtsform angeboten, die unter anderem den Vorteil einer transparenten Besteuerung mit einer Haftungskonzentration nach § 8 Absatz 2 PartGG verbindet. Jedoch stößt die Haftungskonzentration auf Handelnde zumindest dort auf praktische Schwierigkeiten, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und Aufgaben von Teams innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft bearbeitet werden. Die aufgrund unterschiedlicher Spezialisierung miteinander arbeitenden Partnerinnen und Partner können die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Im Bereich von anwaltlichen Kanzleien zeichnet sich daher ein Trend zum Rechtsformwechsel zur Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht ab. Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit (Centros, Überseering, Inspire Art) bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine Rechtsform aus einem anderen Rechtskreis gewählt wird, obgleich der Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland liegt. Jedoch soll eine deutsche Alternative zur LLP geboten werden. Dabei soll die Möglichkeit einer weiter gehenden Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaft als bisher aber nur hinsichtlich der Haftung aus beruflichen Fehlern bestehen, da Gläubigerinteressen hier durch eine Haftpflichtversicherung berücksichtigt werden können.

Durch das Gesetz wird für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Hierzu wird im PartGG selbst eine Haftungsbeschränkung geschaffen. Die bisherige "normale" Partnerschaftsgesellschaft wird neben der Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung weiterbestehen.

Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung und zu eventuellen Pflichten gegenüber Berufskammern sind den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Artikel 2, Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) und für Patentanwältinnen und Patentanwälte (Artikel 3, Änderung der Patentanwaltsordnung, PAO) vorgeschlagen.

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG; Artikel 6) und in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB; Artikel 7) werden die Änderungen im PartGG insoweit nachvollzogen, als die Partnerschaftsgesellschaft als Rechtsform nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG, § 51 DVStB) einbezogen wird, und zwar sowohl die bisherige Form der Partnerschaftsgesellschaft mit Handelndenhaftung als auch die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 PartGG-E.

Von einer Anhebung der Mindestversicherungssumme bei der Berufshaftpflichtversicherung speziell für Partnerschaftsgesellschaften mbB wird im Berufsrecht der steuerberatenden Berufe abgesehen. Sie ist weder aus berufsrechtlichen noch aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlich. Nach § 67 Satz 1 StBerG muss - anders als es zum Beispiel § 51 Absatz 1 Satz 1 BRAO vorsieht - die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung angemessen sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ersatzansprüche Geschädigter auf jeden Fall erfüllt werden können. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zum Beispiel eine Steuerberaterpraxis mit besonders hohen Haftungsrisiken verpflichtet ist, die Berufshaftpflichtversicherung zu einer höheren Versicherungssumme als der in § 52 DVStB vorgesehenen Mindestversicherungssumme abzuschließen. Daher lassen sich über den Angemessenheitsvorbehalt die Fälle sachgerecht lösen, bei denen im Einzelfall ein erheblich erhöhtes Haftungsrisiko besteht. Zudem zieht eine Verletzung der Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung eine erhebliche Sanktion, nämlich den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater (§ 46 Absatz 2 Nummer 3 StBerG), nach sich.

In der Wirtschaftsprüferordnung (WPO, Artikel 8) wird die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in den Anwendungsbereich der Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO) einbezogen.

Außerdem sollen mehrere Vorschriften des patentanwaltlichen Berufsrechts (Artikel 4 und 5) und des Rechtsdienstleistungsgesetzes (Artikel 9) an das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810; BGBl. 2002 II S. 16092) angepasst werden.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Artikel 1: "bürgerliches Recht"), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Artikel 2, 10: "Rechtsanwaltschaft"; Artikel 3 bis 7, 9 und 10: "Rechtsberatung") sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (Artikel 8: "Recht der Wirtschaft").

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich und liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Wirtschaftseinheit bedeutet auch die Geltung gleicher rechtlicher Bedingungen für wirtschaftliche Betätigung. Bei regional unterschiedlichen Haftungsregelungen einer Partnerschaftsgesellschaft würden ungleiche Bedingungen geschaffen. Zudem erwartet der Rechtsverkehr die Partnerschaftsgesellschaft als standardisierte und gleichmäßig ausgestaltete Gesellschaftsform, die im gesamten Bundesgebiet tätig werden kann. Regional unterschiedliche Haftungsmodelle der Partnerschaftsgesellschaft können unzumutbare Behinderungen im länderübergreifenden Rechtsverkehr schaffen und dadurch die wirtschaftliche Tätigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft regional begrenzen.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.

3. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die beabsichtigten Regelungen kein Erfüllungsaufwand.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von einer bestehenden "normalen" Partnerschaftsgesellschaft in eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung zu wechseln, so ist auch der Name, mithin der Partnerschaftsvertrag der Gesellschaft zu ändern. Die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten sind nicht bezifferbar, weil nicht abzuschätzen ist, wie viele Partnerschaftsgesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen werden. Im Einzelfall dürften die Kosten für eine Anmeldung der Namensänderung und Einreichung der Versicherungsbescheinigung durch den Notar beim Partnerschaftsregister und die Registergebühr etwa 140 Euro betragen. Bei der Neugründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung besteht beim Erfüllungsaufwand kein Unterschied zur Neugründung einer herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft.

Wird von der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler über eine Partnerschaftsgesellschaft mbB Gebrauch gemacht, sind entsprechende Versicherungsprämien zu zahlen. Es entstehen Mehrkosten, soweit im jeweiligen Berufsrecht über erhöhte Mindestversicherungssummen eine erweiterte Versicherungspflicht vorgeschrieben wird und die betreffende Gesellschaft nicht zuvor schon freiwillig entsprechend versichert war.

