Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 305440 - vom 22. April 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. März 2005 angenommen.
Europäische Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090(INI))

Das Europäische Parlament

A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,

B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im EU-Vertrag verankert ist und im Vertrag über eine Verfassung für Europa (Artikel II-104), der vom Europäischen Parlament am 12. Januar 2005 angenommen wurde2, bekräftigt wird,

C. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Recht, Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten einzureichen, bedeutsame Beispiele für die den Bürgern Europas eingeräumten wichtigen Möglichkeiten sind, ihre Rechte der direkten Demokratie wahrzunehmen,

D. in der Erwägung, dass die Qualität und die wachsende Zahl der eingehenden Petitionen verdeutlichen, dass die in der Europäischen Union ansässigen Bürger dieses Recht in Anspruch nehmen, um sich aktiv in Angelegenheiten einzubringen, die für die Europäische Union von Belang sind, woraus für das Europäische Parlament die Verpflichtung erwächst, Petitionen effektiv, transparent und zügig zu bearbeiten,

E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Petitionen stets als Mittel zur Erweiterung seiner Fähigkeit für die Ausübung seiner politischen Kontrollbefugnisse bei Anliegen von Unionsbürgern anerkannt hat, insbesondere bei möglicherweise schwerwiegenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht oder Fällen von Missachtung ihrer Grundrechte und elementaren Rechte,

F. in der Erwägung, dass die Bürger Europas nicht nur eine verstärkte Synergie in der Tätigkeit der Institutionen benötigen, sondern auch eine größere Transparenz und Klarheit im Hinblick auf die Zuständigkeiten der europäischen Institutionen einerseits, insbesondere des Parlaments, der Kommission, des Rates, des Europäischen Bürgerbeauftragten und der Fachagenturen, und der Behörden der Mitgliedstaaten andererseits, einschließlich der Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragten in den nationalen und regionalen Parlamenten, die durchweg für die Bürger Europas von Bedeutung sind, da sie ihnen den nötigen Beistand bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte leisten,

G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, das nach der durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderung von Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission, d.h. ungeachtet dessen, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht, Klage beim Gerichtshof zu erheben, bestrebt ist, das ihm zu Gebote stehende rechtliche und politische Instrumentarium noch weiter auszubauen, und dadurch noch wirksamer auf die begründeten Anliegen der Bürger eingehen kann,

H. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkt gewählte Vertretung der Bürger Europas auf europäischer Ebene die besondere Pflicht und das besondere Vorrecht hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch der Hilfe und der loyalen Kooperation insbesondere der Kommission als Hüterin der Verträge bedarf', wenn es in der Lage sein soll, Probleme zu lösen, die die Bürger veranlasst haben, bei ihm um Hilfe nachzusuchen,

I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und der amtierende Vorsitz des Rates der Europäischen Union eine besondere Verpflichtung haben, den europäischen Bürgern gegenüber sicherzustellen, dass durch die Legislativbefugnisse der europäischen Organe zustande gekommene Rechtsvorschriften von den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen, eingehalten und ordnungsgemäß angewendet werden,

1 ABI. C 120 vom 16.5.1989, S. 90.
2 Angenommene Texte, P6_TA(2005)0004.
3 Dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas übermitteltes Arbeitsdokument. Berichterstatter: Proinsias de Rossa (PE 318.508/endg.).
4 ABI. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

Anlage
Europäisches Parlament
ENDGÜLTIG A6-0040/2005

11.2.2005 Bericht

über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090(INI)) Petitionsausschuss Berichterstatter: Rainer Wieland

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG des Europäischen Parlaments
zu den Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004 (2004/2090 (INI))

Das Europäische Parlament

A. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht ein Grundrecht darstellt, das unlösbar mit der Unionsbürgerschaft verbunden ist,

B. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht seit 1992 im Vertrag über die Union verankert ist und im vom Europäischen Parlament am 12. Januar 2005 angenommenen Vertrags über eine Verfassung für Europa (Artikel 8 Absatz 2) bekräftigt wird,

C. in der Erwägung, dass das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Recht, Beschwerden beim Bürgerbeauftragten einzureichen, bedeutsame Beispiele für die den Bürgern Europas eingeräumten wichtigen Möglichkeiten sind, ihre Rechte der direkten Demokratie wahrzunehmen,

D. in der Erwägung, dass die Qualität und die wachsende Zahl der eingehenden Petitionen verdeutlichen, dass die in der EU ansässigen Bürger dieses Recht in Anspruch nehmen, um sich in Aktionen in Bezug auf Angelegenheiten einzubringen, die für die Europäische Union von Belang sind, woraus für das Europäische Parlament die Verpflichtung erwächst, Petitionen effektiv, transparent und zügig zu bearbeiten,

E. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Petitionen stets als Mittel zur Erweiterung seiner Fähigkeit für die Ausübung seiner politischen Kontrollbefugnisse bei berechtigten Anliegen von EU-Bürgern anerkannt hat, insbesondere bei möglicherweise schwerwiegenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht oder Fällen von Missachtung ihrer Grundrechte,

F. in der Erwägung, dass die Bürger Europas nicht nur eine verstärkte Synergie in der Tätigkeit der Organe benötigen, sondern auch größere Transparenz und Klarheit im Hinblick auf die Zuständigkeiten der europäischen Organe und Einrichtungen, insbesondere des Parlaments, der Kommission, des Rates, des Europäischen Bürgerbeauftragten und der Fachagenturen, einerseits und andererseits der Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der in den nationalen und regionalen Parlamenten bereits eingesetzten Petitionsausschüsse und Bürgerbeauftragten, die durchweg für die Bürger Europas von Bedeutung sind, da sie ihnen den nötigen Beistand bei der Wahrnehmung ihrer legitimen Rechte leisten,

G. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, das nach der durch den Vertrag von Nizza eingeführten Änderung von Artikel 230 des EG-Vertrags das Recht hat, unter den gleichen Voraussetzungen wie der Rat und die Kommission, d.h. ungeachtet dessen, ob es um die Wahrung seiner Rechte geht oder nicht, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, bestrebt ist, das ihm zu Gebote stehende rechtliche und politische Instrumentarium noch weiter auszubauen, und dadurch noch wirksamer auf die begründeten Anliegen der Bürger eingehen kann,

H. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament als direkt gewählte Vertretung der europäischen Bürger auf europäischer Ebene die besondere Pflicht und das besondere Vorrecht hat, die Rechte der Bürger zu verteidigen; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch der Hilfe und der loyalen Kooperation insbesondere der Kommission als Hüterin der Verträge bedarf, wenn es in der Lage sein soll, Probleme, die die Bürger veranlasst haben, bei ihm um Hilfe nachzusuchen, zu lösen,

I. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und die amtierende Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union eine besondere Verpflichtung haben, den europäischen Bürgern gegenüber sicherzustellen, dass durch die Legislativbefugnisse der europäischen Institutionen zustande gekommene Rechtsvorschriften von den nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen, einschließlich der ihnen unterstellten Einrichtungen, eingehalten und ordnungsgemäß angewendet werden,

1 ABl. C 120 vom 12.4.1989, S. 90.
2 Dem Präsidenten des Konvents zur Zukunft Europas übermitteltes Arbeitsdokument. Berichterstatter: Proinsias de Rossa (PE 318.508/endg.).
3 ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

Begründung

Einleitung

Dieses Dokument behandelt den Zeitraum vom 11. März 2003 bis zum 14. März 2004 und wurde gemäß Artikel 192 Absatz 5 der Geschäftsordnung erstellt, wonach der Petitionsausschuss das Parlament über die Ergebnisse seiner Beratungen zu unterrichten hat.

Da es sich um den ersten Jahresbericht handelt, der dem neuen Parlament vorgelegt wird, möchte der Petitionsausschuss diese Gelegenheit nutzen, um die zahlreichen neu gewählten Abgeordneten mit seinen Aufgaben vertraut zu machen.

Der Ausschuss geht davon aus, dass er als direkter Ansprechpartner für die EU-Bürger einen besonders wertvollen Dienst erbringt, ist sich aber zugleich der Tatsache bewusst, dass er mit mehr und besseren Ressourcen noch effektiver arbeiten könnte. Daher enthalten seine Schlussfolgerungen eine Anzahl von Vorschlägen, die vom Parlament erörtert und hoffentlich gebilligt werden.

Das Petitionsrecht

Jeder EU-Bürger, jede Person mit Wohnort in der EU und jeder Angehörige eines Unternehmens, einer Organisation oder Vereinigung mit satzungsmäßigem Sitz in der EU kann in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der EU fallen, Petitionen an das Europäische Parlament richten. Dieses im EU-Vertrag, in der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und in der Grundrechte-Charta der EU verankerte Recht gehört zur Unionsbürgerschaft. In der Sitzungsperiode 2003-2004 gingen 1313 Petitionen zu den unterschiedlichsten Sachverhalten ein. Für die Einreichung von Petitionen wird keine Gebühr erhoben. Allerdings ist vielen Bürgern, nicht zuletzt in den neuen Mitgliedstaaten, diese Möglichkeit gar nicht bekannt. Wir untersuchen derzeit, wie dieser Zustand überwunden werden kann. Seit einiger Zeit besteht die Möglichkeit, Petitionen über das Internet einzureichen, wovon zunehmend Gebrauch gemacht wird.

