Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummern 2 bis 5 (§ 3 Absatz 5, §§ 57, 58 und 128 Absatz 1 Nummer 9 SGB III)

In Artikel 1 sind die Nummern 2 bis 5 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung, das demzufolge gegenüber der derzeitigen Möglichkeit im SGB III gemäß § 57 ff. SGB III-E nicht verkürzt oder verschlechtert werden darf. Insbesondere Frauen profitieren von ihm in hohem Maße. Zudem soll es als Pflichtleistung ausgestaltet sein.

Um dieses Instrument auch weiterhin gezielt nutzen zu können, muss die bisherige Förderdauer erhalten bleiben, da eine angemessene Zeit zum Aufbau und zur Stabilisierung einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit notwendig ist. Die Restanspruchsdauer für das Arbeitslosengeld von 150 Tagen ist deutlich zu lange; auch hier ist eine Änderung auf die bisher geregelten 90 Tage notwendig, um nicht eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vorneherein von der Fördermöglichkeit auszuschließen.

Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - (§ 183 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III), Artikel 2 Nummer 18 (§ 165 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB III)

Begründung:

Nach § 183 Absatz 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Nummer 1), bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Nummer 2) oder bei vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, sofern ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Nummer 3), für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Ein neues Insolvenzereignis tritt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl zum Konkursausfallgeld als auch zum Insolvenzgeld nicht ein und kann hiernach auch Ansprüche auf Konkursausfallgeld bzw. Insolvenzgeld nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist nach sozialgerichtlicher Rechtsprechung so lange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 1 1a AL 057/06 (PDF) R -, BSGE 100, 282).

Nach Einschätzung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 21. November 2002, - B 11 AL 035/02 R -, BSGE 90, 157; Urteil vom 29. Mai 2008, - B 11a AL 057/06 (PDF) R-, a.a. O.) rechtfertigt auch die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung nicht allein den Schluss, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten. Arbeitnehmer haben, soweit die Sanierungsbemühungen im Zeitraum der Insolvenzplanüberwachung scheitern und es sodann zur Eröffnung eines (neuen) Insolvenzverfahrens kommt, hiernach mithin keinen erneuten Anspruch auf Insolvenzgeld.

Das Sächsische Landessozialgericht ist in einem Urteil vom 9. März 2011 - L 1 AL 241/06 - davon ausgegangen, dass ein Insolvenzereignis nach ordnungsgemäßer Beendigung der Insolvenzplanüberwachung einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründet. In einer weiteren Entscheidung vom 9. März 2011 hat das Gericht - L 1 AL 51/07 - entschieden, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld auch dann gegeben ist, wenn dem erneuten Insolvenzereignis die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans, der nicht der Überwachung unterliegen soll, vorausgeht.

In den Begründungen seiner Entscheidungen hat das Sächsische Landessozialgericht insbesondere auf die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283 vom 28. Oktober 1980, S. 23) in der Fassung der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 270 vom 8. Oktober 2002, S. 10) verwiesen. Besondere Bedeutung hatte insoweit vor allem der Erwägungsgrund 5. Dieser lautet:

"Zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der betroffenen Arbeitnehmer ist es angebracht, die Definition der Zahlungsunfähigkeit der aktuellen Rechtsentwicklung in den Mitgliedstaaten auf diesem Sachgebiet anzupassen und mit diesem Begriff auch andere Insolvenzverfahren als Liquidationsverfahren zu erfassen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten, um zu bestimmen, ob die Garantieeinrichtung zu einer Zahlung verpflichtet ist, vorsehen können, dass für den Fall, dass das Vorliegen einer Insolvenz zu mehreren Insolvenzverfahren führt, die Situation so behandelt wird, als würde es sich um ein einziges Insolvenzverfahren handeln."

Das Sächsische Landessozialgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber bislang keine Entscheidung darüber getroffen habe, unter welchen Voraussetzungen ein zweites Insolvenzverfahren, das einem ersten Insolvenzverfahren mit angeschlossenem und formell beendetem Insolvenzplanverfahren erst mit zeitlichem Abstand folge, nur unselbständiger Teil des ersten Insolvenzverfahrens sei und mithin als "Gesamtverfahren" angesehen werden könne. Es hat hervorgehoben:

"Es handelt sich bei der Anordnung eines Gesamtverfahrens um eine wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidung von nicht bloß untergeordneter Tragweite. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, ob er die Arbeitnehmer bei (zumindest scheinbar) aussichtsreichen Unternehmenssanierungen zu einem Verbleib im Unternehmen ermutigen will oder in Kauf nimmt, dass die Belegschaft bei der ersten erneuten Krise dem Unternehmen den Rücken kehrt und sich arbeitslos meldet, um in den Genuss von Arbeitslosengeld zu kommen."

Gegen beide Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt (Az.: B 11 AL 10/11 R und B 11 AL 11/11 R).

Der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geprägte Zustand ist sowohl für Arbeitnehmer als auch für die Sanierungspraxis unbefriedigend. Er berücksichtigt nicht ausreichend die von einer rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans ausgehende Zäsurwirkung. Von daher lassen sich auch insbesondere die Überlegungen zum Konkursausfallgeld im Zusammenhang mit der Konkursordnung nicht auf das seit dem 1. Januar 1999 geltende Recht (Insolvenzordnung) übertragen, da es das Institut des Insolvenzplans vorher nicht gab.

Problematisch ist diese Rechtsprechung vor allem, wenn man berücksichtigt, dass damit ein erkennbarer Widerspruch zu den zu unterstützenden Bemühungen der Bundesregierung entsteht, wonach die Sanierungschancen von Unternehmen - bei einer Stärkung des Insolvenzplanverfahrens - erhöht werden sollen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, BR-Drs. 127/11 (PDF) ). Arbeitnehmer müssten sich nämlich vergegenwärtigen, dass sie durch die Fortsetzung ihrer Tätigkeit im Unternehmen mit dem Risiko belastet sind, mit ihren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis bei einem Scheitern der Sanierung weitgehend auszufallen und allein auf eine entsprechende (zumeist sehr geringe) Insolvenzquote verwiesen zu werden. Bedeutung hat dies insbesondere mit Blick auf die üblicherweise vereinbarte Vorleistungspflicht ( § 614 BGB); eine Krise ist für Arbeitnehmer mithin zumeist immer erst dann erkennbar, wenn bereits entsprechende Forderungen bestehen. Speziell die Leistungsträger und Spezialisten in einem Unternehmen werden, so ihnen das Problem bewusst gemacht wird, nicht bereit sein, dieses Risiko auf sich zu nehmen, und den Arbeitgeber wechseln. Gerade der Erhalt der Belegschaft (insbesondere der angesprochenen Leistungsträger und Spezialisten) ist aber zumeist wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Fortsetzung der unternehmerischen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Insolvenzplan. Nicht selten sollen Gläubiger nach dem Insolvenzplan aus entsprechenden Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden (vgl. § 229 InsO). Im Übrigen kann der Arbeitgeber sich im Regelfall auch nicht der Unterstützung neuer Arbeitskräfte bedienen, da diese nur dann durch Insolvenzgeld abgesichert sind, wenn sie in Unkenntnis des vorangegangenen Insolvenzereignisses die Arbeit aufgenommen haben und dann auch nur bis zu dem Tag, an dem sie Kenntnis vom diesem Insolvenzereignis erhalten (vgl. § 183 Absatz 2 SGB III).

Über eine Klarstellung in § 183 Absatz 1 SGB III sowie in der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 165 Absatz 1 SGB III-E soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer zukünftig beim Scheitern eines Insolvenzplans (und damit der Sanierung) und dem erneuten Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung mangels Masse und Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit), bei offenen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis - unabhängig von einer angeordneten Planüberwachung - einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben.

3. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - (§ 9b - neu - SGB III)

In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:

'5a. Nach § 9a wird folgender Paragraf eingefügt:

" § 9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Die Agenturen für Arbeit haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auswirkt, insbesondere mit den Trägern von Sozialleistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten." '

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

'a1) Nach der Angabe zu § 9a wird folgende Angabe eingefügt:

"9b Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen" '

Begründung:

Eine von Beginn an effiziente und gut abgestimmte Förderung und Arbeitsmarktintegration besonders benachteiligter junger Menschen erfordert auch gute Möglichkeiten gleichberechtigter und auf die örtlichen Gegebenheiten ausgerichteten Kooperationsbeziehungen zwischen Jugendhilfe und Arbeitsförderung. Die Kooperationsmöglichkeiten zwischen Arbeitsförderung und Jugendhilfe müssen deutlich verbessert werden, um die Eingliederungschancen sozial benachteiligter junger Menschen zu erhöhen und damit die Effekte nachhaltig zu steigern. Daher sind im SGB III strukturelle Vorgaben geregelter Zusammenarbeit zu verankern. Sowohl § 13 Absatz 4 SGB VIII als auch § 81 SGB VIII sehen die strukturelle Zusammenarbeit von öffentlicher Jugendhilfe und Agenturen für Arbeit bereits ausdrücklich vor. Zur beruflichen und sozialen Eingliederung von benachteiligten Jugendlichen ist es erforderlich, eine korrespondierende Kooperationsnorm in das SGB III aufzunehmen.

4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - ( § 10 SGB III)

In Artikel 2 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:

'5a. § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Freie Förderung

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 1 Inhaltsübersicht ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe einzufügen:

'a1) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Freie Förderung" '

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente soll die Effektivität und Effizienz der Arbeitsmarktinstrumente gesteigert werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Abschaffung der Erprobung innovativer Ansätze ( § 421h SGB III) als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik ohne einen adäquaten Ersatz widerspricht dieser Zielsetzung. Der mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (BR-Drucksache 755/08 (PDF) ) neu eingeführte § 421h SGB III war von vornherein als Ersatz für den § 10 SGB III ungeeignet. Das Instrument steht nur der Bundesagentur für Arbeit zentral zur Verfügung und trägt damit nicht zu einem größeren Handlungsspielraum der einzelnen Agenturen für Arbeit bei. Darüber hinaus ist der Handlungsspielraum durch die Begrenzung auf einen Förderhöchstbetrag und eine maximale Förderlaufzeit eingegrenzt und die finanzielle Ausstattung mit einem Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel zu gering. So wurden bundesweit im Jahr 2010 lediglich 42 Vorschläge eingereicht - davon 41 ohne Erfolg, da sie in der Regel das Erfordernis des innovativen Charakters nicht erfüllten.

Der neue § 10 SGB III ermöglicht es den einzelnen Arbeitsagenturen, neue Wege zu gehen und auf den regionalen Arbeitsmarkt spezifizierte Arbeitsmarktmaßnahmen durchzuführen. Das Mittelvolumen ist auf zehn Prozent der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel festzulegen. Die auf regionaler Ebene entstehenden Handlungs- und Gestaltungsspielräume müssen auch im Gesetzesvollzug von unmittelbaren Weisungen des Bundes freigestellt sein und sind über Zielvereinbarungen zu steuern. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Beteiligung der Arbeitsagenturen an vernetzten Projekten mit Kommunen und Ländern möglich ist.

Damit eine gesetzlich vorgesehene Freie Förderung in der Verwaltungspraxis auch zum Tragen kommen kann, muss sie weisungsfrei sein. Handlungs- und Umsetzungshinweise sind kontraproduktiv. Um überprüfen zu können, ob die gesetzliche Zielsetzung erreicht wird, sollen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/die Bundesagentur für Arbeit deshalb dem Deutschen Bundestag im Zwei-Jahres-Rhythmus über die Freie Förderung und die dazu ergangenen Hinweise und Weisungen berichten.

5. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 45 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist § 45 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

In Artikel 10 ist nach Nummer 4 folgende Nummer einzufügen:

'4a. In § 111 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der Rehabilitationsträger" durch die Wörter ", der Agenturen für Arbeit, der Rehabilitationsträger oder der Träger der Grundsicherung" ersetzt.'

Begründung:

Zu a:

Integrationsfachdienste sind für die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen ein unverzichtbarer Bestandteil. Mit ihnen hat der Gesetzgeber eine Struktur von Dienstleistern geschaffen, die kontinuierlich und umfassend besonders intensive und zielgruppenspezifische Hilfestellung für schwerbehinderte Menschen erbringen und gleichzeitig für die regionalen Arbeitgeber kompetente Ansprechpartner sind.

Mit Inkrafttreten der Vergabeverordnung (VgV) am 1. Mai 2010 ist die Verdingungsordnung für die Ausschreibung von Leistungen (VOL/A) wirksam geworden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält es deshalb für notwendig, Vermittlungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit auszuschreiben.

Ausschreibungen von Leistungen sind aber nicht geeignet, erfolgreich die individuellen Dienstleistungen der Vermittlung und Begleitung schwerbehinderter Menschen am Arbeitsmarkt zu organisieren.

Die Einführung der Ausschreibungspflicht für Leistungen der Vermittlung von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefährdet daher das grundlegende Ziel, mit den Integrationsfachdiensten einen umfassend zuständigen und für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen verlässlichen Ansprechpartner zu haben.

Das Vergaberecht lässt unter Beachtung des EU-Rechts grundsätzlich die Möglichkeit der freihändigen Vergabe zu. Besonders für den sozialen Bereich ist es dringend geboten, von dieser Befugnis der Mitgliedstaaten des EU-Rechts Gebrauch zu machen und begründete Ausnahmeregelungen im Vergaberecht beizubehalten. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird die Entschließung des Bundesrates vom 15. April 2011 (BR-Drucksache 145/11(B) HTML PDF ) zur Eröffnung der Möglichkeit, Aufträge zur Vermittlung schwerbehinderter Menschen freihändig zu vergeben, konsequent umgesetzt.

Im Zusammenhang mit der Änderung des § 45 SGB III ist auch eine klarstellende Regelung bezüglich der Beauftragung der Integrationsfachdienste nach den §§ 109 ff. SGB IX erforderlich. Die Formulierung entspricht der ursprünglich gewollten Rechtslage. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass auch die Träger der Arbeitsvermittlung die Integrationsfachdienste beauftragen können. Auch die Kostentragung wäre durch die klarstellende Regelung zweifelsfrei geregelt.

Zu b:

Mit der vorgenommenen Änderung in § 45 Absatz 5 SGB III-E soll sichergestellt werden, dass Gutscheinvergabe und Auftragsmaßnahme als gleichrangige Instrumente im Gesetz festgeschrieben sind, über die dezentral nach den jeweiligen persönlichen oder arbeitsmarktlichen Erfordernissen zu entscheiden ist. Eine hochwertige Beratung und Begleitung der Arbeitslosen bei der Gutscheinvergabe ist in jedem Fall zu gewährleisten.

6. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 48 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist § 48 wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu a:

Die erweiterte Berufsorientierung wurde in § 130 SGB III-E zwar nochmals bis 31. Dezember 2013 verlängert. Sie sollte jedoch als Regelförderung in § 48 SGB III-E mit aufgenommen werden. Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Kofinanzierung durch den Einsatz von Lehrerstunden und Sachkosten, die bis zum Schuljahr 2010/11 möglich war, zuzulassen.