Für rechtsanwaltliche Partnerschaften mbB soll die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall 2,5 Millionen Euro an Stelle von 250 000 Euro betragen (§ 51a Absatz 2 BRAO-E, Artikel 2 Nummer 1). Dadurch erhöht sich die jährlich zu zahlende Versicherungsprämie je Anwältin bzw. Anwalt von rund 750 Euro auf rund 2 500 Euro. Die hierdurch entstehenden Gesamtkosten hängen davon ab, wie viele bestehende und neu gegründete Partnerschaftsgesellschaften von der Möglichkeit der neu eröffneten gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung Gebrauch machen werden. Das kann nur geschätzt werden. Wenn zum Beispiel 20 Prozent der am 1. Januar 2011 bestehenden 2 789 rechtsanwaltlichen Partnerschaftsgesellschaften (BRAK-Mitgliederstatistik) in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB wechseln würden und man davon ausgeht, dass jeder dieser Gesellschaften durchschnittlich zehn Berufsangehörige angehören, ergäben sich rechnerisch zunächst Mehrkosten von rund zehn Millionen Euro. Tatsächlich entstünden jedoch - wahrscheinlich deutlich - niedrigere Mehrkosten, weil viele Anwaltsgesellschaften bereits heute über einen Versicherungsschutz verfügen, der oberhalb der Mindestversicherungssumme liegt. Geht man davon aus, dass die Hälfte der betroffenen Gesellschaften bereits heute einen erhöhten Versicherungsschutz besitzt, belaufen sich die Mehrkosten auf fünf Millionen Euro. Der Mehrbelastung durch erhöhte Versicherungsprämien steht das durch die Versicherung abgedeckte Haftpflichtrisiko gegenüber, das wirtschaftlich die erhöhte Kostenbelastung ausgleicht.

Auch für Patentanwältinnen und Patentanwälte, bei denen ebenfalls eine auf 2,5 Millionen Euro erhöhte Mindestversicherungssumme für die Partnerschaftsgesellschaft mbB vorgeschlagen wird (§ 45a Absatz 2 Satz 1 PAO-E; Artikel 3 Nummer 1), ergeben sich Mehrkosten bei den Versicherungsprämien. Hierdurch entstehen wie bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erhöhte Kosten für Versicherungsprämien von rund 1 750 Euro je Patentanwältin bzw. Patentanwalt und Jahr. Die insgesamt für die Wirtschaft entstehenden Mehrkosten sind angesichts der niedrigen Zahl der Berufsangehörigen gering.

Es werden zudem drei neue Informationspflichten begründet:

Zur Anmeldung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist nach § 4 Absatz 3 PartGG-E die Einreichung von Versicherungsunterlagen erforderlich. Die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten sind nicht bezifferbar, weil nicht abzuschätzen ist, wie viele Gesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch machen werden. Im Einzelfall dürften diese jedoch marginal sein.

§ 51a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E in Verbindung mit § 51 Absatz 6 Satz 1 BRAO sieht vor, dass Versicherungsunternehmen, bei denen rechtsanwaltliche Partnerschaftsgesellschaften mbB ihre Haftpflichtversicherung halten, verpflichtet werden sollen, der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie dessen Änderungen mitzuteilen, soweit durch diese der Versicherungsschutz beeinträchtigt wird. Hierdurch werden für die Versicherer voraussichtlich jährliche Kosten in Höhe von rund 840 Euro verursacht, die sich wie folgt berechnen lassen: Die Kosten je Mitteilung belaufen sich bei einer Standardzeit von 15 Minuten und einem Lohnsatz von rund 28 Euro je Stunde auf rund sieben Euro. Bei angenommenen 600 rechtsanwaltlichen Partnerschaftsgesellschaften mbB und der weiteren Annahme, dass bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB alle fünf Jahre eine Mitteilung gemacht werden muss, ergeben sich hieraus für 120 Meldungen jährlich rechnerische Kosten für die Versicherungsunternehmen von 840 Euro.

Gemäß § 45a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 6 Satz 1 PAO sollen Versicherungsunternehmen, bei denen patentanwaltliche Partnerschaftsgesellschaften mbB ihre Haftpflichtversicherung halten, verpflichtet werden, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie dessen für den Versicherungsschutz bedeutsame Änderungen mitzuteilen. Bei einer sehr niedrigen Fallzahl entstehen hierdurch nur geringe Gesamtkosten.

c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und das Partnerschaftsgesellschaftsregister führen, entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, soweit bestehende nicht registerpflichtige Berufsgesellschaften aus Anlass dieses Gesetzes die Partnerschaft wählen oder soweit bereits registrierte Berufsgesellschaften in die Partnerschaftsgesellschaft mbB wechseln oder (aus der GmbH) umwandeln. Soweit dagegen künftig statt einer bestehenden, eintragungspflichtigen Form die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mbB genutzt wird, entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, weil sich der Aufwand bei der Eintragung in das Register für die verschiedenen Rechtsformen nicht unterscheidet.

Für die Rechtsanwaltskammern, die Patentanwaltskammer, die Steuerberaterkammern und die Wirtschaftsprüferkammern entsteht Erfüllungsaufwand durch die Verpflichtung, Bürgerinnen und Bürgern zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Auskünfte zur Berufshaftpflichtversicherung der Partnerschaftsgesellschaft zu erteilen (§ 51a Absatz 1 Satz 2 BRAO-E in Verbindung mit § 51 Absatz 6 Satz 2 BRAO, Artikel 2 Nummer 1; § 45a Absatz 1 Satz 2 PAO-E in Verbindung mit § 45 Absatz 6 Satz 2 PAO, Artikel 3 Nummer 1; § 67 Satz 3 StBerG-E, Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b; § 54 Absatz 2 WPO-E, Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b).