Petitionen sind ein wertvolles Mittel, um Einzelpersonen in die Lage versetzen, bei EU-Institutionen formal Gehör zu finden, und eine direkte Verbindung zwischen ihnen und ihren gewählten Vertretern herzustellen. Durch Petitionen kann das Europäische Parlament Kenntnis von Verstößen gegen das EU-Recht oder Fällen falscher Anwendung erhalten und daraufhin Schritte einleiten, um für Abhilfe zu sorgen, oder in Erfahrung bringen, auf welchen Gebieten das EU-Recht möglicherweise überarbeitet werden muss, womit der erforderliche Informationsrückfluss zur Auswirkung von Entscheidungen gegeben ist.

Der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte

Bürger können sich bei mutmaßlichen Missständen in EU-Organen oder -Einrichtungen, die sie direkt berühren, an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden. Die Aufgabenbereiche des Petitionsausschusses und des Europäischen Bürgerbeauftragten sind sehr ähnlich, und die Öffentlichkeit ist sich nicht immer der bestehenden Unterschiede bewusst. Im Laufe der Jahre haben der Petitionsausschuss und der Europäische Bürgerbeauftragte zu einem erfolgreichen Modus Vivendi gefunden und treten Fälle aneinander ab, wenn dies geboten erscheint. Eine nachträgliche Überprüfung durch den Petitionsausschuss und den Europäischen Bürgerbeauftragten ist im Rahmen des Gemeinschaftsrechts die beste Gewähr dafür, dass die Bürger Gehör finden und ihre legitimen Rechte geschützt werden.

Beziehungen zur Kommission und zum Rat

Da der Petitionsausschuss in seiner derzeitigen Form nicht über die notwendigen personellen, rechtlichen und technischen Möglichkeiten verfügt, um in jedem Falle die eingegangenen Petitionen einer gründlichen rechtlichen Würdigung zu unterziehen, muss er auf die Ressourcen der anderen Organe, darunter der Kommission und des Rates, zurückgreifen. Die ZUsammenarbeit mit der Kommission hat sich aufgrund der hohen Einsatzbereitschaft ihrer Mitarbeiter als besonders erfolgreich erwiesen. Die Kommission ist in der Lage, Anfragen des Ausschusses ungeachtet der technischen oder rechtlichen Problematik der aufgeworfenen Sachverhalte zu beantworten, was für ihre hohe Kompetenz und ihre entgegenkommende Haltung spricht. Gelegentlich ist festzustellen, dass Antworten nicht den Erfordernissen genügen, was vielfach damit zusammenhängt, dass die Bediensteten der Kommission aufgrund ihrer anderen Aufgaben selbst unter starkem Zeitdruck stehen.

Die Zusammenarbeit mit dem Rat hat geringeren Umfang und sollte ausgebaut werden, da die Mitwirkung des Rates von wesentlicher Bedeutung ist, damit die Petitionen ordnungsgemäß und effektiv bearbeitet werden können. In diesem Zusammenhang hat der Ausschuss wiederholt darauf hingewiesen, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 12. April 1989, die auch für den Rat verbindlich ist, überarbeitet werden und Bestimmungen zur Transparenz, Wirksamkeit und Schnelligkeit als den Wesensmerkmalen einer guten Verwaltungspraxis enthalten sollte.

Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss muss zunächst feststellen, ob eine Petition zulässig ist, und - wenn er dies bejaht - deren Inhalt prüfen und entscheiden, welche Maßnahmen einzuleiten sind. Zu den wichtigsten Zielsetzungen des Ausschusses gehört es, die Bearbeitungszeiten zu reduzieren, die Fristen zu verkürzen und die Verfahren zügiger und transparenter zu gestalten. In diesem Zusammenhang können die Vorschriften des Kodexes für gute Verwaltungspraxis des Europäischen Bürgerbeauftragten1, der vom Europäischen Parlament auf der Grundlage des Berichts des früheren ersten stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Roy Perry2 angenommen wurde, nur als Ausgangspunkt für die langen und komplizierten Formalitäten angesehen werden, die durch die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament in Gang gesetzt werden.

Die zum Abschluss des Verfahrens benötigte Zeit hängt auch vom Zeitbedarf für die Übersetzung der Dokumente in alle Arbeitssprachen der Europäischen Union ab, was von den Petenten nicht immer eingesehen wird. Es sind Bemühungen im Gange, diesen Prozess zu beschleunigen, doch die Erweiterung und Notwendigkeit, den Petenten rasch in ihrer Sprache zu antworten, hat natürlich in den neuen Sprachen zusätzliche Probleme aufgeworfen, die so bald wie möglich gelöst werden müssen.

