Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen und zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

C(2017) 2376 final

Siehe
Drucksachen 728/16(B) HTML PDF und 729/16(B) HTML PDF

Brüssel, 12.04.2017
C(2017) 2376 final

Präsidentin des Bundesrats
Frau Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Leipziger Straße 3-4
D -10117 Berlin

Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahmen zu den Vorschlägen der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (COM (2016) 757 final) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (COM (2016) 755 final).

Diese Vorschläge sind ein wichtiger Schritt zur Erfüllung der Verpflichtungen, die die Kommission im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und des .

Aktionsplans im Bereich der Mehrwertsteuer eingegangen ist. Die Vorschläge zur Modernisierung der Mehrwertsteuerregelung für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr werden sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Unternehmen zugutekommen, da die Steuereinnahmen steigen und der Verwaltungsaufwand beim grenzüberschreitenden Handel abnimmt. Außerdem werden diese Vorschläge möglicherweise zum Schulz von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union beitragen, da sie Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen verschaffen. Gegenwärtig sind Unternehmen in der EU nämlich oft mil Wettbewerbsnachteilen gegenüber Verkäufern aus Drittländern konfrontiert, die Waren mehrwertsteuerbefreit in die EU einführen können.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat die Vorschläge grundsätzlich gut heißt, allerdings auch Bedenken insbesondere hinsichtlich der Ausdehnung des Bestimmungslandprinzips, der Kontrolle der Steuerpflichtigen und in diesem Zusammenhang der Anwendung der Regelungen des Ursprungslands heim Führen von Aufzeichnungen sowie des Zugangs der Kommission zu statistischen Daten hegt.

Im von der Kommission am 7. April 2016 angenommenen und vain Rat befürworteten Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer (COM (2016) 14S final) ist bereits dargelegt, wie das Bestimmungslandprinzip künftig auf' die Mehrwertsteuer angewandt werden soll. Das Europäische Parlament und der Rat kamen überein, dass das endgültige System auf dem Prinzip der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren basieren sollte. Durch die Anwendung des Bestimmungslandprinzips, die bereits größtenteils Realität ist, dürfte der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug um jährlich 40 Mrd. EUR zurückgehen und dürften Wettbewerbsverzerrung verhindert werden.

Für Unternehmen ist es mit einem großen Aufwand verbunden, Aufzeichnungen gemäß den Anforderungen der unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu führen, in die Lieferungen getätigt werden. Daher wird vorgeschlagen, dass bei den Aufzeichnungen die Regeln des Mitgliedstaats der Identifizierung des Lieferers einzuhalten sind. Durch diese Vereinfachung für Unternehmen dürfte es zu einer besseren Befolgung der Regelungen und folglich zu einem Anstieg der Mehrwertsteuereinnahmen kommen.

Bezüglich des Vorschlags zur Koordinierung der behördlichen Ermittlungen und der Prüfungen von Unternehmen ist die Kommission der Auffassung, dass eine Durchführung der Prüfungen durch den Mitgliedstaat der Identifizierung weitaus wirksamer und effizienter ist. Es wird erwartet, dass der Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Prüfung von Unternehmen proaktiver vorgeht und dabei von der einheitlichen Anlaufstelle (One Stop Shop) Gebrauch macht. Mitgliedstaaten können die Unternehmensprüfungen etwa im Rahmen ihres Risikosystems durchführen. Allerdings kann ein Mitgliedstaat des Verbrauchs Anfragen auch direkt an das Unternehmen richten, wenn der Mitgliedstaat der Identifizierung nicht tätig wird. Diesbezüglich sollte daran erinnert werden, dass im Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer bereits hervorgehoben wird, dass es einer engeren Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bedarf (Austausch, gegenseitige Bereitstellung und Analyse von Schlüsselinformationen und Einleitung gemeinsamer Prüfungen). Unternehmen begrüßen diese Idee, da ansonsten die Situation eintreten könnte, dass sie mit separaten Prüfanfragen beider Mitgliedstaaten konfrontiert sind. Die verstärkte Zusammenarbeit beseitigt die Ungewissheit für Unternehmen, sorgt für hohe Befolgungsraten und gewährleistet die effiziente Nutzung von Prüfressourcen. Anzumerken ist, dass sich die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bereits bereit erklärt hat, Prüfungen für die Zwecke des derzeitigen Mini-One-Stop-Shops für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen zu koordinieren.

Die Kommission hat um Einrichtung eines automatischen Zugangs zu in den elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten gespeicherten allgemeinen Informationen im Zusammenhang mit den Sonderregelungen gebeten, nicht, um Zugang zu Steuerzahlerdaten zu erlangen, sondern um die Erhebung statistischer Daten zu vereinfachen. Dies wird auch in den Regeln für eine bessere Rechtsetzung verlangt und ist erforderlich, um Bewertungen ohne Befragung der Mitgliedstaaten durchführen zu können (etwa zur Erfassung der Anzahl der Steuerpflichtigen, für die eine Sonderregelung gilt, oder der Gesamteinnahmen, die über die einzige Anlaufstelle abgewickelt werden). Diese Vorgehensweise ist für die Steuerbehörden mit weniger Aufwand verbunden.