3. Weitere Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten; allerdings wird von Freiberuflerinnen vorgetragen, dass die Partnerschaft mbB gerade auch denjenigen Freiberuflerinnen die Übernahme einer Partnerstellung mit einem überschaubaren Risiko ermögliche, die nicht Vollzeit arbeiten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes - PartGG)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 4 Absatz 3 - neu -)

Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Anmeldung der Partnerschaft beim Partnerschaftsregister. Sie ist um die erforderliche Versicherungsbescheinigung zu ergänzen. Bei der Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung, deshalb ist ein ausdrücklicher Verweis auf die Vorschrift des § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) erforderlich. Nach § 113 Absatz 2 VVG muss die Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zugrunde liegende (hier: berufsrechtliche) Rechtsvorschrift enthalten. Das erleichtert die Prüfung durch das Registergericht, das nur zu prüfen hat, ob die berufsrechtlich vorgesehene Mindestversicherungssumme erreicht ist. Sieht die berufsrechtliche Regelung eine Mindestversicherungssumme und im Übrigen eine "angemessene" Versicherung vor, so prüft das Registergericht auch hier lediglich, ob die Mindestversicherungssumme erreicht ist. Ob die Versicherung im Übrigen dann angemessen ist, bleibt das Risiko der Partner.

Zu Nummer 2 ( Neufassung von § 7 Absatz 5 - neu -)

Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Variante der Partnerschaftsgesellschaft ist klarzustellen, dass der die Haftungsbeschränkung kenntlich machende Namenszusatz zu den Angaben gehört, die nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) auf den Geschäftsbriefen anzugeben sind.

Zu Nummer 3 (Einfügung von § 8 Absatz 4 - neu -)

Durch § 8 Absatz 2 des PartGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juli 1998 (BGBl. I S. 1878) wurde eine Handelndenhaftung eingeführt, die sich in der Praxis gut bewährt hat. Diese Beschränkung der Berufshaftung auf den oder auf einzelne Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst sind, hat sich insbesondere bei den kleineren oder mittelgroßen Partnerschaftsgesellschaften bewährt, wo Mandate mit starkem Personenbezug zu einzelnen Partnerinnen oder Partnern bestehen und die Tätigkeitsbereiche der Partnerinnen und Partner gut voneinander abgrenzbar sind. Für diese Partnerschaften wird auch in Zukunft die Handelndenhaftung nach § 8 Absatz 2 die angemessene Form einer Haftungsbeschränkung sein. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde durch sie dem Modell der Kommanditgesellschaft angenähert, in der nur einer oder wenige Gesellschafter persönlich haften, die übrigen aber nicht, mit der Besonderheit, dass die Handelndenhaftung nach § 8 Absatz 2 "wechselnde Komplementäre" kennt.

Dieses Haftungsbeschränkungsmodell stößt allerdings an praktische Grenzen, wo Partnerschaftsgesellschaften eine gewisse Größenordnung überschreiten und große und komplexe Aufträge oder Mandate von Teams bearbeitet werden. Immer dann also, wenn in die Bearbeitung eines Auftrags Arbeitsbeiträge von verschiedenen Partnerinnen oder Partnern mit unterschiedlichen Spezialisierungen oder aus unterschiedlichen Freien Berufen einfließen, wird die Benennung einer handelnden Person im Sinne des § 8 Absatz 2 künstlich. Denn diese Partnerin oder dieser Partner kann im Zweifel die Arbeitsbeiträge der anderen weder inhaltlich noch dem Umfang nach vollständig überblicken und verantworten. Vor allem aber verliert die Haftungsbeschränkung an Rechtssicherheit. Es ist deshalb bei Anwaltskanzleien, nicht nur bei anwaltlichen Großkanzleien, ein Trend zum Wechsel in die Limited Liability Partnership (LLP) nach englischem Recht entstanden. Mit der Wahl dieser Rechtsform wurde die Hoffnung verbunden, die transparente Besteuerung der Personengesellschaft und andere Vorteile der Personengesellschaft beibehalten zu können, zugleich aber eine Haftungsbeschränkung wie bei einer Kapitalgesellschaft auf das Gesellschaftsvermögen zu erreichen und die Anwendbarkeit des britischen Deliktsrechts auf deutschem Boden zu vermeiden. Ob diese Erwartung zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls ist der Wechsel freiberuflicher Gesellschaften in eine ausländische Rechtsform (unter Beachtung der dann geltenden Rechtsregeln) in einem gemeinsamen Markt nichts Vorwerfbares und ein Ausdruck des Wettbewerbs der Systeme. Freilich deckt ein solcher Trend eine Regelungslücke oder ein Regelungsdefizit im deutschen Recht auf.

Dieses Bedürfnis der Praxis soll mit dem neuen Absatz 4 beantwortet werden. Die Vorschrift sieht eine Haftungsbeschränkung nur für Verbindlichkeiten der Partnerschaft vor. Dem liegt der Lebenssachverhalt zugrunde, dass Partnerschaftsgesellschaften Auftragsoder Mandatsverträge mit ihren Kundinnen oder Kunden abschließen und nicht die Partnerinnen oder Partner selbst. Wenn einzelne Partnerinnen oder Partner neben ihrer Tätigkeit in der Partnerschaft Mandate oder Aufträge im eigenen Namen annehmen, so fallen hieraus resultierende Verbindlichkeiten nicht unter die Haftungsbeschränkungsregelung des Absatzes 4. Ebenso wenig erfasst die Regelung deliktische Ansprüche, die sich gegen die handelnden Partnerinnen oder Partner unmittelbar richten. Die Vorschrift betrifft ferner nur Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Nicht erfasst von der Haftungsbeschränkung sind also alle anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere aus Miet- oder Arbeitsverträgen. Wegen der insoweit unbeschränkten persönlichen Haftung der Partner besteht für die PartG mbB keine Insolvenzantragspflicht nach § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung. Die Beschränkung nur auf die Verbindlichkeiten aus Berufshaftung erklärt sich aus der gesetzlichen Kompensation dieser Haftungsbeschränkung durch eine Haftpflichtversicherung. Die Haftung für Verbindlichkeiten aus Arbeits-, Miet-, Leasing- und anderen schuldrechtlichen Verträgen lässt sich nicht sinnvoll durch eine Haftpflichtversicherung abdecken. Das Restrisiko einzelner Partnerinnen oder Partner, bei einer - gegebenenfalls durch einen Haftungsfall wegen eines beruflichen Fehlers herbeigeführten - Insolvenz der Partnerschaft noch für Mietschulden der Partnerschaft einstehen zu müssen, ist allerdings gering: Es besteht letztlich nur, wenn der Gesellschaftsvertrag für einen Fortsetzungsbeschluss eine Mehrheitsentscheidung ausreichen lässt, ausreichend Partnerinnen und Partner die Fortsetzung der insolventen Partnerschaft beschließen und die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter deshalb den Mietvertrag nicht kündigt und wenn anschließend nur noch mit Verlust gewirtschaftet wird. Im Übrigen kommt bei langfristigen Mietverträgen auch eine Haftungsbeschränkung durch Einzelvereinbarung in Betracht und ist auch durchaus üblich.