Zu b:

Die Maßnahmen der Berufsorientierung haben sich, wie auch in der Einzelbegründung zu § 48 SGB III-E ausgeführt, in der Anwendungspraxis bewährt, sollten aber im Sinne eines präventiven, flächendeckenden Ansatzes in hohem Maße zur Entwicklung der Ausbildungsreife Jugendlicher - noch stärker als bisher - beitragen können sowie das Berufswahlverhalten der Jugendlichen unterstützen.

Hierfür ist die bisher in § 130 SGB III-E beinhaltete Befristung des Anwendungsbereichs der erweiterten Berufsorientierung aufzuheben, der Regelungsinhalt der in der Praxis bewährten erweiterten Berufsorientierung insofern dauerhaft in § 48 Absatz 2 SGB III-E zu integrieren.

Auch die im bisherigen § 48 Absatz 3 SGB III-E angesprochenen besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von schwerbehinderten Schülerinnen und Schülern können grundsätzlich Abweichungen von den in § 48 Absatz 2 Satz 1 SGB III-E geregelten zeitlichen Einschränkungen erforderlich machen. Für die genannten Personengruppen sind besonders flexible Regelungen erforderlich, damit jeweils dem individuellen Einzelfall Rechnung getragen werden kann.

Ob die Maßnahme "in der unterrichtsfreien Zeit" oder außerhalb derselben durchgeführt wird, ist in die Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort zu stellen.

7. Zu Artikel 2 Nummer 18 ( § 49 Absatz 1 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 49 Absatz 1 sind die Wörter "unterstützen, wenn sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen." durch das Wort "unterstützen." zu ersetzen.

Begründung:

Die Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung haben sich bewährt. Berufseinstiegsbegleitung war bereits im SGB III Teil der Regelförderung ( § 421s SGB III) und sollte dies auch bleiben.

Die Regelung sieht in § 49 SGB III-E vor, dass das (bewährte) Programm der Berufseinstiegsbegleitung, das bislang durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit (bzw. des BMBF/BMAS) finanziert wird, nur noch durchgeführt werden kann, wenn eine Kofinanzierung durch Dritte geleistet wird.

Eine solche Regelung ist abzulehnen. Die Berufseinstiegsbegleitung ist eine Maßnahme, die verschiedene arbeitsmarktpolitische Ansätze bündelt, unterschiedliche schulische und außerschulische Angebote einschließt und derzeit für alle Beteiligten sicht- und nachvollziehbar in der Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit liegt.

Die zwingende Kofinanzierung durch Dritte (z.B. durch Länder, Kommunen, private Bildungsanbieter etc.) würde - entgegen dem Anliegen der Schärfung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - aufgrund der unterschiedlichen Maßnahmebestandteile der Berufseinstiegsbegleitung und den sich daraus ergebenden Zuständigkeiten für mehr Intransparenz und bürokratischen Aufwand sorgen. Darüber hinaus sind derzeit weder in den Haushalten der Ländern noch der "anderen Dritten" Mittel vorgesehen, um ggf. eine Fortführung der Berufseinstiegsbegleitung bewerkstelligen zu können.

Das Kofinanzierungserfordernis des § 49 Absatz 1 SGB III-E ist zu streichen, da junge Menschen, die ihre Schulpflicht absolviert haben, ausschließlich durch die dann für die Vermittlung in Arbeit zuständigen Stellen zu fördern sind. Gerade diese förderungsbedürftigen - eher leistungsschwachen - Jugendlichen brauchen eine gewährleistete und geordnete Berufseinstiegsbegleitung, um nachhaltig in die Berufswelt integriert werden zu können.

8. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 49 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 49 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Bei jungen Menschen mit Behinderung, bei denen die Durchführung einer Berufsausbildung aufgrund ihrer Behinderung nicht möglich ist, sind auch Maßnahmen förderfähig, die beim Übergang von der Schule in eine Beschäftigung unterstützen."

Begründung:

Die vorgesehene Regelung verankert ein "Begleitungsinstrument" (s. Einzelbegründung zu § 49 SGB III-E) nur für den Übergang von förderungsbedürftigen Schülerinnen und Schülern in eine "Berufsausbildung". Eine Berufsausbildung ist auch primäres Ziel für Jugendliche mit Behinderung. Allerdings gibt es auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, insbesondere mit geistiger Behinderung, die voraussichtlich keine Berufsausbildung abschließen können. Viele nehmen nach der allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf. Im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention ist es Ziel, auch geeigneten Jugendlichen eine Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Dafür brauchen die Schülerinnen und Schüler bereits in der Phase des Übergangs "Schule - Beruf" eine Unterstützung durch Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter (z.B. beim Besuch von Praktika während der Berufsorientierung).

9. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51 Absatz 2 Satz 1a - neu - und 1b - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 51 Absatz 2 sind nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:

"Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ist auch dann förderungsfähig, wenn sie auf Grundlage des Fachkonzeptes der Produktionsschulen durchgeführt wird und sich Dritte mit mindestens 50 Prozent an der Förderung beteiligen. Satz 1 gilt entsprechend."

Begründung:

Produktionsschulen sind Einrichtungen der Jugendberufshilfe, in denen junge Menschen mit sozialen Benachteiligungen und individuellen Beeinträchtigungen Hilfen zur Eingliederung und beruflichen Vorbereitung mit dem Ziel der Integration in Ausbildung und Arbeit erhalten. Die Umsetzung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach dem bisherigen § 61 SGB III erfolgt auf der Grundlage eines bestehenden BvB-Fachkonzeptes. Im Rahmen dieses Fachkonzeptes ist die Möglichkeit einer individuellen und passgenauen Ausrichtung der Maßnahmen auf die Lebenslagen und Einzelbedarfe junger Menschen nicht gegeben. Neben diesem Fachkonzept werden keine anderweitigen oder gleichwertigen Maßnahmen zugelassen. Somit ist auch eine Förderung von Produktionsschulen mit ihrem ganzheitlichen und individuellen Förderansatz nicht möglich.

Produktionsschulen arbeiten ihrem Wesen nach berufsvorbereitend und können auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Da im Rahmen der §§ 51 und 53 SGB III-E (bisher: §§ 61 und 61a SGB III) berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) und das Nachholen von Hauptschulabschlüssen geregelt sind, ist eine Mitfinanzierung der Produktionsschulen durch die Agenturen für Arbeit im Rahmen des SGB III inhaltlich zielführend. Gerade für die Zielgruppe der jungen Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (nach Beendigung der Berufsschulpflicht) und einen besonderen Förderbedarf aufweisen, ist eine individuell ausgerichtete und durch sozialpädagogische Hilfen flankierte Berufsvorbereitung anzustreben.

Die Verantwortlichkeit der Länder kommt in einer überwiegenden Mitfinanzierung der Länder und Kommunen zum Ausdruck. Kooperativ und somit in gemeinsamer Verantwortung sollten die Länder und die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die konkrete Umsetzung regeln. Die praktische Umsetzung von BvB-Maßnahmen und die konkrete Wahl der Art der Umsetzung - BvB nach dem bisherigen Modell oder BvB in Form einer Produktionsschule - ist der Handlungs- und Entscheidungs- bzw. Budgetkompetenz der örtlichen Agentur für Arbeit entsprechend der regionalen Bedarfslage und vorhandener Angebote zu überlassen.

Im Unterschied zu den Ausschreibungsverfahren für BvB-Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit ( § 61 Absatz 4 SGB III) entfällt dieses für die Produktionsschulen, da diese durch die Länder oder örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung längerfristig eingerichtet wurden.

10. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 51a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist nach § 51 folgender Paragraf einzufügen:

" § 51a Einstiegsqualifizierung

Folgeänderungen:

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Markenzeichen der Einstiegsqualifizierung (EQ) muss auf Dauer erhalten bleiben. EQ war und ist ein erfolgreiches Instrument des SGB III und sollte im Sinne des bisherigen § 235b SGB III nunmehr als unbefristete Regelungsnorm in die Systematik der §§ 48 ff. SGB III-E (Übergang von der Schule in die Berufsausbildung) aufgenommen werden.

Hierfür ist die bisher in § 131 Absatz 6 SGB III-E beinhaltete Befristung des Anwendungsbereichs der Einstiegsqualifizierung aufzuheben; der Regelungsinhalt der in der Praxis bewährten Einstiegsqualifizierung ist dauerhaft in § 51a SGB III neu einzuführen.

Die Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung sollten dabei in der Anwendungspraxis bzw. systematisch aber nur noch für die Zielgruppe der nicht oder nicht vollständig ausbildungsreifen Jugendlichen angeboten und durchgeführt werden. Hierdurch ließe sich vermeiden, dass vor dem Hintergrund des sich zunehmend abzeichnenden Fachkräftemangels, auch bei bereits ausbildungsreifen Jugendlichen sich die Zeiten bis zum Berufsabschluss durch - dem Ausbildungsbeginn vorgeschaltete - Einstiegsqualifizierungen unnötig verlängern oder dass Substitutionseffekte eintreten.

11. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 54 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III)

In Artikel 2 ist Nummer 18 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die notwendige Voraussetzung für eine verlässliche rechtskreisübergreifende Finanzierung (SGB II/SGB III und SGB VIII) zur beruflichen und sozialen Eingliederung besonders förderungsbedürftiger junger Menschen geschaffen. Für diese Zielgruppe können nachhaltige Eingliederungserfolge und eine sich gegenseitig deutlich verstärkende Wirksamkeit der unterschiedlichen Förderansätze nur mit zwischen Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung abgestimmten ganzheitlichen Maßnahmen erreicht werden.

Um dieses Ziel in gemeinsamer Verantwortung zu erreichen, müssen einerseits Leistungen der Jugendhilfe zur Aufstockung der Leistungen der Arbeitsverwaltung anrechnungsfrei erfolgen (siehe hierzu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und § 79 Absatz 4 SGB III) und es muss andererseits auch die Möglichkeit bestehen, dass sich die Arbeitsverwaltung bei gemeinsam mit der Jugendhilfe vor Ort abgestimmten und von der Jugendhilfe eingerichteten Maßnahmen finanziell beteiligt (siehe hierzu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 79 Absatz 5 SGB III).

Projekte in den Ländern, bei denen die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung und die Träger der Jugendhilfe in gemeinsamer Verantwortung eng zusammenwirken, belegen, dass bei frühzeitiger und systematischer Planung und gemeinsamer Finanzierung ganzheitlicher Angebote auch beachtliche Erfolge bei der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen mit besonderen Förderbedarfen (insbesondere nach § 13 SGB VIII) gelingen. Voraussetzung zur langfristigen Stabilisierung solch gemeinsam verantworteter Maßnahmen ist hierzu jedoch die Sicherung der rechtskreisübergreifenden Finanzierung. Dies entspricht auch langjährigen Forderungen der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK-Beschluss vom 29./30. Mai 2008 sowie vom 4./5. Juni 2009).

Zielgruppe im SGB VIII sind sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen, Zielgruppe im SGB III (sowie SGB II) sind unter anderen auch junge Menschen, bei denen eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme erforderlich ist (§ 52 SGB III-E) bzw. die lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt sind (§ 78 SGB III-E). Daraus ergibt sich eine Schnittmenge zwischen beiden Systemen, deren Normen allerdings nicht aufeinander abgestimmt sind.

Eine beschränkte Anzahl von Jugendlichen wird wegen ihrer massiven sozialen oder individuellen Defizite durch Angebote des SGB III (bzw. SGB II) allein nicht erreicht, da diese nicht intensiv genug sind. Erforderliche nachhaltige Effekte und Entwicklungsschritte bleiben deshalb aus. Aus der Perspektive der Jugendhilfe ist aber auch eine Beschränkung auf die sozialen und individuellen Defizite, ohne Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsmarktintegration zu kurz gegriffen. Für diesen kleinen Kreis besonders förderbedürftiger junger Menschen muss deshalb explizit die Möglichkeit für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und andere Dritte geschaffen werden, sich an den Kosten der Maßnahme anrechnungsfrei zu beteiligen (so auch § 246 Absatz 4 Satz 2 SGB III). Entsprechend sollen sich die Agenturen bzw. die Träger der Grundsicherung auch an Maßnahmen beteiligen können, die von Dritten eingerichtet werden.

Wird für die Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe keine ausdrückliche Möglichkeit, Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung für besonders benachteiligte Jugendliche gemeinsam zu finanzieren, geschaffen, so besteht die Gefahr, dass besonders benachteiligte junge Menschen wegen nicht zu lösender Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Sozialleistungsträgern hin und her geschoben werden, Förderangebote nicht greifen und damit für alle Seiten in der Summe deutlich höhere Kosten entstehen.

12. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 61 Absatz 3, § 62 Absatz 3 SGB III)

In Artikel 2 ist Nummer 18 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Laut Gesetzesbegründung können die Kosten für die pädagogische Begleitung nicht zugrunde gelegt werden, weil sie nicht ausbildungsbedingt seien. Dies trifft für minderjährige Jugendliche aber gerade zu, wenn sie zur Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrlingsheim wohnen (müssen). Nach § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VIII darf die zum Betrieb eines Wohnheims für Minderjährige notwendige Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn die Betreuung der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist. Die Kosten für angemessene sozialpädagogische Begleitung sind daher für minderjährige Auszubildende als Bedarf für den Lebensunterhalt anzuerkennen.

13. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 64 Absatz 3 Satz 2 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 64 Absatz 3 Satz 2 sind nach den Wörtern "sonstige Kosten" die Wörter ", insbesondere Schulgeld," einzufügen.

Begründung:

Die Entrichtung von Schulgeld im Rahmen von Berufsausbildungen erfüllt in aller Regel die Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 SGB III-E. Trotzdem wurde bei der bisherigen Bedarfsberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe ggf. anfallendes Schulgeld nicht als "sonstige Kosten" anerkannt. Nachdem auch in der Gesetzesbegründung eine Klarstellung fehlt, erscheint die entsprechende gesetzliche Regelung notwendig.

14. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 75 Absatz 3 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist § 75 folgender Absatz anzufügen:

(3) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Unterstützung von Arbeitgebern mit bis zu 500 Beschäftigten bei administrativen und organisatorischen Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Einstiegsqualifizierung förderbedürftiger Jugendlicher. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nach einem Bundesprogramm erbracht werden."

Begründung:

Im Zusammenhang mit der Neufassung des § 75 SGB III-E wird § 243 SGB III aufgehoben. § 243 Absatz 1 SGB III wird in § 75 Absatz 2 Nummer 3 SGB III-E aufgenommen. § 243 Absatz 2 SGB III (organisatorische Unterstützung der Berufsausbildung) soll ersatzlos entfallen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Förderung organisatorischer und administrativer Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitgeber ist ein wichtiges Instrument, damit der organisatorische Mehraufwand abgefedert wird, der mit der Ausbildung eines unterstützungsbedürftigen Jugendlichen einhergeht. § 243 Absatz 2 SGB III ist daher zu erhalten mit der Maßgabe, dass die Leistungen nicht gegenüber Landesprogrammen subsidiär sind.

15. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 81 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 81 Absatz 1 ist nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:

"Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der Alten- und Krankenpflege teilnehmen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert."