Der Petitionsausschuss ist stets bemüht, die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Rolle als Hüterin der Verträge zu unterstützen. Bei Verfahren zur Überprüfung der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Behörden beschränkt er sich nicht darauf, die Angelegenheit an die Kommission weiterzuleiten, sondern achtet darauf, ob die Fristen eingehalten werden. Wenngleich sich die Kommission offenkundig bemüht, die erforderlichen Auskünfte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu erteilen, ist sie nicht immer imstande, die Frist einzuhalten, und überdies kann es durch die Fülle der eigenen Aufgaben und aufgrund der Arbeitsweise zu weiteren Verzögerungen kommen. Bisweilen ist die Kommission lediglich in der Lage, eine vorläufige Antwort zu geben, sodass sich der Ausschuss gezwungen sieht, die Behandlung der Petition zu vertagen, bis die Kommission nähere Auskünfte erteilen kann. Die sich daraus ergebenen Verzögerungen können äußerst gravierende Konsequenzen haben, insbesondere wenn die Petitionen Angelegenheiten von großer Dringlichkeit betreffen.

Der Ausschuss hat - wie bereits erwähnt - mehrfach eine Überarbeitung der Interinstitutionellen Vereinbarung gefordert. Dies ist ein zentraler Punkt, da das Europäische Parlament gegenüber der Kommission faktisch als Sachwalter der Bürger auftritt. Folglich kann die Kommission, die häufig ähnliche Beschwerden behandelt, die Angelegenheit nicht nach Prüfung der Beschwerde zu den Akten legen und die Tatsache ignorieren, dass die Beratungen im Ausschuss noch andauern. Die Kommission lässt sich allein von rechtlichen Erwägungen leiten, während das Parlament auch die größeren politischen Zusammenhänge berücksichtigen muss, wenn sie bestimmte Fragen einer richtigen Lösung zuführen will.

Der Petitionsausschuss, dessen Auftrag in den Verträgen verankert ist, hat sich bemüht, in seinen Beziehungen zu den anderen Ausschüssen eine koordinierende und beratende Rolle zu spielen. Er leitet daher bestimmte Fälle zur Information oder Stellungnahme an diese weiter, wenn von den Petenten aufgeworfene Fragen in deren Aufgabenbereich fallen, und ersucht sie, die Angelegenheit im Rahmen ihrer Beratungen zu prüfen.

Da das Subsidiaritätsprinzip bei der künftigen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten eine immer größere Rolle spielt, vertritt der Ausschuss die Auffassung, dass es möglich sein sollte, Petenten an die entsprechenden Organe auf nationaler oder lokale Ebene zu verweisen, die aufgrund ihrer Bürgernähe am kompetentesten sind, und diese zur möglichst raschen Erledigung der jeweiligen Angelegenheit aufzufordern. Dies erfordert eine engere Zusammenarbeit mit den bestehenden Petitionssausschüssen in den Mitgliedstaaten. Der Petitionsausschuss ist sich natürlich der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche in den einzelnen Ländern bewusst und spricht sich für verstärkte und transparentere Maßnahmen auf nationaler und lokaler Ebene aus, damit das Petitionsrecht auch wirklich als direktes und sinnvolles demokratisches Instrument anerkannt wird.

Überdies hat in einer wachsenden Zahl von Fällen die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuss und den nationalen oder lokalen Organen dazu geführt, dass vom Petenten angesprochene Probleme gemeinsam gelöst werden konnten. Besonders nützlich ist diese Zusammenarbeit, wenn die aufgeworfene Frage nicht allein im Verantwortungsbereich der EU oder der nationalen/regionalen Stelle liegt. Es werden daher pragmatische Lösungen angestrebt und häufig auch gefunden. Dabei sind allerdings einige Mitgliedstaaten pragmatischer als andere!

Zur Einführung flexiblerer, schnellerer und wirksamerer Arbeitsmethoden kommt gegen Ende 2004 eine neue Software zur Bearbeitung von Petitionen zum Einsatz, die an die Stelle des 1989 installierten und nun völlig überholten Systems tritt. Die Entwicklung des neuen Systems, die im letzen Jahr in Angriff genommen wurde, erforderte größere Anstrengungen seitens des Sekretariats des Ausschusses und der anderen damit befassten Dienststellen. Dieses System vermittelt nicht nur den Abgeordneten einen besseren Zugang zu Informationen über einzelne Petitionen, sondern erleichtert auch die Arbeit der für die Recherche, die Planung und die Organisation von Sitzungen verantwortlichen Mitarbeiter, erlaubt eine effektivere Übersetzung und Verteilung der Dokumente des Ausschusses sowie bessere Möglichkeiten für die Bürger, ihre Rechte durch Petitionen an das Europäische Parlament durchzusetzen.