Aufgrund gesetzlicher Anordnung haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen; die Haftungsbeschränkung erfolgt also durch Gesetz und zwar durch das PartGG selbst, nicht durch die Berufsrechte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Partnerinnen und Partner gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht. Da die akzessorische Haftung mit der Regelung abgeschnitten ist, haftet die einzelne Partnerin oder der einzelne Partner auch dann nicht persönlich für die Gesellschaftsschulden, wenn die vorgeschriebene Haftsumme der Versicherung im konkreten Fall überschritten ist oder die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit oder wegen Vorsatz im Einzelfall nicht eintritt. Das Bestehen der vorgegebenen Versicherung ist Voraussetzung für die gesetzliche Haftungsbeschränkung, nicht die Deckung des Schadens. Es kann dann eine unmittelbare Haftung Handelnder nach allgemeinem Deliktsrecht eingreifen.

Voraussetzung dafür, dass für diese Verbindlichkeiten nur die Gesellschaft haftet, ist zunächst, dass durch Gesetz eine speziell auf den § 8 Absatz 4 zugeschnittene Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen wird. Diese Berufshaftpflichtversicherung wird nicht durch das PartGG selbst begründet, dies soll den jeweiligen Berufsgesetzen vorbehalten bleiben. Dies können bundes- aber auch landesrechtliche Berufsgesetze sein. Konzeptionell steht die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung daher allen Freien Berufen zur Verfügung. Besteht für einen Berufszweig noch kein Berufsrecht oder enthält ein Berufsrecht keine Regelung zur speziellen Berufshaftpflichtversicherung, besteht die Möglichkeit, ein Berufsrecht mit einer entsprechenden Regelung zu schaffen. Wegen des Parlamentsvorbehalts bedarf es im PartGG keiner zusätzlichen Anordnung, dass eine solche Berufshaftpflichtversicherung der Höhe nach auch "angemessen" zu sein habe. Bei der erwähnten Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um eine freiwillige Versicherung für die Haftpflicht wegen fehlerhafter Berufsausübung, nicht um eine Pflichtversicherung. Weitere Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine solche für sie berufsrechtlich vorgesehene Versicherung auch "unterhält", d.h. dass diese Versicherung abgeschlossen worden ist und im Moment der schädigenden Handlung Versicherungsschutz besteht.

Letzte Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass der Name der Partnerschaft den besonderen Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthält, die auf die beschränkte Haftung hinweisen. Für die Erfüllung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ist die Eintragung des Namenszusatzes in das Partnerschaftsregister ausreichend. Die Pflicht zur Eintragung des Namens der Partnerschaft und gegebenenfalls mit dem besonderen auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusatz in das Partnerschaftsregister ergibt sich aus allgemeinen Vorschriften (§§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 5 Absatz 1 PartGG) und war daher nicht zusätzlich in § 8 Absatz 4 PartGG-E aufzunehmen. Als gesetzlich festgeschriebene allgemein verständliche Abkürzung des Zusatzes "mit beschränkter Berufshaftung" ist "mbB" aufgeführt. Die Abkürzung "mbH" besticht zwar durch allgemeine Bekanntheit, ist aber nicht ganz korrekt, weil zu weitgehend. Diese zu weitgehende Warnwirkung kann auf eine Täuschung des Rechtsverkehrs hinauslaufen, nämlich wenn Gläubigerinnen oder Gläubiger anderer als auf Berufsfehlern beruhender Ansprüche - zum Beispiel Angestellte oder Vermieterinnen oder Vermieter - das Signal "mbH" so auffassen, dass die Haftung allgemein beschränkt ist und deshalb von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche absehen. Die auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusätze können mit den beiden Rechtsformzusätzen aus § 2 Absatz 1 Satz 1 PartGG kombiniert werden. Darüber hinaus soll es ermöglicht werden, dass eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch als "PartGmbB" oder "PartmbB" auftreten kann, so dass anstelle der Rechtsformzusätze aus § 2 Absatz 1 Satz 1 PartGG auch die Abkürzung "Part" oder "PartG" gewählt werden kann. Wird der Namenszusatz von der Partnerschaft nicht in jeder konkreten Situation geführt oder wird die sich daraus ergebende Haftungsbeschränkung nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, so ist diese Situation nach den allgemeinen Regeln zu lösen, die gelten, wenn eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im Rechtsverkehr über ihre Haftungsbeschränkung täuscht.

Mit der Einführung der neuen Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird es zwei Varianten der Partnerschaftsgesellschaft geben. Es gibt z.B. Freie Berufe, die bisher nicht über ein eigenes gesetzliches Berufsrecht verfügen. Für diese kann die neue Haftungsbeschränkungsregelung noch nicht wirksam werden. Es ist aber auch möglich, dass ein bestehendes Berufsrecht diese Möglichkeit nicht aufgreift und keine Berufshaftpflichtversicherung normiert. Es ist ferner möglich, dass ein Berufsrecht eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen hat, eine konkrete Partnerschaft aus guten Gründen diese Berufshaftpflichtversicherung aber nicht abschließt, sondern im traditionellen Haftungsregime der Partnerschaftsgesellschaft bleiben möchte. In all diesen Fällen wird die Partnerschaft mit dem herkömmlichen Namen und ohne Haftungszusatz als solche klar erkennbar sein.

