Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
(§ 41)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Berlin, 3. Juli 2019
Parlamentarische Staatssekretärin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
anbei übersende ich Ihnen die erbetene Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates 570/18(B) HTML PDF "Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)".

Mit ausgezeichneter Hochachtung

Kerstin Griese

Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates "Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)" vom 14. Dezember 2018 (BR-Drs. 570/18 (PDF) Beschluss)

Es ist zu begrüßen, dass sich der Bundesrat ausdrücklich zu den Zielen und zur Notwendigkeit eines regelmäßigen Teilhabeverfahrensberichts nach § 41 SGB IX bekennt.

Die Feststellung des Bundesrats, die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar und der Umfang des Anforderungskatalogs sei mit Blick auf seine Erforderlichkeit und verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit zu überprüfen, wird von der Bundesregierung allerdings nicht geteilt.

Die der Bundesregierung vorliegenden Informationen über die Erfahrungen der Träger, die bereits für das Jahr 2018 die Sachverhalte des § 41 Abs. 1 SGB IX erfasst und gemeldet haben, sprechen gegen die Annahme, die gesetzlichen Anforderungen seien nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisierbar.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat aufgrund der Entschließung des Bundesrats vom 14. Dezember 2018 am 28. März 2019 ein Bund-Länder-Fachgespräch zum Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX durchgeführt. Auch im Rahmen dieses Fachgesprächs wurden keine Erkenntnisse vorgetragen, die zu einer anderen Bewertung seitens der Bundesregierung Anlass geben.

Soweit die Länder von der Bundesregierung eine gemeinsame Erarbeitung von Lösungsvorschlägen mit allen Akteuren fordern, um den Trägern der Eingliederungshilfe, der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge eine rechtssichere Identifizierung der zu meldenden Daten und ihre praktikable Erfassung für einen aussagekräftigen Bericht zu ermöglichen, stellt die Bundesregierung fest, dass diesem Anliegen bereits Rechnung getragen wird. Die hierfür aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zuständige Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) arbeitet seit Anfang 2017 sowohl in bilateralen Abstimmungsgesprächen als auch in gemeinsamen Runden der von den Trägerbereichen benannten fachlichen Ansprechpartner an technischen Lösungen und deren praktischen Umsetzung.

Die verbindlichen Klarstellungen der Melde- und Primärvariablen liegen seit Mai 2018 vor und wurden den fachlichen Ansprechpartnern bei den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträger bzw. bei den obersten Landesbehörden zugeleitet. In über zehn regionalen ganztägigen Informationsveranstaltungen im gesamten Bundesgebiet, die sich vorwiegend an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommunaler Träger richteten, hat die BAR zum Teilhabeverfahrensbericht informiert.

Soweit es dennoch im Einzelfall Klärungsbedarfe gibt, wurde zwischen dem BMAS und den anwesenden Ländervertreterinnen und -vertretern im Rahmen des Bund-Länder-Fachgesprächs am 28. März 2019 vereinbart, dass diese an die BAR zu richten sind. Die BAR wird die Beantwortung über die bereits etablierten Informationswege in Abstimmung mit dem BMAS vornehmen.

Vor diesem Hintergrund wird die in der Entschließung des Bundesrats geforderte Verlängerung der sogenannten Pilotphase nicht für erforderlich gehalten und daher abgelehnt. Gleichzeitig hat die Bundesregierung das Verständnis, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Berichtspflicht nach § 41 SGB IX, die sich an alle Rehabilitationsträger richtet, ein schrittweiser Prozess ist.

* siehe Drucksache 570/18(B) HTML PDF