Die Tatsache, dass das Ausschusssekretariat ab September 2004 in Brüssel angesiedelt ist, nachdem es in letzter Zeit bereits schrittweise dorthin verlagert wurde, wird zweifellos eine effektivere Erledigung der täglichen Aufgaben zur Folge haben. Dennoch ist das Sekretariat weiterhin unterbesetzt, und zudem muss seine Struktur den neuen rechtlichen, politischen und sprachlichen Erfordernissen angepasst werden, die sich aus dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten ergeben.

Die Tätigkeit des Petitionsausschusses

Gegenstand dieses Berichts ist der Bezugszeitraum vom 11. März 2003 bis zum 13. März 2004, in dem 6 Berichte und 6 Stellungnahmen angenommen wurden. Dabei ist hervorzuheben, dass die drei Berichte, die im Plenum verabschiedet und gemäß Artikel 175 (jetzt Artikel 192) verfasst wurden, in der Öffentlichkeit und in der Presse besonders starke Resonanz fanden. (Berichte von Roy Perry über Lloyd's-Petitionen, von Proinsias de Rossa über Buschfleisch und von Uma Aaltonen über Multiple Sklerose).

1 C5-0438/2000. 2 A5-0245/2001.

Berichte:

Bericht über die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM (2002) 141 - C5-0288/2002 - 2002/2148(COS)), angenommen am 5. Juni 2003 (Berichterstatterin: Janelly Fourtou) (A5-0157/2003)

Bericht über die für zulässig erklärte Petition zu den Lloyds-Petitionen (Petitionen 1273/1977, 071/1999, 207/2000, 318/2000, 709/2000 und 127/2002), angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatter: Roy Perry) (A5-0203/2003)

Bericht über den Jahresbericht 2002 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten, angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatter: Lord Stockton) (A5-0229/2003)

Bericht über die Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2002-2003, angenommen am 25. September 2003 (Berichterstatterin: Laura González Alvarez) (A5-0239/2003)

Bericht über den Schutz und die Erhaltung von Großaffen und anderen durch den illegalen Handel mit Buschfleisch bedrohten Arten, angenommen am 14. Januar 2004 (Berichterstatter: Proinsias De Rossa) (A5-0355/2003)

Bericht über die Petition 842/2001 betreffend die Auswirkungen der Diskriminierung von Personen mit Multipler Sklerose in der Europäischen Union, angenommen am 18. Dezember 2003 (Berichterstatterin: Uma Aaltonen) (A5-0451/2003)

Stellungnahmen

Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsbildung oder eines Freiwilligendienstes (KOM (2002) 548 - C5-0502/2002 - 2002/0242(CNS)), angenommen am 20. März 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Luciana Sbarbati)

Stellungnahme zum Haushaltsplan 2004, angenommen am 11. September 2003 (Verfasser der Stellungnahme: Roy Perry)

Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission über Einwanderung, Integration und Beschäftigung (KOM (2003) 336), angenommen am 1. Oktober 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Luciana Sbarbati)

Stellungnahme zum Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates (Abfallrahmenrichtlinie), angenommen am 6. November 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Marie-Hélène Descamps)

Stellungnahme zur Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Produktion und Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" (KOM (2003) 354), angenommen am 15. Dezember 2003 (Verfasserin der Stellungnahme: Jean Lambert)

Stellungnahme zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2003), angenommen am 17. Februar 2004 (Verfasser der Stellungnahme: Lord Stockton)

Delegationen wurden im Bezugszeitraum in die folgenden Länder entsandt:

Die Tätigkeit des Petitionsausschusses besteht vornehmlich darin, von einzelnen Bürgern vorgebrachte Sachverhalte zu prüfen und die Angelegenheiten auf zufriedenstellende Weise zu klären. Dabei waren zahlreiche positive Ergebnisse zu verbuchen, von denen hier einige Beispiele genannt seien.