Zu Artikel 2 (Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO)

Zu Nummer 1

Der neue § 51a enthält die besonderen Regelungen über die Berufshaftpflichtversicherung, die für rechtsanwaltliche Partnerschaftsgesellschaften gelten sollen, bei denen die Haftung für Berufsfehler gemäß § 8 Absatz 4 PartGG-E auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist (Artikel 1 Nummer 3). Der bisherige § 51a wird der neue § 52 (siehe Nummer 2).

Inhaltlich entspricht der neue § 51a bis auf eine dem § 59j Absatz 4 entsprechende Haftungsregelung weitgehend den Vorgaben für die Berufshaftpflichtversicherung von Rechtsanwaltsgesellschaften (Anwalts-GmbH) in § 59j. Die damit gegenüber der allgemeinen Regelung über die Berufshaftpflichtversicherung in § 51 von 250 000 Euro auf 2,5 Millionen Euro erhöhte Mindestversicherungssumme dient dem Schutz der Rechtsuchenden. Sie gleicht die fehlende persönliche Haftung aus (vgl. BVerfG, 1 BvR 337/00 vom 22. Februar 2001, NJW 2001, 1560).

Die Absätze 1 bis 3 der neuen Regelung entsprechen im Wesentlichen § 59j Absatz 1 bis 3.

Die abweichende Formulierung des Absatzes 1 folgt daraus, dass sich die Verpflichtung zum Abschluss und Aufrechterhalten der Versicherung bereits aus § 8 Absatz 4 PartGG-E ergibt; ohne die (freiwillige) erhöhte Haftpflichtversicherung entfällt die Haftungsbeschränkung, die sich aus § 8 Absatz 4 PartGG ergibt (vgl. Begründung zu § 8 Absatz 4 PartGG; Artikel 1 Nummer 3).

§ 51a Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs weicht insofern von § 59j Absatz 2 Satz 2 ab, als der Multiplikator für die Ermittlung der Jahreshöchstleistung (die den Mindestversicherungsschutz von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall unberührt lässt) neben den Partnerinnen und Partnern nicht auch die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer umfassen soll, die nicht Partnerin oder Partner sind. Denn für die Partnerschaftsgesellschaft mbB als Personengesellschaft gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Geschäftsführung obliegt deshalb grundsätzlich den Partnerinnen und Partnern. Der Bestellung von geschäftsführenden Organen bedarf es, anders als bei Kapitalgesellschaften, nicht. Deshalb sollen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bei der Ermittlung der Jahreshöchstleistung unberücksichtigt bleiben. Die Zahl der Partner nach § 51a Absatz 2 Satz 2 des Entwurfs bestimmt sich nach der Zahl der im Partnerschaftsregister nach den §§ 3 Absatz 2 Nummer 2, 5 Absatz 1 PartGG eingetragenen Partner.

Eine Deckelung der Jahreshöchstleistung auf einen bestimmten Höchstbetrag, wie er vorgeschlagen worden ist, um die Versicherbarkeit zu gewährleisten, soll nicht erfolgen. Denn eine solche Deckelung, die zu einer Einschränkung des Versicherungsschutzes führen würde, ist nicht erforderlich. Es existieren mehrere zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften in Deutschland, die rund 50 bis 60 Gesellschafterinnen und Gesellschafter inklusive Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben und die über den von § 59j geforderten Versicherungsschutz verfügen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch große Partnerschaftsgesellschaften mbB den geforderten Versicherungsschutz am Markt erhalten.

Eine Regelung nach dem Muster des § 59j Absatz 4, der für die Anwalts-GmbH bei Versicherungsmängeln eine Ausfallhaftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes anordnet, ist für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung dagegen nicht erforderlich. Denn anders als bei der Anwalts-GmbH, bei der eine fehlende oder unzureichende Berufshaftpflichtversicherung nur zum Widerruf der Zulassung führt (§ 59h Absatz 3), führt ein Versicherungsmangel bei der Partnerschaftsgesellschaft mbB, die berufsrechtlich nicht zugelassen wird, sondern der Rechtsanwaltskammer lediglich anzuzeigen ist (vgl. § 12 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, BORA), dazu, dass die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft automatisch entfällt und die persönliche Haftung der Partnerinnen und Partner gemäß § 8 Absatz 1, 2 PartGG eingreift. Auch ohne eine dem § 59j Absatz 4 entsprechende Haftungsregelung ist daher die persönliche Haftung der Verantwortlichen einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Falle einer fehlenden oder unzureichenden Berufshaftpflichtversicherung gewährleistet.

Zu Nummer 2 (Änderung des bisherigen § 51a)

Als Folge des neuen § 51a (oben Nummer 1) wird der bisherige § 51a, der die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen regelt, der neue § 52.

Der neue Satz 2 in Absatz 1 bestimmt, dass die Möglichkeit, Ersatzansprüche vertraglich zu begrenzen, auch für alle Berufsausübungsübungsgemeinschaften gilt. Der Begriff der Berufsausübungsgemeinschaft (vgl. § 49b Absatz 4 Satz 1) umfasst alle Fälle der gemeinschaftlichen Berufsausübung (§ 59a). Auch die Partnerschaftsgesellschaft mbB kann daher ihre Haftung nach Maßgabe des § 52 Absatz 1 Satz 1 vertraglich begrenzen. Die angeordnete entsprechende Anwendung bedeutet, dass die "Mindestversicherungssumme", auf die § 52 Absatz 1 Satz 1 verweist, in diesem Falle einer Partnerschaftsgesellschaft mbB 2,5 Millionen Euro beträgt. Eine Partnerschaftsgesellschaft mbB kann daher ihre Haftung durch eine Individualvereinbarung auf 2,5 Millionen Euro begrenzen und durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf zehn Millionen Euro. Soweit Satz 2 auch Personengesellschaften mit persönlich haftenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten umfasst, die ihre Haftung bereits nach Satz 1 begrenzen können, hat die Regelung lediglich klarstellende Bedeutung.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 59m Absatz 2)

§ 59m benennt diejenigen Vorschriften der BRAO, die für zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 59c) sinngemäß gelten.