Begründung:

Die Förderung beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Alten- und Krankenpflegegesetz ist als Rechtsanspruch zu regeln.

Auf den Beschluss des Bundesrates vom 24. September 2010 zum Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz), vgl. BR-Drucksache 517/10(B) HTML PDF , wird verwiesen.

16. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 81 Absatz 4 Satz 5 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 81 ist Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

"Die Agentur für Arbeit kann arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verbindung mit einem Bildungsgutschein auch einer konkreten Maßnahme zuweisen."

Begründung:

Am Bildungsgutscheinsystem sollte grundsätzlich festgehalten werden. Es sollte jedoch auch die Möglichkeit der Zuweisung in eine Auftragsmaßnahme möglich sein, um zielgerichtete Maßnahmen für "Betreuungskunden" organisieren zu können, die Schwierigkeiten haben, mit dem Bildungsgutschein zurecht zu kommen bzw. zielgerichtet die notwendigen Träger und Maßnahmen zu erreichen. Unterstützt werden muss dies durch eine stärkere und qualitativ hochwertige Beratung und Begleitung der zu qualifizierenden Arbeitslosen, um insbesondere auch den "Schwächeren" bei der Umsetzung und Erreichung des Qualifizierungsziels zu helfen.

17. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 81 Absatz 4a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 81 ist nach Absatz 4 folgender Absatz einzufügen:

(4a) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen, um dadurch die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu fördern, die aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaften einer besonderen Unterstützung und Begleitung bedürfen."

Begründung:

Am Bildungsgutscheinsystem soll zwar grundsätzlich festgehalten werden. Es soll aber ergänzend eine Öffnungsmöglichkeit für die Steuerung mit Auftragsmaßnahmen geregelt werden, um gezielter Maßnahmen für arbeitsmarktfernere Personengruppen organisieren zu können, die Schwierigkeiten haben, mit dem Bildungsgutschein zurecht zu kommen und die notwendigen Träger und Maßnahmen zu erreichen. Zudem ist es denkbar, dass erforderliche Maßnahmen regional nicht vorhanden sind oder zustande kommen und dies ein Hemmnis für die Inanspruchnahme gerade für die leistungsschwächeren Arbeitslosen sein könnte.

18. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 82 Satz 1 Nummer 1 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 82 Satz 1 Nummer 1 sind nach den Wörtern "Beginn der Teilnahme" die Wörter "im Pflegebereich das 35. Lebensjahr, ansonsten" einzufügen.

Begründung:

Durch die demografische Entwicklung droht in einigen Bereichen ein Fachkräftemangel. Dies gilt insbesondere für den Pflegebereich. Deshalb stellt die Weiterbildungsförderung von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein erfolgreiches arbeitsmarktpolitisches Instrument dar, wenn es um die Qualifizierung von Pflegehilfekräften zu Pflegefachkräften geht. Allerdings bedarf es dringend eines finanziellen Anreizes zur Weiterbildung auch für jüngere Pflegehilfskräfte. Die Altersgrenze für die Förderung besonderer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist deshalb auf 35 Jahre abzusenken.

19. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 89 Satz 2 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist § 89 folgender Satz anzufügen:

"Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen."

Begründung:

Die Zusammenführung der verschiedenen Eingliederungszuschüsse zu einer pauschalen Regelung wird begrüßt. Allerdings kommt es dabei zu einer deutlichen Reduzierung der Förderdauer für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bisher war es nach § 421f SGB III möglich, einen Eingliederungszuschuss für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer ab 50 Jahren bis zu 36 Monate zu gewähren. Dies reduziert sich nun auf 12 Monate. Die längere Fördermöglichkeit für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollte mit Blick auf die im Vergleich zu anderen Personengruppen schlechtere Arbeitsmarktsituation älterer Menschen erhalten bleiben. Gerade ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vermehrt von Langzeitarbeitslosigkeit betroffen und bedürfen teilweise einer längerfristigen Unterstützung für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration. Da der Eingliederungszuschuss weiterhin als Ermessensleistung ausgestaltet ist, kann die jeweilige Agentur für Arbeit vor Ort mögliche Mitnahmeeffekte auf Arbeitgeberseite minimieren.

20. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 92a - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist nach § 92 folgender Unterabschnitt einzufügen:

"Zweiter Unterabschnitt
Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

§ 92a Förderung zusätzlicher Arbeitsverhältnisse

Folgeänderungen:

Begründung:

Zu § 92a - neu - SGB III:

Durch die ersatzlose Streichung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB III entfällt die Möglichkeit der öffentlich geförderten Beschäftigung für Arbeitslose im Rechtskreis des SGB III vollständig. Angesichts der Tatsache, dass es nach wie vor auch im SGB III-Rechtskreis eine relativ hohe Zahl von Langzeitarbeitslosen gibt - der Anteil lag bei 17 Prozent (Stand April 2011) - ist ein Instrument der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB III weiterhin erforderlich. Das Instrument ist grundsätzlich analog zum § 16e SGB II ausgestaltet, da sich die Problemlagen Langzeitarbeitsloser in beiden Rechtskreisen stark ähneln.

Zu § 27 Absatz 3 Nummer 5a SGB III:

Um Drehtüreffekte zu vermeiden, wird die öffentlich geförderte Beschäftigung nach § 92a als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ohne Arbeitslosenversicherung ausgestaltet.

21. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 93 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 93 ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Zum Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist in der Regel die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung zu verlangen."

Begründung:

Die Ergänzung zielt darauf ab, die Förderung der Vorgründungsberatung der Länder mit der Förderung durch den Bund in der Nachgründungsphase stärker zu verzahnen.

Gründungswillige müssen geschult, qualifiziert und begleitet werden, um ihnen eine erfolgreiche Existenzgründung zu ermöglichen. Derartige Angebote müssen schon in der Vorgründungsphase einsetzen, um nachhaltig Wirkung entfalten zu können.

Seit dem Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz vom 7./8. Dezember 2006 fällt die Förderung in der Vorgründungsphase in den Aufgabenbereich der Länder, während sich der Bund auf die Förderung in der Nachgründungsphase konzentriert. Die Vorgründungsqualifizierung wird von den Ländern vielfach über ESF-kofinanzierte Förderprogramme umgesetzt.

Mit einer besseren Verknüpfung der Angebote der Länder, die in der Regel aus entsprechenden Schulungs- und Coaching-Angeboten für Gründungswillige aus der Arbeitslosigkeit bestehen, und der Förderung der Bundesagentur für Arbeit über den Gründungszuschuss könnte die im Jahr 2006 verabredete Trennung zwischen den Leistungen in der Vor- und Nachgründungsphase noch stärker hervorgehoben und das gemeinsame Bemühen von Bund und Ländern unterstrichen werden.

22. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 111 Absatz 3 ist Satz 2 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 2 Nummer 18 § 176 ist Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Dritte, die Maßnahmen nach § 110 oder § 111 Absatz 3 durchführen, bedürfen ebenfalls keiner Trägerzulassung."

Begründung:

Die Einführung einer verpflichtenden Trägerzulassung nach § 178 SGB III-E, die für Transfergesellschaften gilt, wenn die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt wird oder für Transfermaßnahmen, die von Dritten durchgeführt werden, bedeutet einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Die neue Vorschrift im Beschäftigungschancengesetz sieht bereits als betriebliche Voraussetzung die Anwendung eines Systems zur Qualitätssicherung vor. Der Bundesverband der Träger im Beschäftigtentransfer hat ebenfalls ein Qualitätssicherungssystem entwickelt, das für die Mitgliedsunternehmen verpflichtend ist. Ein darüber hinausgehendes,

zusätzliches Zertifizierungsverfahren stellt lediglich eine weitere bürokratische Hürde dar und würde vor allem kleinere, regional agierende Anbieter zusätzlich belasten. Die vorgesehene Trägerzulassung in § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III-E ist daher zu streichen.