Beim Petitionsausschuss ging eine große Zahl von Petitionen ein, die das deutsche Schornsteinfegergesetz betrafen. Den Auftakt bildete die Petition 853/2000. Die Petenten erhoben Einwände gegen die Monopolstellung und den bevorzugten Status von Schornsteinfegern in Deutschland sowie gegen die Bedingungen für die Ausübung dieses Berufs. Nach Analyse des Sachverhalts und der deutschen Rechtsvorschriften gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Beschränkung des Zugangs zum Schornsteinfegerberuf und der Ausübung dieser Tätigkeit in Deutschland sowohl gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EG-Vertrag verstießen. Im April 2003 wurde der deutschen Regierung ein Mahnschreiben übermittelt. Im Dezember 2003 setzte die Kommission den Petitionsausschuss davon in Kenntnis, dass sich die deutschen Behörden mit den Dienststellen der Kommission in Verbindung gesetzt und ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht hätten, die deutschen Rechtsvorschriften abzuändern. Daraufhin wurde beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Die von Julia Ann Arathimou eingereichte Petition 583/2002 betraf den Tod ihres Ehemannes infolge eines Betriebsunfalls im Zusammenhang mit einem Bauprojekt auf der Insel Korfu. Nach Ansicht der Petentin waren die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend gewesen und die Umstände im Obduktionsbefund verfälscht worden. Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich um einen klaren Verstoß gegen die griechischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz handelte. Der Fall fand Eingang in ein Mahnschreiben an die griechische Regierung, das eine möglicherweise allgemeine Nichtbefolgung der einschlägigen Richtlinien auf diesem Gebiet zum Gegenstand hatte. Der tragische Fall ist ein Beispiel für weit verbreitete Probleme, die nach wie vor an der Tagesordnung sind.

Der Ausschuss befasste sich eingehend mit der Frage, inwieweit der spanische Wasserbewirtschaftungsplan, der insbesondere eine Umleitung des Ebro beinhaltet, mit dem EU-Umweltrecht im Einklang steht. Das Recht der spanischen Behörden, einen derartigen Plan vorzulegen, hat er nie in Frage gestellt. Auf der Grundlage von Petitionen, die von lokalen Vereinigungen und Zehntausenden von europäischen Bürgern unterzeichnet worden waren, organisierte der Ausschuss jedoch zwei größere Anhörungen, auf denen die Kommission eine Bewertung der verschiedenen Projekte vornehmen, der zuständige spanische Minister seine Argumente vortragen und die Regionalverwaltungen (insbesondere die mit unterschiedlichen Auffassungen aus Murcia und Aragon) ihre Auffassungen darlegen konnten, vor allem aber die Bürger selbst zu Gehör kamen.

Die von diesem Plan ausgelöste Kontroverse erfasste selbst das Parlament, denn dort legte der Umweltausschuss faktisch ein Veto gegen den Antrag dieses Ausschusses auf Ausarbeitung eines Berichts zu diesem Thema ein. Dennoch kam das Thema zur Sprache, und die Rechte der Petenten wurden ebenso gewahrt wie jene der Befürworter des Wasserbewirtschaftungsplans. Die Medien konnten über eine offene und öffentliche Debatte berichten, in der es um europäisches Recht und EU-Gelder ging. In Spanien fand die Debatte ein lebhaftes Echo.

Es sind zahlreiche wichtige Petitionen zu nennen, bei denen nach Ansicht des Ausschusses eine angemessene Klärung noch aussteht. Insbesondere sind die irischen Behörden nach der bereits erwähnten Informationsreise einer Delegation nach Irland noch immer nicht auf die Empfehlungen des Ausschusses zu den Auswirkungen der Deregulierung des irischen Taxigewerbes auf das Leben zahlreicher betroffenen Familien eingegangen. Obwohl der zuständige Ausschuss des irischen Parlaments die Empfehlungen befürwortete, verschließt sich die Regierung weiterhin den legitimen Rechten und Erwartungen vieler Familien, die sich stark verschuldeten, weil die irischen Behörden ihnen bei der Deregulierung keinen Ausgleich gewährten, der wenigstens annähernd ihren finanziellen Einbußen entsprach. Zudem war die Berechnungsmethode des für die Untersuchung finanzieller Notlagen zuständigen Hardship Panel so angelegt, dass die individuellen Verhältnisse unberücksichtigt blieben und stattdessen eine willkürliche Einteilung in Personengruppen erfolgte, die erst jetzt geringfügige Zahlungen erhalten. (Näheres dazu im oben genannten Bericht.)

Ebenfalls in Irland, namentlich in Kilkenny, ist das Problem der Trinkwasserqualität nach wie vor ungeklärt, denn weiterhin gelangen Aluminiumschlamm und organische Schadstoffe in Badewannen und Wasserkessel der Menschen. Die Vorschläge zur Beseitigung dieses Zustands werden nur sehr schleppend umgesetzt, was dem Ausschuss erhebliche Sorgen bereitet. Die Vertragsverletzungsverfahren, die aufgrund dieses und weiterer Fälle wie Galway and Careroag gegen die irischen Behörden im Gange sind, kommen erst sehr spät zum Tragen. Folglich müssen sich die Bürger viel zu lange mit gravierenden Problemen herumschlagen, die Gegenstand von Petitionen an das Parlament waren, was ihnen und dem Ausschuss viel Verdruss bereitet.

Das angeführte Beispiel (es ließen sich ähnliche Beispiele aus anderen Ländern nennen) deutet auf eine der Schwächen des Petitionsverfahrens, die behoben werden müssen, wenn das Parlament auch künftig wirksam auf begründete Anliegen seiner Wähler eingehen will.