Die bisherige Verweisung auf § 51a Absatz 1 muss geändert werden, weil diese Vorschrift zur vertraglichen Begrenzung von Ersatzansprüchen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in den neuen § 52 Absatz 1 Satz 1 überführt wird (oben Nummer 2).

Die geltende Verweisung auf § 52 Absatz 2 kann entfallen, weil der Paragraf durch Artikel 4 Nummer 1a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) mit Wirkung vom 1. Juli 2008 aufgehoben worden ist; die seinerzeit unterbliebene Anpassung des § 59m Absatz 2 soll nunmehr nachgeholt werden.

Neu ist die vorgeschlagene Verweisung auf § 53, der die Bestellung eines allgemeinen Vertreters regelt. Auch bei zugelassenen Rechtsanwaltsgesellschaften kann die Situation entstehen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden muss, etwa wenn die einzige Geschäftsführerin oder der einzige Geschäftsführer einer Ein-PersonenRechtsanwalts-GmbH erkrankt. Dann muss insbesondere auch die Möglichkeit bestehen, dass die Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Absatz 5 eine Vertretung für eine führungslose Rechtsanwaltsgesellschaft bestellt, damit deren Mandate fortgeführt werden können. Die Liste der auf Rechtsanwaltsgesellschaften sinngemäß anzuwendenden Vorschriften soll daher um § 53 ergänzt werden.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 118a Absatz 2 Satz 2)

Bei der vorgeschlagenen Änderung handelt es sich um eine Korrektur, durch die eine fehlerhafte Verweisung angepasst wird. § 118a Absatz 2 Satz 2 verweist unter anderem auf § 163 Satz 3. Durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) wurde § 163 Satz 1 durch vier Sätze ersetzt. Dadurch wurde der frühere Satz 3 ohne inhaltliche Änderung zum jetzt geltenden Satz 6. Die deshalb erforderliche

Anpassung der Verweisung des § 118a Absatz 2 Satz 2 von § 163 Satz 3 auf § 163 Satz 6 ist unterblieben und soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 191b Absatz 3 Satz 1)

Die vorgeschlagene Änderung des § 191b, der die Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer regelt, dient der Korrektur einer fehlerhaften Verweisung. § 191b Absatz 3 Satz 1verweist u.a. auf § 65 Nummer 1 und 3. § 65 Nummer 3 BRAO ist durch Artikel 1 Nummer 37a Buchstabe c des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) umnummeriert worden und jetzt die Nummer 2. Mit der vorgeschlagenen Verweisung auf den gesamten § 65 wird die Verweisung angepasst, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sind.

Zu Artikel 3 (Änderung der Patentanwaltsordnung - PAO)

Zu Nummer 1 (Einfügung von § 45a - neu -)

Der neue § 45a regelt die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 PartGG-E), der Patentanwältinnen oder Patentanwälte angehören. Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 51a BRAO-E. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 2 (Änderung des bisherigen § 45a)

Als Folge des neuen § 45a (oben Nummer 1) wird der bisherige § 45a, der die vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen regelt, der neue § 45b. Der neue Absatz 1 Satz 2 entspricht § 52 Absatz 1 Satz 2 BRAO-E. Auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 52m Absatz 2)

Die geänderte Verweisung auf § 45b Absatz 1 Satz 1 statt auf § 45a Absatz 1 ist eine Folgeänderung zu Nummer 2. Die neue, zusätzliche Verweisung auf § 46 entspricht der vorgeschlagenen Verweisung auf § 53 BRAO in § 59m Absatz 2 BRAO-E. Hierzu wird auf die Begründung zu Artikel 2 Nummer 3 verwiesen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft - PAZEignPrG)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 PAZEignPrG)

Die Neuregelung soll den persönlichen Anwendungsbereich des PAZEignPrG auf Personen erweitern, die ihr Diplom, das sie für die Tätigkeit als Patentanwältin oder Patentanwalt qualifiziert, in der Schweiz erworben haben.

Grund für die Erweiterung ist die kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (BGBl. II 2002 S. 16092).

Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens nimmt die Schweiz am gemeinsamen System der EU zur Anerkennung von Diplomen teil, um Personen aus der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den wechselseitigen Zugang zum jeweiligen Rechtsmarkt zu ermöglichen. Dies ergibt sich aus Anhang III des Freizügigkeitsabkommens, wonach die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 auch zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz zur Anwendung gelangt (Beschluss Nummer 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III).

Der Patentanwaltsberuf in der Schweiz wurde durch das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (Patentanwaltsgesetz, PAG) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts AS 2011, 2259) neu geregelt. Wer in der Schweiz den Titel "Patentanwältin", "Patentanwalt", "conseil en brevets", "consulente in brevetti" oder "patent attorney" tragen will, muss gemäß Artikel 2 PAG über ausgewiesene Berufsqualifikationen verfügen (Nachweis eines natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses, Patentanwaltsprüfung und praktische Tätigkeit) und sich in das Schweizerische Patentanwaltsregister eintragen lassen. Der schweizerische Patentanwaltsberuf stellt damit einen reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 1 der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG dar und soll deshalb in die geltenden Regelungen des PAZEignPrG aufgenommen werden, die die Anerkennung ausländischer reglementierter Patentanwaltsberufe betreffen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 2 PAZEignPrG)

Die Erweiterung dieser Vorschrift trägt ebenfalls dem Freizügigkeitsabkommen Rechnung.

Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage zu § 1)

Die Erweiterung der Anlage trägt dem Freizügigkeitsabkommen Rechnung. Für die Schweiz werden die in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des Schweizerischen Patentanwaltsgesetzes genannten Berufsbezeichnungen in die Anlage aufgenommen.

