Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305416 - vom 25. April 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. März 2006 angenommen.

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Standortverlagerungen im Zusammenhang mit der regionalen Entwicklung (2004/2254(INI))

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass das Ziel der Politik der regionalen Entwicklung in der Förderung der Entwicklung der Regionen der Europäischen Union besteht und dass es dafür erforderlich ist, die Kohärenz zwischen der Politik der regionalen Entwicklung und der Wettbewerbspolitik zu gewährleisten, was bedeutet, dass staatliche Beihilfen nicht der Verlagerung von Wirtschaftstätigkeiten förderlich sein dürfen,

B. in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik ein Instrument der Europäischen Union ist durch das der Entwicklungsrückstand der ärmsten Regionen verringert werden kann und dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Unternehmen zu unterstützen und in diesen Regionen in Infrastrukturprojekte zu investieren; in der Erwägung, dass die staatlichen Beihilfen ein rechtliches Instrument darstellen, um dieses Ziel zu erreichen,

C. in der Erwägung, dass Unternehmen aus einer Vielzahl von Gründen Standortverlagerungen beschließen die in einigen Fällen überhaupt nichts mit ihrer Produktivität, Effizienz oder wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zu tun haben; in der Erwägung, dass solche Verlagerungen jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu massiven Arbeitsplatzverlusten und wirtschaftlichen Problemen führen, deren Auswirkungen auf die regionale Entwicklung um so schwerwiegender sind, als es in der verlassenen Region nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten gibt,

D. in der Erwägung, dass sich aus dieser Realität die dringende Notwendigkeit ergibt, auf EU-Ebene Überwachungssysteme einzurichten, mit denen die wirtschaftlichen und sozialen Kosten aller Standortverlagerungen quantifiziert werden; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner oben genannten Entschließung vom 6. Juli 2005 die Annahme aller erforderlichen rechtlichen Maßnahmen fordert, um sicherzustellen dass Unternehmen, die Gemeinschaftsmittel erhalten, ihre Tätigkeit nicht für einen längeren und bereits im Vorfeld festgelegten Zeitraum verlagern, wie auch die Annahme einer Bestimmung, wonach die Kofinanzierung von Tätigkeiten, die zu einem erheblichen Abbau von Arbeitsplätzen oder zur Schließung von Betrieben an existierenden Standorten führen, verhindert werden soll; in der Erwägung, dass das Parlament ferner in seiner oben genannten Entschließung vom 15. Dezember 2005 festgestellt hat, dass die EU-Beihilfen für Unternehmensverlagerungen keinerlei europäischen Mehrwert erbringen und dass deshalb auf sie verzichtet werden sollte,

E. in der Erwägung, dass die Globalisierung, der technologische Fortschritt und der Abbau der Zutrittsschranken zu bestimmten Ländern den internationalen Handel erleichtern und in einer globalisierten Welt Chancen für die Europäische Union bieten, aber auch die Gefahr von Standortverlagerungen erhöhen können,

F. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen zur Schaffung dauerhafter Arbeitsplätze beitragen sollten,

G. in der Erwägung, dass weder die Gemeinschaftsstatistiken noch die Statistiken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bislang umfassende und präzise Daten über das Ausmaß der Standortverlagerungen innerhalb oder außerhalb der Union liefern können vor allem wenn es um die Quantifizierung der Unternehmensverlagerungen und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung in den Ursprungsländern und den Zielländern geht; in der Erwägung, dass die Statistiksysteme in der Europäischen Union deshalb verstärkt werden müssen,

H. in der Erwägung, dass staatliche Beihilfen unter Umständen als eine Notmaßnahme erforderlich sein können, wenn Umstrukturierungen oder Standortverlagerungen in einer bestimmten Örtlichkeit zu einem erheblichen Verlust an Arbeitsplätzen führen,


1 ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.
2 ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16.
3 ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16.
4 ABl. L 80 vom 23.2.2002, S. 29.
5 ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
6 ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 24.
7 ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.
8 ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 425.
9 ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 1000.
10 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0277.
11 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0527.