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde 1958 konzipiert und hat sich seitdem kaum verändert. Es gestattet der Kommission, nach freiem Ermessen gegen einen Mitgliedstaat als letztes Mittel Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Nichtbefolgung von EU-Rechtsvorschriften zu erheben, wobei das Ziel darin besteht, für die Einhaltung des Rechts zu sorgen, nicht aber darin, Unrecht wieder gutzumachen oder Missständen abzuhelfen. (Der Gerichtshof hat unlängst in sehr begrenztem Umfang den Bürgern die Möglichkeit zur Anrufung 'eingeräumt). Das Vertragsverletzungsverfahren ist weiterhin die einzige, wenn auch stumpfe Waffe im Arsenal der Institutionen. Selbst wenn es von der Kommission erfolgreich zu einem positiven Abschluss gebracht wird und sich die Mitgliedstaaten künftig an das Recht halten, ergeben sich daraus noch keine Auswirkungen auf die europäischen Bürger im Sinne einer direkten Wiedergutmachung. Dies ist nach wie vor ein immanenter Schwachpunkt, der auch im Verfassungsentwurf nicht behoben wird.

Daher wird vorgeschlagen, dass der Petitionsausschuss und andere zuständige Ausschüsse, z.B. AFCO und JURI, zusammenarbeiten, um die Lage gründlich zu studieren, insbesondere die Rechte und Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Bürger Europas, und dem Parlament in der nächsten Zeit Empfehlungen zur Erörterung unterbreiten.

Anlage 1

Beim Europäischen Parlament eingegangene Petitionen
SitzungsperiodeAnzahl% +1-
1985-1986234+ 38
1986-1987279+ 19
1987-1988484+ 73
1988-1989692+ 43
1989-1990774+ 12
1990-1991785+ 1
1991-1992694- 12
1992-1993900+ 30
1993-19941083+ 20
1994-19951352+ 25
1995-19961169- 14
1996-19971107- 5
1997-19981311+ 18
1998-19991005- 24
1999-2000958- 5
2000-2001886.- 7
2001-20021283+ 45
2002-20031514+ 18
2003-20041313- 13

Anlage II

Nach Nationalitäten der Petenten aufgeschlüsselte Petitionen
Deutschland299
Österreich14
Belgien32
Dänemark4
Spanien157
Finnland30
Frankreich134
Griechenland115
Irland27
Italien181
Luxemburg2
Niederlande36
Portugal40
Vereinigtes Königreich119
Schweden16
Drittstaaten107
Nach Sprachen aufgeschlüsselte Petitionen
Deutsch341
Englisch238
Französisch182
Spanisch167
Italienisch154
Griechisch101
Niederländisch50
Portugiesisch36
Finnisch23
Schwedisch18
Dänisch3

Anlage III

Petitionen mit 1000 oder mehr Unterschriften

Petition 404/2003, von 'Eurolinux Alliance' mit über 130 000 Unterschriften, zum Patentschutz von Software

Petition 096/2004 von Aron Araya (eritreischer Staatsangehörigkeit), seitens der eritreischen Bevölkerungsgruppe in Belgien mit 22 000 Unterschriften, zur Achtung der eritreischen Grenze durch Äthiopien

Petition 279/2003 von Tirzah Loewenstein (britischer Staatsangehörigkeit) seitens der Zimbabwe Vigil Coalition, mit 15 898 Unterschriften, zur Menschenrechtslage in Simbabwe

Petition 675/2003 von Ali Ertem (türkischer Staatsangehörigkeit) seitens des Vereins der Völkermordgegner e.V. in Frankfurt am Main mit 11 000 Unterschriften, wegen der mutmaßlichen Weigerung der Türkei, den Völkermord unter den Armeniern im Jahre 1915 anzuerkennen

Petition 1287/2003 von Tony Constable (britischer Staatsangehörigkeit) mit 5400 Unterschriften, zur Höhe der staatlichen britischen Renten im Vergleich zum Steuerniveau

Petition 1277/2003 von Margaret Pryke (britischer Staatsangehörigkeit) mit 4300 Unterschriften, zum rechtswidrigen Parken von Lkw

Petition 258/2003 von Albertine Heyse-Soulli (belgischer Staatsangehörigkeit) seitens `The Old Horses Lodge' mit 3551 Unterschriften, zu den Bedingungen des Transports von lebenden Tieren, insbesondere Pferden

Petition 1259/2003 von Rocco Margapoti (italienischer Staatsangehörigkeit) seitens der Bürgerbewegung `Case rosse e Settecamini' mit 3508 Unterschriften, mit Einwänden gegen eine gefährliche Müllverbrennungsanlage