Zu Artikel 5 (Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPO)

§ 44 Absatz 2 PatAnwAPO nennt die Unterlagen, die dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung als Patentanwalt (§ 1 ff. PAZEignPrG) beizufügen sind. Hierzu gehört ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten. Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz (siehe Begründung zu Artikel 4 Nummer 1) muss der Anwendungsbereich des § 44 Absatz 2 Nummer 3 PatAnwAPO auf Nachweise über eine Mindestausbildungszeit in der Schweiz oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in der Schweiz erweitert werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes - StBerG)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 3)

Die Streichung ist eine redaktionelle Änderung. Der Verweis auf die Nummer 4 geht "ins Leere", da diese weggefallen ist.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 5 Absatz 3)

Durch § 5 Absatz 3 StBerG wird den Finanzbehörden und den Steuerberaterkammern eine Unterrichtungspflicht dahingehend auferlegt, dass sie bereits beim Verdacht der unzulässigen Verwendung einer Berufsbezeichnung die für die Strafverfolgung oder Durchführung des Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen zu unterrichten haben. Durch die Änderung der Vorschrift wird diese Verpflichtung auf die unzulässige Verwendung von Berufsbezeichnungen für Partnerschaftsgesellschaften oder Zusätzen bei Partnerschaftsgesellschaften erstreckt.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 67)

Durch die Änderung wird die Verpflichtung zum Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung auf die Partnerschaftsgesellschaften erstreckt.

Zu Artikel 7 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 51)

Durch die Änderung des § 51 Absatz 1 Satz 1 wird die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auf die Partnerschaftsgesellschaft erstreckt. Die ausdrückliche Erwähnung der Partnerschaft mbB im Rahmen der berufsrechtlichen Regelung zur Mindesthaftpflichtsumme ist tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung auf das Partnerschaftsvermögen, weshalb der Bezug auf § 8 Absatz 4 PartGG-E mit ausdrücklichem Zitat dieser Vorschrift unumgänglich ist. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Variante der Partnerschaftsgesellschaft unterfällt dem § 49 Absatz 1 StBerG.

Durch die Neufassung des Absatz 3 werden nicht nur wie bisher die Steuerberaterinnen und Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die als Angestellte nach § 58 des Steuerberatungsgesetzes tätig sind von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 freigestellt, sondern auch die Partnerinnen und Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, wenn die Partnerschaftsgesellschaft selbst eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhält.

Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist Auftragnehmer die Gesellschaft selbst und nicht die Partnerinnen und Partner. Die Haftung für Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ist nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft wegen beruflicher Fehler haften die Partnerinnen und Partner nicht persönlich. Die gesamtschuldnerische Mithaftung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gilt in diesem Fall nicht. Folglich besteht auch keine Notwendigkeit, dass die Partnerinnen und Partner, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tätig sind, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen müssen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 55)

Die Streichung der Wörter "vor der Bestellung" trägt dem Umstand Rechnung, dass es bei der einfachen Partnerschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, kein förmliches Anerkennungsverfahren gibt.

Durch die Anfügung von Absatz 3 soll die zuständige Steuerberaterkammer in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, inwieweit die Partnerschaftsgesellschaft ihrer Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgekommen ist.

Zu Artikel 8 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung):

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die ausdrückliche Aufnahme der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) in die berufsrechtlichen Regelungen zur Mindesthaftpflichtversicherungssumme ist tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung auf das Partnerschaftsvermögen, weshalb der Bezug auf § 8 Absatz 4 PartGG-E mit ausdrücklichem Zitat dieser Vorschrift unumgänglich ist.

Die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall beträgt eine Million Euro. Sie entspricht dem bisherigen Regelungsansatz des § 54 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), wonach die Versicherungssumme sowohl für Wirtschaftsprüfer als auch für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften - unabhängig von der Rechtsform - einheitlich auf eine Million Euro festgesetzt ist. Die Regelung ist gemäß § 130 Absatz 1 und 2 WPO auf vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

Die an der Haftungsbegrenzung des § 323 Absatz 2 Satz 1 HGB orientierte, einheitliche Mindestversicherungssumme erscheint auch für die neue PartG mbB angemessen. Soweit Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kapitalmarktorientierte Aktiengesellschaften prüfen und die höhere Haftungsgrenze von vier Millionen Euro nach § 323 Absatz 2 Satz 2 HGB greift, ist davon auszugehen, dass sich die Gesellschaften - schon aus Selbstschutz - entsprechend höher versichern. Dies dürfte auch die Regelung des § 54a Absatz 1 Nummer 2 WPO nahe legen, wonach die vertragliche Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf das Vierfache der Deckungssumme begrenzt werden kann, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung als Variante der Partnerschaftsgesellschaft unterfällt den §§ 27 Absatz 1 und 43a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung.

Zu Buchstabe b

Die Neufassung des Absatz 2 zur Verpflichtung der Wirtschaftsprüferkammer zur Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung, soweit die Voraussetzungen vorliegen, passt die Vorschrift an die entsprechende bereits geltende Regelung in § 51 Absatz 6 Satz 2 der BRAO sowie an § 67 Satz 3 des StBerG-E (Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe b) an.

Zu Nummer 2

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass in die Sonderuntersuchungen auch Mandate einbezogen werden können, die nicht Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Absatz 1 Satz 1 HGB zum Gegenstand haben, soweit dies für bestimmte Fälle der Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsstellen von Drittstaaten erforderlich ist.

Dies betrifft unter anderem Prüfungen bei in Deutschland ansässigen Tochterunternehmen ausländischer Konzerne, wenn die deutsche Tochter zum Beispiel als GmbH firmiert oder aufgrund ihrer (geringen) Größe nicht unter die deutschen Vorschriften über gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen fällt, so dass der Abschluss (nur) für die Konzernrechnungslegung der ausländischen Muttergesellschaft erstellt und von einer deutschen Wirtschaftsprüfungsfirma testiert wird.

