Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 42. Sitzung am 28. Juni 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 19/3036 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze - Drucksachen 19/2435, 19/2700 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.07.18
Erster Durchgang: Drucksache. 147/18 (PDF)

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

* Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 96) und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2366 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) geändert worden ist.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt:

" § 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

Unbeschadet der Vorgaben in den §§ 3a und 3b ist auf ein Angebot von Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum 1 Million Euro oder mehr beträgt, wobei diese Untergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, die Befreiung von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nur anwendbar, wenn die Wertpapiere ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelt werden, das rechtlich verpflichtet ist, zu prüfen, ob der Gesamtbetrag der Wertpapiere, die von einem nicht qualifizierten Anleger erworben werden können, folgende Beträge nicht übersteigt:

5. § 4 wird wie folgt geändert:

6. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter "oder auf einem Datenträger" gestrichen.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

8. § 19 wird wie folgt geändert:

9. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern".

10. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

11. Der Überschrift zu § 23 werden die Wörter "bei fehlerhaftem Prospekt" angefügt.

12. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

13. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

14. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche nach den §§ 21, 22, 22a, 24 oder 24a im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam."

15. § 26 wird wie folgt geändert:

16. § 35 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Wertpapierprospektgebührenverordnung

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapierprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern 14 und 15 angefügt:

Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
"Nr. 14Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts und für dessen Hinterlegung (§ 3a Absatz 1 und 2 WpPG)500
Nr. 15Für die Hinterlegung eines aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts ( § 3a Absatz 8 WpPG)55".

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuches

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 289f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 11" und die Angabe " § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

2. In § 315e Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 11" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 37b und 37c" durch die Angabe " §§ 97 und 98" ersetzt.

2. In § 63 Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

3. In § 64 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

4. § 73 wird wie folgt geändert:

5. In § 82 Absatz 1 wird die Angabe " § 2 Absatz 3" durch die Angabe " § 2 Absatz 8" ersetzt.

6. In § 93 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 10" durch die Wörter " § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10" ersetzt.

7. § 102 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU und Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bedürfen Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz im Ausland, die keine organisierten Märkte oder multilateralen Handelssysteme im Sinne dieses Gesetzes sind, oder ihre Betreiber der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren."

8. § 120 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 folgende Angabe eingefügt:

" § 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsabschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes".

2. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:

" § 65a Selbstauskunft bei der Vermittlung des Vertragsschlusses über Wertpapiere im Sinne des § 3c des Wertpapierprospektgesetzes

4. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

2. § 13a wird wie folgt geändert:

3. In § 18 Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Absatz 3l" durch die Angabe " § 10 Absatz 1" ersetzt.

4. § 29 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

In § 8a Absatz 5 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, werden die Wörter "die §§ 22 und 23" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe "L 270 vom 15.10.2015, S. 4" ein Semikolon und die Angabe "L 278 vom 27.10.2017, S. 54" und werden nach den Wörtern "geändert worden ist" die Wörter "sowie von Beschlüssen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) Nr. 2916/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 " eingefügt.

2. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. eine nicht der Beaufsichtigung nach

3. § 2e wird wie folgt geändert:

4. Dem § 7b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Aufsichtsbehörde in den vorstehenden Fällen auch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die von ihr erlassenen Maßnahmen und Bußgelder sowie den Ausgang der Rechtsmittelverfahren."

5. § 8 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

6. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

7. In § 24a Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "damit die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung nach Absatz 2 und die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates eine Entscheidung über eventuell erforderliche Bedingungen treffen können." angefügt.

8. Nach § 32 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Ein Unternehmen, das nach Satz 2 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut."

9. § 33 wird wie folgt geändert:

10. § 46f wird wie folgt geändert:

11. § 53b wird wie folgt geändert:

12. § 53d wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 338a folgende Angabe eingefügt:

" § 338b Geldmarktfonds".

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter "europäische langfristige Investmentfonds" durch die Wörter "europäische langfristige Investmentfonds oder Geldmarktfonds" ersetzt.

4. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 " durch die Wörter ", nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie nach den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 " ersetzt.

5. Nach § 338a wird folgender § 338b eingefügt:

" § 338b Geldmarktfonds

Für OGAW und AIF, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8) sind, sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 verwalten, gelten neben den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit die Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 nichts anderes vorsieht."

6. § 340 wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Geldwäschegesetzes

Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe e, § 3 Absatz 2 Satz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 11" ersetzt.

2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " §§ 26, 26a" durch die Angabe " §§ 40 und 41" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes

Dem § 14 Absatz 2 des DSL Bank-Umwandlungsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2441), das zuletzt durch Artikel 351 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Im Fall jeder weiteren Verschmelzung eines Rechtsnachfolgers der Aktiengesellschaft sind die Vorschriften des § 7 Absatz 2 bis 6 und der §§ 8 bis 10 und 13 auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger entsprechend anzuwenden."

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Der Artikel 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 15 bis 19" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

2. Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

Artikel 13
Folgeänderungen

(2) § 4 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern " § 64 Absatz 2 Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern " § 64 Absatz 2 Satz 1" die Angabe "Nummer 1" eingefügt.

Artikel 14
Inkrafttreten