In § 176 SGB III-E sind vor allem die klassischen Bildungsträger angesprochen, die man nicht pauschal mit von Dritten durchgeführten Transfergesellschaften und Transfermaßnahmen vergleichen kann. Die Formulierung in § 176 Absatz 1 SGB III-E ist eine Folgeänderung der Streichung der Trägerzulassung im § 111 Absatz 3 Satz 2 SGB III-E.

23. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 156 Absatz 1 Satz 1 sind in Nummer 3 das Wort "oder" durch ein Komma und in Nummer 4 der abschließende Punkt durch das Wort "oder" zu ersetzen und folgende Nummer ist anzufügen:

"5. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz."

Begründung:

Das SGB III und II und das BAföG weisen insbesondere im Leistungsrecht Lücken auf, welche für Ausbildungswillige den Zugang zu Bildung erschweren oder verhindern können. Dies ist vor dem Hintergrund drohenden Fachkräftemangels nicht hinnehmbar. Die Lücken im Leistungsrecht zwischen der Ausbildungsförderung nach SGB II und III und dem BAföG sind zu schließen.

Der Leistungsanspruch nach dem SGB III sollte auch im Falle einer schulischen und akademischen Ausbildung erhalten bleiben.

Aufgrund der Regelungen des § 17 Absatz 2 BAföG wird die Ausbildungsförderung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen zur Hälfte als Darlehen geleistet. Arbeitslose des SGB III, die sich für eine schulische/akademische Ausbildung entschließen, um durch Qualifikation ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sind nach der schulischen/akademischen Ausbildung leistungsrechtlich in der Regel schlechter gestellt als Arbeitslose, welche sich nicht aktiv durch Fortbildung für den Arbeitsmarkt qualifiziert haben: Der erworbene Arbeitslosengeld I-Anspruch entfällt, wenn die schulische/akademische Ausbildung länger die Arbeitslosigkeit unterbricht. Entsprechend wird die Ausbildung durch Wegfall des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld I bei gleichzeitig entstandenen Schulden aufgrund des Darlehens nach BAföG bestraft.

Die Fristen sollten dahingehend angepasst werden, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I unbefristet ruht, solange der Arbeitslose eine Ausbildung absolviert.

24. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 176 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 ist § 176 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Derzeit sind auch Schulen, die der Aufsicht der Länder unterliegen verpflichtet, zusätzlich ein Zertifizierungsverfahren nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung (AZWV) durchzuführen. Dies ist eine nicht nachvollziehbare Bürokratiehürde, die zu paralleler Doppelarbeit sowie zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand führt. Dies ist für Schulen unter der Aufsicht der Länder weder nötig noch zumutbar. Ihre Qualität wird durch Aufsicht der Länder gewährleistet. Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sind deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die AZWV zu befreien. Außerdem erscheint es widersprüchlich, bei einer Umschulungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit von der Bildungseinrichtung eine Zertifizierung zu verlangen, die sie für die entsprechende Erstausbildung nicht benötigt.

Maßgeblich für den Erfolg von Maßnahmen für sozial benachteiligte junge Menschen ist die Erfahrung und örtliche Eingebundenheit als erfahrener Jugendhilfeträger sowie die enge Abstimmung von Agenturen für Arbeit (bzw. Träger der Grundsicherung) mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Eine Zulassung durch eine zusätzliche Stelle ist in diesen Fällen nicht erforderlich und sollte zur Vermeidung unnötigen Bürokratieaufwands auch nicht eingeführt werden.

25. Zu Artikel 2 Nummer 18 (§ 180 Absatz 4 Satz 1a - neu -, Satz 2 SGB III)

In Artikel 2 Nummer 18 § 180 ist Absatz 4 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu a:

Mit dem zum 5. März 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde § 421t in das SGB III eingefügt. Danach war abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 2 SGB III die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung, die bis zum 31. Dezember 2010 begann, auch dann angemessen, wenn sie nach dem Alten- oder Krankenpflegegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden konnte. Insoweit war § 85 Absatz 2 Satz 3 SGB III nicht anzuwenden. Damit konnten berufliche Weiterbildungen in der Alten- und Krankenpflege für den gesamten Ausbildungszeitraum von drei Jahren gefördert werden. Dies galt allerdings nur befristet für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen worden sind.

Seit diesem Zeitpunkt werden berufliche Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Altenpflege (wieder) nur noch zweijährig gefördert. Nach § 17 AltPflG hat der Träger der praktischen Ausbildung der Schülerin oder dem Schüler im dritten Ausbildungsjahr über die Ausbildungsvergütung hinaus die Weiterbildungskosten entsprechend § 79 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 SGB III zu erstatten, sofern diese im dritten Ausbildungsjahr anfallen.

Der demographische Wandel bringt einen steigenden Bedarf an Pflegefachkräften mit sich, der zunehmend nicht mehr gedeckt werden kann. Nach Mitteilung von Einrichtungsträgern ist diese Entwicklung bereits heute deutlich spürbar - in vielen Regionen wird Altenpflegefachpersonal bereits dringend gesucht.

Vor diesem Hintergrund wird dringend empfohlen, die im Rahmen des Konjunkturpaketes II befristet eingefügte Förderung des dritten Umschulungsjahres in der Altenpflege wieder einzuführen. Die Erfahrungen zeigen, dass sich diese Förderung in der Vergangenheit als ein erfolgreiches arbeitsmarktpolitisches Instrument erwiesen hat - in den Jahren 2009 und 2010 war eine Verdopplung bei den Eintritten in eine Umschulung zum/zur Altenpfleger/in zu verzeichnen - und insbesondere Menschen mit einer breiten Berufs- und Lebenserfahrung eine berufliche Zukunft in der Pflege eröffnet.

Zu b:

Die Einfügung des Wortes "anderer" ist auf Grund der Einfügung des neuen Satzes 1a nötig, um die Unanwendbarkeit des Satzes 2 auf den Satz 1a klarzustellen.

Auf den Beschluss des Bundesrates vom 24. September 2010, BR-Drucksache 517/10(B) HTML PDF , wird verwiesen.

26. Zu Artikel 2 Nummer 90 (§ 42 1 r SGB III)

Im Hinblick auf die Streichung des Ausbildungsbonus ( § 421r SGB III) bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Ausbildungsbonus für Auszubildende aus Insolvenzbetrieben erhalten bleiben kann.

Begründung:

Die Beibehaltung des Ausbildungsbonus für Auszubildende aus Insolvenzbetrieben ist auch künftig sinnvoll. Er hat sich als wirksames Förderinstrument erwiesen. Auch wenn die Wirtschaft sich derzeit erholt hat, ist weiterhin von Insolvenzfällen auszugehen, in deren Folge Auszubildende ihren Ausbildungsplatz verlieren und nur mit Hilfe des Ausbildungsbonus an Arbeitgeber ihre begonnene Ausbildung in einem neuen Ausbildungsbetrieb fortsetzen und beenden können.

Die Begründung zur Aufhebung des Ausbildungsbonus - insbesondere der Verweis auf die Ergebnisse der Evaluierung vom Juli 2010 - können so weder nachvollzogen noch bestätigt werden. Gerade diese Evaluierungsstudie kam zu dem Ergebnis, dass der Ausbildungsbonus bei Insolvenz ein wirksames Förderinstrument ist und den Wiedereintritt in eine betriebliche Ausbildung bei Auszubildenden fördert, die auf Grund einer Insolvenz, Betriebsstilllegung oder Betriebsschließung ihren Ausbildungsplatz verloren haben.