Zu Artikel 9 (Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes - RDG)

Die Änderungen der §§ 10, 12, 15 und 18 dienen der Anpassung des Rechtsdienstleistungsgesetzes an das Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (BGBl. 2001 II S. 810; BGBl. 2002 II S. 16092). Aufgrund dieses Freizügigkeitsabkommens nimmt die Schweiz am gemeinsamen System der EU zur Anerkennung von Diplomen teil, um Personen aus der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU den wechselseitigen Zugang zum jeweiligen Rechtsmarkt zu ermöglichen. Gemäß Anhang III des Freizügigkeitsabkommens ist die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 seit dem 1. November 2011 auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz anzuwenden (Beschluss Nummer 2/2011 vom 30. September 2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III). Deshalb sollen die Vorschriften des RDG, die die Tätigkeit von Rechtsdienstleistern aus der Schweiz betreffen, wie folgt geändert werden:

Personen, denen eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im schweizerischen Recht erteilt worden ist, sollen künftig - wie andere entsprechende Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der EU - befugt sein, nicht nur auf dem Gebiet des Rechts der Schweiz, sondern auch auf dem der EU und des EWR zu beraten (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 2. Halbsatz RDG-E).

Für eine Registrierung in den Bereichen des § 10 Absatz 1 RDG sollen künftig auch Berufsqualifikationen, die in der Schweiz erworben worden sind, berücksichtigt werden (§ 12 Absatz 3 Satz 2 RDG-E). Der erforderliche Nachweis der Sachkunde wird danach in Übereinstimmung mit der anzuwendenden Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 dadurch erleichtert, dass Antragstellerinnen und Antragsteller keine zweijährige Berufspraxis in Deutschland, sondern lediglich einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachweisen müssen.

Auch Personen aus der Schweiz sollen künftig vorübergehende Rechtsdienstleistungen in den Registrierungsbereichen des § 10 RDG erbringen dürfen (§ 15 Absatz 1 Satz 1 RDGE). Bei der erforderlichen Meldung in Deutschland müssen sie - neben den anderen geforderten Unterlagen - eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit in der Schweiz vorlegen (§ 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 RDG-E).

Die zuständigen Behörden in Deutschland leisten Amtshilfe, wenn zuständige Behörden aus anderen Mitgliedstaaten unter Berufung auf die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 hierum bitten (§ 18 Absatz 2 Satz 2 RDG). Diese Verpflichtung zur Amtshilfe soll künftig auch gegenüber den zuständigen Behörden in der Schweiz und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR gelten (§ 18 Absatz 2 Satz 2 RDG-E).

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik regelte die grenzüberschreitende Tätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Patentanwältinnen und Patentanwälten, die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zugelassen waren. Nach der Wiedervereinigung ist die Regelung bedeutungslos und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053:
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Gesetzentwurf geprüft.

Durch das Gesetz wird unter anderem für Angehörige Freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, sich für die Organisationsform einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zu entscheiden.

Für bestehende Partnerschaftsgesellschaften entsteht zusätzlicher Erfüllungsaufwand, wenn sie sich in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB umwandeln wollen. Der zusätzliche Aufwand entsteht durch die Anmeldung der Namensänderung und die Einreichung beim Partnerschaftsregister mit der entsprechenden Registergebühr. Dieser Aufwand dürfte im Einzelfall einmalig bei ca. 140 Euro liegen. Würden sich 1.000 Partnerschaftsgesellschaften umwandeln, würde ein einmaliger Umstellungsaufwand von 1,4 Mio. Euro entstehen.

Zudem führt das Gesetz für rechtsanwaltliche und patentanwaltliche Partnerschaften mbB zu einer Erhöhung der Mindestversicherungssumme von derzeit 250.000 Euro auf 2,5 Mio. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Im Einzelfall geht der Gesetzentwurf dadurch von einer Prämienerhöhung um 1.750 Euro je Berufsträger im Jahr aus. Sollten sich 20 Prozent der bestehenden Rechtsanwalts- und Patentanwaltskanzleien für eine Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft mbB entscheiden und berücksichtigt man, dass bereits heute viele Kanzleien höher versichert sind als die gesetzliche Mindestversicherungssumme, steigt der jährliche Erfüllungsaufwand durch zusätzliche Versicherungsprämien nach Ansicht des Bundesministeriums der Justiz um rund 5 Mio. Euro.

Darüber hinaus besteht zusätzlicher geringfügiger Erfüllungsaufwand durch

Informationspflichten wie die Übermittlung der neuen Versicherungsunterlagen durch die Versicherungsunternehmen und die entsprechende Partnerschaftsgesellschaft sowie überschaubarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand bei den Gerichtsverwaltungen, die das Handels- und Partnerschaftsregister führen.

Die Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die Entwicklung der Höhe der Versicherungsprämien werden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Frage gestellt. Er weist darauf hin, dass mit einer erheblichen Verteuerung des Versicherungsschutzes zu rechnen sei und "dass eine dem Risiko entsprechend kalkulierte Prämie den Versicherungsschutz so teuer und so unattraktiv werden lässt, dass allein die äußeren Zwänge die Wahl der Haftungsbegrenzung auszuhebeln vermögen". Der GDV fordert daher eine Kappung der Haftungsbegrenzung auf maximal 25 Mio. Euro im Jahr. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) schließt sich dieser Forderung des GDV an, unterstützt den Entwurf aber grundsätzlich. Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) teilt die Befürchtung des GDV ausdrücklich nicht. Weder GDV noch DAV noch BRAK sehen sich derzeit aber selbst in der Lage, konkrete Schätzungen für die Prämienentwicklung abzugeben.

Wegen des unterschiedlichen Meinungsbildes sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere mit den oben genannten Betroffenen über die Frage der Prämienentwicklung und die damit einhergehenden Gefahren für das Modell Partnerschaftsgesellschaft mbB gesprochen werden. Es sollte ausgeschlossen sein, dass das von vielen herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaften geforderte Modell der Partnerschaftsgesellschaft mbB aufgrund hoher Kosten von der Praxis nicht angenommen wird.

Zudem fordert der Rat das Bundesministerium der Justiz auf, das Gesetz drei Jahre nach Inkrafttreten im Hinblick auf die damit entstehenden Kosten und die Verbreitung der Partnerschaftsgesellschaft mbB in der Praxis zu evaluieren.

Dr. Ludewig Schleyer
Vorsitzender Berichterstatter