Petition 187/2004 von Paula Boeuf (französischer Staatsangehörigkeit) mit 3249 Unterschriften, zur Vermeidung der Schädigung von Küsten durch Öltanker

Petition 106/2004 des Green Horizon Seal Protection Fund (Belgien) mit 3000 Unterschriften, zur Robbenjagd in Kanada

Petition 638/2003 von Luigi Ravacchioli (italienischer Staatsangehörigkeit) seitens des Bündnisses freier Gewerkschaften mit 3000 Unterschriften, zur Verteidigung der Ruhegehaltsansprüche europäischer Beamter

Petition 020/2004 von Alberto J. Revuelta Lucerga (spanischer Staatsangehörigkeit) seitens des Netzwerks zur Unterstützung des Asylrechts mit 2711 Unterschriften, zum israelischarabischen Konflikt

Petition 1140/2003 von Edda Witte (deutscher Staatsangehörigkeit) seitens des Vereins der in der DDR geschiedenen Frauen mit 2355 Unterschriften, zu den deutschen Rechtsvorschriften über die Aufteilung der Rentenansprüche bei Ehepaaren

Petition 1130/2003 von Yvon Marais ((französischer Staatsangehörigkeit)) seitens der Bürgervereinigung von Zac de Ballan-Miré mit 1529 Unterschriften, zur Müllverbrennung

Petition 766/2003 von Nikolaos Kanaris (griechischer Staatsangehörigkeit)) seitens des Bürgerkomitees von Philopappos mit 1800 Unterschriften, zum Erhalt des Gebiets Philopappos in Athen

Anlage IV

Statistische Angaben zu den im Bezugszeitraum (11.03.03 - 12.03.04) geprüften Petitionen
Weiterleitung an andere Ausschüsse zur Information

POLI 110
AGRI 19
BUDG 6
ECON 11
ENER 8
RELA 0
JURI 40
ASOC 20
REGI 26
TRAN 3
ENVI 89
JEUN 30
DEVE 18
LIBE 55
CONT 8
INST 6
PECH 4
REGL 0
FEMM7

Delegationen

AFSU 1
AMCE 1
AMSU2
AUST 1
BALT 1
BULG 1
CHIN 2
CHYP 2
EUSE 6
HONG 1
ISRA 4
MAGH 1
OLP 2
ROUM 3
SLOK 2
TCHE 4
TURQ 8
USA 1

WEITERLEITUNG an andere Ausschüsse zur WEITERBEHANDLUNG

POLI 62
AGRI 1
BUDG 0
ECON 0
ENER 0
RELA 0
JURI 2
ASOC 0
REGI 0
TRAN 0
ENVI 4
JEUN 1
DEVE 0
LIBE 7
CONT 0
INST 0
PECH 1
REGL 0
FEMM 2

WEITERLEITUNG an andere Ausschüsse oder dieNSTSTELLEN zur STELLUNGNAHME

234/00Petition für die Einhaltung der Gemeinschaftsrichtlinien durch Italien
244/00Streit mit dem italienischen Verteidigungsministerium über das Erbe von Veronika Schinina-Stalter
736/01Monopol und Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die italienische Vereinigung der Autoren und Verleger
1530/02Petition wegen einer möglichen Verletzung von Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union durch die italienische Regierung
356/03Wahrung der Pressefreiheit in Italien
383/03Schließung der Zeitschrift "Euskaldunen Egunkaria" durch die spanischen Behörden
949/03Umweltprobleme aufgrund einer Hochgeschwindigkeitsstrecke

Verfahren

Titel Beratungen des Petitionsausschusses in der Sitzungsperiode 2003-2004
Verfahrensnummer 2004/2090(INI)
Grundlage in der Gesch äftsordnung Art. 45 und 192(6)
Federführender Ausschuss PETI
Berichterstatter Datum der Benennung Rainer Wieland 1.9.2004
Ersetzte(r) Berichterstatter(in)
Prüfung im Ausschuss 29.9.2004
7.10.2004
22.11.2004
17.1.2005
Datum der Annahme 18.1.2005
Ergebnis der Schlussabstimmung Ja-Stimmen: 16
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder Robert Atkins, Michael Cashman, Proinsias De Rossa, David Hammerstein Mintz, Carlos Jose Iturgaiz Angulo, Marcin Libicki, Miguel Angel Martinez Martinez, Maria Matsouka, Manolis Mavrommatis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Richard Seeber, Diana Wallis, Rainer Wieland
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) Monika Beňová, Ana Maria Gomes, Mieczyslaw Edmund Janowski, Marianne Mikko
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)
Datum der Einreichung A6 11.2.2005 A6-0040/2005
Bemerkungen