Eine Abschaffung der Förderung von Auszubildenden aus insolventen Betrieben wurde als nicht zielführend angesehen, da es für diese Auszubildenden keine Alternativen zur Fortführung einer betrieblichen Ausbildung gibt. Um eine bundeseinheitliche Regelung zu schaffen, wurde eine Ausgestaltung im Rahmen des SGB III vorgeschlagen.

27. Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe c1 - neu - (§ 16 Absatz 3a - neu - SGB II)

In Artikel 5 Nummer 5 ist nach Buchstabe c folgender Buchstabe einzufügen:

'c1) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

"(3a.) Abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 des Dritten Buches dürfen Maßnahmen für besonders förderungsbedürftige Personen in begründeten Einzelfällen die genannte Dauer überschreiten." '

Begründung:

In der Regel reichen vier Wochen als Dauer von betrieblichen Praktika bzw. acht Wochen bei der Vermittlung von beruflichen Kenntnissen aus. Für besondere Zielgruppen im SGB II wie z.B. Schwerbehinderte, psychisch Kranke oder förderungsbedürftige Jugendliche ist aber im Einzelfall eine flexiblere Regelung erforderlich, wenn z.B. eine längere Zeit der Heranführung an betriebliche Tätigkeiten sowie der persönlichen Stabilisierung benötigt wird. Diese Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.

28. Zu Artikel 5 Nummer 7 ( § 16d Absatz 8 SGB II)

In Artikel 5 ist § 16d Absatz 8 zu streichen. Begründung:

Arbeitsgelegenheiten sind für sozial benachteiligte junge Menschen förderlich, wenn die Arbeitsgelegenheit sozialpädagogisch begleitet wird und einem Qualifizierungskonzept folgt. Für diese Zielgruppe der besonders zu fördernden jungen Menschen ist eine flexible, individuelle Ausgestaltung von Arbeitsgelegenheiten erforderlich. Die im Gesetzentwurf vorgegebene Pauschalförderung ist zu niedrig, um eine ausreichende fachliche Anleitung und sozialpädagogische Begleitung bereitstellen zu können.

Die Zuschusshöhe sollte sich nach den konkret anfallenden Kosten richten und von den Jobcentern vor Ort flexibel festgelegt werden können.

29. Zu Artikel 5 Nummer 7 (§ 16d Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -, Absatz 2, 4, 6, 8 und 9 - neu - SGB II)

In Artikel 5 Nummer 7 ist § 16d wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu a und c:

Durch die Beteiligung der örtlichen Beiräte bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten wird sichergestellt, dass Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und somit reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt wird. Eine gesonderte Regelung zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität ist damit nicht erforderlich; Absatz 4 insoweit entbehrlich.

Zu b:

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen zur Förderfähigkeit von Arbeitsgelegenheiten beziehen sich im gemeinwohlorientierten Bereich regelmäßig auf die Zusätzlichkeit von Arbeiten, nicht auf die Zusätzlichkeit von Beschäftigung. In der Praxis führt dies dazu, dass für diesen Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung Tätigkeitsfelder definiert werden, die vom regulären Arbeitsmarkt möglichst weit entfernt sind, um auf diese Weise einer denkbaren Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken.

Die dominierende Ausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung auf das Prinzip der Zusätzlichkeit im o.g. Sinne impliziert die Gefahr der Schaffung von arbeitsweltfernen Beschäftigungsverhältnissen mit geringen Qualifizierungseffekten und eingeschränkter Integrationswirkung.

Die Ausrichtung auf das Prinzip der Zusätzlichkeit von Beschäftigung ermöglicht demgegenüber die Schaffung von Beschäftigungsverhältnissen, die durch ihre Nähe zur regulären Arbeitswelt beim Arbeitnehmer eine erhöhte persönliche Motivation, verbesserte Qualifizierungseffekte und Integrationschancen erreichen. Die Zusätzlichkeit der Beschäftigung ist dann gegeben, wenn die Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie die Wiederbesetzung frei gewordener Arbeitsplätze nicht behindert wird.

Zu e:

Die ausschließlich im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme geregelte Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss (vgl. § 61a SGB III, § 53 SGB III-E) entspricht in vielen Fällen nicht der Eignung und den persönlichen Verhältnissen förderungsbedürftiger junger Menschen. Offensichtlich bereitet es in vielen Fällen große Schwierigkeiten, die oft schulmüden jungen Menschen für eine Teilnahme an berufsvorbereitenden, einseitig bildungslastigen Maßnahmen zu gewinnen bzw. zu einem erfolgreichen Abschluss der Maßnahme zu führen. Nicht selten müssen die Jugendlichen sogar noch auf die berufsvorbereitenden Maßnahmen vorbereitet werden.

Ergänzend zum Rechtsanspruch auf einen Hauptschulabschluss nach § 53 SGB III-E sollte im Rahmen einer Ermessensleistung Raum für bewährte arbeitspädagogische Konzepte gegeben werden, die - wie schon vor 2009 - eine Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss auch im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in der Mehraufwandsvariante zulassen. Damit werden insbesondere für bildungsferne junge Menschen Anreize geschaffen, sich in einer Verbindung von Arbeit und Qualifizierung auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses vorzubereiten.

30. Zu Artikel 5 Nummer 7 (§ 16e Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 3a - neu - und 3b - neu -, Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Satz 2, Absatz 3a - neu -, 3 b - neu - SGB II)

In Artikel 5 Nummer 7 ist § 16e wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu a:

Eine Deckelung bei fünf Prozent der Eingliederungsmittel schränkt die Möglichkeiten des Einsatzes dieses Instrumentes insbesondere vor dem Hintergrund des hohen Anteils von Langzeitarbeitslosen mit mehreren Vermittlungshemmnissen, unangemessen ein.

Zu b:
Zu aa:

Ziel der Förderung ist die Eingliederung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Förderung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beschäftigung soll sich mit Ausnahme des Fehlens der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nicht von den Grundsätzen anderer Beschäftigungsverhältnisse des Arbeitgebers unterscheiden. Dies betrifft im Besonderen die Entlohnung. Findet die Beschäftigung im Anwendungsbereich eines Tarifvertrages statt, muss eine tarifliche Entlohnung erfolgen. Liegt ein solcher Tarifvertrag nicht vor, ist das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt zu zahlen. Auf diese Weise wird ausgeschlossen, dass mit öffentlichen Mitteln geförderte Beschäftigungsverhältnisse geringer entlohnt werden, als ungeförderte.

Zu bb:

Die Begrenzung der Zuschusshöhe zu den Lohnkosten auf 75 Prozent erfordert bei gemeinwohlorientierten Trägern in der Regel bereits die Kofinanzierung Dritter für die Sicherung des Arbeitsentgeltes. Um Maßnahmen in diesem Bereich zu ermöglichen und die Qualität der Förderung zu sichern ist eine Finanzierung notwendiger Maßnahmekosten aus Eingliederungsmitteln erforderlich.

Zu d:

Zu § 16e Absatz 3a - neu -:

Die Leistung soll sich an den Erfordernissen des Einzelfalles orientieren. Das schließt die Vorgabe von Dauer und Höhe des Zuschusses aus. Mit einer jährlichen Überprüfung der Förderung wird sichergestellt, dass die individuelle Entwicklung des Beschäftigten bei der Förderung berücksichtigt werden kann und ein Übergang in reguläre Beschäftigung nicht behindert wird.

Zu § 16e Absatz 3b - neu -:

Die Regelung entspricht § 262 SGB III a.F. Sie ermöglicht die Verzahnung von Aufträgen der öffentlichen Hand mit der Beschäftigungsförderung. Diese sogenannten "Vergabemaßnahmen" haben sich wegen ihres engen Bezugs zur regionalen Infrastruktur und der hohen Arbeitsmarktnähe der Beschäftigung besonders bewährt.

31. Zu Artikel 5 Nummer 8 ( § 16f SGB II)

In Artikel 5 ist Nummer 8 wie folgt zu fassen:

'8. § 16f wird wie folgt gefasst:

" § 16f Freie Förderung

Begründung:

Die bisherigen Erfahrungen in der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zeigen, dass in bestimmten Konstellationen andere als in diesem oder im Dritten Buch des SGB geregelten Eingliederungsinstrumente notwendig sind, um flexibel und passgerecht auf die individuellen Bedürfnisse des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bzw. auf neuere Entwicklungen im Arbeitsmarkt zu reagieren. In der vergangenen Umsetzungspraxis der freien Förderung nach § 16f SGB II erfolgte eine verhaltene Anwendung dieser Fördermöglichkeit, weil die Voraussetzungen zu restriktiv - wie im Falle des Umgehungs- und Aufstockungsverbots - und nicht eindeutig formuliert waren. Wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Evaluierung aktiver Arbeitsmarktpolitik belegen zugleich die Notwendigkeit flexibler Instrumente für die Akteure vor Ort, um den Eingliederungsprozess erwerbsfähiger Leistungsberechtigter effektiv und zugleich erfolgreich gestalten zu können. Aus diesen Gründen ist das Institut der Freien Förderung insgesamt neu zu strukturieren und neu zu regeln.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 benennt die materiellrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen der Freien Förderung.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1 regelt eine verfahrensrechtliche Pflicht. Die Pflicht zur Beschreibung und Dokumentation der Gründe und Ziele der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 muss vor Beginn der Förderung erfüllt werden.

Die Formulierungen in Satz 2 und 3 knüpfen an die bisherigen Regelungen an.

Die Klarstellung in Absatz 2 Satz 4 soll sicherstellen, dass auch bei ausgeschriebenen Maßnahmen beispielsweise der Grundsatz der Zusammenarbeit mit örtlichen Akteuren Vorrang hat.

32. Zu Artikel 5 Nummer 13 (§ 46 Absatz 1a - neu - SGB II)

In Artikel 5 ist Nummer 13 wie folgt zu fassen:

'13. In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

Begründung:

Sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigung im Rechtskreis SGB II führt zur Reduzierung passiver Leistungen. Aufgrund der Regelungen des § 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen betrifft die Reduzierung passiver Leistungen zunächst immer die bundesseitig finanzierte Regelleistung. Einsparungen durch öffentlich geförderte Beschäftigung fließen damit immer vorrangig dem Bundeshaushalt zu. Insofern ist es folgerichtig, diese Einsparungen zur anteiligen Finanzierung der Beschäftigungsverhältnisse einsetzen zu können. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, Arbeit statt Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Die eingesparten Bundesmittel sind durch den Bund auf Antrag des Jobcenters an dieses zuzuweisen. Das Jobcenter stellt dabei sicher, dass die eingesparten Bundesmittel ergänzend zu den Mitteln aus dem Eingliederungsbudget für die Förderung der Beschäftigungsverhältnisse eingesetzt werden. Die Höhe dieser Mittel bildet die Obergrenze für eine mögliche Zuweisung eingesparter Bundesmittel.

Auf diese Weise wird der Finanzrahmen für öffentlich geförderte Beschäftigung entsprechend dem Bedarf an Förderungen für die Zielgruppe des § 16e SGB II erweitert und stabilisiert sowie der arbeitsmarktpolitisch intendierte Mitteleinsatz gesichert.

33. Zu Artikel 39 (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und 2a - neu - SGB2§ 51bDatV)

Artikel 39 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 39
Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Nummer 1:

Die aktuell geltende Erfassungspflicht bzgl. der Bildungs- und Teilhabe-Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 28 SGB II (sie sind Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 SGB2§ 51bDatV) überfordert die Jobcenter und konterkariert die nach § 29 SGB II eingeräumte Möglichkeit zur Pauschalierung der Leistungen an Leistungsanbieter von Bildungs- und Teilhabe-Leistungen.

So erfolgt z.B. im Rahmen der Pauschalierung der Kosten des Mittagessens in der Schule häufig die Bewilligung in Form einer Kostenübernahmeerklärung an die Schule, die betragsmäßig nicht spezifiziert ist, sondern nur die Hilfebedürftigkeit feststellt und den Zeitraum und die Leistung (hier Mittagessen) benennt. Da die Kosten für das Mittagessen gesetzlich nicht gedeckelt sind, ist eine betragsmäßige Spezifizierung in der Kostenübernahmeerklärung nicht notwendig. Die Schule errechnet einen Durchschnittsbetrag je Mittagessen, der für die jeweiligen Tage mit der Anzahl der Kostenübernahmeerklärungen multipliziert und der Kommune in Rechnung gestellt wird. Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein und für alle Schüler, die im SGB II-Leistungsbezug stehen, auf einmal und nicht einzeln. Muss der Betrag individualisiert in die Statistik eingepflegt werden, so fällt der gesamte bürokratische Aufwand an, der durch das Pauschalierungsverfahren erspart werden sollte.

Statistik-Pflichten, die die Vorteile von Pauschal-Vereinbarungen mit Leistungsanbietern zunichtemachen, sind inakzeptabel und daher zu streichen.

Zu Nummer 2:

Die in Nummer 1 gestrichene Erhebungspflicht zu Bildungs- und Teilhabe-Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach § 28 SGB II wird ersetzt durch eine lediglich auf die Zahl der betroffenen Leistungsberechtigten und des durchschnittlichen Zahlbetrages je leistungsberechtigter Person beschränkte Erhebung, dies ausdrücklich ohne Bezug zu den individualisierten Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 SGB2 § 5 1 bDatV.

34. Zur Umsetzung ausbildungsbegleitender Hilfen

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit darauf hinzuwirken, bei der Umsetzung der ausbildungsbegleitenden Hilfen folgende Anforderungen zu berücksichtigen:

Begründung:

Gemäß Berufsbildungsbericht 2011 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung betrug die Zahl der Vertragslösungen im Jahr 2009 22,1 Prozent, davon führen nach Ergebnissen des Bundesinstituts für Berufsbildung etwa die Hälfte ihre Ausbildung in anderen Betrieben oder neuen Berufen fort. Es ist also davon auszugehen, dass die andere Hälfte zumindest kurzfristig nicht wieder in Ausbildung einmündet.

Um bei diesen Jugendlichen einen Abbruch zu verhindern, müssen frühzeitig alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehört die verbesserte Kenntnis der Betriebe über das Instrument genauso wie eine individualisierte Förderung der jungen Menschen.

Probleme können sich im Betrieb und der Berufsschule bereits zeigen, bevor durch ein Zeugnis ein Leistungsabfall dokumentiert wird. Betriebe und Berufsschule müssen daher die Möglichkeit erhalten, kurzfristig ausbildungsbegleitende Hilfen für den jungen Menschen in Anspruch zu nehmen.

Ein weiteres Problem der derzeitigen Umsetzung des Instrumentes ist die Einkaufspraxis der Bundesagentur für Arbeit. Aufgrund der Losbildung werden Maßnahmeträger beauftragt, die keine Hilfestellung für die unterschiedlichen Berufsausbildungen bieten können, sondern sehr heterogene Lerngruppen bilden müssen. Diese Angebote sind für die Jugendlichen häufig nicht zielführend. Die Bundesagentur muss ihre Einkaufspraxis entsprechend korrigieren und kleine Lose mindestens auf der Ebene von Gewerken und Branchen bilden.